{"status":"available","doknr":"OLD269616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0925.17B1080.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"17 B 1080/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen nicht deshalb Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Ausweisung, weil diese auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt worden \nist. Nach der genannten Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen \nnicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ \n55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin zu 1. hat gegen § 95 \nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Hiernach werden u.a. unrichtige Angaben, die gemacht \nwerden, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, mit \nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Antragstellerin zu 1. hat, \nwie sich aus den zahlreich dokumentierten Erkenntnissen des Ermittlungsdienstes des \nAntragsgegners, die durch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Antragstellerin \nzu 1. nicht ernstlich erschüttert werden, ergibt, unrichtige Angaben hinsichtlich des \nBestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht, um eine Aufenthaltserlaubnis für \nsich und ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. - 4., zu erlangen. Letztere müssen sich den \nRechtsverstoß der Antragstellerin zu 1. zurechnen lassen.\n\n4\n\nDie Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, weil § 55 Abs. \n2 Nr. 1 AufenthG ihm als die speziellere Regelung vorginge. Nach der letztgenannten \nVorschrift kann insbesondere ausgewiesen werden, wer in Verfahren nach diesem Gesetz ... \nfalsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels \ngemacht ... hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der \nAusländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger \nAngaben hingewiesen wurde. \n\n5\n\nAus dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ergibt sich nicht, dass diese Regelung \nim Falle von Falschangaben spezieller als die Regelung in Nr. 2 wäre und dieser vorginge. \nDie Formulierung in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, dass die Ausweisung „auf dieser \nGrundlage\" nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die \nRechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde, legt vielmehr das \nVerständnis nahe, dass das Belehrungserfordernis nur für „diese Grundlage\" der Ausweisung \ngelten soll, mithin eine fehlende Belehrung eine Ausweisung auf anderer Grundlage, soweit \nderen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht ausschließt.\n\n6\n\nVgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG /zu Abs. 2 Nr. 1 / 06/2006 / Nr. 2; \nVerwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 28. Januar 2005 - 12 K 127/03 -, Juris; so \nauch, allerdings ohne nähere Begründung, Bay VGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 24 ZB \n06.452 -, Juris; im Ergebnis wohl auch Hailbronner, Komm. zum Ausländerrecht, Stand: Juni \n2006, § 55 Rn. 22; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 31. März 2003 - 1 B 348/02 -, NordÖR \n2003, 211. \n\n7\n\nGegen einen Spezialitätsvorrang des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG spricht auch, dass die \nAnwendungsbereiche der beiden Vorschriften, soweit es um Falschangaben in einem \nAufenthaltserlaubnisverfahren geht, keineswegs identisch sind. Während § 55 Abs. 2 Nr. 1 \nAufenthG jegliche - also auch eine vereinzelte oder geringfügige - Falschangabe für die \nVerfügung einer Ausweisung ausreichen lässt, setzt die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG eine Falschangabe voraus, die zugleich einen nicht nur vereinzelten oder \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gegen gerichtliche oder behördliche \nEntscheidungen darstellt. Aus dieser Sicht erscheint es daher ohne weiteres einleuchtend, dass \n(nur) § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, der bereits bei geringem Unwertgehalt des Fehlverhaltens \ndie Rechtsfolge einer Ausweisung ermöglicht, diese an die zusätzliche Voraussetzung knüpft, \ndass der Ausländer vor seiner Falschangabe hinsichtlich seiner Wahrheitspflicht und des \nRisikos ihrer Verletzung belehrt worden ist, während § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, der für eine \nAusweisung ein erheblich gewichtigeres, nämlich ein nicht nur vereinzeltes oder nicht \ngeringfügiges, gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen \nverstoßendes Fehlverhalten erfordert, keine entsprechende Belehrung voraussetzt. Denn im \nletzteren Fall muss dem Ausländer auch ohne Belehrung die Bedeutung seines Fehlverhaltens \nund die Rechtsfolge einer möglichen Ausweisung bewusst sein.\n\n8\n\nDie Richtigkeit der vorstehenden Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des \nGesetzes bestätigt. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entspricht nahezu wörtlich \nder Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 1 AuslG. Diese ist durch den am 1. Januar 2002 in Kraft \ngetretenen Art. 11 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus \n(Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361 ff.) in das seinerzeit \ngeltende Ausländergesetz eingefügt worden. Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz hat der \nGesetzgeber auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 reagieren und das \nAusländergesetz an die neue Bedrohungslage anpassen wollen. Dementsprechend hat er mit \nArt. 11 Nr. 7 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes keine Einschränkung, sondern im \nGegenteil eine Ausweitung der bestehenden, von ihm als unzureichend empfundenen \nMöglichkeiten der Ermessensausweisung bezweckt.\n\n9\n\n Vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 56. \n\n10\n\nDieser Regelungszweck des Terrorismusbekämpfungsgesetzes würde in sein Gegenteil \nverkehrt, wenn Fallgestaltungen, in denen Falschangaben nach bisherigem Recht strafbar \nwaren und - auch ohne vorherige Belehrung - einen Ausweisungsgrund darstellten, unter \nHinweis auf eine angebliche Spezialität der später (zur Verschärfung des Gesetzes) \neingeführten Vorschrift nunmehr weniger streng behandelt würden und keine Ausweisung \nmehr ermöglichten. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-25/17-b-1080-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":13},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-25/17-b-1080-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269616","retrieved":"2026-07-09 02:39:14.462120+00:00"}}