{"status":"available","doknr":"OLD269531","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0927.8A1363.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"8 A 1363/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I. wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 9. März 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.\n\nDer Kläger zu 1. trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt L. aus I. ist unbegründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger zu \n1., nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit, ist während eines Aufenthalts in einem UN-Lager im Irak als \nFlüchtling vom UNHCR registriert worden und hat hierüber einen Ausweis (\"Refugee \nIdentity Card\") erhalten. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,\n\n5\n\nob \"die Rechtswirkung des § 60 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative AufenthG (ehemals \n§ 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative AuslG) bereits durch die Registrierung als \nFlüchtling durch den UNHCR ausgelöst (wird) oder (ob es) hierfür zusätzlich der \nstaatlichen Anerkennung durch das Aufnahmeland des Flüchtlings (bedarf), in dem \ner sich zum Zeitpunkt der UNHCR-Registrierung befindet\".\n\n6\n\nDiese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie lässt sich auf der \nGrundlage des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten, \nohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.\n\n7\n\nWer - wie der Kläger zu 1. - als Flüchtling durch den UNHCR registriert wird, wird \nnicht i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \"außerhalb des Bundesgebietes als \nausländischer Flüchtling\" im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge anerkannt. Mit dem in der Vorschrift genannten \"Abkommen über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge\" ist das Abkommen der Vereinten Nationen über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in Verbindung mit dem Protokoll \nvom 21. Januar 1967 (Genfer Konvention) gemeint. Danach obliegt es jeweils dem \nVertragsstaat, über die Flüchtlingseigenschaft von Personen, die sich auf seinem \nHoheitsgebiet befinden, zu entscheiden.\n\n8\n\nVgl. hierzu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, S. 1.\n\n9\n\nDer Kläger zu 1. geht in seiner Fragestellung zu Recht davon aus, dass der Irak \nweder das Abkommen unterzeichnet, noch sonst deutlich gemacht hat, dass er \naufgrund der Registrierung durch den UNHCR ihm als Flüchtling im Sinne des oben \ngenannten Abkommens ansieht. \n\n10\n\nDie Registrierung durch den UNHCR als Flüchtling beruht auf der Entscheidung \ndes UNHCR, eine hilfesuchende Person - entsprechend den in der Satzung des \nUNHCR niedergelegten Aufgaben des Hohen Kommissars - als sogenannten \n\"Mandatsflüchtling\" anzusehen. Die bloße Registrierung als Mandatsflüchtling \nbeinhaltet jedoch nicht zwangsläufig die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der \nGenfer Konvention. Die Definition des Flüchtlings in der Satzung des UNHCR \nentspricht zwar im Wesentlichen der Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer \nKonvention, ist jedoch nicht identisch mit ihr. Der UNHCR geht davon aus, dass \nFlüchtlinge, die seinem Schutz unterstehen (Mandatsflüchtlinge), den Schutz \nungeachtet dessen genießen, ob sie sich in einem Land befinden, das Vertragspartei \ndes Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 war, und ungeachtet \nder Tatsache, ob sie von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne eines dieser \nVertragswerke anerkannt worden sind. Eine Person kann also gleichzeitig ein \nMandatsflüchtling und ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 oder des \nProtokolls von 1967 sein,\n\n11\n\nvgl. hierzu UNHCR, a.a.O., S. 6;\n\n12\n\nsie kann aber auch nur ein Mandatsflüchtling und nicht auch zugleich ein \nFlüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 sein. \nDies hat der UNHCR in einer Stellungnahme vom 27. Dezember 2004 gegenüber \ndem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigt und ausgeführt, dass die \nUNHCR-Mandatsanerkennung keine Bindungswirkung für ein im Bundesgebiet \nbetriebenes Asylverfahren entfalte, ihr jedoch eine starke Indizwirkung \nzukomme.\n\n13\n\nOVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 11 LB 193/04 -, InfAuslR \n2006, 157; ferner VG Freiburg, Urteil vom 7. Mai 2002 - 7 K 10114/00 -, jeweils \nm.w.N.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-27/8-a-1363-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-27/8-a-1363-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269531","retrieved":"2026-07-09 02:39:07.190578+00:00"}}