{"status":"available","doknr":"OLD269311","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1012.5A4698.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"5 A 4698/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 150,01 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht in \ndem tenorierten Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen \nAnspruch auf Erstattung des von ihr, der Klägerin, an das Abschleppunternehmen \ngezahlten Betrages nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Zur Begründung wird \nentsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden \nAusführungen des erstinstanzlichen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht \nerschüttert werden.\n\n4\n\nMaßstab für die Qualifizierung eines Verkehrszeichens als nichtig im Sinne von § \n44 Abs. 1 VwVfG NRW ist, ob dieses offenkundig an einem besonders \nschwerwiegenden Fehler leidet. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu \nbeanstandender Weise darauf abgestellt, dass ein derartiger Fehler (u.a.) vorliegt, \nwenn ein Verkehrszeichen bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, \nallgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Diese \nVoraussetzungen sind hier angesichts der erheblichen Abweichungen des in Rede \nstehenden (mobilen) Halteverbotszeichens von den Vorgaben der \nStraßenverkehrsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie \nvon den Maßgaben der Verkehrsanordnung der Beklagten vom 21. Oktober 2002 \n(vgl. Urteilsabdruck S. 11 bis S. 13) gegeben. \n\n5\n\nAbgesehen davon fehlt es an einer wirksamen Erstreckung des Halteverbots auf \nden Seitenstreifen und damit an einem die Abschleppmaßnahme rechtfertigenden \nVerkehrsverstoß bereits deshalb, weil der auf dem Verkehrszeichen befindliche \ntextliche Zusatz die Anforderungen an ein wirksames Zusatzschild gemäß § 39 Abs. \n2, § 41 Abs. 2 Satz 6 und Nr. 8 StVO nicht erfüllt (vgl. Urteilsabdruck S. 12/13). \n\n6\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,\n\n7\n\n\"ob ein Verkehrszeichen, das Abweichungen von den Bestimmungen der StVO, \nder Verwaltungsvorschrift zur StVO und der Verkehrszeichenanordnung aufweist, als \nrechtswidrig oder als nichtig zu qualifizieren ist\", \n\n8\n\nrechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Fragestellung ist einer \nallgemein gültigen Klärung nicht zugänglich. Maßgeblich für die Beurteilung sind die \nkonkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die konkrete Beschaffenheit des \nin Rede stehenden Verkehrszeichens und die jeweilige örtliche \nStraßenverkehrssituation.\n\n9\n\nDie Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Eine \ndie Berufung eröffnende Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz einen die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufgestellt hat, mit dem sie einem \nebensolchen in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten \nGerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz \nwiderspricht.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 5 A 1945/97 - m.w.N.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beklagte macht geltend, das \nVerwaltungsgericht bejahe die Nichtigkeit eines Verkehrszeichens nach § 44 Abs. 1 \nVwVfG NRW auch unterhalb der Schwelle eines willkürlichen, jeder Grundlage \nentbehrenden Handelns. Einen entsprechenden Rechtssatz hat das \nVerwaltungsgericht jedoch nicht aufgestellt. Abgesehen davon ist eine Abweichung \nder angefochtenen Entscheidung von dem in der Antragsschrift benannten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 C 10.70 - (BVerwGE 35, \n334) auch deshalb nicht dargelegt, weil die bundesverwaltungsgerichtliche \nEntscheidung nicht zu § 44 Abs. 1 VwVfG (NRW) ergangen ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-12/5-a-4698-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-12/5-a-4698-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269311","retrieved":"2026-07-09 02:38:49.042269+00:00"}}