{"status":"available","doknr":"OLD269388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1009.12A3609.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"12 A 3609/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht den mit Schriftsatz vom 30. August 2006 formulierten \"Antrag \nauf Zulassung der Berufung\" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten \n-Antrag der Kläger, ihnen für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2005 \nProzesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der \nwörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Kläger bei der \nAntragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt haben \nvertreten lassen, obgleich sie auf dieses Vertretungserfordernis in der mit dem \nerstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden \nsind. \n\n3\n\nDem so verstandenen Antrag kann nicht entsprochen werden. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nSatz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsfrist für einen \nZulassungsantrag versäumt ist (1.), Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht \ngewährt werden kann, weil die Kläger nicht innerhalb der Antragsfrist ein \nvollständiges Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht haben (2.), \nund ihnen auch keine Wiedereinsetzung in die für die Einreichung eines \nvollständigen PKH-Gesuchs geltende Antragsfrist gewährt werden kann (3.). \n\n4\n\n1. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb \neines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Ein solcher \nfristwahrender Zulassungsantrag liegt hier nicht vor. \n\n5\n\nDie Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO hat vorliegend am 12. \nDezember 2005 zu laufen begonnen und ist deshalb am 12. Januar 2006 abgelaufen \n(vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB); der \"Antrag \nauf Zulassung der Berufung\" ist jedoch erst am 18. September 2006 bei dem \nVerwaltungsgericht eingegangen. Dass die Antragsfrist am 12. Dezember 2005 in \nGang gesetzt worden ist, ergibt sich aus der gemäß § 56 Abs. 2 VwGO anwendbaren \nund hier einschlägigen Regelung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach der zuletzt \ngenannten Vorschrift gilt ein Schriftstück - hier das Urteil - zwei Wochen nach \nAufgabe zur Post als zugestellt, wenn eine ordnungsgemäße Anordnung nach § 184 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 ZPO ergangen ist (a), innerhalb der gesetzten Frist kein \nZustellungsbevollmächtigter benannt (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO; (b)) und zum \nNachweis der Zustellung in den Akten vermerkt worden ist, zu welcher Zeit und unter \nwelcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (c). Sämtliche \nVoraussetzungen liegen hier vor. \n\n6\n\na) Das Verwaltungsgericht hat bei der hier grundsätzlich erforderlichen \nAuslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die nicht durch einen \nProzessbevollmächtigten vertretenen Kläger mit seiner Verfügung vom 19. \nSeptember 2005 (erneut) aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung \ndieser Aufforderung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der \nBundesrepublik Deutschland wohnt oder in der Bundesrepublik Deutschland einen \nGeschäftsraum hat. Es hat in dieser Anordnung - den Geboten des § 184 Abs. 2 \nSatz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO folgend - auch auf die \nRechtsfolgen hingewiesen, dass - falls die Kläger keinen \nZustellungsbevollmächtigten benennen - spätere Zustellungen bis zur nachträglichen \nBenennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der \nAnschrift der Kläger zur Post gegeben wird, und dass das Schriftstück in diesem Fall \nzwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Zwar hat das \nVerwaltungsgericht diese Anordnung nicht, wie es nach § 56 Abs. 1 VwGO i. V. m. § \n183 ZPO erforderlich gewesen wäre \n\n7\n\n- vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 184 Rn. 3 -, \n\n8\n\nentsprechend § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugestellt, sondern lediglich durch \neinfachen Brief übermittelt; dieser Zustellungsmangel ist jedoch nach § 56 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt worden. Nach dieser Regelung gilt ein Dokument, \ndessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter \nVerletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als \nzugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz \ngemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Ein \nsolcher Zeitpunkt des (spätestens) erfolgten tatsächlichen Zugangs steht hier fest. \nDenn die Kläger haben dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Oktober 2005 \nmitgeteilt, die Verfügung vom 19. September 2005 erhalten zu haben, so dass die \nAnordnung spätestens am 2. Oktober 2005 zugegangen sein muss. \n\n9\n\nb) Die Kläger haben innerhalb der gesetzten Zweimonatsfrist auch keinen \nZustellungsbevollmächtigten benannt. Allerdings war die Zweimonatsfrist nach dem \nVorstehenden erst am 2. Oktober 2005 in Gang gesetzt worden und deshalb bei der \nAufgabe des Urteils zur Post am 28. November 2005 noch nicht abgelaufen. Die \nKläger hatten jedoch in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2005 ausgeführt, keinen \nZustellungsbevollmächtigten benennen zu können und mit einer Zustellung durch \nAufgabe zur Post einverstanden zu sein. Vor diesem Hintergrund durfte das \nVerwaltungsgericht die Zustellung durch Aufgabe zur Post schon vor Ablauf der \ngesetzten Frist bewirken. \n\n10\n\nc) Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts \ngefertigte Aktenvermerk über die Aufgabe zur Post stellt auch einen hinreichenden \nNachweis der Zustellung dar. Denn er enthält die Angabe, dass (u. a.) das Urteil vom \n23. November 2005 am 28. November 2005 an die Kläger zu 1. und 2 zur Post \ngegeben worden ist. Zwar ist in dem Vermerk nicht ausgeführt, unter welcher \nAnschrift das Urteil zur Post gegeben worden ist; dies ist jedoch unschädlich, weil die \nverwendete, vor und nach dieser Zustellung von den Klägern angegebene und damit \nzutreffende Anschrift sich aus dem Rubrum des in dem Vermerk genannten Urteils \nselbst ergibt. Außerdem kann auch dem am 13. Juli 2005 gedruckten Aktenvorblatt \nentnommen werden, dass zur Zeit der Absendung des Urteils die zutreffende An-\nschrift der Kläger gespeichert gewesen ist. \n\n11\n\nIn Anwendung der nach alledem maßgeblichen Regelung des § 184 Abs. 2 Satz \n1 ZPO galt das Urteil am 12. Dezember 2005 - zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, \n§§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB - als zugestellt \nmit der Folge, dass die einmonatige Antragsfrist mit Ablauf des 12. Januar 2006 \nverstrichen ist. Ob der Zustellungsadressat - hier die Kläger - das zuzustellende \nSchreiben tatsächlich erhalten hat, ist für den Eintritt der Zustellungsfiktion ohne \nBedeutung. \n\n12\n\nVgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 56 Rn. 94, und Zöller, a. a. O., § 184 \nRn. 8, jeweils m. w. N. \n\n13\n\n2. Eine Wiedereinsetzung in die nach alledem versäumte Antragsfrist des § 124 a \nAbs. 4 Satz 1 VwGO unter dem Gesichtspunkt der vorgetragenen Mittellosigkeit der \nKläger kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Kläger nicht innerhalb der \nAntragsfrist einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \neingereicht und deshalb nicht alles getan haben, was von einer mittelosen Partei \nzumindest erwartet werden muss. \n\n14\n\n3. Den Klägern kann schließlich auch keine Wiedereinsetzung in die einmonatige \nAntragsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gewährt werden, die für das wegen eines \nbeabsichtigten Zulassungsantrages gestellte Prozesskostenhilfegesuch gilt. Gemäß \n§ 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren. Dieser Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu \nstellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), und außerdem ist innerhalb dieser \nFrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nBeides ist hier nicht geschehen. Denn die Kläger haben den \"Antrag auf Zulassung \nder Berufung\" sowie ihre Bitte, den Zulassungsantrag zu akzeptieren, in der vor dem \nHintergrund des Vortrages, das Urteil seinerzeit nicht erhalten zu haben, auch ein \nsinngemäß gestellter Wiedereinsetzungsantrag gesehen werden kann, erst mit ihrem \nam 18. September 2006 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom \n30. August 2006 gestellt bzw. geäußert. Zu diesem Zeitpunkt und sogar schon bei \nder Abfassung des Schriftsatzes war die erwähnte Zweiwochenfrist indes bereits \nabgelaufen. Denn ausweislich des Schriftsatzes vom 30. August 2006 hatten die \nKläger die Information, dass das Urteil bereits im November 2005 ergangen und zur \nPost gegeben worden war, und eine Abschrift des Urteils bereits Ende Juli 2006 \nerhalten. Ein fristwahrender Wiedereinsetzungs- und Prozesskostenhilfeantrag hätte \ndeshalb spätestens am 14. August 2006 - etwa per Telefax - bei dem \nVerwaltungsgericht eingehen müssen. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/12-a-3609-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-09/12-a-3609-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269388","retrieved":"2026-07-09 02:38:55.244415+00:00"}}