{"status":"available","doknr":"OLD269708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0919.1B1141.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"1 B 1141/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.487,98 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.0000 geborene Antragsteller trat 00.00.0000 in die Bundeswehr \nein. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er zum Generalleutnant ernannt und war \nseitdem bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 00.00.0000 als \nstellvertretender Inspekteur des Heeres eingesetzt.\n\n4\n\nIm Sommer 2005 nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des \nStreitkräfteamtes disziplinare Vorermittlungen gegen drei im Offiziersrang stehende \nStudenten der Universität der Bundeswehr in I. auf. Einer der Beschuldigten ist \nder Sohn des Antragstellers. Unter dem 17. Oktober 2005 fertigte der \nErmittlungsführer einen Vermerk, der mit der Überschrift „Nicht zu den Akten! \nInformation für die Amtsführung\" versehen war. In diesem Vermerk stellte der \nErmittlungsführer neben den Vorwürfen gegen die drei Beschuldigten die sich \nmöglicherweise ergebenden Folgewirkungen des weiteren Verfahrens für den \n„Bereich des inneren Gefüges\" dar. Dieser Vermerk gelangte auf dem Dienstweg an \nden Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der \nStreitkräftebasis, Generalleutnant Y. , in seiner Eigenschaft als höhere \nEinleitungsbehörde. \n\n5\n\nDer Antragsteller erklärte im Rahmen der gegen ihn geführten disziplinaren \nVorermittlungen in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 \nsinngemäß: Er habe dem ihm persönlich gut bekannten Generalleutnant Y. seine \nSicht des Vorgangs geschildert und gebeten, mit weiteren Maßnahmen das \nkommende Wochenende abzuwarten. Sein Sohn, von dem er glaube, dass er zu \nUnrecht beschuldigt werde, komme dann nach Hause und er habe Gelegenheit ihn \nzu den Vorwürfen zu befragen. Er „täte sich dabei allerdings deutlich leichter\", wenn \ner wisse, was seinem Sohn konkret und im Einzelnen angelastet werde. Vor Beginn \nder nachfolgenden Kommandeurstagung habe Generalleutnant Y. ihm dann in \neinem verschlossenen Umschlag den Vermerk vom 17. Oktober 2005 übergeben. \nAuf dem Umschlag habe Generalleutnant Y. vermerkt: „Lieber K. H wie \nbesprochen der Zwischenstand zu Deiner persönlichen Kenntnis[...]\". Am \nSamstagnachmittag habe er dann seinen Sohn mit dem „Zwischenstand der \nErmittlungen\" konfrontiert. Die Unterlagen hätten aus einzelnen losen Blättern \nbestanden. Weiter führt der Antragsteller in seiner Stellungnahme aus:\n\n6\n\n„Ich gab meinem Sohn die Blätter, die ihn betrafen, in meinem Beisein zum \nlesen. Da dazwischen allerdings auch Angaben über die beiden anderen \nbeschuldigten Offiziere zu finden waren, ließ sich ein Blick darauf nicht ganz \nvermeiden.\" \n\n7\n\nDie einzelnen Blätter habe er danach wieder an sich genommen.\n\n8\n\nIm Rahmen seiner Vernehmung als Soldat erklärte der Sohn des Antragstellers \nam 15. November 2005 gegenüber dem Ermittlungsführer, dass er den gesamten \nInhalt des Vermerks vom 17. Oktober 2005, einschließlich der gegen die beiden \nanderen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, kenne.\n\n9\n\nAuf der Grundlage eines Sachstandsberichts der Fachabteilung vom 28. \nDezember 2005 ersuchte der Bundesminister der Verteidigung den \nBundespräsidenten mit einem von jenem am 00.00.0000 zur Kenntnis genommenen \nSchreiben darum, den Antragsteller in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. \nDieses Schreiben hat nach einer knappen Sachverhaltsdarstellung folgenden \nInhalt:\n\n10\n\n„[...] Diesen Vermerk gab Generalleutnant Y. unbefugterweise an \nGeneralleutnant V. weiter, der ihn wiederum unbefugterweise seinem vom \nErmittlungsverfahren betroffenen Sohn zugänglich machte. Dieses Verhalten war \ngeeignet, die disziplinaren Vorermittlungen gegen die drei Soldaten mittelbar zu \nbeeinflussen. Zudem besitzt dieses Verhalten strafrechtliche Relevanz (Verletzung \nvon Dienst-/Privatgeheimnissen).\n\n11\n\nNachdem mir die Angelegenheit bekannt geworden war, habe ich gegen beide \nGenerale die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen angeordnet. Beide haben den \nSachverhalt eingeräumt.\n\n12\n\nAufgrund der Ergebnisse der disziplinaren Vorermittlungen habe ich das \nnotwendige Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung beider Soldaten verloren \n[...]\"\n\n13\n\nDarüber hinaus erörterten der Bundespräsident und der Bundesminister der \nVerteidigung die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch, in dessen Rahmen \nnach dem Inhalt der Entscheidungsvorlage des Bundespräsidialamtes neben dem \nInhalt des vorgenannten Schreibens keine weiteren Sachverhalte Gegenstand \nwaren. \n\n14\n\nMit Verfügung vom 00.00.0000 versetzte der Bundespräsident den Antragsteller \nin den einstweiligen Ruhestand. Die Urkunde wurde dem Antragsteller zusammen \nmit dem Begleiterlass des Bundesministers der Verteidigung vom 00.00.0000 am \n00.00.0000ausgehändigt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seiner gegen diese Verfügung erhobene Klage mit dem \nangefochtenen Beschluss im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil die auf § 50 \nSoldatengesetz (SG) gestützte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sich - \nvorbehaltlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren - als \nvoraussichtlich rechtmäßig darstelle und dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor \ndem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen sei. Die auf der \nGrundlage des Schreibens des Bundesministeriums der Verteidigung getroffene \nErmessensentscheidung des Bundespräsidenten sei nicht zu beanstanden. \nMaßgeblich für die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand sei \nder nach Einschätzung des Bundespräsidenten hinreichend dargelegte \nVertrauensverlust des Ministers gewesen. Die in dem Schreiben abgegebene \nBegründung enthalte genügend konkrete Anhaltspunkte, um angesichts der \nherausgehobenen dienstlichen Position des Antragstellers und der zentralen \nBedeutung der Wahrung der Vertraulichkeit gerade in Personal- und \nDisziplinarangelegenheiten den Vertrauensverlust des Bundesministers der \nVerteidigung in die persönliche Eignung der Person des Antragstellers und dessen \neinwandfreie Amtsführung substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Es könne \nangesichts des eindeutigen Wortlauts des Schreibens nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der Bundespräsident von einem unzutreffenden oder unvollständigen \nSachverhalt ausgegangen sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass der \nVertrauensverlust lediglich „vorgeschoben\" worden sei, um durch die \nmissbräuchliche Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand ein \nDisziplinarverfahren zu vermeiden. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit entgegenstehende Interessen des Antragstellers seien nicht \nersichtlich. Insbesondere die von dem Antragsteller auch beabsichtigte Rehabilitation \nkönne nicht durch das vorliegende Verfahren, sondern allein im Rahmen des von \ndem Antragsteller betriebenen Disziplinarverfahrens erreicht werden.\n\n16\n\nDer Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerdebegründung entgegen: Das \nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht zu seinen Lasten unterstellt, er habe seinem \nSohn den gesamten Vermerk vom 17. Oktober 2005 zugänglich gemacht. Dem \nGericht sei im Übrigen nicht darin zu folgen, dass es ohne Bedeutung sei, ob er den \ngesamten Vermerk oder lediglich Teile davon weitergereicht habe. Diese \nunzutreffenden Annahmen verdeutlichten eine Belastungstendenz des Gerichts und \nstellten sich als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Für die \nBewertung des Sachverhalts, aus dem sich der Vertrauensverlust des Ministers und \nsomit auch die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand \nherleiten soll, sei es sehr wohl von sogar zentraler Bedeutung, ob der gesamte \nVermerk oder lediglich die den Sohn des Antragstellers betreffenden Teile an jenen \nweitergeleitet worden seien. Das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung an \nden Bundespräsidenten vermittele darüber hinaus den Eindruck, der dem \nBundespräsidenten unterbreitete Sachverhalt sei das Ergebnis schon \nabgeschlossener disziplinarer Vorermittlungen. Auch die Darstellung in dem \nSchreiben, der Antragsteller habe den Sachverhalt eingeräumt, sei sachlich falsch \nund vermittele bei dem Empfänger unzutreffende Vorstellungen. Die durch die \nAktenlage verdeutlichte Verquickung der Handlungsalternativen Durchführung eines \nDisziplinarverfahrens und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand - unter \nInstrumentalisierung des § 50 Abs. 1 Soldatengesetz - sei nicht Ausdruck der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen „Abwägung der Vor- und Nachteile der \njeweiligen Handlungsalternativen\", sondern Taktieren. Demgemäß sei das Schreiben \nnicht glaubhafter Ausdruck eines Vertrauensverlustes. Das Verwaltungsgericht habe \ndie Sichtweise des Ministeriums nicht kritisch hinterfragt. Insbesondere hätte sich die \nFrage aufdrängen müssen, welchen Inhalt und Charakter der Vermerk vom 17. Mai \n2005 gehabt habe. Dieser Vermerk habe nicht einer solchen Vertraulichkeit \nunterlegen, die es dem Generalleutnant Y. verwehrt hätte, ihn dem Antragsteller \nzur Kenntnis zu bringen. Des weiteren sei zu fragen, ob dem Antragsteller nicht \nzugute gehalten werden müsse, in Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen \ngehandelt zu haben.\n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der \nKlage VG Köln, 27 K 840/06 gegen die Verfügung des Bundespräsidenten vom 26. \nJanuar 2006 wiederherzustellen,\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Begründung des angefochtenen \nBeschlusses, die er vertieft. Ergänzend führt er aus, dass der Charakter des \nVermerks für die Entscheidungsfindung unerheblich sei. Im Übrigen sei die \nAnnahme, der Vermerk habe nicht der Vertraulichkeit unterlegen, unzutreffend. \nUnabhängig davon hätte sich auch anderenfalls keine Befugnis des Antragstellers \nergeben, den Vermerk seinem Sohn zugänglich zu machen. Schließlich sei von \neinem Generalleutnant zu erwarten, dass er, auch wenn er der Meinung sei, sein \nSohn werde in der Bundeswehr nicht angemessen behandelt, seine dienstliche \nPosition nicht dazu ausnutze, seinem Sohn vertrauliche Informationen zu \nverschaffen, die für dessen dienstlichen Angelegenheiten von Bedeutung seien.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDer im Beschwerdeverfahren unter entsprechend begehrter Änderung des \nangefochtenen Beschlusses weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag ist nicht \nbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des \nAntragstellers, das die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die erstrebte \nÄnderung des Ausspruchs der erstinstanzlichen Entscheidung bildet (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und an \nden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierten Interessenabwägung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung \ndas Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts \nseiner Klage. Insbesondere lässt sich - als Bestandteil dieser Interessenabwägung - \nkeine Bewertung der Rechtslage dahin treffen, dass die in Streit stehende \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand offensichtlich rechtswidrig ist, wie der \nAntragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt. Vielmehr ist diese \nVerfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.\n\n25\n\nNach § 50 Abs. 1 Soldatengesetz - SG - kann der Bundespräsident \nBerufsoffiziere vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen \nRuhestand versetzen. Das dem Bundespräsidenten damit eingeräumte Ermessen \numfasst - neben dem auch der insoweit vergleichbaren Regelung für \"politische \nBeamte\" in § 36 BBG zugrundeliegenden Zweck, die Amtsführung der betroffenen \nhohen Amtsträger in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu \nhalten -, \n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B \n13.92 -, NVwZ-RR 1993, 116, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW - \nOVG NRW -, Urteil vom 1. Oktober 1991 - 1 A 1619/90 -, NWVBl 1992, 132 = \nNZWehrR 1992, 123,\n\n27\n\nauch die Zielsetzung, das volle Vertrauen der Regierung in die Bereitschaft und \nFähigkeit dieser Berufsoffiziere zu ihrer Amtsausführung abzusichern. Dabei kann \ndas Vertrauen nicht nur bei abweichenden politischen Ansichten, sondern schon \ndann gestört sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, dass die fachliche und \npersönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein \naußerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, \nwirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. \n\n28\n\nVgl: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR \n1107/92 -, DVBl 1994, 103; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., m.w.N.; \nOVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 12 A 7633/95 -, Juris. \n\n29\n\nHierzu zählt auch das Vertrauen auf eine untadelige Amtsführung und \nebensolches dienstliches wie außerdienstliches Verhalten. Solche Zweifel können \nauch durch Unwägbarkeiten, sog. \"Imponderabilien\", veranlasst sein, die nicht stets \ngenau zu umreißen sind und deren Offenlegung im Einzelnen nicht immer im Sinne \nder gesetzlichen Regelung liegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss also nicht \naufgrund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv \npflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt, ebensowenig, dass dem \nOffizier schlechte Arbeit unterstellt wird. Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung \ndes Soldaten dar, sie ist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse \nder politischen Staatsführung. Ist dieses Vertrauen der Regierung im Einzelfall nicht \nmehr im erforderlichen Maße gegeben, so ist die Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand möglich und in aller Regel gerechtfertigt, d.h. ermessensfehlerfrei. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil \nvom 6. Mai 1998, a.a.O., m.w.N.\n\n31\n\n§ 50 Abs. 1 SG räumt dem Bundespräsidenten ein sehr weites Ermessen ein. \nDie verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die \nVersetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand die Grenzen der \nWillkür überschritten hat. Abzustellen ist dabei allein auf die Erwägungen, die der \nBundespräsident angestellt hat. Für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung kommt \nes nur darauf an, ob nach seiner Einschätzung auf Seiten des Ministers ein \nVertrauensverlust vorliegt, nicht darauf, ob er selbst ebenfalls das Vertrauen in den \nAntragsteller verloren hätte. Denn es ist nicht Sache des Bundespräsidenten, die \nRegierungspolitik - und darunter auch die Personalpolitik - (mit) zu bestimmen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., m.w.N., OVG NRW, Urteile \nvom 6. Mai 1998, a.a.O. und vom 1. Oktober 1991, a.a.O.; Verlage, Die Versetzung \neines Generals in den einstweiligen Ruhestand, VR 2006, 232.\n\n33\n\nDer genannte weite Ermessensrahmen ist dadurch begrenzt, dass sachliche \nGründe im oben dargelegten Sinne für die Entscheidung des Bundespräsidenten den \nAusschlag geben müssen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die oberste \nDienstbehörde - also hier das Bundesministerium der Verteidigung - den \nVertrauensverlust so zu substantiieren, dass sich das Gericht von dessen Vorliegen \nund einer insgesamt willkürfreien Ermessensentscheidung überzeugen kann. Die zur \nPlausibilisierung vorgetragenen Einzelumstände müssen sich also auf die Gründe \nbeziehen, die den Bundespräsidenten dazu veranlasst haben, den jeweiligen \nSoldaten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998, a.a.O.\n\n35\n\nZur Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespräsidenten auf einer \nzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, ist daher von dem am 25. Januar 2006 \nbeim Bundespräsidenten eingegangenen Schreiben des Bundesministers der \nVerteidigung und dem Entscheidungsvorschlag des Bundespräsidialamtes, der auch \ndas Gespräch des Ministers mit dem Bundespräsidenten berücksichtigt, \nauszugehen.\n\n36\n\nAus dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung ergeben sich \nhinreichende Gründe, welche den Vertrauensverlust des Ministers in die \nAmtsführung des Antragstellers sachlich rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat \nden Inhalt dieses Schreibens zutreffend gewürdigt und bewertet. Die dagegen von \ndem Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente wiederholen und \nvertiefen lediglich sein Vorbringen aus der ersten Instanz, welches in dem \nangefochtenen Beschluss bereits umfassend berücksichtigt worden ist. Insoweit kann \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die mit der Beschwerde angefochtene \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weitergehende \nAnhaltspunkte, die eine davon abweichende Beurteilung dieser zur \nEntscheidungsgrundlage des Bundespräsidenten gewordenen Dokumente \nrechtfertigen oder gar erfordern könnten, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht \nersichtlich. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und \nBewertung dieser Schreiben bezüglich der Tatsachengrundlage, welche zu dem \nVertrauensverlust des Bundesministers geführt hat, stellt insbesondere keine \nunzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Für die Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ist nicht an die von der \nBehörde zur Begründung der Vollzugsanordnung vorgebrachten Tatsachen \ngebunden, sondern berechtigt und verpflichtet, die Sachlage so vollständig \naufzuklären, wie es die Notwendigkeit, über den Antrag in kurzer Zeit zu entscheiden, \nzulässt. Das Gericht ist zwar dazu berechtigt, eine Beweisaufnahme durchzuführen. \nEs kann Urkunden beiziehen und Zeugen oder Sachverständige hören. Dieses Recht \nund die daraus folgende Aufklärungspflicht werden jedoch durch das Wesen des \nEilverfahrens begrenzt; das Gericht darf sich in der Regel, soweit nicht der \nEilrechtsschutz die Funktion der effektiven Rechtsschutzgewährung (vollständig) \nübernimmt, in der Regel mit einer summarischen Sachaufklärung begnügen. Es ist \ninsbesondere nicht Aufgabe des Eilverfahrens, eine im Hauptverfahren mögliche \noder eventuell notwendige Beweisaufnahme vorwegzunehmen. Es genügt \nregelmäßig, wenn die für das Verfahren erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht \nwerden; hierzu können Feststellungen in Behördenakten, wenn sie in \nordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren getroffen wurden, ausreichen.\n\n37\n\nVgl. Finkelnburg / Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, \n4. Auflage, Rdnr. 973 ff.\n\n38\n\nVor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund stellen sich die Wertungen des \nVerwaltungsgerichts zu dem Umfang der von dem Antragsteller seinem Sohn \nzugänglich gemachten Unterlagen und der Glaubhaftigkeit seines späteren Vortrags \nnicht als eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Sie gründen sich auf die bei \nden Akten befindlichen schriftlichen oder in Vermerkform niedergelegten Äußerungen \ndes Antragstellers und seines Sohnes in den jeweiligen disziplinaren \nVorermittlungsverfahren. Unabhängig davon, ob in dem Hauptsascheverfahren zu \nder Frage, ob der Antragsteller seinem Sohn nur Teile des Vermerks vom \n17. Oktober 2005 oder den gesamten Vermerk zur Kenntnis gegeben hat, eine \nBeweisaufnahme erforderlich werden könnte, ist es jedenfalls im Rahmen der in \ndiesem Verfahren den prozessualen Anforderungen genügenden summarischen \nSachverhaltsermittlung ausreichend und nicht zu beanstanden, wenn das \nVerwaltungsgericht die in den Verwaltungsvorgängen wiedergegebenen Aussagen \nsowie die weiteren dem Bundespräsidenten mitgeteilten Ermittlungsergebnisse zur \nÜberprüfung der Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten heranzieht.\n\n39\n\nNach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und \nmöglichen Aufklärung des Sachverhalts ist daher davon auszugehen, dass der \nBundespräsident bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass \ndas Vertrauen des Bundesministers der Verteidigung in die Amtsführung des \nAntragstellers aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen - in einem für die \nBeurteilung ausreichenden Tatsachenkern unstreitigen - Erkenntnisse über die \nVorfälle im Zusammenhang mit den disziplinaren Vorermittlungen gegen dessen \nSohn nicht mehr in dem erforderlichen Umfang bestanden hat.\n\n40\n\nDie auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung des \nBundespräsidenten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die von dem \nBundesminister der Verteidigung beantragte Versetzung des Antragstellers in den \neinstweiligen Ruhestand missbräuchlich erfolgte und nur der Vermeidung eines \nDisziplinarverfahrens diente. Auch insoweit setzt der Antragsteller in seiner \nBeschwerdebegründung den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine \nerheblichen Einwendungen entgegen. Stehen - wie hier - zwei \nHandlungsmöglichkeiten offen, kann eine Entscheidung des zuständigen Ministers \nauch dann nicht als „Taktieren\" oder „Verquickung\" angesehen werden, wenn sie auf \neiner Vorlage der jeweiligen Fachabteilung des Ministeriums beruht und neben dem - \noffensichtlich bestehenden - Vertrauensverlust auch andere Gesichtspunkte, wie z.B. \ndie Öffentlichkeitswirkung der auszuwählenden Möglichkeiten berücksichtigt. \nVerfahrensgegenstand ist hier nicht die (weitere) Motivationslage des Ministers, \nsondern die Frage, ob der Bundespräsident davon ausgehen durfte, dass ein \nVertrauensverlust der Regierung tatsächlich besteht und die Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand nicht auf willkürlichen Erwägungen beruht. Die dem \nBundespräsidenten mitgeteilten Gründe beruhen - wie bereits ausgeführt - \nvoraussichtlich, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und sind dazu geeignet \nden geltend gemachten Vertrauensverlust zu begründen. Wie bereits dargelegt, \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob diese, den \nVertrauensverlust begründenden Umstände tatsächlich feststehen. Ein schuldhaftes \noder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Frage im Rahmen \ndes von dem Antragsteller betriebenen Disziplinarverfahrens zu klären.\n\n41\n\nDie von dem Antragsteller in seiner Beschwerde aufgeworfenen weiteren Fragen \nlassen ebenfalls keine Zweifel an der mit der Beschwerde angefochtenen \nEntscheidung hervortreten.\n\n42\n\nDie Rechtsnatur des Vermerks sowie die Tatsache, dass er weitere, dem \nBeschuldigten noch nicht eröffnete Vorwürfe enthielt, sind für das vorliegende \nVerfahren ohne Belang. Entscheidend ist allein die in der zweiten Frage \nangesprochene Vertraulichkeit und der daraus folgende beschränkte „Verteilerkreis\" \ndieses Vermerks. Es ist offensichtlich, dass es sich bei dem Vermerk um ein reines \nInternum handelte, dessen Inhalt allein wegen des Bezugs zu den laufenden \nDisziplinarverfahren höchster Vertraulichkeit unterliegt. Es liegt auf der Hand, dass er \njedenfalls - weder vollständig noch teilweise - den Beschuldigten des laufenden \nErmittlungsverfahrens zu Kenntnis gelangen sollte. Dies ergibt sich zum einen aus \nseinem Inhalt, der nicht nur die den Beteiligten zu eröffnenden Vorwürfe enthält, \nsondern darüber hinausgehende, im Rahmen des Opportunitätsprinzips durch die \nDisziplinarvorgesetzten zu berücksichtigende Umstände. Zum anderen folgt diese \nVertraulichkeit offensichtlich aus der auf dem Vermerk angebrachten Einschränkung, \n„Nicht zu den Akten! Information für die Amtsführung\".\n\n43\n\nAuch die Tatsache, dass der Antragsteller in Wahrnehmung eigener Interessen \ngehandelt hat, ist nicht dazu geeignet, den Vertrauensverlust des Ministers \nbeziehungsweise die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten in Zweifel zu \nziehen. Sie ist vielmehr dazu geeignet, diesen Vertrauensverlust noch weiter zu \nbegründen bzw. zu verstärken, denn gerade von ranghohen Offizieren muss, ebenso \nwie von Beamten in entsprechender Position, erwartet werden, dass sie dienstliche \nvon privaten Belangen zu trennen wissen und ihre Amtsführung danach ausrichten. \nDer Senat verkennt dabei nicht, dass sich der Antragsteller in einer emotional \nschwierigen Situation befunden hat. Es war ihm jedoch zuzumuten und ohne \nweiteres möglich, seinen Sohn ohne die Verletzung elementarer Dienstpflichten zu \nunterstützen, etwa indem er sich bei dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten für \neinen dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprechenden \nrechtmäßigen Verfahrensablauf in dem laufenden Disziplinarverfahren einsetzt, oder \n- soweit er dies nicht für ausreichend hält - die jedem Soldaten eingeräumte \nMöglichkeit nutzt, sich mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten zu wenden.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. \n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. \n1 Satz 1 GKG. Der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert ist wegen \ndes nur vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-19/1-b-1141-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-19/1-b-1141-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269708","retrieved":"2026-07-09 02:39:22.358044+00:00"}}