{"status":"available","doknr":"OLD269639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0922.6A1755.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-22","aktenzeichen":"6 A 1755/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 \nv.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndas beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1967 geborene Klägerin begehrt die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nSie bestand im Dezember 1995 die Zweite Staatsprüfung für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I \nmit den Fächern Geschichte und Deutsch mit der Gesamtnote \n\"befriedigend\". \n\n4\n\nMit Arbeitsvertrag vom 00.00.1996 wurde sie von der \nBezirksregierung E. befristet vom Tag des \nVertragsschlusses bis zum 3. Juli 1996 in den öffentlichen \nSchuldienst eingestellt und als Erziehungsurlaubsvertretung \n(sog. EZU-Vertretung) der I. -E1. -Hauptschule in M. \nzugewiesen. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde von den \nBeteiligten auch für die Zeit vom 19. August 1996 bis zum 31. \nOktober 1996 geschlossen, dann aber im gegenseitigen \nEinvernehmen zum 23. August 1996 aufgelöst. Grund hierfür \nwar, dass das Schulamt für den Kreis V. der Klägerin im \nRahmen des Programms \"Geld statt Stellen\" einen befristeten \nArbeitsvertrag für die Zeit vom 26. August 1996 bis zum 20. \nDezember 1996 angeboten hatte. Die Klägerin nahm dieses \nAngebot an und wurde als Vertretung für einen erkrankten \nKollegen der I1. -Hauptschule in C. zugewiesen. Das \nArbeitsverhältnis wurde später bis zum 2. Juli 1997 verlängert. \nEinen entsprechenden Arbeitsvertrag schlossen die Beteiligten \nsodann auch für die Zeit vom 18. August 1997 bis zum 31. \nOktober 1997. Wegen der Zurruhesetzung des von der Klägerin \nvertretenen Kollegen wurde das Arbeitsverhältnis schließlich bis \nzum 24. Juni 1998 verlängert. \n\n5\n\nBereits am 15. Juni 1998 hatte die Klägerin vor dem \nArbeitsgericht E2. Klage erhoben mit dem Ziel, das \nbestehende Arbeitsverhältnis zu \"entfristen\". Die \nBezirksregierung B. teilte ihr im Laufe dieses \nGerichtsverfahrens mit, dass sie unbefristet im Bereich des \nSchulamtes für den Kreis T. beschäftigt werden könne. \nDaraufhin nahm sie die Klage zurück. Am 3. August 1998 \nschloss sie mit der Bezirksregierung B. einen unbefristeten \nArbeitsvertrag für die Zeit ab dem 10. August 1998. Sie wurde \nsodann der Overberg-Hauptschule in X. zugewiesen. \n\n6\n\nNoch vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages hatte \nsich die Klägerin am landesweiten Auswahlverfahren für die \nSekundarstufe I für das Schuljahr 1998/99 beteiligt. Dabei \nerreichte sie unter den insgesamt 751 Bewerbern mit der \nFächerkombination Deutsch/Geschichte den Rangplatz 508. Ein \nreguläres Einstellungsangebot erhielten jedoch nur die Bewerber \nbis Rangplatz 57. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 1999 beantragte die Klägerin \ndie Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung B. lehnte diesen Antrag mit \nBescheid vom 16. März 1999 ab: Die Klägerin habe nicht an \neinem Auswahlverfahren im Sinne des Runderlasses des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung NRW vom 11. September 1997 (GABl. NRW. 1 S. \n230) teilgenommen. Sie sei nur deswegen unbefristet eingestellt \nworden, weil die Befristung ihres bisherigen Arbeitsvertrages \nnach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig \ngewesen sei und das von ihr anhängig gemachte \narbeitsgerichtliche Verfahren daher voraussichtlich zu ihren \nGunsten ausgegangen wäre. \n\n9\n\nDen dagegen unter dem 3. Mai 1999 eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung B. mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. September 1999 zurück. Darin \nführte sie ergänzend aus: Einstellungen in das \nBeamtenverhältnis seien nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung vorzunehmen. Diese \nEinstellungsvoraussetzungen würden in einem förmlichen \nAuswahlverfahren überprüft. Das sei zulässig, insbesondere \nauch verhältnismäßig. Die Klägerin habe sich einem solchen \nAuswahlverfahren nicht unterzogen. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 28. September 1999 Klage erhoben und \nzur Begründung vorgetragen: Nach § 22 Abs. 3 des \nSchulverwaltungsgesetzes NRW (SchulVG) seien Lehrer an \nöffentlichen Schulen in der Regel zu Beamten zu ernennen. Die \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine solche \nErnennung, insbesondere Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung, seien bei ihr gegeben. Dies zeige sich schon an ihrer \ndienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 1998. Sie habe \nauch das landesweite Auswahlverfahren durchlaufen. Auf eine \nerfolgreiche Teilnahme an diesem Auswahlverfahren komme es \njedoch letztlich nicht an: Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs \nder Bezirksregierung B. habe es etliche Fälle gegeben, in \ndenen angestellte Lehrer im Zusammenhang mit der \n\"Entfristung\" ihrer Arbeitsverträge unabhängig vom \nlandesweiten Auswahlverfahren in das Beamtenverhältnis auf \nProbe übernommen worden seien. Darüber hinaus seien ab \nOktober 1999 auch sog. Vertretungspool-Lehrkräfte in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen worden, ohne dass \nsie am Auswahlverfahren teilgenommen hätten. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 16. März 1999 und deren \nWiderspruchsbescheides vom 8. September 1999 zu \nverpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen,\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund hierzu ergänzend vorgetragen: Entgegen den \nAusführungen der Klägerin sei für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eine Teilnahme - und zwar eine \nerfolgreiche Teilnahme - am Auswahlverfahren unverzichtbar. \nDies ergebe sich aus den maßgeblichen Erlassen und sei \nständige Verwaltungspraxis. Auch die von der Klägerin \nangesprochenen Vertretungspool-Lehrkräfte hätten an \nAuswahlverfahren teilgenommen. Die Vertretungspool-Stellen \nseien unter Berücksichtigung der Ergebnisse der \nAuswahlverfahren vergeben worden. Zudem habe es bei \nÜbernahme der Klägerin in ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis den Vertretungspool noch nicht \ngegeben.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Februar 2004 \ndie Klage abgewiesen: Über die Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe entscheide der Dienstherr nach \npflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der \nGrundsätze der Bestenauslese. Die Ablehnung des Antrags der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nlasse Rechtsfehler nicht erkennen. Nach dem Ergebnis des \nlandesweiten Auswahlverfahrens für das Schuljahr 1998/99 \nhabe der Klägerin aufgrund ihres Rangplatzes ein \nEinstellungsangebot nicht unterbreitet werden können. Eine \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abseits des \nAuswahlverfahrens sei grundsätzlich ausgeschlossen. Die \nKlägerin könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf \nberufen, dass sie bereits zum 10. August 1998 in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen worden sei. \nDenn das beklagte Land habe diesen Arbeitsvertrag ersichtlich \nnicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese, sondern \ndeswegen geschlossen, um einem drohenden Unterliegen in dem \nlaufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zuvorzukommen. Auf \ndie von der Klägerin im Schuldienst erbrachten Leistungen \nkomme es ebenfalls nicht an. Auch aus dem Umstand, dass \nunbefristet angestellten Lehrern die Teilnahme an weiteren \nlandesweiten Auswahlverfahren verwehrt sei, lasse sich nicht \nherleiten, dass das beklagte Land etwa aus Fürsorgegründen \nverpflichtet sein könnte, diese Lehrer nachträglich in das \nBeamtenverhältnis zu übernehmen. \n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und \nvertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt \nergänzend vor: Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei \nihre unbefristete Einstellung als Angestellte nicht auf die von ihr \nerhobene Entfristungsklage zurückzuführen. Wie alle anderen \nLehrer, die zum 10. August 1998 eine unbefristete Tätigkeit \naufgenommen hätten, sei sie aufgrund des landesweiten \nAuswahlverfahrens eingestellt worden. Sie sei vor ihrer \nunbefristeten Einstellung über mehrere Jahre als EZU-\nVertreterin und als Vertreterin im Rahmen des Programms \n\"Geld statt Stellen\" tätig gewesen. Wer solche Vertretungen \nabgeleistet habe, sei damals im Rahmen des landesweiten \nAuswahlverfahrens bevorzugt dauerhaft eingestellt worden. \nDies sei auch mit dem Prinzip der Bestenauslese vereinbar. Die \nVergabe der EZU-Stellen habe sich - wie später die Vergabe der \nVertretungspool-Stellen - nach dem Ergebnis des landesweiten \nAuswahlverfahrens gerichtet. Die Geld-statt-Stellen-Verträge \nseien zwar nicht nach der landesweiten Auswahlliste, sondern \nnach schulamtsinternen Listen vergeben worden. Auch eine \nBewerberauswahl anhand dieser Listen genüge jedoch den \nKriterien der Bestenauslese. Eine Differenzierung zwischen \nGeld-statt-Stellen-Verträgen und EZU-Verträgen sei deswegen \nnicht zulässig. Dies sei auch vom Arbeitsgericht N. und dem \nLandesarbeitsgericht I2. so gesehen worden. Dort hätten \nmehrere Bewerber mit Geld-statt-Stellen-Verträgen erfolgreich \nihre unbefristete Einstellung erstritten. Das beklagte Land habe \ndaraufhin in der Folgezeit sämtliche Bewerber mit mindestens \neinjähriger Vertragsdauer bei der Einstellung in unbefristete \nBeschäftigungsverhältnisse bevorzugt berücksichtigt und \nschließlich verbeamtet. Abgesehen davon sei es auch - wie \nbereits vorgetragen - ständige Praxis des beklagten Landes, \n\"entfristete\" Lehrer abseits des landesweiten Auswahlverfahrens \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dass sich \ndiese Praxis zwischenzeitlich geändert habe, müsse bestritten \nwerden. Auch im Jahre 2004 seien jedenfalls im Bereich der \nBezirksregierung N. noch derartige Verbeamtungen \nvorgenommen worden, sofern die Lehrkräfte ordentlich beurteilt \nworden seien. Bei Verbeamtungsanträgen unbefristet \nangestellter Lehrer müsse schließlich auch berücksichtigt \nwerden, dass sie nicht mehr an landesweiten Auswahlverfahren \nteilnehmen dürften und so keine Chance mehr hätten, ihre \nbessere Eignung in einem späteren Verfahren zu beweisen. Sie, \ndie Klägerin, hätte in einem späteren Auswahlverfahren wegen \nder zwischenzeitlich rückläufigen Bewerberzahlen deutlich \nbessere Erfolgschancen gehabt. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen, \n\n20\n\nhilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung der \nentgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag \nauf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. \n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n23\n\nund wiederholt und vertieft insoweit sein Vorbringen aus \ndem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt es vor: Im \nRahmen des landesweiten Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 1998/99 seien nur EZU-Kräfte mit einem \nBeschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der \nPflichtstunden eines vergleichbaren Vollbeschäftigten und \nmindestens einem Jahr Beschäftigungsdauer bevorzugt in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden. Derartige \nEZU-Verträge seien nach dem Ergebnis vorangegangener \nAuswahlverfahren vergeben worden. Bei der Vergabe der Geld-\nstatt-Stellen-Verträge habe dagegen keine vergleichbare \nBestenauslese stattgefunden. Insbesondere habe die Rangliste \naus dem landesweiten Auswahlverfahren hierbei keine Rolle \ngespielt. Die Schulämter hätten derartige Verträge in erster Linie \nnach Gesichtspunkten der praktischen Bedarfsdeckung \nvergeben. Eine Verwaltungspraxis, \"entfristete\" Lehrer \nbevorzugt in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, habe \nes im Bereich der Bezirksregierung B. zu keiner Zeit \ngegeben. Im Bereich anderer Bezirksregierungen sei zwar in \nEinzelfällen so verfahren worden. Diese Praxis sei jedoch in \nFolge des Beschlusses des Senats vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 \n- und einer Dienstbesprechung der Bezirksregierungen vom \n29./30. Oktober 2001 aufgegeben worden - im Bereich der \nBezirksregierung N. allerdings erst mit einiger \nVerzögerung. In allen Fällen der Verbeamtung entfristeter \nLehrer seien jedoch die Kriterien und Voraussetzungen eines \nregulären Auswahlverfahrens, ggf. auch \nRangplatzverbesserungen durch Wartezeiten, berücksichtigt \nworden. Bei gleichzeitiger Bewährung in der \nUnterrichtstätigkeit sei dann im Einzelfall eine Verbeamtung \nvorgenommen worden. Nach heutiger Verwaltungspraxis \nwürden auch im Bereich der Bezirksregierung N. Anträge \n\"entfristeter\" Lehrer auf Verbeamtung in der Regel abgelehnt. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die \nStreitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n27\n\nDer Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Verpflichtung \ndes beklagten Landes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen, hat keinen Erfolg, weil die Sache nicht \nspruchreif ist. Die Übernahme eines Bewerbers in das \nBeamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden \nEntscheidungsspielraums ist neben anderen Erfordernissen \nbeispielsweise auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers \nvon Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin, die \nzu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat \nzunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. \nDiese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu \nüberprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem \nGrunde ausscheiden.\n\n28\n\nDer Hilfsantrag, das beklagte Land zur Neubescheidung des \nAntrags vom 8. Februar 1999 auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu verpflichten, ist unbegründet. \nZum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat \ndie Klägerin keinen Anspruch auf eine derartige \nNeubescheidung. \n\n29\n\nDie Ermessensausübung bei der Übernahme eines \nBewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe hat sich \nvorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 \nAbs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Die Beurteilung von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des \nDienstherrn muss den ihm insoweit zustehenden Spielraum \nrespektieren und beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen \nunrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen \nangestellt hat.\n\n30\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung über den \nAntrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung B. \nhat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin \nhabe nicht an einem landesweiten Auswahlverfahren im Sinne \ndes Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, \nWissenschaft und Forschung NRW vom 11. September 1997 \n(GABl. NRW. 1 S. 230) teilgenommen. Das ist - nimmt man die \nBegründung wörtlich - unzutreffend, weil die Klägerin an einem \nsolchen landesweiten Auswahlverfahren für das Schuljahr \n1998/99 tatsächlich teilgenommen hatte. Es kann letztlich offen \nbleiben, ob die Begründung dahingehend verstanden werden \nmuss, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einem landesweiten \nAuswahlverfahren gemeint war. Jedenfalls hat die \nBezirksregierung B. im Klageverfahren klargestellt, sie \nhabe sich darauf stützen wollen, dass die Klägerin in diesem \nAuswahlverfahren keinen für ein Einstellungsangebot \nausreichenden Rangplatz erreicht habe. Gegen diese Erwägung \nist nichts einzuwenden. Das landesweite Auswahlverfahren stellt \nein probates Mittel der Bestenauslese dar. \n\n31\n\nZusätzliche Grundlage einer ermessensgerechten \nEntscheidung über die Verbeamtung können auch Erwägungen \npersonalwirtschaftlicher und organisatorischer Art sein. \nBedeutung können solche Gesichtspunkte etwa gewinnen, wenn \nes darum geht, einen bestehenden personellen Engpass durch \nkurzfristige Einstellungen zu beseitigen oder bereits bestehende \nRechtsverhältnisse zu bereinigen oder zu vereinheitlichen.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. April 2005 - 6 A \n138/04 -, in: NVwZ-RR 2006, 194; a.A. Bundesarbeitsgericht \n(BAG), Urteil vom 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 -, in: \nBAGE 105, 161.\n\n33\n\nDas beklagte Land hat sich bei seiner Einstellungspraxis \nnicht selten auch von derartigen Erwägungen leiten lassen. So \nhat es zeitweise unter bestimmten Voraussetzungen solche \nLehrer bevorzugt in das Beamtenverhältnis auf Probe \n\n34\n\nübernommen, die im sog. Vertretungspool tätig waren,\n\n35\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 21. April \n\n36\n\n2005 - 6 A 138/04 -, a.a.O. und vom 23. Juni 2006 - 6 A \n77/04 -,\n\n37\n\nderen befristete Angestelltenverhältnisse im Zuge \narbeitsgerichtlicher Verfahren in unbefristete \nAngestelltenverhältnisse umgewandelt - \"entfristet\" - worden \nwaren, \n\n38\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A \n196/01 -,\n\n39\n\noder die in befristeten Angestelltenverhältnissen solche \nLehrer vertreten hatten, die im Erziehungsurlaub waren (so \ngenannte EZU-Kräfte). \n\n40\n\nAuch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich jedoch kein \nNeubescheidungsanspruch der Klägerin. Maßgeblich ist \ninsoweit die Ermessenspraxis des beklagten Landes zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Für eine Verpflichtung \ndes beklagten Landes zur Neubescheidung wäre nur dann Raum, \nwenn dessen Weigerung, dem Begehren der Klägerin zu \nentsprechen, gemessen an den tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen im Zeitpunkt der Senatsentscheidung zu \nbeanstanden wäre.\n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. \nJanuar 1992 - 1 C 49.88 -, in: NVwZ 1992, 1211.\n\n42\n\nAusgehend davon kann die Klägerin eine erneute \nEntscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe nicht beanspruchen:\n\n43\n\nAuf eine bevorzugte Verbeamtung von Vertretungspool-\nLehrern kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst im \nVertretungspool nicht tätig war. Der Vertretungspool wurde erst \nim Oktober 1999 und - so der übereinstimmende Vortrag der \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung - auch nur für \nLehrer der Primarstufe eingerichtet.\n\n44\n\nAuch auf eine bevorzugte Verbeamtung \"entfristeter\" \nLehrer, d.h. solcher Lehrkräfte, die zunächst in einem befristeten \nAngestelltenverhältnis beschäftigt, später aber aufgrund oder \nunter dem Eindruck arbeitsgerichtlicher Entscheidungen \nunbefristet weiterbeschäftigt wurden, kann ein \nNeubescheidungsanspruch der Klägerin nicht gestützt werden. \nZum einen trägt die Klägerin selbst vor, sie sei gar nicht \n\"entfristet\" worden. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass \nzum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine \nderartige Verwaltungspraxis, die allein an der Tatsache der \ntatsächlichen oder erwarteten arbeitsgerichtlichen \"Entfristung\" \nanknüpft, landesweit oder im Bereich einzelner \nBezirksregierungen (noch) existiert. Im Einzelnen kann dies \njedoch dahinstehen. Denn die Klägerin beruft sich auf eine \nderartige Verwaltungspraxis nicht (mehr), wie ihr \nProzessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen hat. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, sein \ndiesbezüglicher schriftsätzlicher Vortrag solle allein seine \nRechtsauffassung zum Ausdruck bringen, dass die Verbeamtung \nnicht deshalb abgelehnt werden dürfe, weil der betreffende \nLehrer den Dienstherrn mit Hilfe der Arbeitsgerichte \n(unbotmäßigerweise) gezwungen habe, ihn unbefristet \nweiterzubeschäftigen. Dem ist zuzustimmen. Für eine der \nKlägerin günstige Verwaltungspraxis im Sinne der \nschriftsätzlichen Tatsachenbehauptungen, nämlich einer \nbevorzugten Verbeamtung \"entfristeter\" Lehrer, folgt daraus \njedoch nichts. Einen dahingehenden tatsächlichen \nAufklärungsbedarf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen \nausdrücklich verneint.\n\n45\n\nEin Neubescheidungsanspruch ergibt sich für die Klägerin \nschließlich auch nicht im Hinblick auf die bevorzugte \nVerbeamtung von EZU-Kräften. \n\n46\n\nNach Nr. 2.1 i.V.m. Nr. 1.1 des Runderlasses des \nKultusministeriums NRW vom 5. August 1992 - Z C 5.41-0/2-0 \nNr. 88/92 - in Verbindung mit dem Runderlass des \nKultusministeriums NRW vom 30. November 1993 - Z B 6.41-\n0/2-0 Nr. 1335/93 - waren EZU-Kräfte mit einem \nBeschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der \nPflichtstunden eines vergleichbaren Vollbeschäftigten und \nmindestens einem Jahr Beschäftigungsdauer (sog. \"großer\" \nEZU-Vertrag) nach Ablauf ihres Vertrages bei der Besetzung \nvon Dauerarbeitsplätzen im unmittelbar anschließenden \nEinstellungstermin bevorzugt zu berücksichtigen. Diese \nBewerber wurden dann - wie dem Schriftsatz der \nBezirksregierung B. vom 25. August 2006 zu entnehmen \nist - regelmäßig auch verbeamtet. Die Klägerin kann sich auf \ndiesen Runderlass jedoch nicht berufen. Ihre EZU-Verträge \nhatten jeweils eine Laufzeit von weniger als einem Jahr und \ngingen dem hier in Rede stehenden Einstellungstermin 10. \nAugust 1998 auch nicht unmittelbar voran; zudem galt der \nErlass vom 5. August 1992 nur bis zum 31. Dezember 1997. \n\n47\n\nAllerdings wurden auch noch im landesweiten \nAuswahlverfahren für das Schuljahr 1998/99 EZU-Kräfte \nbevorzugt eingestellt. Das beklagte Land hatte hierzu eine - bis \nheute nicht aufgehobene - Altfallregelung getroffen. Auch auf \ndiese Altfallregelung kann sich die Klägerin indes nicht berufen, \ndenn danach wurden nur solche Lehrer bevorzugt eingestellt, die \nin dem vorangegangenen Schuljahr, also dem Schuljahr \n1997/98, durchgängig als EZU-Kraft tätig waren.\n\n48\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Ihre EZU-\nVerträge bezogen sich nicht auf das Schuljahr 1997/98, sondern \nauf die Schuljahre 1995/96 und 1996/97. Sie hatten zudem - \nauch in der Summe - eine Laufzeit von weniger als einem \nSchuljahr, so dass selbst die von den Arbeitsgerichten \nbefürwortete Bevorzugung von Lehrkräften mit mehreren \nkurzzeitigen, in der Summe jedoch ein Schuljahr umfassenden \nAnstellungsverhältnissen in Bezug auf eine unbefristete \nBeschäftigung,\n\n49\n\nvgl. hierzu Arbeitsgericht N. , Urteil vom \n\n50\n\n23. Juli 1998 - 2 Ga 24/98 -,\n\n51\n\nkeine Grundlage gehabt hätte. Erst recht gilt dies für die \nnach anderen Maßstäben zu beurteilende Frage der bevorzugten \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die hier \nStreitgegenstand ist.\n\n52\n\nDie Behauptung der Klägerin, dass im Rahmen der \nAltfallregelung auch Inhaber von Geld-statt-Stellen-Verträgen \nbevorzugt eingestellt worden seien, sofern sich ihre Verträge \nzusammengenommen über den gesamten Zeitraum des \nvorangegangenen Schuljahres erstreckt hätten, ist unsubstantiiert \nund durch nichts belegt. Ihr ist nicht weiter nachzugehen. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich erklärt, eine weitere Aufklärung sei \nin keiner Richtung erforderlich, d.h. auch insoweit nicht \nangezeigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass - entsprechend \nseiner in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigten \nRechtsauffassung - Geld-statt-Stellen-Kräfte mit EZU-Kräften \ngleichbehandelt werden müssten. Es gibt unter dem \nGesichtspunkt der Bestenauslese sachliche Gründe für die \nBevorzugung der auf Grundlage von EZU-Verträgen \nbeschäftigten Lehrer: EZU-Kräfte mit \"großem\" EZU-Vertrag \nim Sinne der Nr. 1.1 des o.a. Runderlasses vom 5. August 1992 \nwurden von den Bezirksregierungen nach Abschluss des \njeweiligen Auswahlverfahrens aus den restlichen Bewerbern \nnach dem jeweiligen Rangplatz ausgewählt. Geld-statt-Stellen-\nVerträge wurden hingegen vom jeweiligen Schulamt aufgrund \neiner bloß schulamtsinternen Liste ausgewählt; die \nMöglichkeiten einer Auslese waren hier also besonders \nbeschränkt. \n\n53\n\nDie Klägerin hat schließlich auch nicht deswegen einen \nAnspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags, weil \nsie seit ihrer unbefristeten Einstellung von der Teilnahme an \nlandesweiten Auswahlverfahren ausgeschlossen ist. Es ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die \nKlägerin bei einer Teilnahme an späteren landesweiten \nAuswahlverfahren - bis zum Erreichen der sich aus der \nLaufbahnverordnung ergebenden Höchstaltersgrenze - \nerfolgreich gewesen wäre. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-22/6-a-1755-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-22/6-a-1755-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269639","retrieved":"2026-07-09 02:39:16.295484+00:00"}}