{"status":"available","doknr":"OLD269401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1006.16B1538.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-06","aktenzeichen":"16 B 1538/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung für beide Rechtszüge auf 6.250 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die \nBeschwerdebegründung, auf die sich die Überprüfung durch den Senat beschränkt \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), benennt keine Gesichtspunkte, aus denen sich eine für \nden Antragsteller günstigere Entscheidung ergeben könnte.\n\n3\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung durch den Antragsgegner genüge \"gerade wegen des vorliegenden \nSachverhalts\" nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, geht fehl. Den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird schon dann genügt, wenn die \nBegründung wie hier hinreichend deutlich erkennen lässt, dass angesichts der von \nungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter \nder anderen Verkehrsteilnehmer die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerforderlich ist. Im Hinblick auf die festgestellte Ungeeignetheit des Antragstellers \nzum Führen von Kraftfahrzeugen bedurfte es keiner weitergehenden \nBegründung.\n\n4\n\nDie Annahme des Antragstellers, aufgrund eines einzigen Vorfalles und ohne \närztliches Gutachten könne ihm nicht die Fähigkeit abgesprochen werden, zwischen \ndem Rauschmittelkonsum - hier Cannabis - und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu \ntrennen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Es entspricht vielmehr den \nVorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere der Nr. 9.9.2 der Anlage 4 zu \nden §§ 11, 13 und 14 FeV, und der ständigen Praxis des Senats, dass bereits nach \neiner Rauschfahrt nicht mehr von der Trennung zwischen Konsum und \nVerkehrsteilnahme ausgegangen werden kann. Geringere Anforderungen ließen \nangesichts der beschränkten Verkehrskontrolldichte und der daher anzunehmenden \nhohen Dunkelziffer einschlägiger Verstöße die berechtigten Schutzbedürfnisse \nanderer Verkehrsteilnehmer außer acht. Hinzu kommt, dass es der Antragsteller \nselbst in der Hand hat, nachfolgend die Wiedergewinnung seiner Fahreignung \nnachzuweisen.\n\n5\n\nDerzeit kann indessen auch von einem solchen Nachweis nicht ausgegangen \nwerden. Insoweit genügt nicht die durch ein labormedizinisches Gutachten vermittelte \nÜberzeugung, dass der Antragsteller in den zwei bis drei Monaten nach der \nRauschfahrt keine Drogen mehr konsumiert hat. Die Wiedererlangung der \nKraftfahreignung setzt vielmehr den Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der \nLage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. \nNr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) oder jedenfalls bei fortgesetzter gelegentlicher \nEinnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung \nhinnehmbares Konsummuster - Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol \noder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem \ngelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein \nKontrollverlust - einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Ob der Antragsteller diese \nVoraussetzungen erfüllt, ist mit einem Drogenverzicht von wenigen Monaten allein \nnicht nachgewiesen. Zusätzlich ist jedenfalls bei einer solchen relativ kurzen \nZeitspanne der Rauschmittelabstinenz der Nachweis eines tiefgreifenden und \nstabilen Einstellungswandels zu führen, der es hinreichend wahrscheinlich macht, \ndass der Antragsteller auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder \nzumindest ein im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hinnehmbares \nKonsumverhalten an den Tag legt. Die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine \nderartige nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, ist aber \ngrundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen \nBegutachtung zu beantworten.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 16 B 643/06 -; \nSchubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den \nBegutachtungs-Leitlinien, 2. Auflage 2005, S. 188 bis 194.\n\n7\n\nDer Antragsteller macht schließlich auch ohne Erfolg die Auswirkungen der \nFahrerlaubnisentziehung auf seine Berufstätigkeit bzw. den Erhalt seines \nArbeitsplatzes geltend. Bei einer aufgrund konkreter Umstände erwiesenen \nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber auch schon bei einem \nnaheliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit muss \nwegen der unkalkulierbaren Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs das \nöffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der anderen \nVerkehrsteilnehmer dem privaten Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme \nam motorisierten Verkehr übergeordnet werden, auch wenn dem Betroffenen infolge \nder sofort vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle \ndroht.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW \n2001, 357, im Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a \nStPO.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 63 \nAbs. 3 GKG. Nach ständiger Senatspraxis sind bei fahrerlaubnisrechtlichen \nHauptsacheverfahren, ausgehend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG etwa für \nFahrerlaubnisse der Klasse B, jeweils Aufschläge um 50% des Auffangwertes \nvorzunehmen, wenn wesentliche Erweiterungen der Fahrerlaubnis vorliegen, \ninsbesondere wie hier die Fahrerlaubnisklassen A und CE (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Mai 2005 - 16 E 78/05 -, m.w.N.). Zusammen mit der weiteren \nErhöhung um den halben Auffangwert wegen der beruflichen Nutzung der \nFahrerlaubnis ist demzufolge in einem Hauptsacheverfahren der zweieinhalbfache \nAuffangwert anzusetzen, also 12.500 Euro. Von diesem Betrag ist wegen der \nVorläufigkeit des hier angestrebten Rechtsschutzes die Hälfte festzusetzen.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-06/16-b-1538-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-06/16-b-1538-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269401","retrieved":"2026-07-09 02:38:56.280235+00:00"}}