{"status":"available","doknr":"OLD269386","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1009.15B1976.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"15 B 1976/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4145/06 vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf gegen die Einführung von Studiengebühren durch die Satzung der \nC. Universität X. vom 19. Juni 2006 anzuordnen, \n\n4\n\nhilfsweise, festzustellen, dass die Satzung der C. Universität X. vom \n19. Juni 2006 in der Bekanntmachung vom 20. Juni 2006 nichtig ist, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein zu \nprüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nrechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\n6\n\nSoweit mit dem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage begehrt wird, kann dem schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es \nzurzeit keinen belastenden Verwaltungsakt gibt, gegen dessen sofortige \nVollziehbarkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 VwGO herbeigeführt \nwerden könnte. Das ist frühestens nach Erlass eines Studienbeitragsbescheides \nnach § 1 Abs. 2 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes (StBAG \nNRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GebG NRW) oder eines Exmatrikulationsbescheides wegen Nichtzahlung des \nBeitrags (§ 70 Abs. 3 Buchst. c des Hochschulgesetzes - HG -) möglich. \n\n7\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls abzulehnen. Das gilt für die erstrebte Feststellung \nder Nichtigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von \nStudienbeiträgen, Hochschulabgaben und -gebühren vom 19. Juni 2006 (Satzung) \nschon deshalb, weil eine solche Feststellung noch nicht einmal in einem \nFeststellungsurteil möglich wäre, \n\n8\n\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 8, \n\n9\n\nund im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr als im \nHauptsacheverfahren zugesprochen werden kann. \n\n10\n\nAber auch dann, wenn bei verständiger Würdigung das Begehren als darauf \ngerichtet angesehen wird, der Antragsgegnerin zu untersagen, von der \nAntragstellerin aufgrund der Satzung vom 19. Juni 2006 ab dem Sommersemester \n2007 einen Studienbeitrag zu fordern, ist der Antrag abzulehnen, da es an einem \nAnordnungsgrund fehlt. Der Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 der Zivilprozessordnung) wird durch die Umstände bestimmt, die die Gefahr \nbegründen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die \nVerwirklichung eines Rechts des Rechtsschutzsuchenden vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte, oder die es sonst nötig erscheinen lassen, Rechtsschutz \nstatt im Hauptsacheverfahren vorbeugend im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes zu gewähren (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Solche Umstände bestehen \nnicht. \n\n11\n\nWenn ein Studienbeitrag für die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG \nNRW i.V.m. § 6 Abs. 1 Buchst. a der Satzung mit Rückmeldung fällig werden wird, \nkann die Antragstellerin gegen eine etwaige Kostenentscheidung nach § 1 Abs. 2 \nStBAG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 GebG NRW den üblichen Rechtsbehelfsweg \nbeschreiten und um einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO \nnachsuchen. Eine Exmatrikulation wegen Nichtzahlung des Beitrags muss die \nAntragstellerin nicht sofort befürchten, da dies gemäß § 70 Abs. 3 Buchst. c des \nHochschulgesetzes eine Mahnung und eine Fristsetzung mit der Androhung der \nMaßnahme voraussetzt. Spätestens gegen eine sodann ausgesprochene \nExmatrikulation kann Rechtsschutz beantragt werden. Widerspruch und Klage haben \naufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die sofortige Vollziehung \nangeordnet werden sollte (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann insoweit die \nWiederherstellung der aufschiebende Wirkung begehrt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). \n\n12\n\nDie von der Antragstellerin in den Raum gestellten Schwierigkeiten bei der \nBenutzung universitärer Einrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen \nbestehen nicht: Solange sie immatrikuliert ist, hat sie ein entsprechendes \nNutzungs- und Teilnahmerecht. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/15-b-1976-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/15-b-1976-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269386","retrieved":"2026-07-09 02:38:55.083751+00:00"}}