{"status":"available","doknr":"OLD269384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1009.6A2314.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"6 A 2314/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger \nerfülle - auch unter Berücksichtigung des Erlasses des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2001 (123-\n23/06-379/01) - nicht die Voraussetzungen für eine Überleitung \nin die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) gemäß \nNr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften \nmit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an \nGymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 \n(höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (sogenanntes \nÜberleitungsgesetz, GV.NRW, S. 876), weil er sich zum \nmaßgeblichen Stichtag weder im Beamtenverhältnis noch in \neinem unbefristeten Angestelltenverhältnis befunden habe. Auf \neinen Verstoß des Überleitungsgesetzes gegen Art. 3 und 33 \nAbs. 1 GG könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht \nstützen, da auch bei einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des \nGesetzes kein Überleitungsanspruch bestehe.\n\n5\n\nDiese das Urteil tragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen \nnicht in Frage gestellt.\n\n6\n\nEin Überleitungsanspruch des Klägers lässt sich aus Nr. 2 \nAbs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes nicht herleiten. Nach \ndieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 \ndiejenigen Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener \nDienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr \n1996/1997 eingestellt worden sind und Befähigungen für das \nLehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die \nSekundarstufe II aufweisen, in die Besoldungsgruppe A 13 \n(höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in \neine entsprechende Planstelle eingewiesen. Der Kläger meint, \nbei verfassungskonformer Auslegung des in dieser Vorschrift \nverwendeten Begriffs der \"Einstellung\" müssten darunter auch \nbefristete Anstellungen im Angestelltenverhältnis gefasst \nwerden.\n\n7\n\nDem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat \nvielmehr zu Recht angenommen, dass der Kläger - bis Mitte \n1998 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis tätig - der besagten \nÜberleitungsregelung nicht unterfällt. Er ist nicht \"spätestens im \nSchuljahr 1996/1997 eingestellt\" worden. Die Einstellung \nerfolgte vielmehr erst mit Wirkung vom 10. August 1998 mit \nder Ernennung zum Lehrer z.A. unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Das erstmals am 30. Oktober \n1995 begründete befristete Angestelltenverhältnis bedeutet \ndagegen keine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes. \n\n8\n\nEine Überleitung in die höhere Besoldungsgruppe kam nach \ndem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die \nLehrkraft im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2002 im \nBeamtenverhältnis befand. Dass diejenigen Gesamtschullehrer \nim Schuldienst des beklagten Landes, die zum Stichtag bereits \nin einem Beamtenverhältnis standen, als \"eingestellt\" im Sinne \ndes Überleitungsgesetzes anzusehen waren, liegt auf der Hand \nund bedarf keiner weiteren Begründung. Darüber hinaus wurden \nvon der Überleitungsregelung aber auch Lehrkräfte erfasst, die \nzwar im Überleitungszeitpunkt am 1. Januar 2002 bereits \nBeamte waren, sich jedoch zum 31. Juli 1997, dem Ende des \nSchuljahres 1996/1997 (Stichtag), noch als Lehrer in einem \nAngestelltenverhältnis in Form eines unbefristeten \nDauerbeschäftigungsverhältnisses befanden. Die unbefristete \nund in der Folgezeit ununterbrochene Beschäftigung im \nAngestelltenverhältnis ist ebenfalls eine \"Einstellung\" im Sinne \ndes Überleitungsgesetzes. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck \nder Regelung sowie in Zusammenschau mit dem Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2001 - 123-\n23/06-379/01 -. Danach war sicherzustellen, dass vergleichbare \nLehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis \n(Vergütungsgruppe III BAT) befanden, unter denselben \nVoraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter \nBeachtung der Bestimmungen des \nLandespersonalvertretungsgesetzes in die vergleichbare \nVergütungsgruppe II a BAT übergeleitet wurden (vgl. S. 2 des \nErlasses).\n\n9\n\nWürde der Begriff der \"Einstellung\" mit der \nbeamtenrechtlichen Ernennung gleichgesetzt, wäre auf \ndiejenigen Lehrkräfte, die zum Stichtag im unbefristeten \nAngestelltenverhältnis beschäftigt waren und vor dem \nWirksamwerden der Überleitungsregelung in ein \nBeamtenverhältnis übernommen worden sind, weder das \nÜberleitungsgesetz noch - mangels Angestelltenstatus im \nZeitpunkt der Überleitung - der oben erwähnte Erlass \nanwendbar. Die daraus folgende Schlechterstellung dieses \nPersonenkreises gegenüber den als Beamte \"eingestellten\" \nübergeleiteten Lehrern und den ebenfalls überzuleitenden \nunbefristet angestellten Lehrern wäre sachlich nicht \ngerechtfertigt und widerspräche dem erkennbaren \nRegelungswillen des Gesetzgebers.\n\n10\n\nKeine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes liegt \nhingegen vor, wenn die Lehrkraft zum Stichtag lediglich \nbefristet angestellt war. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der \nRegelung. Der Gesetzgeber hat für den die Einstellung \nbetreffenden Passus die Zeitform des Perfekts gewählt, die für \nunvollendete, bis in die Gegenwart hineinwirkende Handlungen \nverwendet wird. Damit kommt zum Ausdruck, dass die \nspätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgte Einstellung in Form \neines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bis zum \nZeitpunkt des Wirksamwerdens der Übergangsregelung am \n1. Januar 2002 fortgedauert haben muss. Hinzu kommt, dass es \nsich bei der in Rede stehenden Überleitungsvorschrift - wie oben \nbereits dargelegt - um eine beamtenrechtliche Regelung handelt. \nDementsprechend sind die in der Vorschrift verwandten \nBegriffe zu verstehen. Kennzeichnend für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis ist u.a. die Dauerhaftigkeit des dadurch \nbegründeten Beschäftigungsverhältnisses. Das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel (vgl. § 3 Abs. \n1 Satz 2 BRRG, § 5 Abs. 2 LBG NRW). Eine Einbeziehung von \nLehrkräften in die Überleitungsregelung, die erst nach dem \nStichtag in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, ist mit \ndiesem Grundgedanken nur in Einklang zu bringen, wenn sich \ndiese Lehrkräfte bereits zum Stichtag in einem bis zum \nÜberleitungszeitpunkt fortdauernden \nDauerbeschäftigungsverhältnis befunden haben. Daran fehlt es \nbei Lehrkräften, die zum Stichtag lediglich befristet angestellt \nwaren.\n\n11\n\nEine Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Norm auf \nbefristet angestellte Lehrkräfte ist auch unter Berücksichtigung \nder Grundsätze verfassungskonformer Auslegung, auf die sich \nder Kläger beruft, nicht geboten. Lässt eine Norm nach \nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen zwei Deutungen zu, von \nder eine zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, während \ndie andere mit dem Grundgesetz in Einklang steht, ist letzterer \nder Vorzug zu geben. Die Auslegung, wonach die umstrittene \nÜberleitungsregelung auf diejenigen Lehrkräfte nicht anwendbar \nist, die zum Stichtag nur in einem befristeten \nAngestelltenverhältnis standen, ist verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie ist insbesondere mit dem allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der in \nArt. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichheitssatz verbietet es dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der \nNormgeber überschreitet seine Ge-staltungsfreiheit, wenn die \ngleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte \nmit den Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, oder \nmit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL \n4/83 -, BVerfGE 71, 39.\n\n13\n\nLetzteres trifft hier nicht zu. Die mit der \nÜberleitungsregelung verbundene Bevorzugung von solchen \nLehrkräften, die bereits zum Stichtag in einem \nBeamtenverhältnis oder sonstigen unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnis standen, ist am Prinzip der \nBestenauslese orientiert und damit sachlich hinreichend \ngerechtfertigt. Befristet angestellte Lehrkräfte waren damals in \naller Regel weniger qualifiziert als diejenigen, die im Rahmen \neines landesweiten Lehrereinstellungsverfahrens unbefristet \neingestellt worden sind, denn deren Auswahl erfolgte \ngrundsätzlich nach ihrer Platzierung auf der für die Einstellung \nmaßgeblichen Rangliste und somit im Hinblick auf ihre bessere \nQualifikation. Befristete Beschäftigungsverhältnisse wurden \nhingegen denjenigen angeboten, die sich in den landesweiten \nLehrereinstellungsverfahren nicht durchgesetzt hatten. Eine \nstrikte Orientierung an der besagten Rangliste war für die \nBegründung solcher Beschäftigungsverhältnisse - insbesondere \nwas die Vergabe von befristeten Stellen durch die Schulämter \nanging - nicht gewährleistet. Zwar mögen einzelne zum Stichtag \nbefristet angestellte Lehrkräfte ebenso qualifiziert gewesen sein \nwie einige der in Dauerbeschäftigungsverhältnisse eingestellte \nLehrkräfte. Allein daraus ergäbe sich jedoch im Hinblick auf die \naus Praktikabilitätsgründen notwendige Pauschalierung der \ngesetzlichen Regelung keine sachwidrige \nUngleichbehandlung.\n\n14\n\nEine Verletzung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 \nGG durch Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes ist nicht \nhinreichend dargelegt. Die Antragsbegründung enthält \ndiesbezüglich keine schlüssige Argumentation, sondern \nerschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, Lehrer in \nbefristeten Anstellungen hätten vermehrt Erfahrungen sammeln \nkönnen.\n\n15\n\nOb die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, \nder Kläger könne sein Begehren nicht auf Art. 3 GG und Art. 33 \nAbs. 1 GG stützen, weil auch bei - unterstellter - \nVerfassungswidrigkeit des Überleitungsgesetzes kein \nÜberleitungsanspruch des Klägers bestehe, kann hier offen \nbleiben. Diese Annahme wird mit dem Zulassungsantrag nicht \nangegriffen. Der Kläger beruft sich vielmehr ausdrücklich (nur) \nauf die nach seiner Auffassung vorzunehmende \"extensive \nverfassungskonforme Auslegung\", die - wie oben dargelegt - \njedoch nicht geboten ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 in \nVerbindung mit Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 und 40 GKG.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/6-a-2314-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/6-a-2314-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269384","retrieved":"2026-07-09 02:38:54.926045+00:00"}}