{"status":"available","doknr":"OLD269441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1004.6A2247.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-04","aktenzeichen":"6 A 2247/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin \nerfülle nicht die Voraussetzungen für eine Überleitung in die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) gemäß Nr. 2 \nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit \nden Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien \nund Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer \nDienst) vom 19. Dezember 2001 (sogenanntes \nÜberleitungsgesetz, GV.NRW, S. 876), weil sie nicht spätestens \nim \"Schuljahr 1996/1997\", sondern erst zum 1. August 1998, in \nden öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt \nworden sei. Eine vorangegangene Beschäftigung in einem \nanderen Bundesland sei vom Überleitungsgesetz nicht erfasst. \nDie befristete Einstellung als angestellte Lehrkraft des beklagten \nLandes in den Jahren 1993 und 1994 verhelfe dem Begehren der \nKlägerin ebenfalls nicht zum Erfolg, da sie aufgrund des im Jahr \n1994 geschlossenen Auflösungsvertrages zum maßgeblichen \nZeitpunkt \"Schuljahresende 1996/1997\" auch nicht als \nangestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes tätig \ngewesen sei. Schließlich sei der Auffassung der Klägerin, Nr. 2 \nAbs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes sei ohne die \neinschränkende Regelung der \"Einstellung spätestens im \nSchuljahr 1996/1997\" anzuwenden, da diese gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG verstoße, nicht zu folgen.\n\n5\n\nDiese das Urteil tragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen \nnicht in Frage gestellt.\n\n6\n\nEin Überleitungsanspruch der Klägerin lässt sich aus Nr. 2 \nAbs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes nicht herleiten. Nach \ndieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 \ndiejenigen Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener \nDienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr \n1996/1997 eingestellt worden sind und Befähigungen für das \nLehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die \nSekundarstufe II aufweisen, in die Besoldungsgruppe A 13 \n(höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in \neine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Klägerin meint, \nes sei nicht gerechtfertigt, Lehrkräfte an Gesamtschulen, die \nnach dem Ende des Schuljahres 1996/1997 eingestellt worden \nseien, schlechter zu stellen als Lehrkräfte an Gymnasien \nbeziehungsweise Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens \nim Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden seien. Jedenfalls \nmüsse entsprechend der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung \nberücksichtigt werden, dass die Klägerin zunächst befristet im \nDienst des beklagten Landes angestellt und danach im \nAngestellten- sowie Beamtenverhältnis im Freistaat Bayern tätig \ngewesen sei.\n\n7\n\nDem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat \nvielmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als eine nach \nA 12 BBesO besoldete Lehrkraft an einer Gesamtschule mit den \nBefähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe II der besagten \nÜberleitungsregelung nicht unterfällt. Sie ist nicht \"spätestens \nim Schuljahr 1996/1997\", d.h. bis zum 31. Juli 1997 (Stichtag) \neingestellt worden. Die Einstellung erfolgte vielmehr erst mit \nWirkung vom 1. August 1998 aufgrund der Versetzung in den \nSchuldienst des beklagten Landes. Die Ernennung zur Lehrerin \nz.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den \nSchuldienst des Freistaates Bayern am 11. September 1995, also \nvor dem Ende des Schuljahres 1996/1997, bedeutet keine \nEinstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat dies bereits unter Bezugnahme \nauf den Beschluss des Senats vom 14. März 2005 - 6 A 4047/03 \n- zutreffend festgestellt. Danach ist der Passus in Nr. 2 Abs. 1 \nNr. 2 des Überleitungsgesetzes \"die spätestens im Schuljahr \n1996/1997 eingestellt worden sind\" dahingehend zu verstehen, \ndass mit \"eingestellt\" der Eintritt in den öffentlichen Schuldienst \ndes beklagten Landes gemeint ist. Der Passus bezieht sich auf \n\"Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an \nGesamtschulen\", also auf Lehrkräfte im Bereich des öffentlichen \nSchuldienstes des beklagten Landes. Damit ist klar, auch wenn \ndies im Gesetzeswortlaut nicht besonders zum Ausdruck \nkommt, dass maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der \nEinstellung im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des \nÜberleitungsgesetzes der Eintritt in den öffentlichen Schuldienst \ndes beklagten Landes ist (vgl. S. 5 f. der Urteilsabschrift).\n\n9\n\nNichts anderes ergibt sich hinsichtlich der befristeten \nAnstellung der Klägerin im Schuldienst des beklagten Landes \nvon März 1993 bis September 1994. Zum maßgeblichen \nStichtag war die Klägerin aufgrund des Auflösungsvertrages \nvom 22. September 1994 gerade nicht - auch nicht im \nAngestelltenverhältnis - im Schuldienst des beklagten Landes \ntätig. Dass von der Überleitungsvorschrift nicht sämtliche \nLehrkräfte erfasst sind, die in einem beliebigen Zeitraum vor \ndem Stichtag schon einmal im Schuldienst des beklagten Landes \nbeschäftigt waren, ist bereits aufgrund des Wortlauts \"spätestens \nim Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind\" ersichtlich. \nDer Gesetzgeber hat für die den Einstellungszeitpunkt \nbetreffende Textpassage die Zeitform des Perfekts gewählt, die \nfür unvollendete, bis in die Gegenwart hineinwirkende \nHandlungen verwendet wird. Damit kommt zum Ausdruck, dass \ndie spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgte Einstellung bis \nzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übergangsregelung am \n1. Januar 2002 fortgedauert haben muss. Für eine anderweitige \nAuslegung im Sinne der Klägerin ist angesichts des eindeutig \nverlautbarten Willens des Gesetzgebers kein Raum.\n\n10\n\nAus dem von der Klägerin zur Stützung ihrer \nRechtsauffassung zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom \n6. Juli 2005 - 4 AZR 42/04 - ergibt sich nichts anderes. Die \nEntscheidung behandelt einen anderen Sachverhalt, der sich von \ndem hier in Rede stehenden maßgeblich unterscheidet. Der \ndortige Kläger, dem entsprechend der beamtenrechtlichen \nÜberleitungsregelung ein Vergütungsanspruch nach der \nvergleichbaren Vergütungsgruppe für Angestellte II a BAT \nzugesprochen wurde, war - anders als die Klägerin, die nach \nAuflösung des Vertragsverhältnisses mit dem beklagten Land im \nOktober 1994 mehrere Jahre vor dem Stichtag nach Bayern \ngewechselt war - im Schuljahr 1996/1997 im Schuldienst des \nbeklagten Landes beschäftigt. Für die Frage, wie mit \nLehrkräften zu verfahren ist, die - wie die Klägerin - bereits vor \ndem Schuljahr 1996/1997 aus dem Schuldienst des beklagten \nLandes ausgeschieden sind, gibt diese Entscheidung nichts \nher.\n\n11\n\nDas Zulassungsvorbringen der Klägerin, Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 \ndes Überleitungsgesetzes verstoße gegen das Willkürverbot des \nArt. 3 Abs. 1 GG, weil die mit der Stichtagsregelung \nverbundene Besserstellung von Gymnasiallehrern gegenüber \nGesamtschullehrern sowie von vor dem Stichtag eingestellten \ngegenüber danach eingestellten Gesamtschullehrern sachlich \nnicht gerechtfertigt sei, greift nicht durch.\n\n12\n\nNach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, \nGleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend \nverschieden zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nergeben sich je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den \nGesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. \nBei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt \nder Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt \nauch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten \nmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen \nbewirkt. Der Normgeber überschreitet seine Gestaltungsfreiheit, \nwenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom \nGesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede \nvon solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die \nungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Bindung des \nGesetzgebers ist umso enger, je mehr sich Merkmale \npersonenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 2 GG \ngenannten annähern. Zudem müssen sich die gesetzlichen \nDifferenzierungen sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen \noder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, \n1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95 -, BVerfGE 101, 54 (101) und \nUrteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, \n275 (290 f.), jeweils m.w.N.\n\n14\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG weder aufgrund der Differenzierung \nzwischen Lehrkräften an Gymnasien und Lehrkräften an \nGesamtschulen noch aufgrund der mit der Stichtagsregelung \nverbundenen Verschiedenbehandlung von Gesamtschullehrern \nuntereinander feststellen.\n\n15\n\nNr. 2 Abs. 1 des Überleitungsgesetzes sieht für Lehrkräfte \n(Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien \nmit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nund für das Lehramt der Sekundarstufe II keine weiteren \nVoraussetzungen für die Überleitung in die Besoldungsgruppe A \n13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat vor. Entsprechende \nLehrkräfte an Gesamtschulen werden hingegen nur dann \nübergeleitet, wenn sie spätestens zum Schuljahr 1996/1997 \neingestellt worden sind. Diese unterschiedliche Behandlung von \nLehrkräften mit den Befähigungen für das Lehramt der \nSekundarstufe I und II an Gymnasien und an Gesamtschulen ist \ndurch die schulformabhängigen Besonderheiten, die \ninsbesondere in den zum Teil unterschiedlichen \nAusbildungszielen dieser beiden Schulformen begründet sind, \nhinreichend sachlich gerechtfertigt. Die Verschiedenartigkeit der \nAusbildungsziele kann grundsätzlich ein sachgerechtes \nDifferenzierungsmerkmal sein.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, \nZBR 1978, 69 und vom 21. September 1998 - 2 B 7.98 -, \nBuchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2 m.w.N.; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. September 2004 - 6 A 2878/03 -, Juris.\n\n17\n\nWährend an Gymnasien die allgemeine Hochschulreife den \nvon den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebten \nAbschluss darstellt, trifft dies an Gesamtschulen lediglich auf 44 \n% der Schüler zu. An Gesamtschulen werden überwiegend \nSchüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die einen \nSchulabschluss der Sekundarstufe I anstreben. \nDementsprechend unterscheidet sich auch das an die Lehrer \ndieser Schulformen jeweils zu stellende Anforderungsprofil \nvoneinander und begründet Unterschiede von solchem Gewicht, \ndie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.\n\n18\n\nVgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 -, MDR \n2006, 400.\n\n19\n\nAuch die Differenzierung zwischen den Gesamtschullehrern \nuntereinander verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der \nallgemeine Gleichheitsgrundsatz hindert den Gesetzgeber \ngrundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das \nunvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere \nwenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die \ngerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur \ngeringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen \ndiese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche \nPrüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, \nob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in \nsachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die \nEinführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des \nZeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit \nsachlich vertretbar war.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 1995 -2 \nBvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 -, NVwZ 1996, 580, \nm.w.N.\n\n21\n\nIn diesem Zusammenhang können auch finanzielle und \nfinanzpolitische Erwägungen unterschiedliche Regelungen \naufgrund von Stichtagsbestimmungen rechtfertigen.\n\n22\n\nVgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2005, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -, Juris; VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 24. September 2003 - 4 S 1422/02 -, \nESVGH 54, 125.\n\n23\n\nDer Hauhaltsgesetzgeber des beklagten Landes hat hier mit \nBlick auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur für \n44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Überleitung in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) BBesO vorgesehen. \nDieser Prozentsatz entspricht der Quote derjenigen Schüler an \nGesamtschulen, die hinsichtlich des angestrebten \nSchulabschlusses mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar \nsind. Insoweit ist es sachgerecht, den Anteil der \nGesamtschullehrer, der in den höheren Dienst übergeleitet \nwerden soll, mit einem entsprechenden Prozentsatz \nfestzulegen.\n\n24\n\nVgl. auch BAG, Urteil vom 6. Juli 2005, a.a.O.; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 K 705/03 -, \nJuris.\n\n25\n\nDass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einhaltung der \nbeschriebenen Obergrenze von 44 % durch die Festlegung eines \nStichtages zu gewährleisten, sachwidrig war, hat die Klägerin \nnicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n26\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n27\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n28\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben \nausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit \ndes Urteils.\n\n29\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n30\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n31\n\nDie Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und \nEntscheidungserheblichkeit der im Zulassungsantrag \naufgeworfenen Rechtsfrage,\n\n32\n\n\"ob vor dem Stichtag befristet eingestellte Lehrkräfte und \nvor dem Stichtag in einem anderen Bundesland beschäftigte \nLehrkräfte, die nach dem Stichtag in das \nDauerbeschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen \neingestellt worden sind, von den Überleitungsregelungen \nprofitieren, d.h. als vor Ende des Schuljahres 1996/97 eingestellt \ngelten\",\n\n33\n\nnicht dargelegt. Über die bloße Formulierung der \nRechtsfrage hinaus enthält die Zulassungsbegründung keine \nweiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene \nRechtsfrage - wie oben dargestellt - bereits auf der Grundlage \ndes Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln \ndahingehend beantworten, dass eine vor dem Stichtag befristet \neingestellte Lehrkraft, deren Beschäftigungsverhältnis schon \ndeutlich vor dem maßgeblichen Stichtag wieder aufgelöst \nworden ist, nicht im Sinne der Überleitungsvorschrift \n\"spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt\" worden ist. \nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang möglicherweise \nweiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob eine zum \nStichtag befristet angestellte Lehrkraft als im Sinne des \nÜberleitungsgesetzes eingestellt anzusehen ist, würde sich diese \nFrage in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn die \nKlägerin war zum Stichtag gerade nicht in einem befristeten \nAngestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes tätig. \nDass die Einstellung in den Dienst eines anderen Bundeslandes \nkeine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes ist, kann \nebenfalls - wie oben ausgeführt - auf der Grundlage des \nGesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln \nbeantwortet werden. Im Übrigen ist insoweit bereits durch die \nRechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 14. März 2005 - \n6 A 4047/03 -) geklärt, dass mit \"eingestellt\" der Eintritt in den \nSchuldienst des beklagten Landes gemeint ist.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 in \nVerbindung mit Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 und 40 GKG.\n\n36\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-04/6-a-2247-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-04/6-a-2247-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269441","retrieved":"2026-07-09 02:38:59.315888+00:00"}}