{"status":"available","doknr":"OLD269571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0926.4A4957.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"4 A 4957/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat \nkeinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat zu \nprüfen - rechtfertigen nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. \n\n3\n\n1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durchaus \ngeprüft, ob die für eine Ermessensbetätigung erforderliche \nTatbestandsvoraussetzung des nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 15 Satz 4 \nWPO entsprechend anwendbaren § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO „..., wenn die \npflichtgemäße Ausübung des Berufs sonst nicht gewährleistet erscheint\" vorliegt. Die \nentsprechenden Ausführungen finden sich - insoweit missverständlich - zwar im \nAnschluss an einen Obersatz, der die Ermessensbetätigung der Behörde betrifft (UA \nS. 6 oben). Dennoch steht außer Frage, dass sich das Verwaltungsgericht auf Seite \n6 der Entscheidungsgründe ausschließlich mit der genannten \nTatbestandsvoraussetzung befasst. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang \nauf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO; denn es fehlt an der \ngebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts.\n\n5\n\nDie Klägerin meint weiter, aus der Entstehungsgeschichte des § 15 Satz 4 WPO \nergebe sich, dass § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO nur auf Bewerber Anwendung finden \nsolle, die - was bei ihr nicht der Fall sei - zuvor völlig berufsfremden Tätigkeiten \nnachgegangen seien. Für dieses Gesetzesverständnis findet sich aber kein \nAnhaltspunkt. \n\n6\n\n§ 15 Satz 4 WPO, der § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO für entsprechend anwendbar \nerklärt, ist durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl I 2258) - damals als § 15 Abs. 1 \nSatz 3 WPO - in die WPO eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung ist nicht \nvon völlig berufsfremden Tätigkeiten, sondern von Bewerbern die Rede, die mehrere \nJahre hindurch außerhalb des Berufs tätig gewesen sind. \n\n7\n\nBT-Drucks. 7/2417, S. 18.\n\n8\n\nDazu gehört auch die Klägerin; denn als vereidigter Buchprüfer war sie nach \nAblegung der entsprechenden Prüfung Ende Oktober 1990 niemals tätig. \n\n9\n\nWeiter führt die Klägerin aus, die Beweislast für das Vorliegen eines \nAusnahmefalles gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO treffe die Behörde. Es ist aber \nweder dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den \ngegenteiligen Standpunkt vertreten hat. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der \nBeweis- bzw. Feststellungslast erst dann, wenn von der Nichterweislichkeit einer \nentscheidungserheblichen Tatsache auszugehen ist. Letzteres hat das \nVerwaltungsgericht aber nicht angenommen. \n\n10\n\nAußerdem rügt die Klägerin, bei der Ermessensausübung seien dem Beklagten \nFehler unterlaufen, die das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe. Es hätte \nberücksichtigt werden müssen, dass sich die heutigen Prüfungsanforderungen \ngegenüber denen bei Ablegung der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer im Jahre \n1990 zu ihrem Nachteil geändert hätten. Entsprechendes gelte, wenn man die \nheutigen Anforderungen mit jenen vergleiche, die im Zeitpunkt des schriftlichen \nAntrags auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer im Juli 1999 bzw. des \ntelefonischen Antrags im Jahre 1998 gegolten hätten. Sie habe darauf vertraut, dass \neine ggfls. gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO erforderliche Prüfung nach den in den \nJahren 1990 bzw. 1998/1999 geltenden Regelungen abgewickelt werde und sie \ndeshalb jedenfalls keine schriftliche Prüfung mehr absolvieren müsse. \n\n11\n\nDiese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Beklagte durfte bei seiner nach § 23 \nAbs. 2 Satz 2 WPO zu treffenden Ermessensentscheidung die neuen \nPrüfungsanforderungen zu Grunde legen. Die nach dieser Vorschrift zulässigen \nPrüfungen bzw. Teilprüfungen stellen sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht \netwa als Fortsetzung des früheren Prüfungsverfahrens - Prüfung als vereidigter \nBuchprüfer - dar. Das frühere Prüfungsverfahren war mit dem Bestehen der Prüfung \nabgeschlossen. Dementsprechend ist der Klägerin unter dem 29. Oktober 1990 \nschriftlich bescheinigt worden, dass sie die Prüfung als vereidigter Buchprüfer \nbestanden hat. Auch § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO stellt dies nicht in Frage. Der in \nanderem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte Grundsatz, die Prüfung \nmüsse nach dem Recht abgeschlossen werden, nach dem sie begonnen worden sei, \nist deshalb nicht einschlägig. Es ist vielmehr regelmäßig sachgerecht, die aktuellen \nPrüfungsanforderungen zu berücksichtigen. Die bereits erwähnte \nTatbestandsvoraussetzung „..., wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufs sonst \nnicht gewährleistet erscheint\" verdeutlicht, dass der Bewerber die aktuellen \nAnforderungen des Berufs als vereidigter Buchprüfer erfüllen muss. Der Gesetzgeber \nist davon ausgegangen, dass sich die Prüfungen in erster Linie auf Neuerungen \nbeziehen, die sich nach Ablegung der früheren Prüfung ergeben haben. \n\n12\n\nVgl. BT-Drucks. 3/201, S. 48/49 zu § 35 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, der insoweit \n§ 23 Abs. 3 WPO 1961 (BGBl I 1049 f.) entspricht.\n\n13\n\nWerden bei der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer die aktuellen Anforderungen \nnach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen heute (auch) in schriftlicher Form \ngeprüft, so zeigt das, dass diese Prüfungsform geeignet und erforderlich ist, um die \nentsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten abzufragen. Deshalb ist die Behörde \nauch bei Prüfungen im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO grundsätzlich nicht \ngehindert, in gleicher Weise zu verfahren. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit liegt darin nicht.\n\n14\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, sie habe darauf vertraut, dass eine nach § 23 Abs. 2 \nSatz 2 WPO etwa notwendige Prüfung nach bisher geltendem Recht abgewickelt \nwerde, ist ihr Vertrauen nicht schutzwürdig. Es fehlt an einem \nvertrauensbegründenden Tatbestand. Denn die gesetzlichen Regelungen bieten für \ndie von ihr vertretene Auslegung keinen Anhaltspunkt. \n\n15\n\nDie Klägerin meint, der Beklagte habe bei seiner Ermessensentscheidung nicht \nberücksichtigt, dass sie sich auf Art. 12 GG berufen könne, weil sie seinerzeit die \nPrüfung zum vereidigten Buchprüfer bestanden und dementsprechend einen \nAnspruch auf Bestellung besessen habe und nun der Berufszweig zum \n31. Dezember 2004 geschlossen worden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht \nübersehen. Dem ist nicht zu folgen. Der Beklagte brauchte sich mit den \nangesprochenen Gesichtspunkten schon deshalb nicht zu befassen, weil die \nSchließung des Berufszugangs erst durch Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl I \n2446, 2455, vgl. dort Art. 1 Nr. 59) erfolgt ist.\n\n16\n\nVgl. dazu Entwurf der Bundesregierung für ein Wirtschaftsprüfungsexamens-\nReformgesetz vom 25. Juni 2003, BT-Drucks. 15/1241, S. 2, 43 f.\n\n17\n\nSeine Ermessensentscheidung hatte der Beklagte aber bereits im Bescheid vom \n25. November 2002 getroffen. \n\n18\n\nSofern die Klägerin - weitergehend - geltend machen will, die Ablehnung ihres \nAntrags auf Bestellung sei auch im Ergebnis nicht mit Art. 12 GG zu vereinbaren, \ngenügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO. Es wird nicht deutlich, worin genau sie einen Verstoß gegen Art. 12 \nGG erblickt. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob sie die Schließung des \nBerufszugangs als solche für verfassungswidrig hält und/oder ob sie \nverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Befristung des uneingeschränkten \nBestellungsanspruchs gemäß § 15 Satz 4 WPO hegt bzw. welche Umstände sonst \nzur Verfassungswidrigkeit führen sollen. Zumindest dies muss aber von ihr dargelegt \nwerden, wenn sie an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wegen eines \nGrundrechtsverstoßes ernstlich zweifelt.\n\n19\n\n2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n20\n\nBesondere tatsächliche Schwierigkeiten sieht die Klägerin bei der Klärung der \nFrage, wann welche Anträge auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer gestellt und \naus welchen Gründen diese von dem Beklagten zögerlich bearbeitet worden sind. \n\n21\n\nOb sie bereits im Jahre 1998 telefonisch oder erst unter dem 13. Juli 1999 \nschriftlich ihre Bestellung beantragt hat, ist aber rechtlich unerheblich. Wie unter 1. \nausgeführt, ist bei der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 2 \nWPO grundsätzlich auf die aktuellen Prüfungsanforderungen abzustellen. Ob etwas \nanderes gelten würde, wenn der Beklagte die Bearbeitung der Anträge \nhinausgezögert hätte, was die Klägerin unterstellt, bedarf keiner Klärung. Weder hat \ndas Verwaltungsgericht eine zögerliche Bearbeitung festgestellt noch hat die \nKlägerin ihre diesbezügliche pauschale Behauptung in irgendeiner Weise \nkonkretisiert. Davon abgesehen lässt sich auch dem Verwaltungsvorgang nichts \nentnehmen, was diese Behauptung stützen könnte. Insbesondere hat der Beklagte \nauf das Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 1999 noch im selben Monat \ngeantwortet.\n\n22\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen ebenfalls nicht. Es ergibt sich \nbereits aus dem Gesetz, unter welcher Voraussetzung abweichend vom Regelfall \ndes § 23 Abs. 2 Satz 1 WPO ausnahmsweise eine erneute (Teil-)Prüfung gemäß \n§ 23 Abs. 2 Satz 2 WPO angeordnet werden kann. Auf welche \nPrüfungsanforderungen bei der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 23 Abs. 2 \nSatz 2 WPO abzustellen ist, lässt sich ebenfalls ohne große Schwierigkeiten im \nWege der Auslegung ermitteln (vgl. dazu oben 1.). Inwiefern es für die vorliegende \nEntscheidung darauf ankommen könnte, ob Steuerberater für die Prüfung als \nvereidigter Buchprüfer seit dem Jahre 2001 Prüfungstätigkeiten nachweisen \nmüssen, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen.\n\n23\n\n3. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n24\n\nDie Klägerin möchte grundsätzlich geklärt wissen, „ob die \nWirtschaftsprüferkammer bzw. auf Grund Übergangsrechts das Ministerium \nberechtigt ist, einem Antragsteller auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer auf der \nGrundlage des § 23 Abs. 2 WiPRO abzuverlangen, eine zusätzliche Prüfung \nabzulegen, wenn die Prüfung zum vereidigten Buchprüfer im Jahr 1990 bestanden \nwurde und der Antrag auf Bestellung im Jahre 1998, also zeitlich weit vor danach \neintretenden Rechtsänderungen gestellt wurde\". Diese Frage lässt sich anhand des \nGesetzeswortlauts des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO schon im Zulassungsverfahren ohne \nWeiteres bejahen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass vom Bewerber im \nEinzelfall eine Prüfung oder Teilprüfung verlangt werden kann. Soweit die Frage \ndarauf zielt, ob von dem Bewerber auch solche Prüfungen bzw. Teilprüfungen \ngefordert werden können, die seinerzeit noch nicht Bestandteil der Prüfung als \nvereidigter Buchprüfer waren, lässt sie sich im Sinne der Ausführungen unter 1. \nebenfalls ohne Weiteres bejahen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf es insoweit nicht. Ob Besonderheiten in jenen Fällen gelten, in denen Anträge \nauf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer zögerlich bearbeitet worden sind, wäre im \nBerufungsverfahren nicht zu klären, weil für eine zögerliche Bearbeitung nichts \nKonkretes dargetan ist (s.o. unter 2.).\n\n25\n\n4. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die \nKlägerin nicht dargelegt. \n\n26\n\nSie führt aus, es müsse bezweifelt werden, dass das Verwaltungsgericht den \nSach- und Streitstand - wie von ihr vorgetragen - rechtlich überhaupt hinreichend \ndurchdrungen habe, was sich darin zeige, dass die Entscheidungsgründe eine \nAuseinandersetzung mit ihren Argumenten vermissen ließen. Mit diesem Vorbringen \nist ein Verfahrensmangel aber nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn \nvermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung \nsubstanziiert dargetan wird. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997\n\n28\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.\n\n29\n\nJedenfalls an dem letztgenannten Erfordernis fehlt es vorliegend. \n\n30\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert \nsich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, \ndort Nr. 14.1 (vgl. NVwZ 2004, 1327). \n\n31\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-26/4-a-4957-05","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":16},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-26/4-a-4957-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269571","retrieved":"2026-07-09 02:39:10.513240+00:00"}}