{"status":"available","doknr":"OLD269444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1004.14B1035.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-04","aktenzeichen":"14 B 1035/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer erneuten \nFachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre B im Studiengang \nBetriebswirtschaftslehre zuzulassen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist aus Gründen, die der Antragsteller dargelegt \nhat, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, begründet. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nglaubhaft gemacht, dass die drei von ihm bisher absolvierten Prüfungsversuche der \nFachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre B im Studiengang \nBetriebswirtschaftslehre fehlerhaft waren. Unbeschadet der Frage, ob dies für alle \ndrei Prüfungen zur Folge hat, dass sie als nicht unternommen zu werten sein \nwerden, hat er jedenfalls einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, vorläufig zu \neiner erneuten Fachprüfung zugelassen zu werden. Das umschließt den Anspruch \nauf vorläufige Bewertung dieser Prüfungsleistung. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nicht mit der erforderlichen \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass einer \nder drei vom Antragsteller absolvierten Prüfungsversuche der Fachprüfung gemäß \n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 DPO \"Planungs- und Kontrollrechnung (Betriebswirtschaftslehre B)\" \nrechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Aufgabenstellung und das Verfahren \nbei der Leistungserbringung seien nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, die \nFachprüfungen zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren abzunehmen, sei in § 3 Abs. 4 \nSatz 3 DPO in der am 18. August 2004 beschlossenen Fassung ausreichend \nnormativ verankert worden. Das untergesetzliche Rechtssetzungsorgan könne das \nAntwort-Wahl-Verfahren abweichend von der Regelung in der Ärztlichen \nApprobationsordnung regeln und sei insoweit frei, jedenfalls bis zur Grenze der \nUntauglichkeit des Leistungsbemessungsverfahrens. Die vom Antragsgegner \nzugrunde gelegte Bestehensregel sei seit Jahren üblich.\n\n5\n\nDer Senat lässt offen, ob die dagegen vom Antragsteller erhobenen \nverfahrensrechtlichen Einwendungen durchgreifen. Jedenfalls genügt das \nBewertungsverfahren nicht den besonderen Anforderungen des Antwort-Wahl-\nVerfahrens.\n\n6\n\nRechtsgrundlage für die umstrittenen Fachprüfungen sind §§ 92 ff. des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000, \nGV NW S. 190, in Verbindung mit der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den \nStudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln vom 29. Juli 2002 in der \njeweils geltenden Fassung. Die DPO enthält Regelungen über den Prüfungsstoff, \ndas Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen. Gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 1 DPO bestimmen sich die Gegenstände von Fachprüfungen durch die Inhalte \nder nach der Studienordnung jeweils maßgebenden Lehrveranstaltungen. In \nKlausurarbeiten soll ein Prüfling nach Satz 2 dieser Vorschrift nachweisen, dass er in \nbegrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme mit den geläufigen \nMethoden des jeweiligen Faches erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden kann. \nDurch die Diplom-Vorprüfung soll ein Prüfling gemäß § 12 DPO nachweisen, dass er \ndas Ziel des Grundstudiums erreicht und die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben \nhat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Aussicht auf Erfolg in einem \nangemessenen Zeitraum zu betreiben. Gemäß § 14 DPO besteht die Diplom-\nVorprüfung aus 7 studienbegleitenden, § 3 Abs. 1 Satz 2 DPO, Fachprüfungen in 4 \nFächern, von denen eine in zwei Teilprüfungen zerlegt ist, also aus insgesamt 8 \nPrüfungen, jeweils in Form einer zweistündigen Klausur. Gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 3 DPO in der am 18. August 2004 beschlossenen Fassung können diese \nKlausuren ganz oder in Teilen in der Form von Multiple-Choice-Aufgaben gestellt \nwerden. Die Prüfer stellen gemäß § 5 Abs. 4 DPO die Klausuraufgaben und \nbewerten sie gemäß § 7 DPO nach dem Zweiprüferprinzip. Eine Prüfungsleistung \n(Fach- oder Teilprüfung) ist gemäß § 8 Abs. 1 DPO bestanden, wenn mindestens die \nNote \"ausreichend (4,0)\", die Diplom-Vorprüfung ist gemäß § 15 Abs. 1 DPO \nbestanden, wenn in jeder Fach- oder Teilprüfung mindestens die Note \"ausreichend\" \nerzielt wurde.\n\n7\n\nAußer der Erwähnung des Antwort-Wahl-Verfahrens in § 3 Abs. 4 Satz 3 DPO \nenthält die DPO keine besonderen Regelungen für diese Prüfungsform. Damit \nunterscheidet sich die rechtliche Ausgangssituation von derjenigen, die den \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu ärztlichen Antwort-Wahl-\nPrüfungsverfahren\n\n8\n\nBeschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, und 17. \nApril 1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59,\n\n9\n\nzugrunde lag. Der Senat geht der Frage nicht nach, ob und inwieweit sich den \nErwägungen des Bundesverfassungsgerichts für ein bundesweit nach einheitlichen \nRegeln durchzuführendes Prüfungsverfahren, die sich auf die dort vorgefundene \nnormative Grundlage beziehen, Grundsätze für die normativen Anforderungen an \nörtlich begrenzte Hochschulfachprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zu entnehmen \nsind. Der Senat lässt deshalb offen, ob besondere Regelungen für das Antwort-Wahl-\nVerfahren satzungsrechtlich erfolgen müssen, wie der Antragsteller unter Berufung \nauf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts\n\n10\n\nBeschluss vom 10. Oktober 2002, - 4 BS 328/02 -, DÖV 2003, 728 = NVwZ-RR \n2003, 853,\n\n11\n\nmeint.\n\n12\n\nDie in Rede stehenden Prüfungen bedürfen allerdings wegen der strukturellen \nEigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens jeweils abstrakt-genereller Regeln \nentsprechend den prüfungsrechtlichen Grundsätzen, die sich unmittelbar aus Art. 12 \nAbs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, die von \ndenjenigen für herkömmliche schriftliche Prüfungsleistungen abweichen.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, a. a. O.\n\n14\n\nDass diesen Anforderungen genügende Regeln für einzelne oder alle Klausuren \nbestanden haben, lässt sich weder dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten noch \ndem übrigen Akteninhalt entnehmen.\n\n15\n\nDie strukturelle Besonderheit des Antwort-Wahl-Verfahrens liegt darin, dass die \nPrüfungsleistung je nach gewähltem Prüfungs- und Auswertungsmodus nur in einem \nAnkreuzen oder Nichtankreuzen oder in einer anderweitigen Benennung der für \nrichtig oder falsch gehaltenen, z. T. auch der nicht gewussten Antworten besteht. Der \nPrüfling hat keine Möglichkeit, die von ihm gewählte Antwort zu begründen und so \nzusätzliche Grundlagen für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer \nzu schaffen. Nach Abschluss der Prüfung findet nur noch eine rechnerische \nAuswertung statt, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt. Die \neigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert. Alle prüfungsrechtlich bedeutsamen \nEntscheidungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen müssen bei der \nAuswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen, der Festlegung der \nAntwortmöglichkeiten und der Wahl des Auswertungsmodus getroffen werden. Dies \nerfolgt nicht in einer konkreten Prüfungssituation in Bezug auf bestimmte Prüflinge, \nsondern abstrakt und generell, und zwar hier für alle Studenten im gemeinsamen \nGrundstudium der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und \nWirtschaftspädagogik an der Universität Köln, vgl. §§ 2 Abs. 2 und 12 ff DPO.\n\n16\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Entscheidungen im \nHinblick auf die Grundrechtsgebundenheit von Prüfungen, die subjektive \nBerufszugangsschranken sind, Grundsätze für die Durchführung von Multiple-\nChoice-Prüfungen aufgestellt. Danach sind bei Prüfungen in dieser Form die \nVoraussetzungen für den Erfolg oder Misserfolg vorher festzulegen. Dazu genügt \nnicht die Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze. Erforderlich ist auch die \nBestimmung einer Bestehensgrenze im Verhältnis zu einer für möglich erachteten \nHöchstleistung oder einer Normalleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat dies \ndaraus gefolgert, dass es nach dem - damaligen - Stand der Erfahrung und der \nTesttheorie nicht möglich ist, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-\nWahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Anhaltspunkte \ndafür, dass sich die Erkenntnislage in der Zwischenzeit insoweit \nentscheidungserheblich verändert haben könnte, hat der Senat nicht. Da es keine \nnachfolgenden Prüferbewertungen gibt, in denen zu Tage tretenden ungewollten \nSchwankungen im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen verschiedener Termine \nRechnung getragen oder in der auf Fehler oder Missverständlichkeiten in der \nAufgabenstellung eingegangen werden kann, müssen insoweit Regeln und \nMechanismen vorher festgelegt werden. Daran fehlt es hier, wie sich aus den \nfolgenden Ausführungen ergibt.\n\n17\n\nDie Erläuterungen zu den Klausuren, der vom Antragsteller nicht ernsthaft \nangegriffene Vortrag des Antragsgegners und das von diesem vorgelegte \nInformationsblatt von Oktober 2002 über die Bewertung und Benotung von \nFachprüfungen haben zum Inhalt: Die zweistündigen Fachprüfungen bestehen aus \neinem oder mehreren Aufgabenblöcken, in denen maximal 120 Punkte erzielbar \nsind. Den Aufgabenblöcken wird jeweils eine Höchstpunktzahl zugeordnet, die mit \nihrem zeitlichen Gewicht in der Gesamtklausur korrespondiert. Die Bestehensgrenze \nliegt grundsätzlich bei 50% der in der Gesamtklausur maximal erreichbaren Punkte. \nBei Aufgabenblöcken in Fachprüfungen des Grundstudiums, die die Inhalte von zwei \ngleichgewichtigen, fachlich eigenständigen Lehrveranstaltungen zum Gegenstand \nhaben, sind die in jedem Aufgabenblock zu erzielenden Mindestpunktzahlen \nfestzulegen, die in der Summe mindestens 60 ergeben müssen. Die erzielte \nPunktzahl wird \"letztverantwortlich durch einen (der) Prüfer für die Klausurarbeit als \nGanzes\" nach einer Tabelle in eine Note gemäß § 7 Abs. 1 DPO transformiert.\n\n18\n\nDementsprechend bestanden die drei Klausuren in den vom Antragsteller \nabsolvierten Prüfungsversuchen jeweils aus zwei Aufgabenblöcken mit jeweils einer \nHöchstpunktzahl von 60. Bei jedem Aufgabenblock waren mindestens 30 Punkte zu \nerzielen. Nach einer seit Jahren üblichen Prüferpraxis konnte die Unterschreitung der \nMindestpunktzahl in einem der Aufgabenblöcke um bis zu drei Punkte durch \nentsprechend höhere Punktzahlen in dem anderen Block ausgeglichen werden.\n\n19\n\nDie Aufgabenblöcke B1 der Klausuren bestanden jeweils aus insgesamt 60 im \nAntwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Aufgaben. Die Aufgabenblöcke B2 hatten \neinen Teil mit 20 im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Aufgaben mit der \nHöchstpunktzahl 20 und einen Teil mit mehreren in herkömmlicher Art gestellten \nAufgaben, denen jeweils unterschiedliche Punktzahlen zugeordnet waren, mit der \nHöchstpunktzahl 40. Das gewählte einfache Antwort-Wahl-Verfahren forderte von \ndem Prüfling, eine vorgegebene Aussage als richtig oder falsch zu beurteilen.\n\n20\n\nBei der Auswertung der Prüfungsleistungen im Antwort-Wahl-Verfahren wurden \nzwei verschiedene Methoden angewendet, deren Beschreibung jeweils dem \nAufgabentext vorangestellt war.\n\n21\n\nBei dem Aufgabenblock B1 der Klausur I 2006 und den Antwort-Wahl-Anteilen im \nAufgabenblock B2 aller drei Klausuren war zu jeder Aussage die Einschätzung \n\"richtig\" oder \"falsch\" niederzuschreiben. Für jede korrekte Einschätzung gab es \neinen Pluspunkt, für jede nicht korrekte Einschätzung einen Minuspunkt, jedoch nicht \nweniger als insgesamt 0 Punkte, und für eine fehlende Einschätzung keinen \nPunkt.\n\n22\n\nBei dem Aufgabenblock B1 der Klausuren I und II 2005 wurde ein anderes \nVerfahren gewählt. Es wurden 12 Aufgaben mit jeweils 5 Aussagen gestellt. Es \nbestand Antwortzwang, d. h. die Richtigkeit aller Aussagen musste eingeschätzt \nwerden. Das geschah dadurch, dass der Prüfling die von ihm als richtig beurteilten \nAussagen anzukreuzen hatte. Alle nicht angekreuzten Aussagen galten als von ihm \nals falsch beurteilt. Waren in einer Aufgabe alle 5 Antwortvorgaben korrekt \neingeschätzt, ergab dies 5 Punkte, bei 4 korrekten Einschätzungen 3 Punkte und bei \n3 korrekten Einschätzungen 1 Punkt, ansonsten 0 Punkte.\n\n23\n\nDer Senat hat bereits Zweifel, ob eine absolute Bestehensgrenze, wenn sie sich \nauf derartige Beantwortungs- und Auswerteverfahren bezieht, den Anforderungen an \neine Prüfung standhält, die den Zugang zu einem Beruf beschränkt. Denn die \nermittelte und für das Bestehen maßgebliche Punktzahl spiegelt nur im Ausnahmefall \nunmittelbar wieder, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling durch richtige \nAntworten nachgewiesen hat. Jedenfalls enthalten beide Beantwortungs- und \nAuswerteverfahren keine Elemente, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen \neiner Normalleistung und einer Bestehensgrenze herzustellen. Der Antragsgegner \nhat auch nicht vorgetragen, dass ein solcher Zusammenhang auf andere Weise \nhergestellt worden ist oder werden könnte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, \ndass es in den hier zu beurteilenden Fachprüfungen entgegen den Annahmen des \nBundesverfassungsgerichts in den oben genannten Entscheidungen möglich wäre, \nüber viele Prüfungstermine hinweg auch ohne Korrektiv ein Schwierigkeitsniveau \neinzuhalten, dessen unvermeidliche Schwankungen innerhalb eines tolerablen \nSpielraums bleiben. Damit fehlt in allen drei Prüfungen ein für Antwort-Wahl-\nVerfahren bei berufsspezifischen Prüfungen verfassungsrechtlich unerlässliches \nElement. Welches der für die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen einer \nNormalleistung und einer Bestehensgrenze bestehenden Modelle der Antragsgegner \noder die jeweiligen Prüfer wählen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Insbesondere \nbesteht kein Anlass, die Betrachtung auf die für die ärztlichen Prüfungen \nbestehenden Regelungen zu verengen.\n\n24\n\nDer Senat weist vorsorglich noch auf Folgendes hin:\n\n25\n\n- Die DPO normiert für den Regelfall das Zweiprüferprinzip. Dessen Einhaltung \nist weder bei den drei Klausuren des Antragstellers ersichtlich noch findet es im \nInformationsblatt des Antragsgegners von Oktober 2002 Niederschlag. Zudem dürfte \ndieses Prinzip bei der Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens zur Folge haben, \ndass sich alle gemäß § 7 Abs. 1 DPO an der Benotung beteiligten Prüfer - das sind \ngemäß Abs. 2 Satz 1 mindestens zwei - an den in typischer Weise vorverlagerten \nPrüfertätigkeiten beteiligen müssen.\n\n26\n\n- Das in den Klausuren gewählte einfache, nur auf die Einschätzung als richtig \noder falsch abstellende Antwort-Wahl-Verfahren birgt ein hohes, bei 50% liegendes \nRaterisiko. Es ist deshalb zwar verständlich, dass die Prüfer durch die von ihnen \ngewählten Methoden der Auswertung versucht haben, dem zu begegnen. Allerdings \nführen diese Methoden außer im Extremfall, dass alle Fragen richtig oder \ngegebenenfalls nicht beantwortet worden sind, dazu, dass positiv erbrachte \nTestleistungen als nicht erbracht gewertet werden, weil das Prüfungsverfahren die \ngenannte ausgeprägte strukturelle Schwäche hat. Die naheliegendere Frage ist \ndann, ob das Prüfungsverfahren für Prüfungen dieser Qualität geeignet ist.\n\n27\n\n- Der Senat hat außerdem Zweifel, ob die für den Aufgabenblock B1 in den \nKlausuren I und II 2005 gewählte Auswertemethode geeignet ist, zuverlässige \nAussagen über die Qualifikation der Prüflinge zu gewinnen. Dieses Auswertesystem \nhat zur Folge, dass Kenntnismängeln unterschiedliches Gewicht beigemessen wird, \nje nachdem, ob sie sich in den einzelnen Aufgaben konzentriert (z. B.: \n6x5=30 richtige Antworten ergeben 30 Punkte, selbst wenn ansonsten 30 falsche \nAntworten gegeben wurden) oder verteilt (z. B.: 8x4 und 4x3 richtige Antworten, also \n44 richtige Antworten ergeben nur 28 Punkte, obwohl nur 16 falsche Antworten \ngegeben wurden) zeigen. Die Erläuterung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz \nvom 20. Juli 2006 ist nicht geeignet, die Bedenken des Senats zu verringern. Es mag \nsein und erscheint auch sinnvoll und naheliegend, dass die 12 Aufgaben jeweils \neinen abgrenzbaren Teilbereich aus dem zu erlernenden Stoffgebiet behandeln. Es \nist aber nicht nachvollziehbar, dass dies bei den 5 Fragestellungen in jeder Aufgabe \njeweils in unterschiedlichem, ansteigendem Wissensniveau geschieht. Denn die \nPrüfer haben jeder dieser Fragestellungen einheitlich einen Punkt zugewiesen, also \nnicht nach Schwierigkeitsgrad differenziert. Im übrigen ist die Annahme des \nAntragsgegners, dass ein Prüfling in einer konkreten Prüfung gleichbleibend leichtere \nFragen richtig und schwerere Fragen falsch beantwortet, ein von der \nLebenswirklichkeit, u. a. in den Klausuren des Antragstellers, widerlegtes \nKonstrukt.\n\n28\n\nEin Anordnungsgrund ist gegeben. Die begehrte einstweilige Anordnung ist unter \ndem Gesichtspunkt der Wissenserhaltung erforderlich, um wesentliche Nachteile für \nden Antragsteller abzuwenden. Denn die Gegenstände der Fachprüfung werden \ngemäß § 3 Abs. 4 DPO durch die Inhalte der jeweils maßgebenden \nLehrveranstaltung bestimmt. Das hätte zur Folge, dass der Antragsteller bei einem \nObsiegen im Hauptsacheverfahren Gefahr liefe, dass maßgebliche Wissen nicht \nmehr präsent zu haben und außer der Fachprüfung auch noch eine entsprechende \nLehrveranstaltung wiederholen müsste. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 2 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-04/14-b-1035-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-04/14-b-1035-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269444","retrieved":"2026-07-09 02:38:59.968925+00:00"}}