{"status":"available","doknr":"OLD269572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0926.18B1718.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"18 B 1718/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. August 2006 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss für \nwirkungslos zu erklären. \n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu \nentscheiden. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die \nKosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Verfahrensablauf in seiner zeitlichen \nGestaltung hat es den Antragstellern unmöglich gemacht, nach Ergehen des ihren \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nablehnenden und den gleichzeitig gestellten Duldungsantrag (§ 60a Abs. 2 \nAufenthG) unbeschieden lassenden Bescheides vom 10. August 2006 gerichtlichen \nRechtsschutz in einer den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise \nin Anspruch zu nehmen zu können. Beide Anträge hatten die Antragsteller bereits \nrund drei Monate zuvor mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai \n2006 gestellt. Eine Kenntnis von der am 11. August 2006 (einem Freitag) \nabgesandten Entscheidung konnte bei den Antragstellern bzw. ihren \nProzessbevollmächtigten nicht vor Montag (14. August 2006) vorausgesetzt werden. \nDa die Abschiebung der Antragsteller aber bereits am 17. August 2006 erfolgen \nsollte, liegt es auf der Hand, dass der ihnen für die Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes zur Verfügung stehende Zeitraum unzureichend war.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat es versäumt, über die materiellrechtlich auf dieselben \nUmstände abstellenden Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. einer Duldung nach § 60 a \nAbs. 2 AufenthG rechtzeitig derart zu entscheiden, dass es ihnen vor einer \nzwangsweisen Vollstreckung ihrer Ausreisepflicht möglich gewesen wäre, eine \nablehnende Entscheidung in einer den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG \ngenügenden Weise überprüfen zu lassen. Über den bereits mit Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis wurde erst mit Bescheid vom 10. August 2006, abgesandt am \n11. August (einem Freitag), entschieden, während der gleichzeitig gestellte \nDuldungsantrag unbeschieden blieb. Damit konnte eine Kenntnis der Antragsteller \nbzw. ihrer Prozessbevollmächtigten von der Entscheidung nicht vor Montag, dem 14. \nAugust 2006, vorausgesetzt werden. Da die Abschiebung der Antragsteller aber \nbereits am 17. August 2006 erfolgen sollte, liegt es auf der Hand, dass der ihnen für \ndie Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung stehende \nZeitraum völlig unzureichend war.\n\n5\n\nDer vorliegende Fall bietet entgegen der Auffassung des Antragsgegners keinen \nAnlass zu der Annahme, dass den Antragstellern bis zum Zeitpunkt ihrer \nbeabsichtigten Abschiebung hinreichend Zeit zur gerichtlichen Überprüfung ihrer \nDuldungsansprüche zur Verfügung stand. Zwar hatte der Antragsgegner den \nAntragstellern unter dem 6. Juni 2006 zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 60a \nAbs. 5 Satz 4 AufenthG mitgeteilt, dass er ab dem 15. Juli 2006 \nAbschiebungsmaßnahmen einleiten wolle und ihnen im Rahmen der Anhörung zur \nvon ihm beabsichtigen Ablehnung der Anträge auf Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen mit Schreiben vom 8. Juni 2006 seine Rechtsauffassung \nhierzu dargelegt. Die Antragsteller durften sich jedoch unter den hier gegebenen \nUmständen darauf verlassen, dass der allgemeinen Verwaltungspraxis entsprechend \nüber ihre Anträge in einer Weise entschieden würde, die ihnen noch ausreichende \nGelegenheit zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen böte, zumal die \nverbreitet festzustellende Rechtsunsicherheit im Umgang mit § 25 Abs. 5 AufenthG \neine konkrete Auseinandersetzung nicht nur mit dem Inhalt eines \nAnhörungsschreibens, sondern mit den (endgültigen) Gründen der ablehnenden \nEntscheidung erfordert.\n\n6\n\nDie Anträge auf Erteilung von Duldungen und von Aufenthaltserlaubnissen \nkönnen vorliegend durfte der Antragsgegner auch nicht unbeachtet lassen,bleiben, \nweil sie offensichtlich unschlüssig und etwa nur zur Vermeidung einer \nbevorstehenden Abschiebung gestellt worden sind.. Im Gegenteil verweisen \nnamentlich die Antragsteller zu 3. und 4., die 1992 zusammen mit ihren Eltern, den \nAntragstellern zu 1. und 2., in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, auf \nzahlreiche, gegebenenfalls vom Antragsgegner im Rahmen der ihm obliegenden \nAmtsermittlungspflicht zu recherchierende und weiter aufzuklärende \nIntegrationsleistungen, die nach der Senatsrechtsprechung\n\n7\n\n- vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, AuAS 2006, 110 \n= NVwZ-RR 2006, 576, vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, NWVBl. 2006, 260 = \nInfAuslR 2006, 322, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 - Asylmagazin 5/2006, 26, und \nvom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -\n\n8\n\ngrundsätzlich geeignet sind, auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu führen, \nder als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot\n\n9\n\n- vgl. hierzu nun auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -\n\n10\n\nselbstverständlich auch im Rahmen des vorliegend allein in Rede stehenden \nAbschiebungsschutzes in gleicher Weise wie bei § 25 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt \nwerden muss. Die Abschiebung der Antragsteller könnte unter dem Gesichtspunkt \nder Achtung des Privatlebens zu einer Rechtsverletzung führen, wenn die \nAntragsteller aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet \ngesellschaftlich integriert sind und sich im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 \nAbs. 2 EMRK die Aufenthaltsbeendigung aus überwiegenden Gründen als nicht \ngerechtfertigt erweisen sollte. \n\n11\n\nVgl. hierzu EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, \n349.\n\n12\n\nZudem könnte im Verhältnis der Antragsteller zu 1. und 2. zu dem noch \nminderjährigen Antragsteller zu 4. auch der Anspruch auf die Achtung des \nFamilienlebens tangiert sein, wobei unter anderem die Bedeutung des den \nFamiliennachzug in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG ausschließenden § \n29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für die Fälle, in denen sich ein Ausländer - wie hier - auf \nein in seiner Person begründetes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und damit \nauf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG beruft, einer \nrechtlichen Würdigung bedarf.\n\n13\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 17 E 832/04 -.\n\n14\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend sei für das weitere Verfahren vorsorglich \nFolgendes angemerkt: Sowohl bei der (noch ausstehenden) Entscheidung über den \nDuldungsantrag als auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des die \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ablehnenden \nBescheides vom 10. August 2006 wird insbesondere zu beachten sein, dass die \nAntragsteller zu 3. und 4. im Alter von drei bzw. fünf Jahren nach Deutschland \neingereist sind, seither hier leben und kaum über nennenswerte Bindungen an ihren \nHeimatstaat verfügen dürften. Beide haben hier die Schule besucht, wobei allerdings \nunklar ist, ob und ggf. mit welchem Erfolg der Antragsteller zu 4. seinen Schulbesuch \ninzwischen abgeschlossen hat. Der Antragsteller zu 3. hat den Hauptschulabschluss \nerworben und im Fach Deutsch die Note ausreichend erzielt, mit der seine \nDeutschkenntnisse hinreichend belegt sein dürften. Zuletzt besuchte er bei der \nHandwerkbildungsstätte, D. , den Lehrgang \"Werkstattjahr im Rahmen des \nAusbildungskonsens NRW II\" und dokumentierte damit seinen Willen zur \nEingliederung in den Arbeitsmarkt. Zudem sind die Antragsteller zu 3. und 4. nach \nihrem Vorbringen seit Jahren Mitglieder in einem Sportverein und nehmen aktiv am \nVereinsleben teil. Es ist wird insoweit eine Lebensgeschichte deutlich, bei der sich \nprinzipiell die Frage stellt, welche wesentlichen anderen Integrationsleistungen junge \nAusländer in der Situation der Antragsteller angesichts ihrer individuellen Fähigkeiten \nund ihres Alters noch hätten erbringen können.\n\n15\n\nVgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -.\n\n16\n\nAllerdings wird jedenfalls in die nach § 8 Abs. 2 EMRK anzustellende \nVerhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des Antragstellers zu 3. einzubeziehen sein, \ndass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls, eines besonders schweren Fall \ndes Diebstahls und Computerbetrugs (Tatzeit: 9. März 2002) eingeleitet worden war, \nwas durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 30. September 2002 gemäß \n§ 45 Abs. 2 JGG eingestellt wurde, weil die Staatsanwaltschaft eine erzieherische \nMaßnahme für ausreichend hielt, und dass die Aussagen zu seinem Arbeits- und \nSozialverhalten im Abschlusszeugnis der Hauptschule eine Arbeitsaufnahme \nerschweren könnten.\n\n17\n\nHinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. wird ihre eigene Verwurzelung in die \nhiesigen Verhältnisse, das zu dem minderjährigen Antragsteller zu 4. gefundene \nErgebnis und insbesondere auch ihre etwaige Entwurzelung in ihrem Heimatstaat \neiner Bewertung zu unterziehen sein.\n\n18\n\nSchließlich sind nach Aktenlage von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen \ndes § 5 AufenthG vor allem die - noch nicht für alle Antragsteller belegte - Erfüllung \nder Passpflicht und die bisher nur zum Teil erfolgte Sicherstellung des \nLebensunterhalts von entscheidungserheblicher Bedeutung, wobei hinsichtlich \nLetzterem zukünftig - etwa auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder \nder Aufnahme einer Berufsausbildung - zu erwartende Veränderungen beachtlich \nsein können.\n\n19\n\nZur Vermeidung von Missverständnissen sei abschließend darauf hingewiesen, \ndass in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der um Abschiebungsschutz \nunter Geltendmachung materieller Abschiebungsverbote nachgesucht wird, die \nErteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und zur gerichtlichen \nDurchsetzung dieses Anspruchs ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 VwGO trotz eines gleichzeitig betriebenen und im Wesentlichen \ninhaltsgleichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht \nkommen kann. \n\n20\n\nDie gesetzessystematisch begründete Auffassung des Senats, wonach ein \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz einem Ausländer nicht allein im \nHinblick darauf zustehen kann, dass er zuvor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nbeantragt hat, wenn dieser Antrag - wie hier - ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 \nAbs. 3, 4 AufenthG nicht auszulösen vermochte,\n\n21\n\n- vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris = AuAS 2006, \n144 (Ls) und vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - mit weiteren Nachweisen -\n\n22\n\nbezieht sich auf die Erteilung einer Duldung für die Dauer des \nVerwaltungsverfahrens (allein) wegen des geltend gemachten Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis und schließt es nicht aus, dass \nAbschiebungsschutz aus anderen Gründen zu gewähren ist, und zwar für den \nZeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG \nunabhängig von der Länge eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten \nVerfahrens. \n\n23\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 -\n\n24\n\nDem lässt sich zunächst einmal nicht entgegen halten, dass nach der \nSenatsrechtsprechung aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich kein \nDuldungsanspruch für die Dauer eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Verfahrens gegeben ist, wenn keine \nFiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG eingetreten ist.\n\n25\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - 18 B 677/06 -.\n\n26\n\nDamit ist nicht ausgeschlossen, das Abschiebungsschutz aus anderen Gründen \nzu gewähren sein kann, und zwar für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 60a Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Dauer eines auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens. \n\n27\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 -.\n\n28\n\nDerartiges kann gerade in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG eintreten. Denn \ndie inhaltliche Bestimmung der in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen \nFrage nach der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit beurteilt sich schon \nwegen der insoweit gleichlautenden Formulierungen in den §§ 25 Abs. 5 und 60a \nAbs.2 AufenthG in gleicher Weise sowohl für die freiwillige Ausreise als auch für die \nzwangsweise Rückführung, \n\n29\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, AuAS 2006 -\n\n30\n\nwas zur Folge hat, dass dem Ausländer unabhängig vom Ausgang des \nVerfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ggf. - bei Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruchs - eine Duldung zu erteilen ist, für die es eines - hier \nallerdings vorliegenden - Antrags nicht bedarf.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998. \n12.\n\n32\n\nDies voraussetzend hat der Senat in den Fällen der Beantragung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Sicherstellung eines effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem aufgezeigten \nGrundsatz, dass für die Dauer eines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \ngerichteten Verfahrens grundsätzlich kein Duldungsanspruch besteht, nicht für \nerforderlich gehalten.\n\n33\n\nVgl. nochmals Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, a.a.O.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nGKG. \n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-26/18-b-1718-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-26/18-b-1718-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269572","retrieved":"2026-07-09 02:39:10.606477+00:00"}}