{"status":"available","doknr":"OLD269331","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1011.8A764.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"8 A 764/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung \nvom 10. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zurückstellung ihres Antrags auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den \nBetrieb einer aus drei Windkraftanlagen bestehenden Windfarm in E. -C. \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n3\n\nUnter dem 17. Dezember 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den \nBetrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ NEG Micon NM 82 mit jeweils einer \nNennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 93,6 m und einem \nRotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, \nFlurstücke 4 und 41. In dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen war der geplante Standort der \nWindkraftanlagen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.\n\n4\n\nIm Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde \nunter anderem auch die Beigeladene beteiligt. Der Hauptausschuss der \nBeigeladenen beschloss in seiner Sitzung am 18. März 2004, im Amtsblatt der Stadt \nöffentlich bekannt gemacht am 24. März 2004, die Einleitung der 127. Änderung des \nFlächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 473 \"Südlich der \nDeponie H. \". Durch die 127. Änderung des Flächennutzungsplans sollten eine \noder mehrere Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Stadtgebiet der \nBeigeladenen festgelegt werden. Mit dem Bebauungsplan Nr. 473 sollten \nplanungsrechtliche Festsetzungen u.a. zum Standort, der Gestaltung und \nHöhenentwicklung von Windkraftanlagen erfolgen. Das Plangebiet umfasste auch \nden Bereich, den die Klägerin für die Errichtung der in Rede stehenden \nWindkraftanlagen vorgesehen hatte.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2004 setzte die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen \ndie Entscheidung über das Genehmigungsverfahren bis zum 6. Mai 2005 aus und \nbegründete dies wie folgt: Die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens sei \nerforderlich, da anderenfalls zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planungen \nder Beigeladenen hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 473 durch das Vorhaben der \nKlägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2004 \nWiderspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die \nPlanungsvorstellungen der Beigeladenen nicht das für eine Zurückstellung des \nGenehmigungsverfahrens erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung aufweisen \nwürden.\n\n7\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid \nvom 2. Dezember 2004 mit der Begründung zurück, die Beigeladene habe mit dem \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 473 konkrete planerische \nAbsichten zum Ausdruck gebracht. \n\n8\n\nAm 18. Dezember 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage diene \nder Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses wegen rechtswidriger Nichterteilung \nder beantragten Genehmigung. Im vorliegenden Fall sei schon zweifelhaft, ob die \nBeklagte in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überhaupt zu \neiner Aussetzungsentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB befugt gewesen \nsei. Darüber hinaus hätten aber auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung \ndes Genehmigungsverfahrens nicht vorgelegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Zurückstellungsbescheides sei keine hinreichend konkrete Planung der \nBeigeladenen gesichert worden. Vielmehr habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht \nfestgestanden, ob im Flächennutzungsplan für den Bereich in E. -C. \nüberhaupt eine Konzentrationszone in Betracht komme. Die angeblichen \nPlanungsabsichten der Beigeladenen seien lediglich vorgeschoben gewesen. \n\n10\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 und ihren Widerspruchsbescheid \nvom 2. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n12\n\nWährend des anhängigen Rechtsstreits lief der von der Beklagten bis zum 6. Mai \n2005 befristete Zeitraum für die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens \nab.\n\n13\n\nDie Klägerin hat nunmehr beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 rechtswidrig gewesen ist.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat im Wesentlichen ausgeführt: Sie sei zur Aussetzungsentscheidung nach \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB befugt gewesen. Die Voraussetzungen für die \nZurückstellung des Genehmigungsverfahrens hätten vorgelegen. Der Inhalt der \nbeabsichtigten Planung der Beigeladenen sei hinreichend bestimmt gewesen. Die \nBeigeladene habe keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung betrieben. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem auf die mündliche Verhandlung \nvom 10. Januar 2006 ergangenen Urteil abgewiesen und zur Begründung \nausgeführt: Die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens sei rechtmäßig erfolgt \nund habe der Sicherung der Planungsziele des in der Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans Nr. 473 gedient.\n\n19\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2006 auf Antrag der Klägerin die \nBerufung zugelassen.\n\n20\n\nZur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus: Sie habe ein berechtigtes \nInteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nZurückstellungsbescheides, da sie beabsichtige, sowohl gegen die Beklagte als auch \ngegen die Beigeladene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gegen-stand \ndes Schadensersatzanspruchs sei entweder der durch die rechtswidrige \nZurückstellung eingetretene Verzögerungsschaden oder der Schaden, der sich \ndaraus ergeben könnte, dass ihr Vorhaben an dem zwischenzeitlich in Kraft \ngetretenen Bebauungsplan und dem ebenfalls nunmehr geänderten \nFlächennutzungsplan scheitern sollte. Für einen solchen Schadensersatzanspruch \nsei es unerheblich, dass der Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid \naufschiebende Wirkung entfaltet habe. Wenn die Beklagte die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs beachtet hätte, hätte die Beigeladene mit hoher \nWahrscheinlichkeit die Beklagte aufgefordert, die sofortige Vollziehbarkeit des \nZurückstellungsbescheides anzuordnen. Zu einer entsprechenden Entscheidung \nwäre die Beklagte im Verhältnis zur Beigeladenen als Trägerin der kommunalen \nPlanungshoheit auch verpflichtet gewesen. Im Hinblick auf die Beigeladene könne \nmit dem vorliegenden Verfahren festgestellt werden, dass die formellen und/oder \nmateriellen Voraussetzungen für den Zurückstellungsantrag nicht vorgelegen hätten. \nIm Übrigen habe die Nichtentscheidung der Beklagten erkennbar auf dem \nZurückstellungsbescheid beruht. Es sei unzulässig, die rechtswidrige \nSchadensverursachung durch die Beklagte und die Beigeladene diesen deshalb \nnicht zuzurechnen, weil sich der Schaden durch ein weiteres rechtswidriges \nVerhalten der Beklagten verfestigt habe. Der Hauptausschuss der Beigeladenen sei \nnach deren Zuständigkeitsordnung für den Aufstellungsbeschluss des \nBebauungsplans Nr. 473 nicht zuständig gewesen. Ferner habe zu diesem Zeitpunkt \nnoch nicht festgestanden, welche Gebiete im Flächennutzungsplan als \nKonzentrationszonen dargestellt werden sollten, weil das Windpotential der in \nBetracht kommenden Bereiche gutachterlich noch nicht bewertet worden und die \nBeigeladene noch auf der Suche nach einem alternativen Standort gewesen sei. \nDementsprechend habe die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt auch nicht davon \nausgehen können, dass in E. -C. überhaupt eine Konzentrationszone für \nWindkraftanlagen darstellbar sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass sich an dieser Situation bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides am \n20. Juli 2004 etwas geändert habe. Die weiteren Entwicklungen ließen vielmehr \nerkennen, dass die Beigeladene ihre Planungen in der Folgezeit beliebig variiert \nhabe und es ihr einzig und allein um die Verhinderung des beantragten Vorhabens \ngegangen sei.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Bescheid der \nBeklagten vom 20. Juli 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom \n2. Dezember 2004 rechtswidrig gewesen ist.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Für die Zulässigkeit der Klage fehle das \nFortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nZurückstellungsbescheides sei für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht \nerheblich. In der Sache hätten die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des \nGenehmigungsvorhabens vorgelegen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des \nBebauungsplans Nr. 473 - der auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die \nZuständigkeitsordnung der Beigeladenen unwirksam sei - habe sich eindeutig \nentnehmen lassen, dass das Plangebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen \nvorgesehen gewesen sei und dass deren Standorte, Gestaltung und \nHöhenentwicklung näher geregelt werden sollten.\n\n26\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n27\n\nSie führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an \nder Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides. Sie sei durch \ndie aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nicht gehindert gewesen, \nihre Absichten weiter zu verfolgen. Die Zurückstellung sei aber auch rechtmäßig \ngewesen. Im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 473 habe sie \nkonkrete Planungsvorstellungen für den streitgegenständlichen Planbereich gehabt. \nSie habe das Gebiet für die Errichtung und Nutzung von Windkraftanlagen \nvorgesehen und damit eine bestimmte Art der baulichen Nutzung bereits ins Auge \ngefasst. Im Wege der Feinplanung habe sie durch die Festsetzung von \nHöhenbegrenzungen der einzelnen Anlagen und deren farbliche Gestaltung \nsicherstellen wollen, dass das Landschaftsbild an der Ortsgrenze auch für die \nNachbargemeinden so wenig wie möglich beeinträchtigt werde. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte zum \nVerfahren 8 A 765/06, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum \nVerfahren 3 K 5104/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der Beigeladenen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nim Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\n31\n\nDie Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als \nFortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig.\n\n32\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, \ndass ein vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt \nrechtswidrig gewesen ist, wenn der jeweilige Kläger an dieser Feststellung ein \nberechtigtes Interesse hat.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n34\n\nDie Klägerin konnte ihr Begehren zwar von der ursprünglich gegen den \nZurückstellungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 erhobenen \nAnfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen (1.), jedoch hat \ndie Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit \ndieses Bescheides (2.).\n\n35\n\n1. Die Klägerin konnte während des gerichtlichen Verfahrens von der \nAnfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, da sich der \nursprünglich angefochtene Zurückstellungsbescheid, mit dem die Beklagte die \nEntscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin bis zum 6. Mai 2005 \nausgesetzt hat, während des Klageverfahrens durch Zeitablauf erledigt hat. Auch war \ndie zunächst erhobene Anfechtungsklage zulässig, insbesondere war das hierfür \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben.\n\n36\n\nZum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das \nbaurechtliche Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine \n(isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die allein erreichbare \nAufhebung des Zurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen \nNutzen, weil mit ihr noch keine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung \ngetroffen würde; es sei daher eine Verpflichtungsklage zu erheben.\n\n37\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. September 1998 - 3 S 87/96 -, VBlBW 1999, \n216, Beschluss vom 9. August 2002 - 3 S 1517/02 -, NVwZ-RR 2003, 333; Dürr, in: \nBrügelmann, BauGB, Band 2, § 15 Rdnr. 59; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. \nAuflage, 1998, § 15 Rdnr. 17.\n\n38\n\nDieser Auffassung ist aber nicht zu folgen.\n\n39\n\nDabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob im \nvorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die (isolierte) Anfechtungsklage \nschon deshalb anzunehmen ist, weil die Klägerin zwischenzeitlich am 25. November \n2005 auch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Genehmigung beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf (3 K 5104/05) erhoben hat.\n\n40\n\nVgl. zum Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen einen \nZurückstellungsbescheid bei gleichzeitiger Erhebung einer Verpflichtungsklage: \nLemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 2005, § 15 Rdnr. 22.\n\n41\n\nDenn für eine Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid besteht \nunabhängig davon, ob zugleich auch ein Verpflichtungsantrag gestellt wurde, das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an \neigenständige, von der materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens \nunabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich \nauch eine - teilweise - Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden wäre. \nDurch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es \nsich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den \nBetroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des \nZurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten \nBaugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das \nGenehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige \nRechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein \nInteresse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen \nGenehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch \nEinlegung eines Widerspruchs oder Erhebung einer Anfechtungsklage hat der \nBauherr ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse; denn die Behörde ist bereits \naufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur unverzüglichen \nWeiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - IV C 33.69 -, DVBl. 1972, 221; \nHess. VGH, Urteil vom 29. April 1993 - 4 UE 1391/88 -, juris; OVG Berlin, Beschluss \nvom 21. November 1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, 399; Urteil vom 28. September \n1990 - 2 B 89.86 -, OVGE Bln. 19, 105; OVG Nds., Beschluss vom 7. Februar 1989 - \n1 B 145 und 161/88, BRS 49 Nr. 156; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Mai 2002 - 8 \nB 10633/02 -, NVwZ-RR 2002, 708; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar \n1999 - 4 K 1373/98 -, VBlBW 1999, 432; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR \n206/00 -, NVwZ 2002, 123; Bielenberg/Stock, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, \nBand 1, § 15 Rdnr. 72; Gädtke/ Temme/Hintz, BauO NRW, 10. Auflage, 2003, § 72 \nRdnr. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 42 Rdnr. 30; Rieger, \nRechtsschutz gegen die Zurückstellung von Baugesuchen, BauR 2003, 1512; Hill, \nRechtsfragen der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BBauG, BauR 1981, \n523.\n\n43\n\n2. Die Klägerin hat jedoch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nZurückstellungsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2004.\n\n44\n\nDie Absicht, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess führen zu wollen, \nkann ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, \nwenn sich der Verwaltungsakt, auf den sich diese Feststellung beziehen soll, - wie \nhier - nach Klageerhebung erledigt hat.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1989 - 3 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, und \nvom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, DVBl. 1998, 896.\n\n46\n\nVoraussetzung dafür ist aber, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes für den beabsichtigten Amtshaftungs- oder \nEntschädigungsprozess erheblich ist,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 4 C 163.65 -, NJW 1967, 1819; Wolff, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2006, § 113 Rdnr. 278; Gerhardt, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, § 113 Rdnr. 95; Kopp/Schenke, \nVwGO, a.a.O., § 113 Rdnr. 136,\n\n48\n\nund dass die Verfolgung solcher Ersatzansprüche nicht offensichtlich \naussichtslos ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926, vom \n3. Mai 1989 - 4 C 33.38 -, NVwZ 1989, 1156, vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, NVwZ \n1992, 1092, und vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, DVBl. 2004, 1294.\n\n50\n\nDaran fehlt es hier.\n\n51\n\na) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides der \nBeklagten ist für einen von der Klägerin beabsichtigten Amtshaftungs- oder \nEntschädigungsprozess unerheblich, weil dieser Bescheid jedenfalls nicht vollziehbar \nwar, damit dem Fortgang des Genehmigungsverfahrens nicht entgegenstand und \nschon aus diesem Grund für einen etwaigen Schaden nicht adäquat kausal \ngeworden ist.\n\n52\n\nDer streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid war bis zum Zeitpunkt des \nEintritts seiner Erledigung nicht vollziehbar. Die Klägerin hatte hiergegen mit \nSchreiben vom 2. August 2004 Widerspruch eingelegt und nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 Anfechtungsklage erhoben. \nSowohl der Widerspruch als auch die Anfechtungsklage hatten nach § 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine gesetzliche Regelung, wonach die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den \nZurückstellungsbescheid ausnahmsweise ausgeschlossen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO), besteht nicht. \n\n53\n\nVor diesem Hintergrund wäre es Sache der Beklagten gewesen, die sofortige \nVollziehung anzuordnen, um den Vollzug des Zurückstellungsbescheides \nsicherzustellen. Hiervon hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine \nderartige gesonderte Vollziehungsanordnung war auch nicht entbehrlich. \nInsbesondere ist in einem Zurückstellungsbescheid die sofortige Vollziehung nicht \n\"immanent\" enthalten. Mag auch die Dringlichkeit einer trotz eingelegter Rechtsmittel \nsofort eintretenden Vollziehbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen regelmäßig \noder zumindest häufig anzunehmen sein, so befreit dies die Behörde jedoch nicht \nvon der Einhaltung der im Gesetz eindeutig und ohne Ausnahmemöglichkeit in § 80 \nAbs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO normierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, wenn \nsie den Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels von vornherein \nverhindern will.\n\n54\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, \n399.\n\n55\n\nFür den beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess der Klägerin \nist es mithin unerheblich, ob der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig oder \nrechtswidrig gewesen ist; er war jedenfalls nicht vollziehbar und bot für die Beklagte \nbereits aus diesem Grund keine Grundlage dafür, den Genehmigungsantrag der \nKlägerin nicht innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 a BImSchG weiter zu bearbeiten. \n\n56\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die \nNichtentscheidung der Beklagten beruhe auf zwei Ursachen, nämlich dem Erlass \neines rechtswidrigen Zurückstellungsbescheides und der ebenfalls rechtswidrigen \nNichtberücksichtigung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Existenz \ndes Zurückstellungsbescheides war zwar eine Vorbedingung dafür, dass die \nBeklagte das Genehmigungsverfahren nicht fortgeführt hat. Im Rahmen der \nSchadenszurechnung genügt jedoch nicht jedweder Kausalbeitrag im Sinne einer \n\"conditio sine qua non\"; vielmehr muss der Schaden die adäquate Folge der \nAmtspflichtverletzung sein. \n\n57\n\nVgl. Schäfer, in Staudinger, BGB 12. Auflage, 1986, § 839 Rdnr. 327 m.w.N.; \nHecker, in: \n\n58\n\nErman, BGB, Band II, 11. Auflage, 2004, § 839 Rdnr. 57.\n\n59\n\nDa der Zurückstellungsbescheid bis zum Zeitpunkt der Erledigung jedoch nicht \nvollziehbar war und mithin auch kein Hinderungsgrund für die Weiterbearbeitung des \nGenehmigungsantrags darstellte, ist der Klägerin hierdurch ein adäquat \nzurechenbarer Schaden nicht entstanden. Anknüpfungspunkt für einen \nAmtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch ist insoweit allein, dass der \nGenehmigungsbehörde die Amtspflicht zur unverzüglichen und zügigen \nWeiterbearbeitung des Antrags oblag, solange der Widerspruch aufschiebende \nWirkung entfaltete.\n\n60\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., \nBeschluss vom 23. Mai 2002 - 8 B 10633/02 -, a.a.O.; VG Leipzig, Urteil vom 3. April \n2003 - 5 K 682/00 -, juris; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 15 \nRdnr. 21.\n\n61\n\nb) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides auch nicht deshalb, weil sich die \nBeklagte im Hinblick auf die fehlende Vollziehbarkeit des Bescheides und die \nNichtbearbeitung des Genehmigungsantrags im Rahmen eines Amtshaftungs- oder \nEntschädigungsprozesses auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens \nberufen könnte.\n\n62\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte, wenn sie die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs beachtet hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit von der \nBeigeladenen aufgefordert worden wäre, die sofortige Vollziehung des \nZurückstellungsbescheides anzuordnen, und dem auch nachgekommen wäre. \n\n63\n\nIm Kern zielt dieses Vorbringen darauf ab, dass sich die Beklagte im Rahmen \neines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses im Hinblick auf die Amtspflicht \nzur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags darauf berufen \nkönnte, dass die Verzögerung auch bei unterstelltem rechtmäßigen \nAlternativverhalten - hier bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nZurückstellungsbescheides - eingetreten und der Schaden daher in gleicher Weise \nentstanden wäre mit der Folge, dass es für einen Schadensersatzanspruch auf die \nFrage ankommen würde, ob der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig oder \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n64\n\nDie Beklagte kann sich vorliegend jedoch in einem Amtshaftungs- oder \nEntschädigungsprozess nicht auf den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens \nberufen. Die Amtshaftung einer Behörde kann im Rahmen eines \nSchadensersatzprozesses grundsätzlich zwar unter dem Gesichtspunkt des \nrechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen sein, insbesondere wenn die \nBehörde eine bestimmte Verfahrensform, zu deren Einhaltung sie verpflichtet \ngewesen ist, nicht gewahrt hat, sich jedoch auch bei Einhaltung des \nordnungsgemäßen Verfahrens in der Sache in gleicher Weise hätte entscheiden \nbzw. verhalten müssen.\n\n65\n\nVgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 -, NJW 1995, 2778, vom \n3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -, NVwZ 2000, 1206, und Beschluss vom \n26. September 1996 - III ZR 244/95 -, UPR 1997, 71. \n\n66\n\nIm vorliegenden Fall war die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich des \nZurückstellungsbescheides aber nicht zwangsläufig, sondern stand im \npflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Wenn sie - wie hier - darauf verzichtete, \nvon diesem ihr zur Verfügung stehenden Instrument zur Durchsetzung der \nWirkungen des Zurückstellungsbescheides Gebrauch zu machen, besteht nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n67\n\n- vgl. Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, a.a.O. -\n\n68\n\nkeine Rechtfertigung dafür, ihr im Rahmen eines Amtshaftungs- oder \nEntschädigungsprozesses den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute \nkommen zu lassen. \n\n69\n\nc) Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides ergibt sich auch nicht im Hinblick \nauf eine präjudizielle Wirkung für einen möglichen Amtshaftungs- oder \nEntschädigungsprozess gegen die Beigeladene.\n\n70\n\nZwar kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich auch ein \nRechtsverhältnis gemacht werden, das nicht zwischen den Parteien, sondern \nzwischen dem Kläger und einem Dritten - hier der Beigeladenen - besteht. \nVoraussetzung hierfür aber ist, dass der Kläger gerade gegenüber dem Beklagten \nein Interesse daran hat, insoweit eine Klärung herbeizuführen. Das ist nur dann der \nFall, wenn das Drittrechtsverhältnis auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien \nuntereinander von Bedeutung ist. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 \n= NVwZ 2005, 578, m.w.N.\n\n72\n\nAnhaltspunkte, die im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten in diese Richtung \nweisen, sind weder vorgetragen worden noch sonst aus den Umständen \nersichtlich.\n\n73\n\nDessen ungeachtet ist Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage allein, ob \ndie von der Beklagten getroffene Zurückstellungsentscheidung rechtswidrig gewesen \nist, nicht jedoch ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten der Beigeladenen, etwa \nweil sie ohne Vorliegen der erforderlichen formellen oder materiellen \nVoraussetzungen die Zurückstellung bei der Beklagten beantragt hat.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n76\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-11/8-a-764-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-11/8-a-764-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269331","retrieved":"2026-07-09 02:38:50.588213+00:00"}}