{"status":"available","doknr":"OLD269402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1006.18B1768.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-06","aktenzeichen":"18 B 1768/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt hat.\n\n3\n\nDie Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren mit ihrem auf \nAusführungen zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG beschränkten \nVorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nDiesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 60a Abs. 2 AufenthG \nwegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht.\n\n5\n\nEine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller ist nicht \nfestzustellen. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich die rechtliche \nUnmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG bzw. der \nAusreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG insbesondere aus \nAbschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 \nSatz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, und aus Art. 8 EMRK ergeben kann.\n\n6\n\nVgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, vom \n13. März 2006 - 18 B 1552/05 -, vom 17. Juli 2006 - 18 E 361/06 - und vom 1. August \n2006 - 18 B 1539/06 -. \n\n7\n\nSoweit die Antragsteller sich zur Begründung ihres Rechts auf Achtung des \nPrivatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auf ihren längerfristigen Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die \nVorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgelegt werden darf, als verbiete sie \nallgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem \nein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im \nHoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.\n\n8\n\nVgl. nur EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 \n-, NVwZ 2005, 1046.\n\n9\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive \npersönliche und familiäre Bindungen verfügt, \n\n10\n\nEGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349.\n\n11\n\nob er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer \ngeworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat \nseiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zum Einen in \nRechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle \nund gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen \nKontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse integriert ist. Auf \nder anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer von dem Land seiner \nStaatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B 785/05 -, und vom 1. August \n2006 - 18 B 1539/06 -.\n\n13\n\nMaßgebend sind insoweit, wie auch Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK verdeutlicht, \n\n14\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349, \nsowie Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, \n1046, und Urteil vom 19. Februar 1998 - Nr. 15471996/773/97 - (Dalia), InfAuslR \n1998 , 201,\n\n15\n\ndie Umstände des konkreten Falles.\n\n16\n\nHier fehlt es auf der einen Seite an einer derartigen Integration der Antragsteller \nin die deutschen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass ihnen daraus ein \nschutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. \nDie Integration in wirtschaftlicher Hinsicht hängt davon ab, dass der betreffende \nAusländer nicht von öffentlichen Mitteln lebt. \n\n17\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2006 - 18 E 139/05 - und vom 1. August \n2006 - 18 B 1539/06 -.\n\n18\n\nDaran fehlt es hier, denn beide Antragsteller sind auf Sozialhilfe angewiesen. \nSoweit der Antragsteller zu 1. insoweit geltend macht, er habe sich \"über die Jahre \nhinweg durchgängig um Aufnahme von Arbeit bemüht und dem Antragsgegner auch \nstets Stellenangebote vorgelegt\", aber vom Antragsgegner keine Erlaubnis zum \nArbeiten erhalten, trifft dies ausweislich der Verwaltungsakten nicht zu. Danach hat \nder Antragsteller zu 1. sich erstmals im Mai 2005 um eine Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit zu einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei dem \nBodenleger N. in W. bemüht und diese auch erhalten mit der Folge, dass \nder Antragsgegner ihm am 11. Juli 2005 eine ihn zu dieser Erwerbstätigkeit \nberechtigende Duldung erteilt hat, die in dieser Form mehrfach verlängert wurde. \nOffenbar hat der Antragsteller zu 1. die ihm damit gegebene Möglichkeit zur \nwirtschaftlichen Integration durch Aufnahme oder Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit \nnicht genutzt. Frühere durchgehende wirtschaftliche Integrationsbemühungen des \nAntragstellers zu 1., die seitens des Antragsgegners verhindert worden wären, hat es \noffensichtlich nicht gegeben.\n\n19\n\nDie im Juni 1987 geborene volljährige Antragstellerin zu 2. mag zwar angesichts \nihres zehnjährigen Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland hier eine \nSozialisation erfahren haben. Sie hält sich seit April 1996 durchgehend in der \nBundesrepublik Deutschland auf, wo sie bereits früher ein Asylverfahren betrieben \nhat, danach von Februar 1994 bis Januar 1995 nach Kroatien zurückgekehrt ist, \nnach Rücknahme eines Asyl-Folgeantrags im Juni 1995 wieder ausgereist ist und am \n4. April 1996 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt \nwurde. Sie hat aber über den Schulbesuch hinaus, der mit der - für sich genommen \nkein Aufenthaltsrecht begründenden - Zeitdauer ihres Aufenthalts notwendig \neinherging, keine nennenswerten Integrationsbemühungen aufzuweisen. \n\n20\n\nIn einem im Wesentlichen gleichliegenden Fall hat der EGMR (III. Sektion) durch \nEntscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045) \neine Verletzung des Rechtes aus Art. 8 EMRK durch eine Rückführung verneint.\n\n21\n\nInsoweit mag es offen bleiben, ob es der Antragstellerin zu 2. angesichts des \nSozialhilfebezugs zumutbar gewesen wäre, ihren Schulbesuch zwecks Erlangung \ndes Abiturs zunächst zurückzustellen und sich um die Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel zu bemühen. \n\n22\n\nDass der Antragstellerin zu 2. ein Verzicht auf einen weiteren Aufenthalt in \nDeutschland zum Zwecke der Erlangung des Abiturs nicht unzumutbar ist, ergibt sich \nnämlich insbesondere daraus, dass sie auf das Angebot des Antragsgegners, nach \nihrer freiwilligen Ausreise im Rahmen eines Visumsverfahrens ihrem Wiederzuzug \nzum Zweck der weiteren Schulausbildung bis zum Abitur gemäß § 16 Abs. 5 \nAufenthG zuzustimmen, nicht eingegangen ist.\n\n23\n\nAuf der anderen Seite ist eine Entwurzelung der Antragsteller von ihrem \nHerkunftsland, die ihnen das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht \nfestzustellen. Aus einem in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftstück des \nVerwaltungsgerichts der Republik Kroatien Zagreb vom 5. Februar 1998 ergibt sich, \ndass die Existenz und Unterkunft der Familie in Kroatien abgesichert ist, da der \nAntragsteller zu 1. dort Grundeigentum besitzt. Er ist am 20. Juni 1998 in sein \nHeimatland zurückgekehrt und hat sich dort bis April 1999 aufgehalten. \n\n24\n\nDie Antragstellerin zu 2. beherrscht die kroatische Sprache ihres Herkunftslandes \nden Verwaltungsakten zufolge mindestens umgangssprachlich, wie sich auch bei \nihrer Vorführung am 29. März 2006 beim Generalkonsulat von Kroatien gezeigt hat. \nAngesichts ihres Alters von 19 Jahren und ihrer schulischen Leistungen erscheint \nihre Integration in ihr Herkunftsland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich zu \nsein und ist ihr unter Berücksichtigung aller hier gegebenen Umstände auch \nzumutbar.\n\n25\n\nDass den Antragstellern eine freiwillige Ausreise zumutbar ist, haben sie \ninsbesondere selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie ausweislich der \nVerwaltungsakten während ihres Aufenthalts immer wieder, nämlich im Oktober \n1996, September 1998, November 1999, März 2003 und September 2003 ihre \nBereitschaft zur freiwilligen Ausreise kundgetan und sich zuletzt am 22. Februar 2006 \ngegenüber dem Antragsgegner schriftlich bereiterklärt haben, die Bundesrepublik \nDeutschland zum Ende des laufenden Schuljahres freiwillig zu verlassen, sobald die \nAntragstellerin zu 2. einen Reisepass erhalten hat. Dieser Termin ist inzwischen \nverstrichen. Einen Pass hat sie inzwischen erhalten.\n\n26\n\nDass gegenwärtig eine Aufenthaltsbeendigung der Ehefrau bzw. Mutter der \nAntragsteller und ihrer Tochter bzw. Schwester T. mangels der dafür \nerforderlichen Heimreisepapiere nicht möglich ist, macht die Abschiebung der \nAntragsteller für sie nicht unzumutbar. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass \ndies auf der Verweigerung der Beantragung makedonischer Papiere beruht, deren \nAusstellung offenbar möglich ist und die eine Zusammenführung der gesamten \nvollziehbar ausreisepflichtigen Familie in Kroatien oder Makedonien ermöglichen \nwürden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ \n53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats \nbeträgt der Streitwert in auf Abschiebungsschutz gerichteten Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - für jeden Antragsteller ein Viertel des \nRegelwertes, mithin 1.250,- EUR.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-06/18-b-1768-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-06/18-b-1768-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269402","retrieved":"2026-07-09 02:38:56.356252+00:00"}}