{"status":"available","doknr":"OLD269385","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1009.6B1717.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"6 B 1717/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nzu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des von der \nAntragstellerin gegen den Bescheid der Bezirksregierung B. \nvom 2. Februar 2006 eingelegten Widerspruchs \nwiederherzustellen.\n\n4\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die \nVerfügung eingelegten Widerspruchs und dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides geht zu \nLasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung der \namtsärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2006 \neinschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser \nVerfügung vom 8. Mai 2006 erweist sich bei summarischer \nPrüfung auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens als rechtmäßig.\n\n5\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte bei \nbestehenden Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, \nsich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen \nzu lassen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch \nbeobachten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn \nund Zweck der Regelung auch dann, wenn der \nDienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten \nhat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 -, \nBuchholz 237.5 § 51 HBG Nr. 1; OVG NRW Urteil vom 16. \nNovember 1992 - 6 A 2018/91 - n.v.; Brockhaus, in: \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand \nSeptember 2006, § 45 LBG NRW Rdnrn. 54 f.\n\n7\n\nEine an den Beamten gerichtete Weisung, sich amtsärztlich \nuntersuchen zu lassen, ist gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel \ndes Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf \nkonkrete Umstände stützen und nicht \"aus der Luft gegriffen \nsind\". Einer Überzeugung der Behörde, dass der Beamte \ndienstunfähig ist, bedarf es nicht. Ob die Zweifel des \nDienstherrn an der Dienstfähigkeit berechtigt oder begründet \nsind, soll vielmehr gerade durch die angeordnete Untersuchung \ngeklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer \nsolchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf \nerstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel zu ergründen. \nDenn dies würde die Gefahr der Vorwegnahme des ärztlichen \nUntersuchungsergebnisses beinhalten. Die Aufforderung an den \nBeamten, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich \nuntersuchen zu lassen, kann infolgedessen von den \nVerwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie \nermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B \n106.97 -, Juris, m.w.N.; OVG NRW Urteile vom 10. Juni 1974 - \nVI A 458/73 -, ZBR 1974, 362 und vom 18. Januar 1994 - 6 A \n2652/92 - n.v.; Brockhaus, a.a.O., § 45 LBG NRW Rdnr. 54 \nf.\n\n9\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die beim \nDienstherrn der Antragstellerin bestehenden Zweifel über deren \nDienstfähigkeit nicht \"aus der Luft gegriffen\" sind und die \nAnordnung der hier in Rede stehenden (weiteren) amtsärztlichen \nUntersuchung rechtfertigen. Die in der Zeit seit der letzten \namtsärztlichen Untersuchung am 10. Mai 2005 erneut \naufgelaufenen erkrankungsbedingten Fehlzeiten der \nAntragstellerin stellen hinreichend konkrete Umstände dar, \nZweifel an ihrer Dienstfähigkeit zu begründen. In dem etwa \nviereinhalbmonatigen Zeitraum vom 12. September 2005 bis \nzum 31. Januar 2006, in dem die Antragstellerin befristet an das \nT.kolleg in B. -I1. abgeordnet war, war sie vom \n18. bis zum 21. Oktober 2005 und vom 21. November bis zum \n24. Dezember 2005 erkrankt und infolgedessen für insgesamt \nüber einen Monat nicht dienstfähig. Am Ende der \nAbordnungszeit hat sie sich am 31. Januar 2006 wegen \nstressbedingter Migräne erneut krank gemeldet. Im Anschluss \ndaran hat sie - nach ihrer Versetzung an das Städtische \nGymnasium N. zum 1. Februar 2006 - privatärztliche \nBescheinigungen mit dem Eintrag \"arbeitsunfähig - Dienstort \nN. \" für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 vorgelegt. Ob sie \nden Dienst wieder aufgenommen hat, lässt sich den Akten nicht \nentnehmen.\n\n10\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung steht \nnicht dadurch in Frage, dass die Fehlzeiten vom 18. bis zum 21. \nOktober 2005 und vom 21. November bis zum 24. Dezember \n2005 - wie die Antragstellerin mit der Beschwerde behauptet - \nnicht das übliche Maß ihrer Alters- und Berufsgruppe \nüberschritten und die diesen Fehlzeiten zugrunde liegende \nInfektion ausgeheilt sei. Dies folgt bereits daraus, dass - wie \nbereits ausgeführt - auch danach weitere krankheitsbedingte \nFehltage ab dem 31. Januar 2006 (stressbedingte Migräne; \nDienstunfähigkeit \"Dienstort N. \") hinzugekommen sind. \nDiese weitere Entwicklung hinsichtlich der krankheitsbedingten \nFehlzeiten hat auch die Bezirksregierung B. zur \nBegründung der Untersuchungsanordnung mit herangezogen, \nindem sie im Rahmen der Anordnung der sofortigen \nVollziehung unter dem 8. Mai 2006 ihren ursprünglichen \nBescheid ergänzt hat. Dies stößt auf keine rechtlichen \nBedenken.\n\n11\n\nUnabhängig davon greift die Argumentation der \nAntragstellerin nicht durch, weil die eine \nUntersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn \nnicht unbedingt eine bestimmte beziehungsweise \nüberdurchschnittlich hohe Anzahl von Fehltagen voraussetzen. \nVielmehr können sich aufgrund der (sonstigen) Umstände des \nEinzelfalles Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten \nergeben.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschlüsse \nvom 28. Mai 1984, a.a.O., und vom 26. September 1988 - 2 B \n132/88 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1982 - 1 A 2087/80 \n-, DÖD 1983, 91.\n\n13\n\nAuch ist nicht allein auf die Art und das Ausmaß der \neinzelnen Leiden, sondern die gesamte gesundheitliche \nKonstitution des Beamten abzustellen.\n\n14\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C \n56.63 -, ZBR 1967, 148, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 2 B \n182.88 -, DÖD 1989, 236; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 \n-, DVBl. 1990, 1232; OVG NRW Urteile vom 18. März 1998 - \n12 A 1388/96 -, Juris, vom 26. August 1998 - 12 A 2825/96 -, \nJuris und vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, DÖD 2004, \n166.\n\n15\n\nHier ist es - wie oben bereits dargestellt - schon in der \nverhältnismäßig kurzen Abordnungszeit erneut zu erheblichen \nFehlzeiten gekommen, obwohl die Antragstellerin entsprechend \nder amtsärztlichen Anregung im Gutachten vom 20. Juni 2006 \nwohnortnah eingesetzt und zudem nach B. -I1. an eine \nandere Schule abgeordnet worden ist. Durch die Abordnung war \ninsbesondere die Konfliktsituation mit der Schulleitung des \nGymnasiums in T2. , die in der Vergangenheit offensichtlich \nfür die krankheitsbedingten Fehlzeiten mitverantwortlich war, \nbehoben. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, \ndass die Zweifel an der Dienstfähigkeit \"aus der Luft gegriffen \nsind\". Ob sie letztlich berechtigt oder - wie die Antragstellerin \nmeint - wegen der mittlerweile vollständig ausgeheilten \nInfektion unberechtigt sind, ist nicht Gegenstand der \nbehördlichen Untersuchungsanordnung oder deren gerichtlicher \nÜberprüfung, sondern soll gerade durch die Untersuchung \ngeklärt werden.\n\n16\n\nDie hinsichtlich der Dienstfähigkeit bestehenden Zweifel \nwerden nicht dadurch ausgeräumt, dass sich die Antragstellerin \nlediglich hinsichtlich des Dienstortes N. für dienstunfähig \nhält, weil sie für den Schulweg dorthin auf öffentliche \nVerkehrsmittel angewiesen und gesundheitlich nicht in der Lage \nsei, eine wöchentliche Fahrzeit von zwölf bis fünfzehn Stunden \nzu bewältigen. Denn auch insoweit muss gerade durch die \namtsärztliche Untersuchung geklärt werden, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang die Zweifel an der \n(uneingeschränkten) Dienstfähigkeit begründet sind. Dem steht \nnicht entgegen, dass bereits in dem vorigen amtsärztlichen \nGutachten vom 20. Juni 2005 eine Empfehlung zum Einsatzort \nder Antragstellerin abgegeben worden war. Aufgrund der \ndamaligen amtsärztlichen Untersuchung war es \"für sinnvoll \nerachtet\" worden, dass die Antragstellerin \"ihre Tätigkeit an \neiner wohnortnahen Schule ausübt\". Diese Empfehlung beruhte \njedoch im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin \naufgrund einer Augenkrankheit mit Gesichtsfeldausfällen nicht \nAuto fahren darf. Konkrete Feststellungen dazu, in welchem \nUmfang die Antragstellerin in der Lage ist, tägliche \nAnfahrtswege zu bewältigen, werden nicht getroffen.\n\n17\n\nDie streitgegenständliche Anordnung der amtsärztlichen \nUntersuchung ist schließlich nicht willkürlich. Soweit die \nAntragstellerin meint, es sei widersprüchlich, wenn der \nDienstherr einerseits mit der Versetzung nach N. zum \nAusdruck bringe, dass er auf ihre gesundheitliche Belastbarkeit \nvertraue, und andererseits wegen der Zweifel an ihrer \nDienstfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anordne, liegt \ndem ein unzutreffendes Verständnis hinsichtlich des Zwecks \neiner amtsärztlichen Untersuchungsanordnung zugrunde. Eine \namtsärztliche Untersuchung kann - wie bereits dargelegt - nicht \nerst angeordnet werden, wenn die Behörde von der \nDienstunfähigkeit des Beamten überzeugt ist. Zweifel über die \nDienstfähigkeit können vielmehr schon bestehen, wenn \nbestimmte Gründe auf die Dienstunfähigkeit hinweisen, \ngleichwohl aber andere Gründe für seine Dienstfähigkeit \nsprechen, die Behörde also aufgrund der ihr bekannten \nTatsachen (gerade) kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob \ndie Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten \ngegeben ist.\n\n18\n\nVgl. OVG, Urteil vom 10. Juni 1974, a.a.O.\n\n19\n\nDass der Dienstherr nicht gehalten ist, bis zur Klärung der \nDienst(un)fähigkeit anstehende beamtenrechtliche Maßnahmen - \netwa die hier erfolgte Versetzung der Antragstellerin nach \nN. - auszusetzen, versteht sich von selbst.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 \nAbs. 2 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/6-b-1717-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/6-b-1717-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269385","retrieved":"2026-07-09 02:38:55.004599+00:00"}}