{"status":"available","doknr":"OLD269463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0929.6B1703.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"6 B 1703/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu \ntragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \n\n4\n\n\"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ab \n01. September 2006 zu besetzende Professorenstelle im Fachbereich Wirtschaft \"Professur \n(BesGr W 2) für \"Wirtschaftsrecht\" Kennziffer B.5.1/06\" nicht mit einer Mitbewerberin bzw. \neinem Mitbewerber zu besetzen, solange keine erneute Auswahlentscheidung, insbesondere \ndes zuständigen Fachbereichrates der Fachhochschule C. , und damit Entscheidung über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \ngetroffen worden ist.\"\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der \nAntragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht; nach der in Verfahren der vorliegenden \nArt allein möglichen summarischen Überprüfung sei die Entscheidung des Antragsgegners, \ndie in Rede stehende Stelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem \nAntrag hätte stattgeben müssen.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nur insoweit glaubhaft gemacht, als es ihm \ndarum geht, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit der Beigeladenen zu verhindern. \nDer Fachbereichrat des Fachbereichs Wirtschaft hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 2006 \nbeschlossen, dem Rektorat der Fachhochschule C. eine Berufungsliste für die zu \nbesetzende Professur \"Wirtschaftsrecht\" zuzuleiten, auf der sich - in dieser Reihenfolge - die \nBeigeladene, Frau Dr. G. und Frau Dr. G1. befinden. Ein Ruf ist zwar bisher nicht \nergangen. Der Senat hat auch den Vortrag des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom \n12. Juli 2006 zur Kenntnis genommen, er werde dem Antragsteller vor der endgültigen \nBesetzung der in Rede stehenden Stelle rechtzeitig Mitteilung machen. Gleichwohl besteht \nschon heute die Gefahr, dass ohne eine Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung die \nRechtswahrnehmung des Antragstellers wesentlich erschwert werden kann. Denn bei \nnormalem Geschehensablauf spricht alles dafür, dass ein Ruf an die erstplatzierte Beigeladene \nergehen und diese zur Professorin ernannt werden wird. In Bezug hierauf hat der Antragsteller \ndeswegen schon heute einen Anordnungsgrund. Einen weiter gehenden Anordnungsgrund hat \nder Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die \nAuswahlentscheidung des Rektorats zu Gunsten der zweit- oder drittplatzierten Bewerberin \nausfallen könnte. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch aus heutiger Sicht \nunwahrscheinlich. Dem Antragsteller ist in einem solchen Fall möglich und zumutbar, erneut \neinen - auf die dann gegebene Sachlage zugeschnittenen - Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu stellen. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat jedoch keinen dem Anordnungsgrund entsprechenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht \nerkennen, dass die Beigeladene dem Antragsteller rechtlich fehlerhaft vorgezogen worden ist. \n\n9\n\nBei der Entscheidung über eine Stellenbesetzung ist das Prinzip der Bestenauslese zu \nbeachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - LBG -). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Der Erlass einer \nentsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des \nbetroffenen Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung glaubhaft gemacht ist und eine \nfehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgehen könnte. \n\n10\n\nGrundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des \nFehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, in: Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 111, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass in dem Berufungsverfahren \nVerfahrensfehler gemacht wurden, die potentiell kausal für die Auswahl der Beigeladenen \ngewesen sind. \n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner nicht gehalten, die \nBewerbungsunterlagen der Beigeladenen wegen verspäteten Eingangs abzulehnen. Ein \nBewerber, der seine Bewerbung verspätet einreicht, etwa der Bewerber Dr. B. , hat zwar \nkeinen Anspruch auf Berücksichtigung im Berufungsverfahren. Die Hochschule kann \nderartige Bewerbungen aber gleichwohl von sich aus berücksichtigen. Mit dem \nAusschreibungsverfahren sollen möglichst viele Bewerber für die ausgeschriebene Stelle \ngewonnen werden, um im Interesse der Allgemeinheit eine möglichst qualifizierte Besetzung \nder Hochschullehrerstelle zu erreichen. Dabei steht nicht der Wettbewerbscharakter für die \neinzelnen Bewerber im Vordergrund, sondern das Interesse der Hochschule an der \nGewinnung geeigneten Personals. Die Bewerber, die ihre Bewerbung rechtzeitig abgegeben \nhaben, haben daher keinen Anspruch darauf, dass verspätet eingegangene Bewerbungen nicht \nberücksichtigt werden.\n\n14\n\nVgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 678. \n\n15\n\nOb der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaft den Antragsteller und dessen Bruder \nvon der Teilnahme an TOP 11 der Beratung vom 21. Juni 2006 ausschließen durfte, kann \ndahinstehen. Beide waren nur Gäste ohne Stimmrecht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht und es spricht auch nichts dafür, dass es allein durch ihre Anwesenheit bei der \nBeratung zu einem anderen Beratungsergebnis hätte kommen können. \n\n16\n\nOb die Formulierung und Zuordnung der Themen für die Probelehrveranstaltungen der \nBewerber zu Recht auf einzelne Mitglieder der Berufungskommission delegiert werden \ndurfte, kann ebenfalls dahinstehen. Ein diesbezüglicher Fehler wäre ohne Einfluss auf die \nBewerbung des Antragstellers gewesen. Denn der Antragsteller war für eine \nProbelehrveranstaltung gar nicht eingeladen. Dass er eingeladen worden wäre, wenn die \nDelegation unterblieben wäre, ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n17\n\nDass das Abschlussgutachten der Berufungskommission von dem Kommissionsmitglied \nFrau T. nicht mitunterzeichnet war, ist unerheblich. Eine Vorschrift, nach der ein \nderartiges Gutachten von allen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet sein muss, hat der \nAntragsteller nicht benannt; sie ist auch nicht ersichtlich. \n\n18\n\nDer Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners bezogen auf die Beigeladene in der Sache fehlerhaft gewesen ist. \n\n19\n\nInsbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene nicht die \nEinstellungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulgesetzes NRW (HG) erfüllt. \nNach dieser Vorschrift müssen Fachhochschulprofessoren besondere Leistungen bei der \nAnwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vorweisen, die \nsie während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit - davon mindestens drei Jahre \naußerhalb des Hochschulbereichs - auf einem Gebiet erbracht haben, das ihren Fächern \nentspricht. \n\n20\n\nBei der Frage, ob die berufspraktische Tätigkeit der Beigeladenen auf einem Gebiet \nerbracht wurde, \"das ihren Fächern entspricht\", ist von der Stellenausschreibung auszugehen. \nDarin heißt es, der Bewerber müsse in der Lage sein, Lehrveranstaltungen in den \"klassischen \nBereichen des Wirtschaftsprivatrechts (insbesondere Bürgerl. Recht, Handels- und \nGesellschaftsrecht) als auch Spezialgebieten wie Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht oder \nGewerblicher Rechtsschutz\" zu übernehmen. Wünschenswert seien ferner \"Erfahrungen und \nKenntnisse in den Bereichen Vertragsgestaltung sowie Streitschlichtung, insb. Mediation\". \nAus dieser Vorgabe lässt sich nicht ableiten, dass der Bewerber eine berufspraktische \nTätigkeit in allen genannten Rechtsgebieten gleichermaßen vorweisen müsste. Die \nAnforderung, dass der Bewerber \"in der Lage\" sein müsse, auf diesen Gebieten Vorlesungen \nanzubieten, lässt dem künftigen Stelleninhaber die Möglichkeit, sich in Bereichen, in denen er \nnoch nicht oder noch nicht intensiv gearbeitet hat, vertiefend einzuarbeiten. Vor diesem \nHintergrund stellt bereits die Tätigkeit der Beigeladenen als wissenschaftliche Mitarbeiterin \nam Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht der Universität N. in der Zeit vom \n1. Januar 1998 bis zum 29. Februar 2000 eine - für die Dauer bis zu zwei Jahren \nanrechenbare - Tätigkeit dar, \"die ihren Fächern entspricht\". Denn die Beigeladene hat \nwährend dieser Zeit laut Zeugnis vom 29. Februar 2000 u.a. \"selbständig \nArbeitsgemeinschaften in verschiedenen zivilrechtlichen Gebieten abgehalten\". Darüber \nhinaus hat sie selbständig eine Arbeitsgemeinschaft für Repetenten geleitet. Sie war also im \nBereich des Bürgerlichen Rechts und damit in einem in der Stellenausschreibung genannten \nRechtsgebiet tätig. Dass sie dabei auch - möglicherweise hauptsächlich - auf dem Gebiet des \nFamilien- und Erbrechts tätig gewesen ist, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal auch \ndiese Rechtsgebiete dem Bürgerlichen Recht zugehörig sind und sogar den Bereich des \nWirtschaftsprivatrechts betreffen können, etwa bei der Übertragung von \nFamilienunternehmen. In Anbetracht des Zeugnisses vom 29. Februar 2000 kann davon \nausgegangen werden, dass die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche \nMitarbeiterin auf ihren Gebieten \"besondere Leistungen bei der Anwendung oder \nEntwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden\" gezeigt hat. Ihre Tätigkeit als \nRechtsanwältin seit dem 1. Januar 2000 ist - abgesehen von der Zeit zwischen Oktober 2001 \nund Juni 2002 (Studium in D. ) - ebenfalls anrechenbar. Der Umstand, dass die \nBeigeladene vom 1. November 2000 bis zum 30. September 2003 nebenher (erneut) als \nwissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität N. tätig war, steht dem nicht entgegen. \nDer Vortrag des Antragstellers, die Beigeladene habe falsche Angaben zum Zeitpunkt der \nAufnahme ihrer Rechtsanwaltstätigkeit gemacht, ist in sich widersprüchlich. So hat der \nAntragsteller mit Schriftsatz vom 2. August 2006 vorgetragen, die Beigeladene sei \"mit \nWirkung vom 18. Oktober 2002\" in die Partnerschaftsgesellschaft Dres. F. , E. und \nI. eingetreten, während es im Schriftsatz vom 31. August 2006 heißt, die Beigeladene \nsei dieser Partnerschaftsgesellschaft erst \"im Juni 2003\" beigetreten. Im Übrigen ist dieser \nVortrag durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. September 2006 entkräftet \nworden. Danach war die Beigeladene ab dem 1. Januar 2000 zunächst unter ihrem \nMädchennamen G2. als Rechtsanwältin tätig. Dass die Beigeladene als Rechtsanwältin \nnicht auf den in der Stellenausschreibung genannten Rechtsgebieten tätig gewesen ist oder \ndort jedenfalls keine \"besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung \nwissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden\" erbracht hat, hat der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht. Die \"äußeren Umstände\", auf die der Antragsteller in diesem \nZusammenhang hinweist (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort der Beigeladenen, \nDarstellung der Kanzlei Dr. F. und Partner in den Gelben Seiten, außerberufliche \nInanspruchnahme der Beigeladenen durch Kindererziehung und Veröffentlichungstätigkeit, \nFehler im Probevortrag, Nichteinhaltung der Bewerbungsfrist), schließen eine qualifizierte \nberufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 5 HG nicht aus. Der Antragsteller \nüberspannt im Übrigen die Anforderungen, die nach dem Inhalt der Stellenausschreibung an \ndie berufspraktische Tätigkeit zu stellen sind. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf den \nNachweis einer profilierten wirtschaftsrechtlichen Tätigkeit letztlich nicht an. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Beigeladene als Rechtsanwältin auf keinem der in der Stellenausschreibung \ngenannten Gebiete - etwa auch nicht im Bürgerlichen Recht - tätig gewesen ist und \n\"besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse \nund Methoden nicht gezeigt hat, sind dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen und \nauch sonst nicht ersichtlich. Letztlich mündet der Vortrag des Antragstellers in den Vorwurf, \nder Antragsgegner habe die Angaben der Beigeladenen zu ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht \ngründlich geprüft bzw. seine Prüfung jedenfalls nicht ordentlich dokumentiert. § 46 Abs. 1 \nNr. 5 HG schreibt eine bestimmte Form der Nachweisführung - anders als etwa § 46 Abs. 1 \nNr. 2 und 3 HG - jedoch nicht vor, so dass dem Antragsgegner ein Rechtsfehler insoweit nicht \nvorgehalten werden kann. \n\n21\n\nNachdem das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen festgestellt war, stand die \nAuswahlentscheidung im Ermessen des Antragsgegners. Auch dieses Ermessen hat der \nAntragsgegner in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die gerichtliche \nÜberprüfung der Ermessensausübung in Fällen der vorliegenden Art darauf beschränkt, ob \nder Dienstherr die anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. \n\n23\n\nEs ist danach nicht zu beanstanden, dass der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller \nder Vorzug gegeben wurde. Der Antragsteller mag sich selbst für besser geeignet halten. \nEntscheidend ist hier jedoch die Sicht der Berufungskommission. Sachwidrig erscheint die \nWertung der Berufungskommission schon deswegen nicht, weil es bei der Besetzung von \nProfessorenstellen u.a. auch auf die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (§ 46 \nAbs. 1 Nr. 3 HG) ankommt und die Beigeladene dem Antragsteller bei der Promotionsnote \ndeutlich überlegen ist. Dass die Beigeladene bei der berufspraktischen Tätigkeit \nmöglicherweise \"schwächer\" als der Antragsteller ist, muss in der notwendigen Gesamtschau \naller Leistungs- und Eignungselemente kein durchschlagendes Gewicht erlangen. Der Vortrag \ndes Antragstellers, es sei bei der Auswahlentscheidung mehr auf das Geschlecht als auf die \nLeistung angekommen, ist nicht glaubhaft gemacht. Allein aus der Regelung des \nNachrückerverfahrens kann dies nicht geschlossen werden. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; \nim Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert \nauf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu \nreduzieren.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-29/6-b-1703-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-29/6-b-1703-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269463","retrieved":"2026-07-09 02:39:01.466374+00:00"}}