{"status":"available","doknr":"OLD269618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0925.12A57.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"12 A 57/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nSoweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, wird die Klage in vollem \nUmfang abgewiesen. \n\nDie Klägerin zu 2. trägt - mit Ausnahme der der Klägerin zu 1. rechtskräftig \nauferlegten hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - die Kosten des \nVerfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2. darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2. ist zusammen mit zahlreichen Familienmitgliedern Ende 1994 \naus H. (Tschetschenien) nach Inguschetien geflüchtet und hat dort mehrere Jahre \nin einem Flüchtlingslager verbracht. Mit einigen ihrer Kinder und deren Familien ist \nsie im Juli 2001 mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist und hat unter \ndem 30. Juli 2001 einen Aufnahmebescheid als Härtefall erhalten. Unter dem 23. Ok-\ntober 2001 hat man ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. Die mitgereisten \nKinder wurden als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einbezogen und erhielten \nBescheinigungen teils nach § 15 Abs. 1, teils nach § 15 Abs. 2 BVFG. \n\n4\n\nAm 26. Juli 2003 reisten auch die Klägerin zu 1. - eine weitere Tochter der \nKlägerin zu 2. - und ihre beiden jüngsten, bzw. am geborenen \nKinder mit einem Touristenvisum nach Deutschland ein. Der inguschetische \nEhemann der Klägerin zu 1. und die beiden ältesten, bzw. geborenen Kinder \nwaren \n\n5\n\n- ebenfalls im Besitz von Touristenvisa - schon am 12. Juli 2003 in das \nBundesge-biet gelangt. Am 15. August 2003 beantragten alle die Aufnahme als \nHärtefall, hilfs-weise die nachträgliche Einbeziehung in den der Klägerin zu 2. \nerteilten Aufnahme-bescheid. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin \nzu 1. und ihrer Familie ab. Die Aufnahme der Klägerin zu 1. scheide wegen deren \nmangelnder Deutschkenntnisse aus. Eine nachträgliche Härtefalleinbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Klägerin zu 2. komme nicht in Betracht, weil diese bereits im \nBesitz einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei. \n\n7\n\nHiergegen legten die Klägerin zu 1. und ihre Familie Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung sie u. a. vortrugen: Zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin zu 2. sowie \nder Geschwister der Klägerin zu 1. und deren Familien - im Sommer 2001 - habe die \n(Groß)-Familie nicht genügend Geld aufbringen können, um für alle gleichzeitig Visa \nund Fahrkosten bezahlen und so gemeinsam ausreisen zu können. Deshalb sei sie \nzunächst mit ihrem Mann und ihren Kindern im Lager geblieben. Es habe aber von \nAnfang an die Absicht bestanden, sobald wie möglich auch nach Deutschland \nauszureisen. Ihre Mutter und die Geschwister hätten versprochen, von Deutschland \naus bei der Ausreise (finanziell) zu helfen. In Inguschetien habe ihnen nach der \nAuflösung der Zeltlager die Rückführung nach Tschetschenien gedroht. Mit Blick auf \ndie Situation in Tschetschenien sei es der Klägerin zu 1. auch nicht zuzumuten \ngewesen, weiterhin in H. zu verbleiben und dort das Aufnahmeverfahren \ndurchzuführen. Außerdem solle die Klägerin zu 2. am 30. Juli 2001 in Friedland \numfassende Angaben zu ihrer großen Familie gemacht haben, die als Aufnahme- \noder Einbeziehungsantrag für die Klägerin zu 1. gewertet werden könnten.\n\n8\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. \nDezember 2004 zurück. Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Klägerin zu 2. führte es aus: Eine Einbeziehung könne nicht \nerfolgen, weil es an einer besonderen Härte fehle. Denn die Klägerin zu 1. habe erst \nzwei Jahre nach Aufnahme der Mutter im Bundesgebiet einen Aufnahme- bzw. \nEinbeziehungsantrag gestellt. Dass ihr eine frühere Antragstellung nicht möglich \ngewesen sei, habe sie weder schlüssig vorgetragen noch sei dies anderweitig \nersichtlich. Insbesondere hätte sie trotz möglicherweise zunächst fehlender \nGeldmittel zur Ausreise rechtzeitig zumindest einen Antrag stellen und dabei auf \nbestehende Probleme hinweisen können. Danach sprächen die Gesamtumstände \ndagegen, dass die Klägerinnen zu 1. und 2. den Willen einer gemeinsamen \nAussiedlung nach Deutschland gehabt hätten. \n\n9\n\nAuf die in erster Instanz zuletzt nur noch von den Klägerinnen zu 1. und 2. \ngeführte Klage, zu der insbesondere auch zu den Verhältnissen im Flüchtlingslager \nin Inguschetien vorgetragen worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nunter Abweisung der Klage im übrigen mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, der \nKlägerin zu 1. sowie deren Kindern einen Einbeziehungsbescheid in den der Klägerin \nzu 2. erteilten Aufnahmebescheid zu erteilen sowie den Ehemann gemäß § 8 Abs. 2 \nBVFG als miteinreisenden Verwandten in diesem Bescheid aufzuführen. Wegen der \nEntscheidungsgründe und des zugrunde gelegten Sachverhaltes im einzelnen wird \nauf das Urteil vom 18. November 2005 Bezug genommen.\n\n10\n\nDer Beklagte begründet seine mit Senatsbeschluss vom 28. April 2006 \nzugelassene Berufung maßgeblich damit, das Verwaltungsgericht habe auch vor \ndem Hintergrund der nach § 27 Abs. 2 BVFG zu berücksichtigenden Notsituation, in \nder sich sowohl die Klägerin zu 2. als auch die Klägerin zu 1. befunden hätten, zur \nFeststellung des gemeinsamen Ausreisewillens vor der Ausreise der Bezugsperson \nnicht auf das Erfordernis eines frühestmöglichen Antrags verzichten und lediglich auf \nden Vortrag der Betroffenen abstellen dürfen. Vielmehr mangele es bei der \ngegebenen Sachlage an einer Antragstellung zum Zwecke der gemeinsamen \nAussiedlung als einer sonstigen Voraussetzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Zwar \ndürfe - wenn sich die Bezugsperson selber auf eine besondere Härte berufen könne - \nnicht verlangt werden, dass die Einbeziehung der Angehörigen noch vor der eigenen \nAusreise beantragt werde. Die nach der neuen Rechtslage allein antragsberechtigte \nBezugsperson müsse jedoch zumindest nach dem Verlassen des Herkunftslandes \nzeitnah die Einbeziehung der Angehörigen beantragen, um damit den schon vor ihrer \nAusreise bestandenen gemeinsamen Aussiedlungswillen objektiv nachprüfbar zu \ndokumentieren.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere \nauch wegen der Berufungsbegründung im übrigen und der dem entgegen \ngehaltenen Berufungserwiderung - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (10 Hefte) und sonstigen Beiakten ergänzend \nBezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss. \n\n14\n\nDie Berufung hat - ungeachtet der übrigen von der Beklagten aufgeworfenen \nFragen - jedenfalls deshalb Erfolg, weil es an einer ausreichenden Manifestation \neiner schon bei Ausreise der Bezugsperson bestehende Zwecksetzung, gemeinsam \nauszusiedeln, fehlt.\n\n15\n\nDie Klage der Klägerin zu 2. auf Einbeziehung ihrer Tochter O. F. \n\n16\n\n- der Klägerin zu 1. - sowie deren Kinder M. F1. , N. F2. und S. \nF1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 30. Juli 2001 bei gleich-\n\n17\n\nzeitiger Aufführung des Ehemanns der Klägerin zu 1. als miteinreisenden \nVerwandten gemäß § 8 Abs. 2 BVFG ist schon deshalb nicht begründet, weil es für \neine Ein-beziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Härtewege insoweit an einer \nder \"son-stigen Voraussetzungen\" fehlt, deren Vorliegen § 27 Abs. 2 BVFG jedoch \nvoraus-setzt.\n\n18\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung \nkommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Steu-erung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. \n1 Satz 2 BVFG werden die im Aus-siedlungsgebiet lebenden nichtdeutschen \nAbkömmlinge einer Person i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (Bezugsperson) zum \nZweck der gemeinsamen Ausreise in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur \ndann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie \nGrundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine \nAusschlussgründe i. S. d. § 5 BVFG vorliegen. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind - unabhängig davon, ob der von der Klägerin zu 1. \nim August 2003 in Deutschland gestellte Aufnahmeantrag der Klägerin zu 2. (als \nnach der neuen Rechtslage allein anspruchsberechtigten Bezugsperson) überhaupt \nals Einbeziehungsantrag zugerechnet werden kann - zumindest insoweit nicht \ngegeben, als der Antrag keine hinreichende - ein geordnetes Aussiedlungsverfahren \ngewährleistende - Dokumentation einer schon bei Ausreise der Bezugsperson \nbestehende Zwecksetzung einer gemeinsamen Aussiedlung beinhaltet. \n\n20\n\nDie Einbeziehung nach dem hier maßgeblichen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. \nsetzt einen Antrag voraus, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson \ngestellt worden sein muss. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer \ngemeinsamen Ausreise von Stammberechtigtem und Angehörigen gilt nicht erst seit \nInkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \n(\"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\"); schon nach der früheren \nGesetzeslage setzte die Erteilung eines entsprechenden Bescheides auch im \nHärtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich \nvoraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch vor der Ausreise der \nBezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte \neinbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt \nwar.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April \n2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 \nA 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März \n2006 - 12 A 5239/05 -.\n\n22\n\nAnders als das Erfordernis, dass die Bezugsperson bei Einbeziehung noch ihren \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres \nWohnsitzes verlassen hat, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -, Beschluss vom 9. März \n1999 - 5 B 82.00 -, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -, OVG NRW, \nBeschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A \n5680/98 -,\n\n24\n\nkann das Antragserfordernis als solches, das im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG \nfolgenden Schutzes von Ehe und Familie der Verhinderung einer Zerschlagung des \nFamilienverbundes bei der Aussiedlung dient, nicht im Wege der besonderen Härte \nnach § 27 Abs. 2 BVFG überwunden werden.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 \n\n26\n\n- 2 A 5680/98 - m. w. N.\n\n27\n\nDennoch müsste man es den Einzubeziehenden und der Klägerin zu 2. hier \nzugute halten, wenn sie sich im inguschetischen Flüchtlingslager unter so \nschwierigen humanitären Bedingungen aufgehalten haben sollten, dass ihnen eine - \nmit der Antragstellung eingeleitete - Betreibung des Aussiedleraufnahmeverfahrens \nvon dort bzw. vom Herkunftsland aus nicht zumutbar gewesen ist. Unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens, den \nverstärkten Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten in \ngeordnete Bahnen zu lenken, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938 unter \nBezugnahme auf Bundestags-drucksache 11/6937, S. 5 und 6,\n\n29\n\nund damit auch eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler und des \nAussiedlungsvorgangs zu bewirken, sind jedoch hohe Anforderungen an derartige \nZwangslagen zu stellen.\n\n30\n\nVgl. zum Härtefall insoweit etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 \nA 886/98 - \n\n31\n\nm. w. N.\n\n32\n\nWenn im Rahmen des Aussiedleraufnahmeverfahrens für die am 30. Juli 2001 \nerfolgte Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG \nan die Klägerin zu 2. selbst darauf verzichtet worden ist, dass sie zuvor im \nHerkunftsland oder jedenfalls in Inguschetien einen Aufnahmeantrag gestellt hat, \nspricht allerdings - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - viel dafür, \ndass auch für die einzubeziehenden Personen bezogen auf die Zeit vor der Ausreise \nder Klägerin zu 2. im Jahre 2001 nicht mehr gefordert werden kann als für die \nBezugsperson selbst. Es ist aber weder etwas dagegen vorgetragen noch sonstwie \nerkennbar geworden, dass die Beantragung der Einbeziehung, die keinesfalls in den \n\"umfassenden\" Angaben der Klägerin zu 2., die diese nach dem lediglich als \nVermutung formulierten und zudem durch nichts belegten klägerischen Vortrag am \n30. Juli 2001 in Friedland zu ihrer großen Familie gemacht haben soll, gesehen \nwerden kann und deshalb erst im August 2003 erfolgt ist, nicht wenigstens \nunverzüglich nach Einreise der Klägerin zu 2. möglich bzw. zumutbar gewesen ist. \nAuch wenn die Einzubeziehenden tatsächlich aus finanziellen Gründen nicht sofort \nmit der Bezugsperson haben ausreisen können, so ist dennoch nichts dafür greifbar, \nwarum nicht wenigstens zeitnah zur Ausreise der Bezugsperson und deren \nAufnahme in die Bundesrepublik Deutschland entweder vom Flüchtlingslager aus \noder - insoweit durch die Klägerin zu 2. (als Bevollmächtigte) unmittelbar - vom \nBoden der Bundesrepublik Deutschland aus ein Einbeziehungsantrag hätte gestellt \nwerden können, zumal die bloße Antragstellung - mit Ausnahme etwaiger \nPortokosten - zunächst keine Kosten verursacht oder erkennbar andere \nSchwierigkeiten unüberwindbarer Art aufgeworfen hätte. Spätestens ab dem \nZeitpunkt der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Bezugsperson wäre es \nungeachtet auch der wirtschaftlichen Lage der Einzubeziehenden vielmehr \noffensichtlich ohne nennenswerte Probleme möglich gewesen, den gemeinsamen \nAussiedlungswillen durch eine zeitnahe Antragstellung kundzutun. Eine etwaige \nUnkenntnis der einzuhaltenden Verfahrensregeln, namentlich des \nAntragserfordernisses, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass eine solche frühzeitige \nDokumentation unterblieben ist.\n\n33\n\nVgl. dazu, dass die bloße Rechtsunkenntnis bzgl. der Voraussetzungen für die \nErteilung eines Einbeziehungsbescheides auch nicht zur Begründung einer \nbesonderen Härte i. S. d. § 27 BVFG geeignet ist: OVG NRW, Beschluss vom 11. \nSeptember 2006 \n\n34\n\n- 12 A 352/05 - m. w. N.\n\n35\n\nDas Einbeziehungsbegehren kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn \nder Wille zur gemeinsamen Aussiedlung auch ohne einen zeitnah gestellte Antrag \nhinreichend dokumentierbar sein sollte. Denn vorliegend fehlt es jedenfalls bis zum \n29. Ja-nuar 2004 und damit sogar noch in einem Zeitraum nach der Antragstellung \nder Klä-gerin zu 1. im August 2003 an jeglicher Verlautbarung des mittlerweile - wohl \nglaub-haft - behaupteten Umstandes, bereits im Jahre 2001 habe der bis 2003 \nlediglich aus finanziellen Gründen noch nicht umsetzbare Wille der Klägerin zu 1. und \nihrer Familie bestanden, gemeinsam mit der Klägerin zu 2. nach Deutschland auszu-\nreisen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist der Beklagten erstmalig mit dem \n(das Verfahren der N1. L. betreffenden) Schreiben des Deutschen Roten \nKreuzes - Kreisverband S1. e.V. - vom 29. Januar 2004 ansatzweise zur \nKenntnis gebracht worden, dass eine gemeinsame Ausreise aller Familienmitglieder \nder Großfamilie im Jahre 2001 \"schon aus finanziellen Gründen\" nicht möglich gewe-\nsen sei.\n\n36\n\nUnter Verzicht auf eine möglichst frühzeitige Manifestation nach außen allein auf \ndas nicht nach außen getretene Vorhandensein des inneren Willens zur \ngemeinsamen Ausreise abzustellen, verbietet sich demgegenüber unter \nBerücksichtigung des dem Aussiedleraufnahmeverfahren innewohnenden \nOrdnungsgedankens, zumal der Wortlaut des § 27 BVFG ausdrücklich einen Antrag \nauf Einbeziehung - also eine förmliche Dokumentation - verlangt. Manifestiert sich \nder Wille zur gemeinsamen Ausreise hier erst im Verlaufe des im August 2003 \neingeleiteten Aufnahme- und Einbeziehungsverfahrens, ist die zeitliche Nähe zur \ngemeinsamen Aussiedlung, wie sie zugegebenermaßen beabsichtigt war, auch unter \nBerücksichtigung etwaiger - durch die humanitären Bedingungen im Flüchtlingslager \nbedingter - Hinderungsgründe nicht mehr in dem Maße gewahrt, dass von einer \nverfahrensgerechten Glaubhaftmachung ausgegangen werden kann.\n\n37\n\nBesteht nach alledem kein Anspruch auf Einbeziehung der Klägerin zu 1. in den \nder Klägerin zu 2. erteilten Aufnahmebescheid, so kann auch keine Einbeziehung der \nKinder bzw. die Verzeichnung des Ehemannes nach § 8 Abs. 2 BVFG erfolgen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die \nerstinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie Streitgegenstände betrifft, die nicht \nmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. \n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i. \nV. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. \n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-25/12-a-57-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-25/12-a-57-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269618","retrieved":"2026-07-09 02:39:14.618726+00:00"}}