{"status":"available","doknr":"OLD269683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0920.17B657.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"17 B 657/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nDie Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde (nur noch) geltend, sie habe einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Nach \ndieser Vorschrift können Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine \nBerufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in \ndem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil \nin dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt \nwar. Das durch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vermittelte Bewerbungsrecht führt zu einem \nentsprechenden Aufenthaltsrecht, wobei eine erteilte Aufenthaltserlaubnis lediglich \ndeklaratorische Bedeutung hat.\n\n4\n\nVgl. zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C 329/97 (Ergat), \nInfAuslR 2000, 217, vom 11. November 2004 - C-467/02 (Cetinkaya), InfAuslR 2005, 13 und \nvom 7. Juli 2005 - C-373/03 (Aydinli), AuAS 2005, 182. \n\n5\n\nZwar hat die Antragstellerin eine Berufsausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen, sie \nhat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Mutter - nur auf diese bezieht sich ihr \nBeschwerdevortrag - mindestens drei Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt \ngewesen ist. \n\n6\n\nWas die gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erforderliche dreijährige Beschäftigungszeit eines \nElternteils angeht, muss diese, wie sich bereits aus der in der Vorschrift enthaltenen \nFormulierung „beschäftigt war\" ergibt, vor Beendigung der Ausbildung des Kindes ausgeübt \nworden sein. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) den \nzitierten Wortlaut der Vorschrift - nach einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen \nder Gemeinschaft - dahin ausgelegt, dass das fragliche Erfordernis in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 \n(dreijährige ordnungsgemäße Beschäftigungszeit eines Elternteils) „irgendwann vor dem \nZeitpunkt erfüllt worden sein muss, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen \nhat\". Diese vom Wortlaut ausgehende Auslegung hat er durch eine solche nach Sinn und \nZweck der Vorschrift bekräftigt.\n\n7\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 - (Akman), Sammlung der \nRechtsprechung 1998 S. I-07519. \n\n8\n\nDa die Antragstellerin ihre Ausbildung (Lehre als Verkäuferin) im Januar 2004 \nabgeschlossen hat (IHK-Prüfungszeugnis vom 20. Januar 2004 und \nBerufsschulabschlusszeugnis vom 29. Januar 2004), kommen als ordnungsgemäße \nBeschäftigungszeiten ihrer Mutter nur solche in Betracht, die vor dem letztgenannten Stichtag \nliegen. Diese ergeben indes keine dreijährige Beschäftigungszeit. Ausweislich der \nüberreichten Nachweise hat die Mutter der Antragstellerin erstmals am 21. September 2001 \neine Berufstätigkeit aufgenommen (als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigungsfirma \nW. ). Dort war sie folglich am 29. Januar 2004 noch keine drei Jahre beschäftigt. Auf die \nFragen, ob die Mutter der Antragstellerin während der gesamten Zeit „ordnungsgemäß\" \nbeschäftigt, d.h. im Besitz eines Aufenthaltstitels war, kommt es mithin ebenso wenig an wie \ndarauf, ob sie nach dem 29. Januar 2004 ordnungsgemäß beschäftigt war.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-20/17-b-657-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-20/17-b-657-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269683","retrieved":"2026-07-09 02:39:20.271139+00:00"}}