{"status":"available","doknr":"OLD269442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1004.18A3084.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-04","aktenzeichen":"18 A 3084/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Vorbringen des Klägers führt nicht auf den zunächst geltend gemachten \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). \n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine \nRechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) \nnicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung \nbedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBerufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen \nverallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende \nAuswirkung entfaltet.\n\n5\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2004 - 18 A 4822/03 - und vom 1. \nJuni 2006 - 18 A 3003/05 - m.w.N.\n\n6\n\nZur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine \nkonkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, \nwarum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger \nsie für grundsätzlich bedeutsam hält. \n\n7\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. August 2005 - 18 A 2429/05 - und vom 1. \nJuni 2006 - 18 A 3003/05 - m.w.N.\n\n8\n\nDie vom Kläger formulierte Frage, \"welcher Begriff der öffentlichen Sicherheit \nanzulegen ist für die Frage, ob ein assoziations-freizügigkeitsberechtigter türkischer \nStaatsbürger ausgewiesen werden darf oder nicht\", bedarf nicht der grundsätzlichen \nKlärung durch den Senat in einem Berufungsverfahren. Dabei kann der Senat \nebenso wie in seiner bisherigen Rechtsprechung\n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; vgl. auch \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 \n-, InfAuslR 2006, 350 (354)\n\n10\n\noffen lassen, ob die vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags als \nGrundlage für seinen Schutz vor Ausweisung benannte Richtlinie 2004/38/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der \nEuropäischen Union L 158 vom 30. April 2004, S. 77 ff) - Freizügigkeitsrichtlinie - \nüberhaupt, wie er meint, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige in \ngleicher Weise erfasst wie Unionsbürger. Der Senat hat nämlich bereits grundsätzlich \ngeklärt, dass aus Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG nicht hergeleitet werden \nkann, dass eine Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen \nStaatsangehörigen - im Falle der Anwendung der Richtlinie auf sie - nur aus \nzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit des Staates verfügt werden \ndürfe.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom 2. März \n2006 - 18 A 142/06 -, InfAuslR 2006, 257 (258).\n\n12\n\nDer Hinweis auf eine nach Ansicht des Klägers gegenläufige Rechtsprechung \neiner Kammer des Verwaltungsgerichts E. zur gemeinschaftsrechtlichen \nAuslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit vermag dessen weitere \nKlärungsbedürftigkeit durch den Senat nicht zu begründen, zumal in der Richtlinie \n2004/38/EG selbst in Art. 30 Abs. 2 ausdrücklich zwischen dem - in Art. 28 Abs. 3 \nverwendeten - Begriff der \"Gründe der öffentlichen Sicherheit\" und der \"Gründe der \nSicherheit des Staates\" unterschieden wird.\n\n13\n\nDer Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Ansicht des \nKlägers, die kasuistische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für \nMenschenrechte - EGMR - sei dahingehend zusammenzufassen, dass der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art. 8 EMRK immer dann verletzt sei, wenn ein \nfaktischer Inländer ohne Heimatbezug, insbesondere ein Ausländer der zweiten \nGeneration, ausgewiesen werde, trifft nicht zu. Im Gegenteil hat das \nBundesverfassungsgericht \n\n14\n\nBeschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 = DVBl. 2004, \n1097 = InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852\n\n15\n\nunter eingehender Würdigung der vom Kläger herangezogenen zugunsten der \nBetroffenen ergangenen Entscheidungen des EGMR vom 18. Februar 1991 \n\n16\n\n- 31/1989/191/291 -, EuGRZ 1993, 552 (N. , Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen Raubes und \nDiebstahlsdelikten)\n\n17\n\nund vom 26. September 1997\n\n18\n\n- 85/1996/704/896, InfAuslR 1997, 430 (N1. , einheimische Ehefrau und drei \nminderjährige Kinder)\n\n19\n\nsowie einer Vielzahl zu Lasten der Betroffenen ergangener einschlägiger \nEntscheidungen festgestellt, der Rechtsprechung des EGMR sei nicht zu entnehmen, \ndass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten \nGeneration, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren \nund aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Wesentliche \nUmstände für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien vielmehr die Schwere \nder begangenen Straftaten und eine besondere familiäre Situation, aber auch der \nBezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit.\n\n20\n\nDa der in Deutschland geborene und aufgewachsene unverheiratete und \nkinderlose Kläger bereits über viele Jahre hinweg eine Fülle unterschiedlicher, in \nsechs Fällen bereits mit Freiheitsstrafen geahndeter Straftaten begangen hatte, \nbevor er im Jahre 2002 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaubter Abgabe von \nBetäubungsmitteln und Betruges in zwei Fällen - also wegen sehr schwerwiegender \nStraffälligkeit - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten \nverurteilt wurde, kann er aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des EGMR und \ndes BVerfG zur Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK \nnichts zu seinen Gunsten herleiten.\n\n21\n\nDas gilt auch hinsichtlich der von ihm noch benannten Entscheidung des EGMR \nvom 11. Juli 2002,\n\n22\n\n- 56811/00 - (B. ), InfAuslR 2004, 180,\n\n23\n\ndie wegen mangelnder sprachlicher und religiöser Beziehungen der Ehefrau und \nder beiden Kinder zum Heimatland des Ausländers zu dessen Gunsten erging.\n\n24\n\nDie gegen den Kläger als Assoziationsberechtigten ergangene Ausweisung ist \nentgegen seiner Ansicht auch nicht unverhältnismäßig, weil sie unbefristet erfolgte. \nInsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-04/18-a-3084-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-04/18-a-3084-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269442","retrieved":"2026-07-09 02:38:59.396216+00:00"}}