{"status":"available","doknr":"OLD269532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0927.12A359.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"12 A 359/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Februar 2002 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1947 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von \nSozialhilfeleistungen und pauschaliertem Wohngeld in Höhe von insgesamt \n156.590,52 DM.\n\n3\n\nDie seit dem 18. Mai 1992 arbeitsunfähig erkrankte Klägerin beantragte im Juni \n1993 beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe. Zuvor hatte ihre Krankenkasse \nihr mitgeteilt, dass Krankengeld nur noch bis zum 21. Juni 1993 gezahlt werden \nkönne. Bei der Antragstellung gab die Klägerin an, über kein Vermögen und ab dem \ngenannten Zeitpunkt auch über keinerlei Einkommen mehr zu verfügen; weitere \nPersonen in der Hausgemeinschaft seien nicht vorhanden. \n\n4\n\nFür die Zeit ab 22. Juni 1993 gewährte der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt \neinschließlich der Unterkunftskosten für die von ihr bewohnte 85 qm große 3 - \nZimmer- Wohnung, Krankenkassenbeiträge sowie pauschaliertes Wohngeld und \nübernahm mit Blick auf eine ärztlich attestierte degenerative Wirbelsäulenerkrankung \ndie Kosten einer Haushaltshilfe. Wegen des Umfangs der in der Folgezeit gewährten \nLeistungen wird auf die Aufstellungen des Beklagten (Bl. 11 und 12 der Gerichtsakte) \nBezug genommen. \n\n5\n\nDie seit 1992 mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin war ausweislich \nvorgelegter ärztlicher Bescheinigungen fast durchgehend arbeitsunfähig \nerkrankt.\n\n6\n\nAm 31. Oktober 2000 sprach die Tochter der Klägerin aus der im März 1988 \ngeschiedenen Ehe, O. C. , bei dem Beklagten vor und gab an: Sie sei aus der \nFirma des Lebensgefährten ihrer Mutter entlassen worden. Der Lebensgefährte der \nKlägerin, Herr S. C1. , wohne in der Wohnung ihrer Mutter, ohne dort jedoch \nangemeldet zu sein. Er sei Inhaber der Firma \"W. -T1. \" in U. . Er sei \nnominell bei einem seiner Beschäftigten in U. gemeldet. Die Klägerin arbeite in \ndieser Sicherheitsfirma mit, indem sie beispielsweise die Ein-stellungsgespräche für \nneues Personal führe. Sie werde auch sonst von ihrem Lebensgefährten unterstützt. \nDieser habe ihr beispielsweise eine Waschma-schine gekauft, obwohl im Hause eine \nGemeinschaftswaschanlage vorhanden sei. Weiterhin besitze bzw. benutze die \nKlägerin ein Auto mit dem Kennzeichen , das jedoch auf die \nFirma des Lebensgefährten angemeldet sei. Der Lebensgefährte habe auch den \nFührerschein für die Klägerin finanziert. Der Lebensgefährte selbst fahre einen \nweißen Kombi mit Schutzgitter für den Schä-ferhund, ebenfalls als Firmenfahrzeug. \nInnerhalb der folgenden zwei Wochen solle die Klägerin eine Einbauküche erhalten, \ndie vom Lebensgefährten finanziert worden sei. Die Sachen des Lebensgefährten \nvon der Kleidung bis zum Müsli seien in der Wohnung der Klägerin aufzufinden, er \nübernachte dort auch regel-mäßig. Die Tochter der Klägerin händigte dem Beklagten \neine Visitenkarte aus, in welcher die Klägerin als \"Vertriebsbeauftragte\" des \nSicherheitsservices des Herrn C1. bezeichnet wird. Die Stadt U. im S1. \n-T2. -Kreis ist in der Kar-te mit einer fünfstelligen Postleitzahl aufgeführt. \n\n7\n\nBei einem unangemeldeten Hausbesuch eines Bediensteten des Beklagten \nkonnte in der Wohnung der Klägerin niemand abgetroffen werden. Weiter heißt es in \ndem hierüber gefertigten Vermerk: Von den im Haus lebenden Parteien hätten \nlediglich zwei angetroffen werden können. Die daraus resultierenden Informationen \nhätten sich im wesentlichen darauf beschränkt, dass die Klägerin erst in den \nAbendstunden angetroffen werden könne. Ob die Klägerin berufstätig sei und ob \nHerr C1. auch in der Wohnung lebe, habe nicht ermittelt werden können. \n\n8\n\nBei der Anhörung durch das Sozialamt machte die Klägerin geltend, sie sei seit \n1991 nicht mehr bei dem Sicherheitsdienst des Herrn C1. beschäftigt. \n\n9\n\nEinen von Mitarbeitern des Beklagten beabsichtigten Hausbesuch lehnte die \nKlägerin am 2. Januar 2001 mit der Begründung ab, sie sei bereits am heutigen Tag \nmit den beiden Hunden draußen gewesen und die Tiere hätten alles in der Wohnung \nverdreckt, sie müsse erst sauber machen, außerdem habe sie 13 Vögel und drei \nKaninchen, sie werde auf keinen Fall Fremde in die Wohnung lassen, bevor sie \naufgeräumt habe. Ein Probeanruf bei der Firma des Herrn C1. in U. am 2. \nJanuar 2001 ergab, dass dort ein mit der Stimme der Klägerin besprochener \nAnrufbeantworter existierte. Am 3. Januar 2001 führten Mitarbeiterinnen des \nBeklagten bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Nach der insoweit angefertigten \nNiederschrift ergab sich folgendes Bild: Es sei eine neue Einbauküche vorgefunden \nworden. Dazu habe die Klägerin erklärt, dass sie die Küche vor sechs Jahren von \neinem verstorbenen Herrn erhalten habe. Auf ein im Wohnzimmer liegendes \nSchreiben des S2. N. angesprochen, habe die Klägerin erklärt, man \nhabe dort eine Arbeitsplatte für die Waschmaschine gekauft, damit alles in der Küche \neinheitlich sei. Den Mitarbeiterinnen des Bedarfsfeststellungsdienstes sei aufgefallen, \ndass die Klägerin während des Gesprächs bei dem Hausbesuch immer nur von \"wir\" \ngesprochen habe (\"wir wollen alles einheitlich haben\", \"wir haben uns die \nArbeitsplatte gekauft\"). Im Kleiderschrank seien Herrenhemden vorgefunden worden; \ndie Klägerin habe dazu angegeben, dass sie diese aussortieren müsse. Im \nSchlafzimmer hätten zwei bezogene Betten gestanden. Im Bad \"wurde\" nach der \nNiederschrift (ein?) \"Herenartikel\" vorgefunden. Die Klägerin habe insoweit \nangegeben, dass sie gerne Herrendüfte benutze. Ein Zimmer, das die Klägerin als \ndas Vogelzimmer bezeichnet habe, habe nicht besichtigt werden können; dort hätten \nsich nach Angaben der Klägerin der Schäferhund und zwölf Vögel befunden. Ferner \nheißt es in dem Protokoll, dass das Schlafzimmer schon etwas älter sei; \"Fernseher \nund Anlage\" schienen neuwertig zu sein. Auf Klingel und Briefkastenschild sei nur \nder Name \"C. \" angebracht. \n\n10\n\nAm 4. Januar 2001 gab die Klägerin bei einer Vorsprache im Sozialamt an, die \nneue Küche sei ihr geschenkt worden; sie habe einen Freund, der aber nicht bei ihr \nwohne. Dass sie bei dem Hausbesuch immer nur von \"wir\" gesprochen habe, sei \nAusdruck einer Angewohnheit von ihr; sie sage automatisch immer \"wir\", weil sie \nverheiratet gewesen sei und drei Kinder gehabt habe. Die Waschmaschine habe sie \nselbst für 295 DM bei L. gekauft. Die Visitenkarte sei ja schon alt; die sähen jetzt \nnatürlich ganz anders aus. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 4. Januar 2001 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2001 ab und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus, es bestehe die begründete Annahme, dass die Klägerin in \neheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn C1. lebe und von diesem, den sie auch in \nseiner unternehmerischen Tätigkeit unterstütze, die notwendige Hilfe erhalte. Den \ndagegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 19. Feb-ruar 2001 zurück. \nZuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 31. Januar 2001 -\n 5 L 76/01 - einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung \nabgelehnt. In dem Beschluss heißt es, zur Überzeugung der Kammer sei davon \nauszugehen, dass die Klägerin nach wie vor im Sicherheits-service des Herrn \nC1. arbeite und dort ein nicht näher bekanntes Einkom-men erhalte; dies folge \nnicht nur aus den Angaben der Tochter der Klägerin, son-dern auch aus der Existenz \neiner Visitenkarte, welche die Klägerin als Vertriebs-beauftragte der Firma \nbezeichne. Angesichts der fünfstelligen Postleitzahl für U. könne die Karte nicht \naus der Zeit bis 1991 stammen, während der die Klägerin auch offiziell für diese \nFirma gearbeitet habe. \n\n12\n\nIm Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung machte die \nKlägerin geltend: Das früher bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma W. T. \n-T1. habe sie Ende 1991 beendet. Mit Herrn C1. sei sie eine Zeitlang eng \nbefreundet gewesen, aber nur bis Mitte/Ende 1991. Eine Firmenvisitenkarte sei ihr \nnicht bekannt. Im Zeitraum von Januar bis März 2001 habe sie ihren Lebensunterhalt \nmit einem Darlehen ihrer Cousine bestritten. Seit dem 1. März 2001 habe sie erneut \neine Tätigkeit bei der Firma W. T. -T1. angetreten. \n\n13\n\nMit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Oktober 2001 nahm der \nBeklagte die Sozialhilfebewilligungen für die Zeit von 22. Juni 1993 bis 31. Dezember \n2000 gemäß § 45 SGB X zurück und forderte die Klägerin gemäß § 50 SGB X zur \nErstattung eines Betrages von 156.590,52 DM auf. Zur Begründung führte er aus, die \nBewilligung von Sozialhilfe sei in dem angegebenen Zeitraum rechtswidrig gewesen, \nweil auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass die \nKlägerin auf Grund ihrer Beziehung zu Herrn C1. über ausreichendes \nEinkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügt habe. Dieses Einkommen \nhabe die Klägerin dem Sozialamt verschwiegen. \n\n14\n\nMit dem hiergegen am 29. November 2001 eingelegten Widerspruch machte die \nKlägerin geltend, dass sie in dem fraglichen Zeitraum weder mit Herrn C1. \nzusammengewohnt habe noch in seiner Firma beschäftigt gewesen sei. Zwar habe \nHerr C1. ihr ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, dies sei allerdings mehr zum \nTransport ihrer Hunde geschehen, welche sie in Pflege habe. Die Küche im \nGesamtwert von 4.000 DM habe Herr C1. ihr schenkungsweise zur Verfügung \ngestellt. Anderweitige höherwertige Gegenstände befänden sich in ihrer Wohnung \nnicht. Soweit die Mitarbeiterin des Bedarfsfeststellungsdienstes Herrenbekleidung in \nder Wohnung gefunden habe, sei nicht berücksichtigt worden, dass sie, die Klägerin, \ndiese Kleidung selbst trage. Auch die Herrenartikel im Bad würden von ihr selbst \nbenutzt; es sei ihre Eigenart, beide Betten, die noch aus der Ehezeit stammten, zu \nbeziehen. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002, zugestellt am 18. Februar 2002, \nwies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte \ner im einzelnen aus, dass die Gründe, welche zur Rücknahme der \nSozialhilfebewilligung geführt hätten, nicht widerlegt worden seien, und nahm \ndeshalb vollumfänglich auf seine Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug. Im \nübrigen weise die Tatsache, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung der \nSozialhilfegewährung zurückgenommen worden sei, darauf hin, dass die \nHilfeeinstellung offensichtlich gerechtfertigt gewesen sei. \n\n16\n\nDie Klägerin hat am 15.März 2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie \nauf die Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend \nausgeführt: Das auf die Anzeige des Beklagten hin gegen sie eingeleitete \nstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Sozialhilfebetrugs sei \ndurch Verfügung der Staatsanwaltschaft L1. vom 25. November 2002 nach § 170 \nAbs. 2 Strafprozessordnung eingestellt worden, nachdem verschiedene Zeugen \nvernommen worden seien (Staatsanwaltschaft L1. - Js -). \n\n17\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n18\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Februar 2002 aufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nZur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und \nergänzend ausgeführt, der Energieverbrauch in der Wohnung der Klägerin sei im \nRückforderungszeitraum doppelt so hoch gewesen wie bei vergleichbaren \nEinzelpersonenhaushalten. \n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin \nerklärt, sie sei im März 2001 wieder in der Firma W. Sicherheits-T1. eingestellt \nworden. Ferner hat sie auf die Aussagen der im Ermittlungsverfahren gehörten \nZeugen C2. und K. hingewiesen. Der Zeuge C2. habe eine Arbeit der \nKlägerin von 1993 bis August 2000 für die Firma W. T. -T1. nicht \nbestätigt, und der Zeuge K. habe bekundet, dass die Firmenvisiten-karte ein \nanderes Design aufgewiesen habe als das von der Tochter der Klägerin vorgelegte \nExemplar. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2003 \nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen \nBescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe darin mit zutreffender Begründung \ndargestellt, dass und weshalb die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum vom 22. Juni \n1993 bis 31. Dezember 2000 zu Unrecht Sozialhilfe (laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt, Krankenkassenbeiträge, pauschaliertes Wohngeld) erhalten und zu \nerstatten habe (§§ 45, 50 SGB X). Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin \ngriffen nicht durch. Es seien erdrückende Indizien dafür vorhanden, dass die Klägerin \nim fraglichen Zeitraum in einem Ausmaße von Herrn C1. finanziell unterstützt \nworden sei, welches eine Hilfebedürftigkeit ausschließe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Selbst \nwenn einzelne, vom Beklagten genannte geldwerte Zuwendungen durch Herrn \nC1. nicht geflossen sein sollten, bestünden zumindest erhebliche, nicht geklärte \nZweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im genannten Zeitraum. Auch dieser \nUmstand würde zur Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung führen. Immerhin habe die \nTochter der Klägerin als Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ihre \ngegenüber dem Sozialamt geäußerte Darstellung vom 31. Oktober 2000 bestätigt, \ndass die Klägerin für den Betrieb des Herrn C1. gearbeitet habe. Allein die \nTatsache der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) sei nicht \ngeeignet, die aufgetretenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu \nzerstreuen und die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen entfallen zu lassen. Im \nStrafverfahren sei maßgeblich gewesen, ob die objektiven und subjektiven \nVoraussetzungen einer Straftat nachgewiesen werden könnten. Insoweit seien die \nPrüfungsmaßstäbe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einerseits und im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits nicht deckungsgleich. \n\n24\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Berufung zugelassen. Zur \nBegründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Sie sei im gesamten Zeitraum vom \n22. Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 von Herrn C1. nicht unterstützt worden. \nSie habe zwar eingeräumt, dass dieser ihr ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe; \ndies sei allerdings zum Transport der Hunde geschehen, welche sie für Herrn \nC1. gepflegt habe. Aus dem selben Grund habe er ihr eine Küche im \nGesamtwert von 4.000 DM schenkungsweise zur Verfügung gestellt, und zwar Ende \ndes Jahres 2000. Die Herrenbekleidung die vorgefunden worden sei, habe sie selbst \ngetragen. Auch die Herrenartikel, nämlich das Deodorant, habe sie selbst benutzt. \nDanach handele es sich um eine Unterstellung des Beklagten, dass ein eheähnliches \nVerhältnis mit Herrn C1. während des in Frage stehenden Zeitraumes \nbestanden habe. Sie sei lediglich eine Zeit lang, und zwar bis Ende 80er Jahre, mit \nHerrn C1. eng befreundet gewesen. Des Weiteren habe auch die vom \nBeklagten behauptete Arbeitstätigkeit für Herrn C1. in dem von ihm betriebenen \nSicherheitsservice in dem in Frage stehenden Zeitraum nicht bestanden. Dies könne \ndurch Zeugnis des Herrn C1. , sowie weiterer Mitarbeiter des Betriebes, und \nzwar des Herrn K. und des Herrn T3. bewiesen werden. Die Indizien, die \nfür eine Tätigkeit angeführt worden seien, griffen nicht: Der Anrufbeantworter sei \nzwar mit ihrer Stimme besprochen worden, dies sei jedoch vor 1991 geschehen. Der \nZeuge K. habe bei der Staatsanwaltschaft angegeben, als er \"1997\" (gemeint \nist: \"1987\") eingetreten sei, sei der Anrufbeantworter bereits von der Klägerin \nentsprechend besprochen gewesen. Die angebliche Visitenkarte sei ihr unbekannt. \nDiese sei weder von ihr noch von dem Betrieb des Herrn C1. angefertigt \nworden. Dies könne der Zeuge K. ausweislich seiner Angaben im \nstaatsanwaltschaft-lichen Ermittlungsverfahren bestätigen. Soweit die Tochter ihre \nBehauptung aufrechterhalten habe, sie - die Klägerin - habe bis zum Jahre 2000 bei \nder Firma des Herrn C1. gearbeitet, habe dafür der Zeuge K. im \nErmittlungsverfahren eine mögliche Erklärung angegeben. Er habe erklärt, die \nTochter habe mehrere Jahre als Festangestellte in der Firma C1. gearbeitet, \netwa von Mitte der 90er bis Ende der 90er Jahre, zum Schluss sei Herr C1. mit \nihrer Arbeit nicht mehr zufrieden gewesen und es sei zur Kündigung gekommen. \nO. C. habe dagegen geklagt, aber beim Arbeitsgericht verloren; vielleicht \nhabe sie aus \"Frackigkeit\" und Verärgerung über Herrn C1. und ihre Mutter die \nAnzeige gemacht. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer weiteren \nBeweiserhebung durch Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten \nund zeugenschaftliche Vernehmung der Herren C1. , K. und T3. \nabgesehen. \n\n25\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n27\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n29\n\nDer Senat hat in den mündlichen Verhandlungen vom 22. März, 21. Juni und 27. \nSeptember 2006 Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Klägerin im Zeitraum vom \n22. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2000 für die Firma des Herrn S. C1. \n(W. T. -T1. U. ) tätig gewesen und - ggf. - hierfür bezahlt worden \nist und ob sie in dem angeführten Zeitraum mit Herrn S. C1. in einer \neheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG gelebt hat, durch \nzeugenschaftliche Vernehmung der Frauen O. C. und F. F1. sowie \nder Herren S. C1. , N1. K. und I. T3. . Wegen der in den \nmündlichen Verhandlungen gefassten Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die gefertigten Sitzungsprotokolle Bezug genommen. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte 5 L 76/01 (VG L1. ), der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft L1. - Js - ergänzend Bezug genommen. \n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n33\n\nDie als Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage hat in \nder Sache Erfolg. Denn der Rücknahme- und Festsetzungsbescheid des Beklagten \nvom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 7. Februar 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n34\n\nNach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann nicht die Feststellung getroffen \nwerden, dass die der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum vom 22. Juni 1993 \nbis zum 31. Dezember 2000 erteilten Bewilligungen jeweils rechtswidrig waren. Denn \nes kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin im Streitzeitraum zur Deckung \nihres sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzendes Einkommen oder Vermögen zur \nVerfügung gestanden hat (§ 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 1 des im vorliegenden Verfahren noch anzuwendenden \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG). Dies wirkt sich zum Nachteil des Beklagten aus. \nKann das Gericht nach Ausschöpfung aller möglichen und zulässigen \nErkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass die zu beweisende \nBehauptungen - hier die Behauptungen, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum \nArbeitseinkommen erzielt und in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt - über die \nentscheidungserheblichen Tatsachen wahr oder unwahr sind (Situation des \"non \nliquet\"), ist die Frage, welcher Beteiligte die Folge dieser Nichterweislichkeit zu \ntragen hat, nach dem materiellen Recht zu beantworten. Danach geht die \nNichtaufklärbarkeit der Behauptung über die entscheidungserhebliche Tatsache \ngrundsätzlich zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, \nsofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der materiellen Beweislast \nvorsieht. \n\n35\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. den Beschluss vom 16. Oktober \n1995 - 7 B 163.95 -, NJW 1996, 409, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15. August \n2003 - 13 A 2773/01 -, NWVBl 2004, 70; vgl. ferner Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 103 ff., insb. 114 bis 141, sowie Dawin, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 108 Rn. 91 ff., insb. \n100 ff., jeweils m. w. N. \n\n36\n\nIn Anwendung des dargestellten Grundsatzes, der hier nicht von einer \nabweichenden Regelung des materiellen Rechts verdrängt wird, geht die \nNichterweislichkeit der vorliegend streitigen Tatsachenbehauptungen zu Lasten des \nBeklagten. Denn er leitet aus diesen Tatsachenbehauptungen die für ihn günstige \nRechtsfolge her, die erfolgten Bewilligungen, also begünstigende Verwaltungsakte, \nzurücknehmen zu dürfen, mithin befugt zu sein, in die durch den Erlass dieser \nVerwaltungsakte bewirkte, im Grundsatz schutzwürdige Rechtsposition - vor allem im \nSinne eines Vertrauensschutzes - einzugreifen. \n\n37\n\nVgl. - jeweils zur Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach dem BSHG bzw. \nAsylbLG - OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2005 - 12 A 1319/01 - 21. März 2005 \n- 16 A 3046/02 - und vom 29. April 2005 - 5 A 1804/04 -; vgl. ferner BVerwG, Urteil \nvom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, DVBl 1970, 62 (Behörde trägt die Beweislast \nbei Rücknahme einer Baugenehmigung), und Höfling/Rixen, a. a. O., § 108 Rn 125 \n(zur Beweisbelastung der Behörde bei Rücknahme oder Widerruf eines \nbegünstigenden Verwaltungsakts). \n\n38\n\nDer Senat kann nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismittel \nzum einen nicht feststellen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen C1. \nim Streitzeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat, so dass sich die \nFrage nicht stellt, ob es im Hinblick auf das seinerzeitige Einkom-men und Vermögen \ndes Zeugen C1. nach §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG an \neiner Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehlte. \n\n39\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann \nvor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann \nund einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht \nund sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch \ninnere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \nfüreinander begründen. Maßgebend für die Feststellung, ob eine eheähnliche \nGemeinschaft in diesem Sinne gegeben ist, ist grundsätzlich die Gesamtheit der \nfeststellbaren äußeren Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer \nsolchen Gemeinschaft zulassen. \n\n40\n\nVgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, \n195 = NJW 1995, 2802 = FEVS 46, 1, und Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 \n-, Juris; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 -, \nJuris, Urteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 1699/97 - und Beschluss vom 25. Februar 2004 \n- 12 B 1968/03 -. \n\n41\n\nGewichtigste Hinweistatsache in diesem Sinne ist eine lange Dauer des \ngemeinsamen Zusammenwohnens\n\n42\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris, und OVG \nNRW, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 12 B 1968/03 -; \n\n43\n\nals weitere Gesichtspunkte treten etwa die konkrete Lebenssituation der Partner \nwährend der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - \nIntensität der gelebten Gemeinschaft hinzu. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris. \n\n45\n\nDer Beklagte hat schon nicht den Beweis führen können, dass die Klägerin \nentgegen ihren Bekundungen im fraglichen Zeitraum mit dem Zeugen C1. \nzusammengewohnt, dass also eine Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft beider \nbestanden hat. \n\n46\n\nBereits die Aussagen der Zeuginnen C. und F2. belegen dies nicht \nhinreichend. \n\n47\n\nDie Zeugin C. hat zwar bei ihrer den vorliegenden Rechtsstreit auslösenden \nVorsprache bei dem Beklagten am 31. Oktober 2000 behauptet, dass der Zeuge \nC1. der Lebensgefährte der Klägerin sei und mit dieser in deren Wohnung lebe. \nDie Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass sie diese Behauptung für den \nstreitigen Zeitraum nicht durch eigene Wahrnehmungen untermauern, sondern \ninsoweit im Kern nur noch Vermutungen äußern konnte. In der mündlichen \nVerhandlung vom 21. Juni 2006 hat die Zeugin C. ausdrücklich erklärt, das zuvor \ngeschilderte Zusammenleben in der Wohnung aus eigener Anschauung nur aus der \nZeit bis zu ihrem Auszug zu kennen, der im Jahre 1990 erfolgt ist. Dass diese \nSchilderungen sich nur auf einen Zeitraum bis zu dem Auszug der Zeugin bezogen \nhaben, wird auch ohne weiteres dadurch belegt, dass die Zeugin insoweit einen \ngemeinsamen, d. h. sie selbst stets einbeziehenden Alltag dargestellt hat. So hat sie \nz. B. bekundet: \"Während Herr C1. schlief, mussten wir uns in der Küche leise \nunterhalten, damit er nicht geweckt wurde\". Für den sich an ihren Auszug \nanschließenden Zeitraum hat die Zeugin C. sodann ange-geben, dass sie \nzunächst noch häufiger in der Wohnung der Klägerin zu Besuch gewesen sei, um zu \nduschen, da ihre (erste) eigene Wohnung nicht mit einer Dusche ausgestattet \ngewesen sei. Nach dem etwa 1993 oder 1994 erfolgten Umzug in ihre zweite \nWohnung seien ihre Besuche immer seltener geworden. Die verbleibenden Angaben \nder Zeugin C. , die den Zeitraum nach ihrem Auszug und damit möglicherweise \nauch den Zeitraum ab ca. 1993 oder 1994 betreffen, erlauben nicht den Schluss, die \nKlägerin habe im Streitzeitraum noch mit dem Zeugen C1. zusammengelebt. \nDie Zeugin hat insoweit zwar angegeben, bei ihren Besuchen in der Wohnung der \nKlägerin noch Jacken und Schuhe des Zeugen C1. in der Diele, ein Bild des \nSohnes des Zeugen C1. im Schlafzimmer und Müsli des Zeugen C1. \ngesehen und den Duft seines Parfums bemerkt zu haben. Sie hat jedoch gleichzeitig \n- mit Blick auf das lange Zurückliegen der Ereignisse ohne weiteres nachvollziehbar - \neingeräumt, nicht in der Lage zu sein, den Zeitraum, auf den sich ihre Erkenntnisse \nbeziehen (Besuche zu Hause), einzugrenzen. Außerdem hat sie auch erklärt, dass \nsie bei ihren Besuchen bei einem Blick durch die offene Schlafzimmertür nichts \nfestgestellt habe, was auf den Zeugen C1. hingedeutet habe. \n\n48\n\nDie Angabe der Zeugin C. , dass sie bei späteren Besuchen, die sie ihrer im \nselben Haus wohnenden älteren Halbschwester - der Zeugin F2. - abgestattet \nhabe, gelegentlich das Auto des Zeugen C1. vor dem Haus bemerkt habe, \ngestattet schon deshalb nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin und der Zeuge \nC1. hätten im Streitzeitraum zusammengelebt, weil es auch insofern an einer \nzeitlichen Einordnung fehlt. Im übrigen vermag die gelegentliche Anwe-senheit des \nAutos des Zeugen C1. einen Rückschluss auf ein dauerhaftes \nZusammenwohnen mit der Klägerin nicht zu rechtfertigen, zumal - wie von der \nKlägerin und dem Zeugen C1. eingeräumt - seit ihrer für den Anfang der 90er \nJahre behaupteten Trennung freundschaftliche Beziehungen bestehen und darüber \nhinaus auch die Pflege der beiden (ursprünglich) in der Firma des Zeu-gen C1. \neingesetzten Schäferhunde durch die Klägerin die Anwesenheit des Zeugen C1. \ninsbesondere dann erforderte, wenn die Klägerin erkrankt war. \n\n49\n\nFerner bleibt auch die Aussage der Zeugin, dass sie weder bei ihren Besuchen \nbemerkt und noch sonst erfahren habe, dass sich an dem Zusammenleben der \nKlägerin mit dem Zeugen C1. etwas verändert hätte, mit Blick auf das \nVorstehende ohne greifbare Substanz. Schließlich hat die Zeugin auch nicht \nangeben können, dass der Zeuge C1. nach 1990 noch über einen eigenen \nHausschlüssel verfügt hat oder mit Hilfe eines solchen während eines ihrer Besuche \nin die Wohnung gelangt ist. \n\n50\n\nAuch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin F2. hat \nder Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin und der Zeuge \nC1. hätten zusammengewohnt. Zwar hat diese Zeugin, die bis Mai 2000 auf der \ngleichen Etage wie die Klägerin und seither in der über der Wohnung der Klägerin \ngelegenen Wohnung gelebt hat, deutlich erklärt, dass der Zeuge C1. mit der \nKlägerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, bei ihr gewohnt habe und \nnoch immer dort wohne. Auch die Befragung dieser Zeugin hat indes zu dem \nErgebnis geführt, dass sie konkrete, durch Fakten erhärtete Beobachtungen nur für \neine vor dem Streitzeitraum gelegene Zeitspanne schildern konnte. Ihre Schilderung, \nden Zeugen C1. auf dem Weg zu ihrer Arbeit häufiger frühmorgens - von seiner \nArbeit zurückkehrend - im Hausflur getroffen zu haben, bezog sich nach eigenem \nBekunden allein auf einen mehrjährigen, etwa Mitte 1993 mit der Aufgabe ihres Jobs \nbei der Post abgeschlossenen Zeitraum. Zwar hat die Zeugin F2. ferner - \nzeitlich unpräzise - ausgesagt, auch noch nach Mitte 1993 frühmorgens \nwachgeworden zu sein und hierbei gehört zu haben, wie der Zeuge C1. nach \nHause gekommen sei. Sie musste insoweit indes auf Nachfrage einräumen, dass sie \nlediglich aus den wahrgenommenen Geräuschen des Aufzugs und des \nWohnungsschlüssels die Schlussfolgerung gezogen bzw. vermutet habe, dass es \nsich um den Zeugen C1. gehandelt habe; selbst gesehen hat sie den Zeugen \nC1. nicht. \n\n51\n\nDie zeitlichen Angaben der Zeugin F2. dazu, dass ihre Tochter Umgang \nauch mit dem bei der Klägerin wohnenden Zeugen C1. gepflegt habe, bleiben \nvage und dokumentieren deshalb ebenfalls kein Zusammenwohnen der Klägerin und \ndes Zeugen C1. im hier maßgeblichen Zeitraum. Wenn die am \n\n52\n\n 1987 geborene Tochter der Zeugin F2. etwa im Alter von 4 \nbzw. 4 ½ Jahren bewusst wahrgenommen hat, dass die Klägerin und der Zeuge \nC1. in der Wohnung der Klägerin zusammengewohnt haben, hat sich dies Ende \n1991/Mitte 1992 und mithin noch weit vor Beginn des Streitzeitraumes abgespielt. Ob \nsich die späteren Kontakte zwischen der Tochter der Zeugin und dem Zeugen \nC1. , insbesondere die Kontakte während des streitigen Zeitraumes noch als \nsolche unter Hausbewohnern abgespielt haben, ist der Aussage der Zeugin nicht zu \nentnehmen, so dass ohne weiteres auch die diesbezügliche Bekundung des Zeugen \nC1. zutreffen kann, dass sich die Kontakte jeweils zufällig bei Besuchen \nergeben hätten. Deshalb kommt auch der Frage, ob der Zeuge C1. der Tochter \nder Zeugin das Buch über die Sterne - wie die Klägerin meint - gleich nach der \nEinschulung, d. h. im Sommer 1993, oder erst im 3. oder 4. Schuljahr - so die \nErinnerung der Zeugin F2. - geschenkt hat, hier keine maßgebliche Bedeutung \nzu. Konkrete, den Streitzeitraum betreffende Angaben zu Anhaltspunkten für ein \nZusammenwohnen konnte die Zeugin F2. so gut wie keine machen: Nach \neigenem Bekunden hat sie die Klägerin und den Zeugen C1. schon mal beim \ngemeinsamen Weggehen oder Wiederkommen gesehen, nach dem Umzug in die \nhöher gelegene Woh-nung gelegentlich lautes Lachen oder Streit unter Beteiligung \ndes Zeugen C1. aus der Wohnung der Klägerin gehört und 2006 bemerkt, dass \nder Zeuge C1. Laminat in der Wohnung der Klägerin verlegt habe. Die \nSpärlichkeit solcher Angaben für einen Zeitraum von 13 Jahren (1993 bis 2006) \ndeutet sogar eher darauf hin, dass ein Zusammenwohnen nicht stattgefunden hat. \nDenn trotz des zwischen der Klägerin und der Zeugin F2. seit 1986 \neingestellten Kontakts erscheint es kaum nachvollziehbar, dass bei einem Leben Tür \nan Tür und seit Mai 2000 in der Wohnung über der Wohnung der Klägerin nicht \nzwangsläufig eine Vielzahl entsprechender einzelner - auch herausgehobener und \ndamit erinnerbarer - Beobachtungen anfällt, wenn die Klägerin im Streitzeitraum \ntatsächlich mit dem Zeugen C1. zusammengewohnt haben sollte. Dass die \nZeugin F2. weder einen Ein- oder Auszug des Zeugen C1. \nwahrgenommen hat, mag hingegen ohne weiteres damit zu erklären sein, dass \ndieser nach der behaupteten Beendigung der (sexuellen) Beziehung mit der Klägerin \nim Jahre 1990 und dem Verlassen der Wohnung schon deshalb keinen eigentlichen \n\"Auszug\" durchführen musste, weil auch 1986 oder 1987 ein umfänglicher Einzug in \ndie von der Klägerin und ihrer Familie bereits seit 1979 bewohnte und deshalb voll \nausgestattete Wohnung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sein wird. \n\n53\n\nUnabhängig von der mangelnden Eignung der Aussagen der beiden Zeuginnen, \ndem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, die Klägerin habe im Streitzeitraum \nmit dem Zeugen C1. zusammengewohnt, spricht gegen ein solches \nZusammenwohnen maßgeblich der Umstand, dass der Zeuge C1. während des \ngesamten Streitzeitraumes im L. Raum immer eine eigene Wohnung gehalten \nund finanziert hat. Er hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 27. \nSeptember 2006 angegeben, dass er von 1987 oder 1998 bis etwa 1991 - d. h. im \nübrigen bis etwa zu einer Zeit, zu der die Trennung von der Klägerin erfolgt sein soll - \nlediglich ein von den Betriebsräumlichkeiten abgetrenntes Schlaf- und Arbeitszimmer \ngehabt habe. Für den Streitzeitraum hat er sodann im einzelnen, nämlich unter \nAngabe des jeweiligen Vermieters, des jeweiligen ungefähren Mietzinses und der \njeweiligen Größe und Ausstattung der Wohnungen ausge-führt, welche Wohnungen \ner gehalten habe. Angesichts der Detailliertheit und Überprüfbarkeit der Angaben \nspricht nichts dafür, dass die diesbezügliche Aussage nicht der Wahrheit entspricht; \nauch der Beklagte hat diese Aussage des Zeugen C1. in der mündlichen \nVerhandlung nicht in Zweifel gezogen oder zum Anlass für einen Beweisantrag \ngenommen. Hätte der Zeuge C1. indes im Streitzeitraum mit der Klägerin in \nderen Wohnung zusammengewohnt, so wäre nicht zu erklären, weshalb er \ngleichwohl durchgehend - also jahrelang - die monatlich immerhin zwischen 200 und \n300 Euro liegenden Mietkosten auf sich genommen haben sollte. Gegen ein \nZusammenwohnen mit der Klägerin spricht ferner, dass der Zeuge C1. \nangegeben hat, an dienstfreien Wochenenden regelmäßig nach G. zu seiner \nFrau gefahren zu sein, also seine familiären Bindungen gepflegt zu haben. Diese \nAussage, die ebenfalls unwidersprochen geblieben ist, erscheint jedenfalls im Kern, \nd. h. zwar nicht unbedingt hinsichtlich der behaupteten Regelmäßigkeit der Fahrten, \nwohl aber insoweit, als überhaupt häufiger Fahrten nach G. stattgefunden \nhaben sollen, auch als glaubhaft. Denn der Zeuge C1. hat seinen \nHauptwohnsitz ausweislich der eingeholten Meldeauskünfte durchgängig in G. \nbeibehalten. Außerdem finden sich für die Wahrheit dieser Aussage auch \nAnhaltspunkte in den Bekundungen der \"Hauptbelastungszeugin\" C. . So hat \ndiese in der zweiten mündlichen Verhandlung - wenn auch ohne nähere zeitliche \nEinordnung - ausgeführt, dass der Zeuge C1. an manchen Wochenenden nach \nG. zu seiner Familie gefahren sei, wenn er frei gehabt habe. Außerdem hat sie \nin der erwähnten Sitzung angegeben, dass der Zeuge C1. bei einem \nKrankenhausaufenthalt der Klägerin, der während ihrer - der Zeugin - eigenen \nTätigkeit für die Firma W. \n\n54\n\n T. - und damit frühestens 1993 (vgl. insoweit die Angaben der \nZeugin C. bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Oktober 2002) - stattge-\nfunden habe, aus G. habe kommen müssen, um sich um die Hunde zu \nkümmern. \n\n55\n\nGegen ein Zusammenwohnen der Klägerin mit dem Zeugen C1. im \nStreitzeitraum spricht ferner, dass die Befragung zweier im Haus Q. -E. -\nStraße 4 lebender Parteien am 22. November 2000 zwar zu Erkenntnissen zur \nRückkehr der Klägerin erst am Abend geführt, aber nicht die Bestätigung erbracht \nhat, dass der Zeuge C1. (oder überhaupt ein Mann) seinerzeit auch in der \nWohnung der Klägerin wohnte. \n\n56\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und nach Maßgabe der \nnachfolgenden Bewertungen vermögen auch die von den Mitarbeiterinnen des \nBeklagten bei dem Hausbesuch vom 3. Januar 2001 festgestellten Anzeichen für ein \nZusammenwohnen der Klägerin mit einem Mann, der hohe Verbrauch an \nHaushaltsenergie während des Streitzeitraumes und die Angaben des Zeugen \nT3. bei der polizeilichen Vernehmung vom 13. August 2002 dem Gericht nicht \ndie Überzeugung zu vermitteln, die Klägerin habe mit dem Zeugen C1. im hier \nmaßgeblichen Zeitraum zusammengewohnt. \n\n57\n\nBei dem - allerdings angekündigten - Hausbesuch vom 3. Januar 2001 haben \nsich nur wenige Hinweise darauf gefunden, dass die Klägerin ihre Wohnung \nzusammen mit einem Mann bewohnen könnte. Welche(r) \"Herrenartikel\" im Bad \nvorgefunden worden ist bzw. sind, ergibt sich aus der Niederschrift über den \nHausbesuch nicht. Nach den Erklärungen der Klägerin in den mündlichen \nVerhandlungen vom 22. März und vom 21. Juni 2006 hat es sich insoweit allein um \nein Herrendeodorant von Nivea gehandelt. Insoweit hat die Klägerin - durchaus \nnachvollziehbar angegeben, dass sie dieses Produkt wegen seiner besonderen \nVerträglichkeit benutzt habe und benutze. Hinsichtlich der in der Niederschrift \nerwähnten \"Herrenhemden\" - nach Angaben der Klägerin handelte es sich lediglich \num zwei (näher beschriebene) Hemden - hat die Klägerin nach der Niederschrift \nerklärt, diese aussortieren zu müssen. Folgt man dieser Angabe und nicht der \nspäteren Bekundung der Klägerin, solches nicht gesagt zu haben, so liegen zwar \nunterschiedliche Erklärungen der Klägerin vor, weil sie später behauptet hat, diese \nHemden selbst zu tragen. Dass diese verschiedenen Erklärungen sich ausschließen \nund - vor allem - zwingend zu dem Schluss führen, ein Mann habe seinerzeit mit der \nKlägerin zusammengewohnt, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Dies gilt umso \nmehr, als die beiden Hemden offenbar die einzigen Herrenbekleidungsstücke \ngewesen sind, die bei dem Hausbesuch festgestellt worden sind. Zudem ist zu \nberücksichtigen, dass es der Klägerin im Falle ihrer - an dieser Stelle unterstellten - \nAbsicht, ein Zusammenleben mit einem Mann zu verbergen, ein Leichtes gewesen \nwäre, die beiden Hemden vor dem angekündigten Hausbesuch zu entfernen; diese \nÜberlegung gilt für das Herren-Deodorant in gleicher Weise. Den Umstand, dass im \nSchlafzimmer \"zwei bezogene Betten\" vorgefunden worden sind, hat die Klägerin \ndurchaus nachvollziehbar damit erklärt, dass es ihrer hauptsächlich ästhetischen \nGründen geschuldeten Gewohnheit entspreche, beide Betten des noch aus der Zeit \nihrer Ehe stammenden Doppelbettes zu beziehen; außerdem sei - ohne dass dies in \nder Niederschrift festgehalten worden sei - die von ihr nicht benutzte Hälfte des \nBettes mit einer Decke belegt gewesen, auf der die Hunde geschlafen hätten. Soweit \nden Mitarbeitern des Beklagten schließlich aufgefallen ist, dass die Klägerin stets von \n\"wir\" gesprochen habe (\"Wir wollen alles einheitlich haben, wir haben uns die \nArbeitsplatte gekauft\"), hat die Klägerin durchgängig angegeben, dass es sich um \neine Angewohnheit handele, die noch aus ihrer langjährigen Zeit als Ehefrau und \nMutter dreier Kinder herrühre und von der sie sich nicht habe lösen können. Diese \nErklärung erscheint zwar mit Blick auf ein nahezu zehnjähriges Alleinleben in der \nWohnung (ca. 1991 bis 2001) nicht sonderlich plausibel, kann aber auch nicht als \nvon vornherein unglaubhaft bewertet werden und rechtfertigt mit Blick auf die \nvorstehenden Ausführungen insbesondere zu den vom Zeugen C1. gehaltenen \neigenen Wohnungen nicht schon die Annahme, die entsprechenden Äußerungen \nkönnten nur Ausdruck eines Zusammenwohnens mit dem angeführten Zeugen sein. \nDass schließlich ein Zimmer der Wohnung bei dem Hausbesuch \"nicht besichtigt \nwerden konnte\", kann nicht zum Nachteil der Klägerin (etwa als Beweisvereitelung) \ngewertet werden, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. März \n2006 insoweit unwidersprochen und in Übereinstimmung mit dem Inhalt der \nNiederschrift über den Hausbesuch angegeben hat, dass sie die beiden Hunde und \ndie in der Wohnung gehaltenen Vögel auf Wunsch der Mitarbeiterinnen des \nBeklagten in dieses Zimmer gesperrt habe. Wenn die Mitarbeiter des Beklagten die \nWohnungsbesichtigung beenden, ohne sich einen vollständigen Überblick über die \nWohnverhältnisse der Klägerin zu verschaffen, geht dieses Ermittlungsdefizit bei \ndieser Sachlage zu Lasten des Beklagten. \n\n58\n\nAuch der überdurchschnittlich hohe Stromverbrauch der Klägerin während des \nStreitzeitraumes, der durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen \nJahresabrechnungen der H. L1. dokumentiert wird und sich für die Jahre \n1992/1993 bis 1997/1998 im Bereich von etwa 300 Kilowattstunden pro Monat und \nfür die Zeit danach im Bereich von ca. 200 Kilowattstunden pro Monat bewegt, belegt \nnicht zwingend die Annahme, die Klägerin habe ihre Wohnung im Streitzeitraum mit \ndem Zeugen C1. zusammen bewohnt. Denn hierauf angesprochen hat die \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 angegeben, \ndurchgehend eine Vielzahl von Elektrogeräten - u. a. auch einen Trockner - betrieben \nzu haben; außerdem könnte neben der umfänglichen Tierhaltung in der Wohnung \nauch ein von mangelnder Sparsamkeit geprägtes Ver-brauchsverhalten zu den \nüberdurchschnittlich hohen Verbrauchswerten geführt haben. \n\n59\n\nSchließlich vermag auch die Aussage des Zeugen T3. , die dieser bei seiner \npolizeilichen Vernehmung am 13. August 2002 gemacht hat, nicht zu der \nhinreichenden Gewissheit zu führen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum mit \ndem Zeugen C1. zusammengewohnt hat. Nach dieser protokollierten und von \ndem Zeugen T3. als richtig unterschriebenen Aussage sollen die Klägerin und \nder Zeuge C1. bis zum Zeitpunkt der Aussage ununterbrochen in einem \neheähnlichen Verhältnis miteinander gelebt haben, und die \"Wohnung der beiden\" \nsoll sich in der Q. -E. -Straße - also dort, wo die Klägerin wohnte und noch \nimmer wohnt - befunden haben. Der Zeuge T3. hat diese Anga-ben in der \nmündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 jedoch nicht mehr auf-rechterhalten, \nsondern ausgesagt, dass er bezogen auf den Streitzeitraum weder das Bestehen \neines eheähnlichen Verhältnisses noch ein eheähnliches Zusam-menwohnen der \nKlägerin mit dem Zeugen C1. in deren Wohnung habe bekunden wollen bzw. \nnunmehr bekunden wolle. Zwar erscheint das damit dokumentierte Aussageverhalten \ngerade für einen ehemaligen Polizeibeamten als außerordentlich erstaunlich; \nangesichts der bisherigen Würdigung des Akteninhalts und Ergebnisses der \nmündlichen Verhandlungen, die ein Zusammenwohnen der Klägerin mit dem Zeugen \nC1. im Streitzeitraum als keinesfalls hinreichend belegt erscheinen lässt, kann \naber nicht ausgeschlossen werden, dass die bei der polizeilichen Vernehmung \ngemachten Angaben - wie von den Zeugen T3. nunmehr geltend gemacht - \nhinsichtlich einer eheähnlichen Gemeinschaft viel zu pauschal und hinsichtlich der \ngemeinsamen Wohnung lediglich in der Weise gemeint gewesen sind, dass er den \nZeugen C1. in der Vergangenheit in der Wohnung der Klägerin angetroffen \nhabe. \n\n60\n\nIst es dem Beklagten nach alledem nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass \ndie Klägerin im maßgeblichen Zeitraum mit dem Zeugen C1. in ihrer Wohnung \nzusammengelebt hat, ist für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft beider \ngrundsätzlich kein Raum mehr. Dass hier gleichwohl - ausnahmsweise - eine \nWirtschaftsgemeinschaft und - wie erforderlich - darüber hinausgehend auch eine \nVerantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorgelegen haben könnte, ist \ngleichfalls unbewiesen geblieben. \n\n61\n\nDass der Zeuge C1. trotz getrennter Wohnungen im Streitzeitraum \nregelmäßig mit der Klägerin zusammen gewirtschaftet und insbesondere zu einem \ngemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen haben könnte, ergibt sich nach dem \nGesamtergebnis des Verfahrens nicht einmal ansatzweise. Die Zeugin F2. hat \ninsoweit keinerlei Angaben machen können. Die diesbezüglichen Aussagen der \nZeugin C. - etwa zum gemeinsamen Einkauf und Auffüllen des Kühl-schrankes - \nbetreffen, wie bereits ausgeführt, den Zeitraum bis zu ihrem Auszug aus der \nWohnung der Klägerin im Jahre 1990 und lassen sich, soweit sie sich auch noch auf \nden sich anschließenden Zeitraum beziehen, zeitlich nicht hin-reichend klar \neinordnen. Außerdem hat die Zeugin C. in der zweiten münd-lichen Verhandlung \nausdrücklich bekundet, dass sie nicht bestätigen könne, dass der Zeuge C1. im \nRahmen der Gespräche, die sie, die Klägerin und der Zeuge C1. bei ihren \nBesuchen der Klägerin geführt hätten, zugesagt habe, bestimmte Kosten zu \nübernehmen oder einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten. Gegen \nsolche Beiträge spricht auch, dass die Klägerin, die ihre monatlichen \nSozialhilfebezüge offenbar wiederholt schon deutlich vor dem Monatsende \nverbraucht hatte, zur Überbrückung der verbleibenden Zeit nach der Aussage der \nZeugin C. immer wieder auf deren Hilfe zurückgegriffen und sich bei dieser - \nspäter meistens nur teilweise zurückgezahlte - Beträge geliehen hat. \n\n62\n\nUngeachtet dessen, dass demnach allenfalls noch in Betracht kommende \neinzelne Zuwendungen des Zeugen C1. angesichts der bisherigen \nSachverhaltswürdigung schon im Ansatz nicht geeignet sein dürften, das Vorliegen \neiner eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen, sind solche - mit Ausnahme der \nEinbauküche - auch nicht bewiesen. Soweit der Zeuge C1. für die durch den \nG1. Q1. und die Hunde verursachten Kosten aufgekommen ist, handelt es sich \nschon nicht um Zuwendungen an die Klägerin. Denn insoweit haben sowohl die \nKlägerin als auch der Zeuge C1. ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass \nes sich mit Blick auf den erfolgten Einsatz der Hunde in der Firma W. T. \nT1. und die Notwendigkeit, die erkrankten Tiere zu Tierarzt fahren zu können, \num betrieblich veranlasste und deshalb von der Firma zu übernehmende \nAufwendungen gehandelt hat. Nicht bewiesen ist, dass der Zeuge C1. der \nKlägerin die Fahrschulausbildung finanziert hat; es spricht vielmehr sogar \nÜberwiegendes dafür, dass, wie die Klägerin behauptet hat, die Zeugin C. das \nerforderliche Geld zur Verfügung gestellt hat. Zwar hat diese bei ihrer Vorsprache bei \ndem Beklagten am 31. Oktober 2000 eine Finanzierung durch den Zeugen C1. \nbehauptet; im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist sie hiervon indes zunehmend \nabgerückt. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 hat sie \nlediglich noch die Vermutung geäußert, dass das Geld vom Zeugen C1. \ngegeben worden sei. Nachdem das Gericht der Zeugin C. in der zweiten \nmündlichen Verhandlung die Erklärung der Klägerin vorgehalten hatte, dass, auf \nwelche Weise und aus welchen Gründen die Zeugin C. ihr den Führerschein \nbezahlt habe, hat diese dann nur noch behauptet, dass das von ihr (1998) gegebene \nGeld nicht zum Erwerb des Führerscheins gedacht gewesen sei. Bereits dieses \nAbrücken von der ursprünglich aufgestellten Behauptung vermittelt den Eindruck, \ndass tatsächlich die Zeugin C. die Fahrschulausbildung der Klägerin (vor-) \nfinanziert und die Erklärung der Zeugin C. vom 31. Oktober 2000 mindestens \ninsoweit nicht der Wahrheit entsprochen hat. Verstärkt wird dieser Eindruck noch \ndurch den unwidersprochen gebliebenen Umstand, dass die Klägerin und die Zeugin \nC. offenbar gleichzeitig und gemeinsam die Fahrschule besucht haben, sowie \ndurch die von der Zeugin eingeräumte Tatsache, bei der Vorsprache am 31. Oktober \n2000 aktuell über die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Firma W. T. \n-T1. verärgert gewesen zu sein und Rache gesucht zu haben. Auch eine \nFinanzierung der Waschmaschine der Klägerin durch den Zeugen C1. ist nicht \nbewiesen. Denn der diesbezüglichen, nach dem soeben Ausgeführten durchaus \"mit \nVorsicht zu genießenden\" Erklärung der Zeugin C. bei ihrer Vorsprache vom 31. \nOktober 2000 steht die jedenfalls nicht weniger glaubhafte Einlassung der Klägerin \nentgegen, das Gerät seinerzeit selbst für rund 200 oder 300 DM mit eigenen \nangesparten Mitteln der Sozialhilfe erworben zu haben. Hinsichtlich des bei dem \nHausbesuch festgestellten Fernsehgerätes und der Musikanlage fehlt es angesichts \nder in der Niederschrift insoweit lediglich enthaltenen Formulierung, die Geräte \nschienen neuwertig zu sein, schon an jeglichen greifbaren und dokumentierten \nAnhaltspunkten dafür, dass diese überhaupt erst während des Hilfebezugs erworben \nworden sind. Bezüglich des Fernsehgerätes hat die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vom 22. März 2006 im übrigen, ohne dass insoweit Anhaltspunkte für \ndie Unwahrheit dieser Erklärung ersichtlich wären, angegeben, dieses zu einem ihr \nnicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt bei R. als neues Auslaufmodell auf Raten \ngekauft zu haben. \n\n63\n\nHinsichtlich der bei dem Hausbesuch festgestellten Einbauküche hat die Klägerin \nbereits am 4. Januar 2001 eingeräumt, am Vortag mit der Angabe, die Küche sei 6 \nJahre alt, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie hat dann aber durchgängig und \nvom Zeugen C1. bestätigt angegeben, die Küche von diesem erhalten zu \nhaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe und auch der \nVortrag, der Zeuge C1. habe die Küche deshalb für die Klägerin gekauft, um ihr \neinen (nicht hinreichenden) Ausgleich für die durch die Hunde in der Wohnung \nverursachten Schäden zu bieten, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Diese \nmithin festzustellende Einzelzuwendung des Zeugen C1. - wohl im Wert von \netwa 4.000 DM - ist indes als punktuelle und zudem zum Ausgleich von Schäden \ngedachte Zuwendung offensichtlich ungeeignet, das Bestehen einer eheähnlichen \nGemeinschaft zu belegen. Sie stellt darüber hinaus aber auch nicht den \nSozialhilfeanspruch der Klägerin im Monat der Zuwendung und in nachfolgenden \nLeistungszeiträumen in Frage, weil der Zeuge C1. mit seiner Zuwendung einen \nBedarf der Klägerin gedeckt hat, für dessen Deckung der Klä-gerin nicht \nnachweislich eigene Mittel zur Verfügung standen. Der Bedarf ergab sich nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der zwei-ten mündlichen \nVerhandlung und des Zeugen C1. in der dritten mündlichen Verhandlung \ndaraus, dass die alte Küche durch drei Wasserschäden beschädigt, deshalb unten \naufgeweicht und im Auseinanderfallen begriffen war. Dass der Zeuge C1. den \nBedarf der Klägerin mit dem Kauf der Einbauküche offenbar aufwendiger gedeckt \nhat, als dies sozialhilferechtlich geboten gewesen wäre, ist unschädlich. \n\n64\n\nLediglich abrundend sei noch hinzugefügt, dass der Annahme einer \neheähnlichen Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum indiziell auch entgegensteht, \ndass die Klägerin und der Zeuge C1. im Streitzeitraum offenbar keinen \ngemeinsamen Urlaub gemacht haben. Nach den Angaben der Zeugin C. hat die \nKlägerin nämlich im Streitzeitraum lediglich einen - von Verwandten finanzierten - \nUrlaub gemacht, während der Zeuge C1. erklärt hat, dann, wenn er Urlaub \ngemacht habe, mit seiner in G. lebenden Familie - also ohne die Klägerin - \nweggefahren zu sein. \n\n65\n\nDer Senat hat zum anderen nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die \nKlägerin im Streitzeitraum für die Firma W. T. -T1. U. tätig \ngewesen und hierfür bezahlt worden ist. Dies entspricht auch der Auffassung der \nVertreter des Beklagten und ihrer nach Abschluss der Beweisaufnahme in der \nSitzung vom 27. September 2006 abgegebenen Erklärung, ein Beweis habe insoweit \nnicht geführt werden können. Soweit die Zeugin C. zum Beleg einer solchen \nTätigkeit auf Einsätze der Klägerin bei dem Karnevalsumzug verwiesen hat, hat sie \nauf Nachfrage einräumen müssen, dass dies - wie später auch der Zeuge K. \nausgesagt hat - wohl Anfang der 90er Jahre gewesen sei. Den sonstigen \nBekundungen der Zeugin C. zu einer Tätigkeit der Klägerin für die Firma W. T. \n-T1. , die im Kern in der Einsatzplanung, der Führung von Telefonaten mit \nKunden (als Vertriebsbeauftragte), mit Bewerbern und mit Angestellten von zuhause \naus und der zumindest gelegentlichen Verrichtung von diversen Büroarbeiten in \nU. bestanden haben soll, stehen die Zeugenaussagen der Herren C1. \nund K. entgegen, nach denen die Klägerin im Streitzeitraum nicht - und schon \ngar nicht als \"Vertriebsbeauftragte\" - für die Firma gearbeitet hat. Auch nach \nDurchführung der Beweisaufnahme muss offen bleiben, welche der beiden sich \ngegenseitig ausschließenden Versionen zutrifft. Denn mit Blick - einerseits - auf die \nMotivation der Zeugin, ihrem früheren Arbeitgeber und der Klägerin zu schaden, und \n- andererseits - auf das (denkbare) Interesse der Zeugen C1. , T3. und \nK. , der dem Zeugen C1. freundschaftlich verbundenen Klägerin im \nvorliegenden Rechtsstreit durch ihr günstige Aussagen zu helfen, kann nicht \nfestgestellt werden, dass einer der beiden Versionen eine höhere Glaubhaftigkeit \nzukommt als der anderen. Bei dieser Bewertung hat der Senat auch berücksichtigt, \ndass die Behauptung der Zeugin C. , für den G1. Q1. sei, wie sie selbst \ngesehen habe, ein Fahrtenbuch geführt worden, mit Blick auf die Erläuterungen des \nZeugen C1. , weshalb ein Fahrtenbuch nicht notwendig gewesen und nicht \ngeführt worden sei, wenig glaubhaft erscheint. Auch hinsichtlich der Frage, ob es sich \nbei der von der Zeugin C. vorgelegten, auf den Namen der Klägerin lautenden, \ndiese als \"Vertriebsbeauftragte\" kennzeichnenden und mit Blick auf die verwendete \nfünfstellige Postleitzahl frühestens 1993 erstellten Firmenvisitenkarte um ein \ntatsächlich von der Firma W. T. -T1. der Klägerin für dienstliche \nZwecke zur Verfügung gestelltes Exemplar oder aber um ein fabriziertes \n\"Beweisstück\" handelt, kann nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung \nbeantwortet werden. Dies gilt umso mehr, als nicht ohne weiteres ersichtlich ist, \nweshalb die Klägerin bei den ihr nach den Bekundungen der Zeugin C. im \nfraglichen Zeitraum - hier nur unterstellt - zugewiesenen, den persönlichen Kontakt \nmit Kunden nicht umfassenden Aufgaben überhaupt Visitenkarten benötigt haben \nsollte. Außerdem haben die Zeugen K. und C1. keinesfalls von \nvornherein unglaubhaft erläutert, dass die erst Mitte der 90er Jahre im Betrieb \neingeführten Visitenkarten nur für einen begrenzten Personenkreis erstellt, anders \ngestaltet und auf dickerem (repräsentativerem) Papier gedruckt worden seien. Ferner \nkann aus der Feststellung des Beklagten, dass die Ansage auf dem betrieblichen \nAnrufbeantworter noch am 2. Januar 2001 von der Klägerin stammte, nicht zwingend \nabgeleitet werden, dass die Klägerin im Streitzeitraum noch für die Firma tätig war. \nDenn die Erläuterung der Zeugen C1. und K. , dass die Ansage bereits \nEnde der 80er Jahre aufgesprochen worden und bis 2001 beibehalten worden sei, \nkann nicht von vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden. Sie wird es auch noch \nnicht dadurch, dass der Zeuge C1. in der mündlichen Verhandlung vom 27. \nSeptember 2006 zwischenzeitlich angegeben hat, bereits im Jahre 1997 einen neuen \nAnrufbeantworter angeschafft zu haben, den seine Mitarbeiterin X. -N2. \nbesprochen habe. Denn der Zeuge hat auf Vorhalt, im Jahre 2001 sei nach den \nFeststellungen des Beklagten noch die Stimme der Klägerin erklungen, erklärt, sich \nan das Anschaffungsdatum des zweiten, mit der Ansage von Frau X. -N2. \nversehenen Anrufbeantworters nicht mehr zu erinnern; auf jeden Fall habe aber Frau \nX. -N2. erst den zweiten Anrufbeantworter besprochen. Dies erscheint mit Blick \nauf den seither verstrichenen mehrjährigen Zeitraum und die eher untergeordnete \nBedeutung der Anschaffung eines neuen Anrufbeantworters zumindest \nnachvollziehbar. Soweit der Beklagte schließlich auf den in der Beiakte 1 auf Seite \n308 R enthaltenen Vermerk hingewiesen hat, nach dem die Klägerin im Juni 1998 im \nRahmen eines Datenabgleichs als geringfügig Beschäftigte ausgewiesen gewesen \nsein soll, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil keine dies belegenden \nUnterlagen zur Akte gelangt sind, die Firma W. -T1. mit Schreiben vom 1. \nJuli 1998 dem Beklagten mitgeteilt hat, \"dass kein Beschäftigungsverhältnis mit Frau \nB. C. \" bestehe, und der Beklagte sich mit dieser sowie einer entsprechenden, \nauf die Beschäftigung der Zeugin C. in der Firma hinweisenden Auskunft der \nKlägerin zufrieden gegeben und keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. W. . m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-27/12-a-359-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-27/12-a-359-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269532","retrieved":"2026-07-09 02:39:07.270560+00:00"}}