{"status":"available","doknr":"OLD269684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0920.13A1740.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"13 A 1740/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 07. April 2005 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine albanische Volkszugehörige - nach eigenen Angaben im \nVerwaltungsverfahren moslemischen, nach Eintragungen in den deutschen \nGeburtsurkunden ihrer Kinder römisch-katholischen Glaubens - aus N. /N1. \nin der Provinz Kosovo der ehemaligen Bundesrepublik Serbien und Montenegro, \nreiste am 17. Dezember 1998 zweiundzwanzigjährig und nach eigenen Angaben \nledig mit weiteren Familienangehörigen nach Deutschland ein, wo sie am Folgetage \nAsyl beantragte. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - am \n4. Januar 1999 gab sie an: Sie seien zunächst im Juli 1998 von zu Hause geflohen, \ndann zurückgekehrt und am 13. Dezember 1998 endgültig ausgereist. Es sei so viel \npassiert, dass sie nicht wisse, was sie erzählen solle. Sie sei Friseurin gewesen und \nhabe Angst gehabt, eine Arbeitsstelle in N1. anzunehmen. Es sei immer \ngefährlicher geworden; sie wisse nicht, womit sie beginnen solle; sie habe so viel \nerlebt. Schlimm sei gewesen, dass im September 1998 das Haus der Familie zerstört \nworden sei. Deshalb hätten sie nicht länger dort bleiben können. Schon eine Woche \nvorher habe sie mit dem Gedanken der Ausreise gespielt, weil es immer gefährlicher \ngeworden sei. Auf dem Weg nach N1. hätte man immer durch eine Polizei-\nStraßenkontrolle gemusst, was zu gefährlich gewesen sei. Über die vielen Gründe für \nihre Ausreise könne sie nicht reden, sie sei traumatisiert. Das Schlimmste sei \ngewesen, nachts aus Angst vor den Bomben angezogen schlafen zu müssen. Sie \nseien auch nachts vor den Bomben aus dem Haus in den Wald geflohen. Die \nBomben seien dann hinter ihnen eingeschlagen. Müsste sie alles nochmals sehen, \nwürde sie verrückt und von der Polizei erschossen. Einem Aufenthalt in einem \nDrittstaat stehe nichts entgegen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Januar 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nforderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die hiergegen \nerhobene Klage 13a K 618/99.A VG Gelsenkirchen nahm die Klägerin durch \nNiederschrift vor der Ausländerbehörde am 9. Mai 2000 zurück, weil sie - mit ihrem \nseinerzeitigen Lebensgefährten C. U. - in die Heimat zurückreisen wollte. Die \nKlägerin reiste jedoch nicht aus, weil bei ihr eine ärztlich attestierte \nProblemschwangerschaft vorlag. Nach Geburt des Kindes im Dezember 2000 gab \ndie Ausländerbehörde der Klägerin Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise bis Mai \n2001. Am 20. September 2001 sprachen die Klägerin und ihr Lebensgefährte \nC. U. unter Hinweis auf ihre Vertretung durch Rechtsanwalt O. - den \nProzessbevollmächtigten - bei der Ausländerbehörde vor und machten geltend, sie \nkönnten nicht in den Kosovo zurück, weil sie dort keine Wohnung hätten; außerdem \nsei die Klägerin krank. Im Juli 2002 gebar die Klägerin ihr zweites Kind.\n\n5\n\nEbenfalls unter dem 20. September 2001 stellte der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin einen Wiederaufgreifensantrag mit der Begründung: Die Klägerin habe ein \nim Dezember 2000 geborenes Kind; sie und der Kindsvater C. U. seien \nausländerrechtlich geduldet. Letzterer sei bereits im November 1994 nach \nDeutschland gekommen; er habe seine Lebensgefährtin wegen fehlender Papiere \nnicht heiraten können. Durch serbische Angriffe seien 1998 viele Familienangehörige \nder Klägerin getötet worden. Insbesondere die Klägerin leide unter schweren \nVerlustängsten; sie sei wegen ihrer Erlebnisse im Kosovo psychisch erkrankt. Zum \nBeweis dessen wurden nervenärztliche Atteste des Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie Dr. (YU) N2. vom 8. Oktober 2001 und 15. April 2002 vorgelegt, \ndie eine Behandlung der Klägerin seit Anfang Oktober 2001 wegen \nposttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) infolge Kriegserlebnissen \nbescheinigen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 2003 lehnte das Bundesamt ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens und eine Änderung des Bescheids vom 12. Januar 1999 ab.\n\n7\n\nHierauf hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich auf eine psychische \nErkrankung und weitere nervenärztliche Atteste des vorgenannten Facharztes vom \n5. März, 25. Juni und 10. Dezember 2003, vom 1. März 2004 sowie vom 2. März \n2005 berufen hat.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 2003 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen \nBescheids Klageabweisung beantragt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat Beweis erhoben über den \nGesundheitszustand der Klägerin und u. a. die Folgen einer nicht gesicherten \nMedikation und fachärztlichen Betreuung durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, \nPrivatdozent Dr. U1. vom 17. Dezember 2004 verwiesen. Sodann hat das \nVerwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil vom 7. April 2005, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids \nvom 26. Februar 2003 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin die \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n12\n\nHiergegen hat die Beklagte - die vom Senat mit Beschluss vom 26. April 2006 \nzugelassene - Berufung eingelegt, die sie rechtzeitig begründet hat und mit der sie \nvorträgt:\n\n13\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und mit der Rechtsprechung \ndes erkennenden Senats seien im Kosovo hinreichende Behandlungsmöglichkeiten \nfür eine PTBS gegeben, so dass eine Krankheitsverschlimmerung im Sinne einer \nalsbaldigen existentiellen Gesundheitsgefährdung der Klägerin nicht beachtlich \nwahrscheinlich sei. Eine aktuelle Reiseunfähigkeit der Klägerin sei für § 60 Abs. 7 \nAufenthG irrelevant.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \n\n16\n\n abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Antrag gestellt. \n\n18\n\nSie verweist auf Stellungnahmen der Fachärztin Dr. T. -N3. vom 14. Juni \n2004 und der UNMIK von Juni 2004, wonach eine psychotherapeutische Behandlung \nim Kosovo nicht erlangt werden könne. Sie bewertet das vom Verwaltungsgericht \neingeholte Gutachten des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. Dezember 2004 als \nwissenschaftlich qualifiziert, komplett sowie unangreifbar und legt ein weiteres Attest \ndes Dr. (YU) N2. vom 1. März 2006 u. a. über ihre Suizidalität und die \nprognostizierten gesundheitlichen Folgen ihrer Rückführung in die Heimat vor. Die \nvielen auf eine Aufenthaltsbeendigung zielenden Behördenmaßnahmen und das \ngerichtliche Verfahren zerstörten den für eine Gesundung des psychisch kranken \nAusländers notwendigen geschützten Raum, so dass die Therapie, die die verletzte \nSeele zwar nicht reparieren, aber dem Betroffenen den Umgang mit dem Trauma \nlehren könne, nicht greifen könne. Sie legt ferner eine nach Zugang des \nBerufungszulassungsbeschlusses erstellte Stellungnahme des Arztes für Neurologie \nund Psychiatrie, Psychotherapie, T1. vom 25. Juni 2006 vor, der sie nach einem \nvon ihrem Ehemann erstellten Antwortkatalog (Nr. 17) seit Ende Mai 2006 behandelt \nund ihre psychische Erkrankung sowie die Auswirkungen einer Rückkehr in das \nKosovo auf ihre Krankheit und eine Suizidalität zum Teil abweichend von den \nFeststellungen im eingeholten Gutachten des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. \nDezember 2004 darstellt.\n\n19\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1-3) verwiesen.\n\n20\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung aus den \nfolgenden Erwägungen nicht für erforderlich hält. Die Sache ist ausgeschrieben und \nder Gesundheitszustand der Klägerin für den Senat beurteilbar; es kommt \nentscheidend auf die voraussichtliche Entwicklung des psychischen \nGesundheitszustands der Klägerin im Abschiebungszielland Kosovo und die dortige \nGesundheitsversorgungslage an. Die vom Senat in seine Bewertung einzustellenden \n- sich u. a. aus den Akten ergebenden - Umstände, insbesondere die Ausführungen \nim eingeholten Gutachten vom 17. Dezember 2004, sind den Beteiligten bekannt; sie \nkonnten zu ihnen Stellung nehmen. Eine Erörterung tatsächlicher Umstände oder \nvon Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Das \nAufzeigen der entscheidungserheblichen Erwägungen in einer mündlichen \nVerhandlung in Anwesenheit der Klägerin hält der Senat insbesondere wegen der \nmöglichen schweren Belastungen einer psychisch labilen oder kranken Person, hier \nzudem wegen der in den Gutachterterminen abweichend gezeigten Zugänglichkeit \nder Klägerin, nicht für angebracht. Die Beteiligten sind zur Entscheidungsform nach \n§ 130a VwGO unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses \ngehört worden. \n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf \nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht \nstattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz im Wiederaufgreifensweg nach dieser Vorschrift, die seit dem 1. \nJanuar 2005 an die Stelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist. Demgemäß \nerweist sich der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 26. Februar 2003 auch \nim maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als \nrechtmäßig. \n\n25\n\n1. Nachdem das Bundesamt durch bestandskräftigen Bescheid vom 12. Januar \n1999 das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für Abschiebungsschutz u. a. nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt hat, setzt eine erneute \nabschiebungsschutzrechtliche Entscheidung voraus, dass entweder die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder eine Verpflichtung zum Widerruf bzw. \nzur Rücknahme des früheren Bescheids und Erlass eines zuerkennenden \nZweitbescheids nach §§ 51 Abs. 5, 48/49 VwVfG besteht.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und \nvom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940; GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § \n71 Rdn. 210 m. w. N.\n\n27\n\nEs kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachte \nTraumatisierung einen Wiederaufgreifensgrund darstellt und dieser nicht bereits vor \nBeginn der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegen hat - die Klägerin hat sich schon \nin der Anhörung durch das Bundesamt auf ihre Traumatisierung berufen -, so dass er \nbereits im Klageverfahren 13a K 618/99.A hätte durchgefochten werden müssen. \nDenn die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen liegen bzw. lagen sowohl für \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG als auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.\n\n28\n\nVon der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einen anderen \nStaat konnte nach dem Ende 2004 ausgelaufenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und soll \nnach dem ab Anfang Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach der \nTerminologie des Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - \nAbschiebungshindernisses bzw. Abschiebungsverbots nach den hier allein in \nBetracht kommenden Varianten der Leibes- oder Lebensgefahr liegen im \nmaßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt im Fall der Klägerin nicht vor. \n\n29\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften sind identisch. Der \nBegriff der \"Gefahr\" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Grundsatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der \nGefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, \nindividuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.\n\n31\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, \n108; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 - InfAuslR \n1990, 165, wonach \"gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich\" keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; so im Ergebnis auch OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -.\n\n33\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der \nRückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von \nBedeutung. \n\n34\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchh. 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.\n\n35\n\nMaßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für - hier nur in \nBetracht kommend - Leib oder Leben ist eine \"Gesundheitsbeeinträchtigung von \nbesonderer Intensität\". Diese liegt für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei geltend \ngemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der \nAbschiebung dann vor, \"wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde\". \n\n36\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, betr. Abschiebungsschutz wegen \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Beschluss vom \n24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - u. v. \n\n37\n\nVon einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des \nGesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn \"lediglich\" \neine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im \nAbschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nAuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Realisierung der Rechte aus der EMRK \ndienen, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des \nsozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender \nBeeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; so auch \nSchl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -,\n\n39\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands - als Unterfall \nder Gesundheitsbeeinträchtigung von \"besonderer Intensität\" i. S. d. BVerwG, \na. a. O. - auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des \nGesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren \nkörperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen - \ndie diesbezüglich in früheren Entscheidungen des Senats lediglich verkürzend \ngebrauchte Bezeichnung als existenzielle Gesundheitsgefahren gibt der Senat \nwegen möglicher Missverständlichkeit und Verwechselung mit die Sperrwirkung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aufhebenden Gefahren \nauf -. Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden \nGesundheitsschäden bzw. Zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift \nimmanenten Zumutbarkeitsgedanken. \n\n40\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, \n526, und Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts \nim Zielland ableitet.\n\n41\n\nEs folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift \ngeschützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit - , die das Zuerkennen eines \nAbschiebungshindernisses schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die \nobjektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden \nLebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. Es folgt schließlich auch aus dem \ngleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes für den \nEinzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n42\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n\n43\n\n- 9 C 9.95 -, a. a. O., in dem Zusammenhang auch Urteil vom 20. Oktober 2004 - \n1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103, wo zum einen von einer gravierenden \nVerschlimmerung der Krankheit, andererseits von einer zu Gunsten des Ausländers \nermessensreduzierenden \"extremen\" individuellen Gefahrensituation als Maßstab im \nRahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Rede ist. \n\n44\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n46\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - \nfolgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an \nGegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend \ngemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und \nVorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem \nBundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. \nDemgemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt \nbetreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine \nGesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine \ndurch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der \ndamaligen Klägerin. \n\n47\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, der allein auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in besonders \nbegründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots \nbei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. \n\n48\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden \nProblematik ist nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn \ndie hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland \nist nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter \nBerücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, der ihn \nerwartenden Gegebenheiten im Heimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit \nIndividualbezug zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien \nbei den betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der \nIndividualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer \npsychischen oder sonstigen Krankheit als maßgebliches allgemeines \nAbgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten vergleichbarer Situation nicht \nausreicht.\n\n49\n\n2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im vorliegenden \nRechtsstreit im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter zusammenfassender \nwertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), insbesondere unter freier Beweiswürdigung des vom Verwaltungsgericht \neingeholten Gutachtens vom 17. Dezember 2004 nicht die beachtliche \nWahrscheinlichkeit - im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit - dafür, dass sich \nder Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo wesentlich \noder lebensbedrohlich verschlechtern wird. \n\n50\n\na) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen politischer \nVerfolgung durch staatliche Gewalt oder Gewalt Dritter (§ 60 Abs. 1 AufenthG), \nallgemeiner Versorgungsnot oder Ähnlichem sind gegenwärtig nach der \nRechtsprechung aller für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen \nOberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe nicht wahrscheinlich.\n\n51\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - und 8. \nFebruar 2006 - 13 A 261/05.A - jeweils m. w. N. sowie Beschluss vom 7. August \n2006 - 5 A 2923/06.A -.\n\n52\n\nFür eine geschlechtsbezogene Verfolgung von Frauen im Kosovo ist nichts \nersichtlich und von der Klägerin auch nichts vorgetragen. Ihre Befürchtung, bei \nRückkehr in ihre Heimat keine Unterkunft zu finden, ist unbegründet. Die Klägerin \nkann mit ihrer Familie wie jede Rückkehrerfamilie ohne eigene Unterkunft, wenn sich \nkeine aufnahmebereite Verwandtschaft findet, vorübergehend eine Unterkunft in \neiner Übergangsräumlichkeit nutzen. Allerdings hat sie im Kosovo noch \nVerwandtschaft; der Großteil ihrer Geschwister ist nach ihrer eigenen Erklärung nach \nwie vor in der Heimat; dass ihr Ehemann über keinerlei Verwandtschaft mehr im \nKosovo verfügt, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen wird die allgemeine \nWohnraumversorgung für Kosovaren albanischer Ethnie auch von UNMIK nicht als \nproblematisch eingeschätzt und eine regional angemessene Unterkunft für eine \nvierköpfige Familie nach gewisser Übergangszeit realisierbar sein. Sollte die Klägerin \nkeine Unterstützung durch Verwandtschaft finden, kann sie ferner auf öffentliche \nfinanzielle Hilfe der Municipalities (Sozialhilfe) zurückgreifen müssen. Ein solcher \nübergangsweiser Zustand ist nicht unzumutbar.\n\n53\n\nVgl. hierzu AA, Lagebericht Kosovo, Juni 2006.\n\n54\n\nb) Eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist auch nicht \nauf Grund der ärztlichen Atteste der die Klägerin behandelnden Fachärzte Dr. (YU) \nN2. und T1. sowie des Fachgutachtens des Privatdozenten Dr. U1. vom \n17. Dezember 2004 überwiegend wahrscheinlich, die von einer \nbehandlungsbedürftigen PTBS der Klägerin ausgehen und unterschiedliche \nAuswirkungen einer Rückführung der Klägerin in ihre Heimat bzw. einer dort \nunzureichenden Behandlung ihrer psychischen Erkrankung auf ihren \nGesundheitszustand prognostizieren. \n\n55\n\nDer ärztlichen Stellungnahme des Dr. (YU) N2. kann schon deshalb \nkeine Überzeugung begründende Bedeutung zukommen, weil es sich bei dieser um \neine Äußerung des Therapeuten der Klägerin handelt. Ein Therapeut muss \ngrundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden nebst Vorgeschichte als \nwahr ausgehen und will diesem auftragsgemäß helfen; demgemäß fehlt ihm die für \neine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten und tritt er diesem nicht mit \nder für einen gerichtlich bestellten Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung \ngegenüber. Nicht auszuschließen ist ferner ein Interesse des Therapeuten an der \nWeiterbehandlung seines Patienten. Dr. (YU) N2. geht zudem in seinen \nAttesten von Umständen aus, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren und im \ngerichtlichen Verfahren selbst nicht vorgetragen hat - Massenvergiftung albanischer \nSchulkinder, u. a. der Klägerin, von Seiten der serbischen Regierung - bzw. so nicht \nden Tatsachen entsprechen - den erst im Frühjahr 1999 begonnenen Kosovo-Krieg \nkann die im Dezember 1998 ausgereiste Klägerin nicht unmittelbar erlebt haben -. \nVor diesem Hintergrund dürfte einiges dafür sprechen, dass die Schilderungen und \nPrognose in seinem Attest vom 1. März 2006 in Reaktion auf das Fachgutachten \nvom 17. Dezember 2004 und ergebnisorientiert erstellt sind.\n\n56\n\nc) Die obigen allgemeinen Ausführungen gelten auch für die Stellungnahme des \nFacharztes T1. vom 25. Juni 2006, der sich zwar nicht als behandelnder Arzt der \nKlägerin zu erkennen gegeben hat, aber vom Ehemann der Klägerin als solcher \nangegeben ist und für den, selbst wenn er von der Klägerin privat nur zur \ngutachterlichen Stellungnahme bestellt worden sein sollte, gerade in dem hier \nbetroffenen, subjektiven Momenten ausgesetzten Fragenbereich die notwendige \nDistanz zum Auftraggeber nicht gesichert ist. Zudem ist die Stellungnahme, wie an \nanderer Stelle ausgeführt wird, teilweise in sich nicht stimmig und lässt \nentscheidungserhebliche Gegebenheiten im Heimatland der Klägerin außer \nBetracht.\n\n57\n\nd) Auch das Fachgutachten des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. Dezember 2004 \nkann den Senat nicht von einer bei Rückführung der Klägerin in ihre Heimat \ndrohenden überwiegend wahrscheinlichen Krankheitsverschlimmerung von der \nbeschriebenen für die Gewährung von Abschiebungsschutz notwendigen \nbesonderen Intensität überzeugen.\n\n58\n\naa) Der Senat geht von den Antworten des Gutachters zu den ihm vom \nVerwaltungsgericht gestellten Fragen aus. Gegen seine Sachkunde, auf die der \nSenat zurückgreift und seine Entscheidung maßgebend stützt, bestehen keine \nBedenken. Das Gutachten lässt Fehler nicht erkennen und wird auch von der \nKlägerin als unangreifbar bezeichnet (vgl. Schriftsatz vom 1. Juli 2005). Soweit es auf \neinige Fragen des Verwaltungsgerichts keine sichere Antwort gibt, ist darin kein \nMangel zu sehen, vielmehr erklärt sich dies aus der von der Klägerin in der \nExploration an den Tag gelegten Unzugänglichkeit - ihre häufig einzige Reaktion auf \nexplorierende Fragen oder Aufgaben war die Einlassung, das wisse sie nicht - und \ndem Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Studien über die Auswirkung der \nRückkehr traumatisierter Flüchtlinge auf ihre Symptomatik, so dass derzeit \nPrognosen über die psychische Entwicklung von Zwangs-Rückkehrern stark \nspekulationsanfällig sind. \n\n59\n\nVgl. hierzu: Neuner, Trauma und Rückkehr, http://www.heimatgarten.de/ \nInfomaterial/Veröffentlichungen, Gehen oder bleiben? S. 29\n\n60\n\nDas o. a. Gutachten ist insoweit gerade wegen der nicht spekulativen oder \nergebnisorientierten Ausführungen überzeugend.\n\n61\n\nDer insbesondere durch das im Gutachten beschriebene Verhalten der Klägerin \ngegenüber dem Gutachter und die dabei offenbarten Widersprüche und \nUngereimtheiten - z. B. im Zusammenhang mit dem Führerscheinbesitz oder der \nfrüheren Arbeit bzw. Beschäftigung der Eltern - ausgelösten Vermutung, dass die \nKlägerin in vielen Punkten zumindest übertrieben und jede Mitwirkung an der Klärung \nihrer wahren psychischen Verfassung verweigert sowie den Eindruck einer von PTBS \nzerstörten Persönlichkeit simuliert haben könnte, geht der Senat nicht nach. Er stellt \nauch die Erwägung zurück, dass die zeitlich näher an der behaupteten \nTraumatisierung gelegene Rückkehrbereitschaft der Klägerin aus Mai 2000, ihr \nmehrfacher Versuch einer illegalen Einreise nach Dänemark, ihr Besuch von \nVerwandtschaft in Deutschland und das Führen eines Pkw ohne Fahrerlaubnis \ngegen einen für eine PTBS typischen Zustand der Angst und Dissoziation sprechen \nkönnte. Denn ein solches Verhalten erscheint jedenfalls nicht als zwingendes Indiz \nfür ein seinerzeitiges Fehlen oder einen zwischenzeitlichen Wegfall von PTBS-\nSymptomen, zumal diese selbst nach einer Phase der Stabilisierung durch einen \nTrigger erneut durchschlagen können. Zudem räumt das Gutachten eine deutliche \nbewusstseinsnahe depressive Überlagerung ein, die die Annahme auch aktueller \npsychischer Belastungen der Klägerin erlaubt - etwa durch die Wechselbäder des \nHoffens und Bangens infolge konträrer aufenthaltsrechtlicher Behördenmaßnahmen \noder Unterbringungsprobleme der Unterbringung der Familie - und die Symptome \neiner Traumatisierung zur Zeit ihrer Exploration durch den bestellten Gutachter \nPrivatdozent Dr. U1. verstärkt haben kann.\n\n62\n\nbb) Der Senat geht deshalb von einer bei der Klägerin ausweislich des \nGutachtens vom 17. Dezember 2004 vorliegenden PTBS mit bewusstseinsnaher \ndepressiver Überlagerung aus. Eine solche Erkrankung ist nach den tatsächlichen \nErkenntnissen des Senats im Kosovo grundsätzlich behandelbar.\n\n63\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A -, (dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).\n\n64\n\nDie Einrichtungen der staatlichen/quasi staatlichen Gesundheitsvorsorge und der \nsog. NGO bieten im Kosovo in der Regel eine medikamentöse Behandlung der PTBS \nund Depressionen an - es steht eine Reihe von gängigen Psychotherapeutika zur \nVerfügung, \n\n65\n\nvgl. hierzu Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an \nVG Düsseldorf;\n\n66\n\nsoweit gesprächsweise Therapie angeboten wird, erfolgt diese begleitend und \nunterstützend - supportive Gespräche -, lediglich in Ausnahmefällen ist \nPsychotherapie möglich. Ambulante Behandlungen und Medikamente sind gegen \neine Eigenbeteiligung zwischen 1 EUR und 4 EUR bzw. von bis zu 2 EUR erhältlich. \nIm Übrigen kann jedes Medikament über Apotheken gegebenenfalls aus dem \nAusland - dann gegen erhöhtes Entgelt - bezogen werden. Soweit niedergelassene \nTherapeuten medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung von PTBS und \nDepression anbieten, ist das jedoch je nach Verhandlung mit Kosten von sogar über \n50,- EUR pro Sitzung verbunden.\n\n67\n\nVgl. zu alldem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und \nDeutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG \nDüsseldorf.\n\n68\n\nSoweit die Klägerin Stellungnahmen der Fachärztin Dr. T. -N3. und von \nUNMIK aus Juni 2004 anführt, die eine Behandlung psychischer Krankheiten im \nKosovo für unzureichend halten, sind diese älteren Datums und berücksichtigen \nnicht, dass der ausreisepflichtige Ausländer keinen Anspruch auf eine Behandlung \neiner psychischen Krankheit nach westeuropäischem Standard hat und die \nBehandlung nicht zu einer Heilung oder Linderung führen muss. Im Übrigen lehnt \nUNMIK künftig die Rückführung von - u. a. albanischen - Flüchtlingen aus dem \nKosovo nicht mehr aus Gesundheitsgründen - einschließlich Personen mit PTBS \noder Depressionen - ab, was für eine hinreichende Behandelbarkeit solcher \npsychischer Krankheiten im Kosovo spricht.\n\n69\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und OVG \nNRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 5 A 2924/06.A -.\n\n70\n\nAuch der Klägerin sind die Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS und \nDepression im Kosovo zugänglich. Sie kommt aus dem zur Großgemeinde N1. \ngehörenden Dorf N. , von wo aus sie die Einrichtungen der \nGesundheitsversorgung in N1. heute problemlos aufsuchen kann. Die von ihr \nim Verwaltungsverfahren geschilderte Polizeistation der serbischen Staatsmacht, die \nsie für zu gefährlich bezeichnet hat, existiert nicht mehr; die serbische Staatsmacht \nist im Kosovo und in N1. nicht mehr präsent; die Polizeifunktionen werden \ndurch eine von UNMIK aufgebaute Polizei oder von UNMIK selbst ausgeübt, die \ngrundsätzlich für keine der Volksgruppen im Kosovo ein Gefahrenmoment darstellen. \nEine stationäre psychiatrische Abteilung mit angeschlossener Ambulanz existiert im \nKrankenhaus in - allerdings ethnisch serbisch dominierten - N1. -Nord; ein \nZentrum für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befindet sich in \nN1. -Süd. In beiden Einrichtungen kommen bei an PTBS und Depression \nleidenden Patienten medikamentöse und gesprächsweise Therapie in verschiedenen \nFormen zur Anwendung. Die Behandlung selbst ist weitgehend kostenfrei. Für die \nKlägerin kommt auch eine Behandlung im etwa 30 km entfernten und verkehrsmäßig \nproblemlos erreichbaren Q. in Betracht, wo ebenfalls ein Krankenhaus \n- Universitätsklinikum - und ein MHC existiert, die ambulante, medikamentöse und \ngesprächsweise Behandlung von PTBS und Depressionen - im Klinikum auch \nPsychotherapie - anbieten.\n\n71\n\ncc) Die in den der Klägerin zugänglichen Einrichtungen der \nGesundheitsversorgung im Heimatland angebotenen Behandlungen gestalten sich \nausgehend von den vorliegenden Auskünften nicht wesentlich anders als die der \nKlägerin in Deutschland bisher zuteil gewordene Behandlung bei Dr. (YU) N2. \n. Auch diese besteht oder bestand aus einer medikamentösen sowie explorierenden \nund unterstützenden gesprächsweisen Therapie. Eine solche ist ausgehend vom \nAttest des Vorgenannten vom 2. März 2005 im Sinne einer Stabilisierung durch \nSelbstberuhigung und Distanzierung der Klägerin sowie ausgehend von der vom \nFacharzt T1. in seiner Stellungnahme beschriebenen Einsicht der Klägerin, dass \nihr Verfolgungs- und Beobachtungserleben Einbildung ist, durchaus wirksam. Eine \nsystematische Psychotherapie erhält die Klägerin in Deutschland soweit ersichtlich \nnicht. Im Allgemeinen spricht bereits sehr viel dafür, dass eine psychische \nErkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ebenso - wie in ständiger \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt - eine nicht psychische \nErkrankung bei Rückkehr des Betroffenen in die Heimat bei einer im wesentlichen \ngleichen Behandlung im Heimatland wie in Deutschland keine Verschlimmerung, \njedenfalls keine solche von der beschriebenen besonderen Intensität erfahren wird. \nDiese Annahme wird unterstützt durch den Umstand, dass sich der Betreffende, hier \neine Albanerin aus dem Kosovo, im heimatlichen Kulturkreis und im befriedeten \nUmfeld ohne den psychischen Druck einer zwangsweisen Rückführung ihrer Person \nund Familie befindet.\n\n72\n\ndd) Entscheidend für den individuellen Fall der Klägerin und die auf allgemeiner \nLebenserfahrung beruhende zuvor dargestellte Annahme bestätigend ist allerdings, \ndass das eingeholte Gutachten vom 17. Dezember 2004 auch die Entwicklung der \npsychischen Krankheit der Klägerin nach einer Rückführung in das Kosovo bei \nErlangung wie bei Nichterlangung der gebotenen Behandlung hinreichend \nprognostiziert. Zu Frage 6) stellt das Gutachten fest: \"Das ersatzlose abrupte \nAbsetzen moderner Antidepressiva kann zu Entzugssymptomen führen, die mit \nUnruhe, Unwohlsein, Schwitzen einhergehen und sich in der Regel nach ca. \n8 - 10 Tagen wieder legen. In Abhängigkeit von der Wirkung eines Antidepressivums \nkann es natürlich auch zu einer psychopathologischen Verschlechterung kommen \n...\". Zu einem abrupten Absetzen und den beschriebenen Symptomen wird es aber \nnicht kommen müssen, denn die Klägerin wird die Rückreise mit einer für eine \nÜbergangszeit ausreichenden Menge an Medikamenten antreten und sich in der \nHeimat alsbald an eine dortige Einrichtung der Gesundheitsversorgung wenden und \nMedikamente beziehen können. Im Übrigen sind die aufgezeigten Entzugssymptome \nnicht von abschiebungsrechtlich relevanter Intensität und ertragbar. Auf die gleiche \nWeise, nämlich durch ausreichende Bevorratung und alsbaldiges Verschaffen von \nMedikamenten nach Konsultation einer der Einrichtungen der \nGesundheitsversorgungen im Kosovo, kann die Klägerin auch eine \npsychopathologische Verschlechterung ihres Zustandes vermeiden. Es liegt also in \nihrer eigenen Hand und ist ihr zumutbar, eine Gesundheitsverschlechterung durch \nunzureichend medikamentöse Versorgung im Kosovo zu verhindern.\n\n73\n\nSoweit das Gutachten unter Antwort 7) eine psychiatrisch-psychotherapeutische \nBetreuung (Psychotherapie) für notwendig hält, zielt das darauf, \"der Klägerin die \nMöglichkeit einer Verarbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse zu ermöglichen\", d. h. \ndie Folgen der Krankheit zu überwinden oder zu lindern. Das wird bestätigt durch die \nFeststellung zu Frage 10), die bisherige Behandlung lasse \"keine Besserung, \nHeilung oder Linderung erwarten\". Umgekehrt betrachtet bedeutet dies, dass das \nKrankheitsbild der Klägerin ohne eine Psychotherapie - so sie denn im Kosovo aus \nKapazitätsgründen oder Kostengründen nicht zu erlangen sein sollte - stagniert und \nes bei der Chronifizierung verbleibt. Das aber stellt keine Verschlimmerung einer \npsychischen Krankheit dar. Die PTBS-typischen Symptome - Intrusionen, \nFlashbacks, Amnesie, Schlafstörung, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Konzentrations- \nund Gedächtnisstörung, Vermeidungshaltung -,\n\n74\n\nvgl. zu den PTBS-Symptomen, Wozniak/Schmidt, Das Stigma der Amputation, \nPosttraumatische Belastungsstörung, www.roeher-parkklinik.de.; auch A. Birck, \nTrauma, www.angelika-birck.info/trauma , unter Bezug auf Fischer/Riedesser,\n\n75\n\nsind bei medikamentöser und gesprächsgestützter Behandlung beherrschbar \nund ertragbar. Im Übrigen stellt das Gutachten unter Nr. 9) fest, dass - erst - bei nicht \ngesicherter Medikation \"und\" nicht gesicherter psychiatrisch-psychotherapeutischer \nBehandlung von weiterer Chronifizierung des Krankheitsbildes der Klägerin \nauszugehen ist. Die Klägerin kann aber bei der gebotenen und zumutbaren \nMitwirkung ihrerseits sowie ihrer Familie eine hinreichende Medikation und eine \njedenfalls unterstützende gesprächsweise Therapie im Kosovo sicherstellen.\n\n76\n\nVor dem Hintergrund der dem Senat vorliegenden Auskünfte über die \ntatsächlichen Gegebenheiten der Versorgung psychisch Kranker im Kosovo und den \nindividuellen Feststellungen des eingeholten Gutachtens vom 17. Dezember 2004 zu \nden Folgen einer unzureichenden medikamentösen \"und\" psychotherapeutischen \nVersorgung der Klägerin - in ihrem Heimatland - ist der Senat unter der \nVoraussetzung, dass die Klägerin dem ihr Zumutbaren in ihrem Heimatland \nnachkommt, von einer beachtlich wahrscheinlichen Verschlechterung ihrer \npsychischen Krankheit von besonderer Intensität nach ihrer Rückkehr in das Kosovo \nnicht überzeugt. Kommt es zu einer Gesundheitsverschlechterung, weil die Klägerin \neine regelmäßige Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung ihrer Erkrankung \nin einer der Gesundheitseinrichtungen oder die konsequente Einhaltung der \nMedikation versäumt, knüpft ihr Krankheitszustand nicht an Gegebenheiten des \nZielstaats an und ist das im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG irrelevant. \nSoweit die Klägerin befürchtet, dass bereits eine ungewollte Rückführung einen \nTherapieerfolg vereitelt oder sogar einen Schock, Kreislaufprobleme, Re- oder \nNeutraumatisierung etc. auslöst, knüpft solches nicht an Umstände des Zielstaats an \nund kann deshalb der Beklagten gegenüber nicht geltend gemacht werden.\n\n77\n\ne) Der Senat kann auch eine beachtlich wahrscheinliche \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität in der Form einer \nlebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr im \nFalle ihrer Rückkehr in das Kosovo nicht feststellen.\n\n78\n\nSoweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B \n118.05 - n. v. die Rede ist von der Sachkunde des Gerichts, beurteilen zu können, ob \nfür die Klägerin im Abschiebezielstaat … eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich ... \n\"ausgeschlossen\" werden kann, sieht der Senat darin keine Aufgabe des Maßstabs \nder \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" der wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung \nfür die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Denn \"ausgeschlossen\" werden kann ein Suizid, die intensivste Form der \nGesundheitsverschlechterung, eines zwangsweise in die Heimat zurückgeführten \nausreisepflichtigen Ausländers, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt \nworden ist, von keinem Therapeuten oder Gutachter. Zudem wird der in Deutschland \nregelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig \nvertreten worden ist, ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, \nausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und \nspekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung \nnotwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden kann.\n\n79\n\nVorliegend konnte bei der Klägerin ausweislich Bl. 17 des Gutachtens vom \n17. Dezember 2004 eine latente Suizidgefahr nicht festgestellt werden. Dem im \nAttest des Dr. (YU) N2. vom 1. März 2006 angeführten Angaben des \nEhemanns der Klägerin über deren Suizidgedanken und der Stellungnahme des \nFacharztes T1. kommt aus den oben dargelegten Gründen keine Bedeutung zu. \nDie dem Gutachter gestellte Frage 9) zielt im weitesten Sinne auch auf eine \nGesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr. Der Gutachter hat \njedoch als Folgen einer unzureichenden medikamentösen und \npsychotherapeutischen Behandlung im Kosovo - für die Klägerin lediglich - eine \nweitere Chronifizierung ihrer psychischen Krankheit angegeben. Eine Suizidgefahr, \ngeschweige denn eine ernste Suizidgefahr hat er nicht prognostiziert. Dies leuchtet \nein, nachdem er eine in der Persönlichkeit der Klägerin verborgene Suizidneigung \noder eine innere Beschäftigung mit dem Suizid - Suizidalität - bereits nicht hatte \nfeststellen können. Für eine für die Klägerin im Kosovo zu erwartende ausweglose \nLage, die sie in einen Suizid treiben könnte, liegen angesichts der gegenwärtigen \nSicherheitslage für Albaner im Kosovo, der dortigen Unterkunftsmöglichkeiten und \nGesundheitsversorgung keine Anhaltspunkte vor. Die fehlenden Anhaltspunkte für \neine ernsthafte Suizidgefahr für die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat fügt \nsich in das Gesamtbild der vorliegenden Erkenntnisquellen, wonach die Zahl der \nSuizide im Kosovo im Vergleich zu anderen europäischen Staaten in Ost und West \naußerordentlich gering ist.\n\n80\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo, Stand: Juni 2006.\n\n81\n\nf) Soweit der Facharzt T1. in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2006 in \nTeilbereichen der Diagnose und der Prognose der Folgen einer Rückkehr der \nKlägerin in ihre Heimat zu vom Gutachten des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. \nDezember 2004 abweichenden Ergebnissen kommt, wird dadurch letztgenanntes \nGutachten nicht erschüttert, so dass es nicht der Einholung eines weiteren \nGutachtens bedarf. Die Abweichungen lassen sich zunächst schon durch das \ngegenüber ihrer früheren Exploration veränderte Verhalten der Klägerin und ihre \nEinlassungen in den Explorationsterminen beim Facharzt T1. sowie die allen \nmenschlichen Beurteilungen und Wertungen immanenten subjektiven \nUnterschiedlichkeiten erklären. Entscheidend ist allerdings, dass die Stellungnahme \nerkennbar in Reaktion auf das vorliegende Gutachten ergebnisorientiert mit \ndeutlicher Steigerungstendenz erstellt ist, zudem innere Unstimmigkeiten aufweist \nund entscheidungsrelevante Gegebenheiten im Heimatland der Klägerin außer \nBetracht lässt. Offen bleiben kann dabei noch, ob die gleichzeitige Annahme, die \nKlägerin habe eine schlechte Erinnerung an traumatisierende Ereignisse, es lägen \naber an traumatisierende Ereignisse erinnernde Flashbacks vor, widersprüchlich ist. \nIndes wird die Überzeugungskraft der Stellungnahme bereits dadurch geschwächt, \ndass sie Bedenken gegen eine aussagepsychologische Begutachtung äußert, im \nErgebnis aber selbst auf eine solche hinausläuft, und auf möglicherweise \ntendenzbedingte Aussagen hinweist, aber Widersprüche und Ungereimtheiten in den \nAngaben der Klägerin - z. B. zu ihrer Anwesenheit bei Massakern oder auf ihren \nWahrheitsgehalt überprüfbaren Umständen wie Ort, Zeit und Ablauf des Geschehens \n- nicht hinterfragt. Vollends wertlos wird sie allerdings in ihrem prognostischen Teil. \nWeder ist angegeben noch dargelegt, worauf der Facharzt T1. die \nQuantifizierung der Wahrscheinlichkeit der \"zunehmenden Depersonalisation und \nDerealisation\" überwiegend stützt. Einerseits spricht er von einer \"nicht absehbaren \nReaktion\" der Klägerin, andererseits prognostiziert er eine \"akute Suizidalität\" der \nKlägerin. Wenn die Reaktion der Klägerin nicht absehbar ist, kann nichts anderes für \ndie Entwicklung ihrer Suizidalität gelten. Zudem lässt seine Stellungnahme die \nMöglichkeit einer medikamentösen und gesprächsgestützten Behandlung der \nKlägerin in ihrer Heimat völlig außer Betracht und verhält sich nicht zu der \nEntwicklung der Erkrankung der Klägerin und einer Suizidalität nach \npsychotherapeutisch vorbereiteter Rückkehr in ein Kosovo mit den tatsächlichen \nGegebenheiten der dortigen aktuellen Gesundheitsversorgung. Falsch ist schließlich \ndie der Stellungnahme zu Grunde liegende Annahme, die Klägerin sei bei einer \nRückkehr in das Kosovo \"den damals traumatisierenden Situationen, der Umgebung \nund (den) die damalige Situation prägenden Menschen erneut ausgesetzt\". Die Lage \nim Kosovo ist seit einigen Jahren eine andere: Die serbisch-jugoslawische \nStaatsmacht oder serbische Paramilitärs sind im Kosovo nicht mehr präsent; \nUmstände wie Granatangriffe, Verprügelung von Verwandten oder gar Tötung von \nalbanischen Landsleuten, die die Klägerin als Grund für ihre Traumatisierung \nangeführt hat, gibt es nicht mehr; die serbische Bevölkerung im Kosovo lebt in \nEnklaven und ist ihrerseits durch die albanische Mehrheit verfolgungsgefährdet; die \nKlägerin muss nicht ihren Lebensbereich und den ihrer Familie in ihrem früheren Dorf \noder in N1. begründen. Auf eine derart falsche Grundlage kann die Prognose \neiner Retraumatisierung und Akutisierung einer Suizidalität nicht gestützt \nwerden.\n\n82\n\nSoweit die Klägerin mit der Stellungnahme des Facharztes T1. Belege über \nihre Unterstützung durch caritative Gruppen, den Besuch von Kindergärten durch \nihre Kinder, Wohnungs- und Arbeitsnachweise ihres Mannes vorgelegt hat, ist das für \ndie Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nunerheblich. \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung \nder Revision aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-20/13-a-1740-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-20/13-a-1740-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269684","retrieved":"2026-07-09 02:39:20.352839+00:00"}}