{"status":"available","doknr":"OLD269709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0919.10A973.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"10 A 973/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts\nMünster vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer\nWindenergieanlage im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1),\nhilfsweise die Feststellung, dass ein solcher Anspruch bis zum Inkrafttreten einer\nÄnderung des Flächennutzungsplans bestanden hat.\n\n3\n\nDer Kläger stellte am 8. Januar 2001 einen Antrag auf Erteilung einer\nBaugenehmigung für eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 77,9 m,\neinem Rotordurchmesser von 44 m und einer Nennleistung von 600 kW auf dem\nGrundstück Gemarkung T. , Flur 24, Flurstück 6. In einer Entfernung von etwa\n550 m und 640 m westlich des geplanten Standorts befinden sich zwei an der\nLandesstraße 811 gelegene landwirtschaftliche Hofstellen sowie diejenige des\nKlägers. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich des Stadtgebiets der\nBeigeladenen zu 1) in unmittelbarer Nähe des so genannten \"X. C. \" und ist im\nFlächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; es liegt nicht\ninnerhalb einer der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen für\ndie Windenergienutzung. Ebenso wenig bildet es einen Bestandteil einer der beiden\nim Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt\nN1. , Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt \"Eignungsbereiche für erneuerbare\nEnergien / Windkraft\", aufgestellt durch den Bezirksplanungsrat des\nRegierungsbezirks N. am 9. Juni 1997, Stand 6. Dezember 1999 (im folgenden\nText: GEP) für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) dargestellten Eignungsbereiche\nWindenergie (WAF 11 bzw. WAF 17).\n\n4\n\nDie Beigeladene zu 2) teilte dem Beklagten am 20. März 2001 mit, dem\nVorhaben stünden öffentliche Belange nicht entgegen, da es sich nicht um eine\nraumbedeutsame Anlage handle; Bedenken aus Sicht der Raumordnung und\nLandesplanung bestünden deshalb nicht. Nach einer Mitteilung des Staatlichen\nUmweltamtes N. werde der Beurteilungspegel für die von der Anlage\nausgehenden Geräusche weit unter 45 dB(A) liegen. Durch Beschluss vom 8. Mai\n2001 versagte die Beigeladene zu 1) das gemeindliche Einvernehmen, da es sich bei\ndem Vorhaben nicht um die Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes\nhandle; die Anlage solle außerhalb des im Gebietsentwicklungsplan dargestellten\nEignungsbereichs für Windenergie errichtet werden, und eine Anpassung des\nFlächennutzungsplans durch Darstellung von Konzentrationszonen für\nWindenergienutzung sei beabsichtigt.\n\n5\n\nAm 21. Juni 2001 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung der\nBeigeladenen zu 1), den Flächennutzungsplan zu ändern, um die Darstellung von\nKonzentrationszonen für Windenergieanlagen in Umsetzung der sich aus dem GEP\nergebenden Vorgaben einzufügen. Mit Datum vom 28. Juni 2001 teilte die\nBeigeladene zu 1) dem Kläger mit, es sei nach dem Entwurf für die Änderung des\nFlächennutzungsplans nicht auszuschließen, dass der Standort der von ihm\ngeplanten Windenergieanlage sich innerhalb einer Konzentrationszone für\nWindenergie befinden werde. Durch Bescheid vom 25. Januar 2002 wurde der\nBauantrag dann jedoch abgelehnt.\n\n6\n\nAm 22. März 2002 machte die Beigeladene zu 1) die Genehmigung der\n14. Änderung ihres Flächennutzungsplans öffentlich bekannt. In dem\nFlächennutzungsplan in der Fassung dieser Änderung sind auf dem Gebiet der\nBeigeladenen zu 1) drei Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt, und zwar\neine im Bereich des im GEP ausgewiesenen Windeignungsgebiets WAF 11\n(\"B. / B1. \") westlich sowie zwei kleinere im Bereich des\nWindeignungsgebiets WAF 17 (\"K. \") südöstlich von T. . Im Verfahren zur\nÄnderung des Flächennutzungsplans war zunächst ein Grundlagenplan mit einer\nRaumwiderstandsanalyse erstellt worden. Auf dieser Grundlage traf der Rat die\nEntscheidung, nicht über die Windeignungsgebiete des GEP hinaus weitere\nKonzentrationszonen - insbesondere im Bereich des klägerischen Vorhabens\n(\"C1. \") auszuweisen. In den Konzentrationszonen gilt jeweils eine\nHöhenbegrenzung von 140m.\n\n7\n\nAm 10. August 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zunächst als\nUntätigkeitsklage. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Einvernehmen der\nBeigeladenen zu 1) gelte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, weil diese\nnicht innerhalb von zwei Monaten nach Beteiligung durch den Beklagten ihr\nEinvernehmen verweigert habe. Die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des\nEinvernehmens ergebe sich auch daraus, dass die Beigeladene zu 1) für eine\nandere Anlage außerhalb der GEP-Eignungsgebiete ihr Einvernehmen erteilt und\nsich damit gebunden habe. Im Übrigen liege eine Raumbedeutsamkeit der geplanten\nAnlage wegen der geringen Gesamthöhe von unter 100 m nicht vor; der Begriff sei\nanhand des § 3 Nr. 6 ROG auszulegen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der\nGebietsentwicklungsplan N1. - sachlicher Teilabschnitt Eignungsbereiche für\nerneuerbare Energien/Windkraft - (GEP N1. ) unwirksam sei, weil ihm die\nAnnahme zu Grunde liege, jede Windenergieanlage sei raumbedeutsam. Hinzu\nkomme, dass die im GEP N1. ausgewiesenen Eignungsflächen zwar\ninsgesamt 23.500 ha groß seien, aber wegen der aus Lärmschutzgründen\neinzuhaltenden Abstände zu Gebäuden nur zu etwas mehr als 20% nutzbar seien.\nAuch die am 22. März 2002 bekanntgemachte 14. Änderung des\nFlächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) sei auf Grund von\nAbwägungsmängeln unwirksam, weil sie der bundesrechtlichen Gewichtung der\nWindenergienutzung nicht gerecht werde. Ihr liege zudem kein nachvollziehbares\nPlankonzept zu Grunde. In seiner derzeitigen Form entfalte der Flächennutzungsplan\nkeine Ausschlusswirkung, da er nicht auf einer abschließenden Untersuchung des\ngesamten Gemeindegebiets beruhe; im Übrigen handle es sich bei dem Vorhaben\ndes Klägers um einen Ausnahmefall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dem\nAnspruch auf Erteilung einer Genehmigung stehe auch der Aspekt des Natur- oder\nLandschaftsschutzes nicht entgegen; insbesondere könne aus der technischen\nNeuartigkeit einer Windenergieanlage und der dadurch bedingten optischen\nGewöhnungsbedürftigkeit für viele Betrachter nicht eine Beeinträchtigung des\nLandschaftsbildes abgeleitet werden. Der geplante Standort liege inmitten der\nN2. Parklandschaft, die durch klassifizierte Straßen, Außenbereichsbebauung\nund Windenergieanlagen bereits vorbelastet sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 2002 zu\nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 5. Januar 2001 die Baugenehmigung zur\nErrichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung T.\nFlur 4, Flurstück 6 zu erteilen,\n\n10\n\nhilfsweise, \n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beklagte vor Inkrafttreten der 14. Änderung des\nFlächennutzungsplans der Stadt T. verpflichtet war, dem Kläger die\nbeantragte Baugenehmigung zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDie Beigeladene zu 1) hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDie Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nDer Beklagte hat zur Begründung darauf verwiesen, dass er an die Verweigerung\ndes gemeindlichen Einvernehmen gebunden sei. Dies sei auch fristgerecht\ngeschehen, da der Beigeladenen erst am 6. April 2001 alle zur Beurteilung des\nVorhabens erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Diese Rechtsposition sei\ndurch ein Schreiben des Ministeriums für Städtebau und Wohnen vom 5. März 2002\nbestätigt worden. Auch hiervon unabhängig habe ein Anspruch auf Erteilung der\nbegehrten Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt bestanden, weil sowohl der GEP\nals auch der wirksame Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Änderungen\nAusschlusswirkung für den geplanten Standort entfalteten. Zusätzlich stünden einer\nGenehmigung Belange des Naturschutzes und des Schutzes von Landschaft und\nLandschaftsbild entgegen\n\n18\n\nDie Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, sie habe ihr Einvernehmen rechtzeitig\nverweigert, weil das ihr am 11. Januar 2001 übermittelte Ersuchen des Beklagten\nunvollständig gewesen sei; die erforderlichen Unterlagen seien nur teilweise\nbeigefügt gewesen. In der Sache habe keine andere Entscheidung getroffen werden\nkönnen, weil der seit September 1998 verbindliche GEP für ihr Stadtgebiet\nWindeignungsgebiete mit der Qualität von Zielen der Raumordnung ausgewiesen\nhabe. Sie sei ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass die zur Genehmigung\ngestellte Anlage raumbedeutsam sei und habe deshalb wegen § 35 Abs. 3 Satz 3\nBauGB das Einvernehmen versagen müssen, auch wenn der Windenergie-Erlass\nvon einer Raumbedeutsamkeit erst ab einer Gesamtzahl von drei Anlagen\nausgehe.\n\n19\n\nDie Beigeladene zu 2) hat ausgeführt, sie habe bei ihrer Stellungnahme zur\nRaumbedeutsamkeit der geplanten Anlage allein den Windenergieerlass zu Grunde\ngelegt. Raumbedeutsamkeit liege in Anlehnung an § 3 Nr. 6 ROG allerdings nicht nur\ndann vor, wenn ein Vorhaben raumbeanspruchend sei, sondern auch dann, wenn es\nraumbeeinflussend sei; auch ein Vorhaben, das nur wenig Grund und Boden in\nAnspruch nehme, könne daher raumbedeutsam sein. Gegen die von der\nBeigeladenen zu 1) zunächst geplante Darstellung einer Konzentrationszone \"C1.\n\" im Bereich des geplanten Standorts habe sie landesplanerische und\nlandschaftsrechtliche Bedenken geltend gemacht, weil diese das planerische Ziel\ngefährdet hätte, zwischen bestehenden Windeignungsgebieten großräumige\nKorridore freizuhalten und eine freie Verbindung zwischen T. und der\nWerseaue zu erhalten.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Dezember 2003, den\nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31. Dezember 2003,\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vorhaben beeinträchtige\nöffentliche Belange, da es außerhalb der im GEP festgelegten Eignungsbereiche für\nWindenergie errichtet werden solle und kein Ausnahmefall im Sinne des § 35 Abs. 3\nSatz 3 BauGB vorliege; der GEP sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus demselben\nGrund sei auch der Hilfsantrag unbegründet. \n\n21\n\nDer Senat hat die Berufung auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 22. Juli\n2005 zugelassen, dem Kläger am 27. Juli 2005 zugestellt. \n\n22\n\nDer Kläger hat seine Berufung nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet und führt aus: Er habe einen\nAnspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem nach § 35\nAbs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht\nentgegenstünden.\n\n23\n\nDer GEP N. stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die Beigeladene zu 2)\nim Verfahren verbindlich festgestellt habe, dass die geplante Anlage nicht\nraumbedeutsam sei. Der GEP könne dem Vorhaben jedoch auch unabhängig von\ndiesem Gesichtspunkt nicht entgegengehalten werden, da er nichtig sei. Eine\nRechtsgrundlage für die Windeignungsbereiche habe es zum Zeitpunkt seiner\nAufstellung noch nicht gegeben; auch fehle die Planrechtfertigung, weil die zur\nErarbeitung des Plans verfügbare Zeit so knapp bemessen gewesen sei, dass ein\nfachlich qualifizierter Plan von vornherein nicht zu erwarten gewesen sei. Zudem sei\nes vorrangig Aufgabe der Kommunen, die Nutzung der Windenergie zu steuern.\nHiergegen spreche auch das Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplans NRW nicht,\nda Windenergieanlagen bei Formulierung dieses Ziels noch nicht die Privilegierung\ndes § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genossen hätten. Vor diesem Hintergrund führe das\nZiel D II 2.4 entgegen seiner Intention jetzt zu einer Einschränkung der\nWindenergienutzung, die nicht mehr im gesamten Außenbereich einer Gemeinde\nprivilegiert zulässig sei, sondern nur noch stark eingeschränkt. Die meisten im GEP\nausgewiesenen Eignungsbereiche seien zudem für die Windenergie ungeeignet - die\nWindgeschwindigkeit sei zu niedrig, um eine wirtschaftliche Nutzung der\nWindenergie zu ermöglichen -, so dass der GEP nicht einmal vollzugsfähig sei. \n\n24\n\nDer GEP sei abwägungsfehlerhaft. Ihm liege schon kein schlüssiges\ngesamträumliches Konzept zu Grunde. Außerdem seien abstrakte Festlegungen\ngetroffen worden, die das Interesse der Windenergienutzung einseitig\nbenachteiligten, etwa das Kriterium, dass zu Wohnsiedlungsbereichen ein\nMindestabstand von 1.000 m einzuhalten sei. Auf der anderen Seite sei übersehen\nworden, dass im N1. wegen der Vielzahl der dort befindlichen Einzelgehöfte in\nvielen Eignungsbereichen eine Nutzung für Windenergieanlagen nicht erfolgen\nkönne, weil aus immissionsschutzrechtlichen Gründen Abstände von wenigstens\n300 m zu jedem Gehöft vorgesehen werden müssten. Abwägungsfehlerhaft sei es\nauch, nicht vorbelastete Flächen wegen dieser fehlenden Vorbelastung aus den\ngeplanten Eignungsbereichen von vornherein auszuklammern und die Bereiche\nschließlich weitgehend ohne Ortsbesichtigung und unter Verwendung eines zu\ngroben Maßstabs festzulegen. Der GEP genüge den - im Hinblick auf die mit der\nFestlegung von Eignungsbereichen verbundenen Ausschlusswirkungen hohen -\nAnforderungen an den Detailliertheitsgrad der Regionalplanung entgegen der\nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht. Unzureichend berücksichtigt worden seien\nöffentliche Belange, etwa das Interesse der Kommunen an einer über drei Monate\nhinausgehenden ausreichenden Frist zur kritischen Würdigung des GEP-Entwurfs.\nDas Planungsermessen sei missbraucht worden, wenn Flächen, die nach keinem der\nzuvor festgelegten Kriterien in Frage gekommen seien, dennoch in den Plan\naufgenommen worden seien, nur um einzelnen Kommunen Eignungsbereiche zur\nVerfügung stellen zu können.\n\n25\n\nInsgesamt führe der GEP dazu, dass Flächen für eine substantielle\nWindenergienutzung nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden.\nDie rechnerische Prognose, die Eignungsbereiche des GEP ermöglichten bis zu\n1.200 Anlagen, sei bei weitem zu hoch gegriffen. \n\n26\n\nHiervon unabhängig müsse der GEP inzwischen als funktionslos betrachtet\nwerden, da ein erheblicher Teil der ausgewiesenen Eignungsbereiche - betroffen\nseien mindestens 20% - wegen abweichender Flächennutzungspläne und wegen der\nDurchführung zahlreicher landesplanerischer Zielabweichungsverfahren nicht mehr\nfür Windenergieanlagen zur Verfügung stehe. Solche Zielabweichungsverfahren\nseien in den Städten C2. , E. und J. sowie in den Gemeinden O.\nund B2. bereits durchgeführt und in weiteren Gemeinden eingeleitet worden. In\nder Folge sei es dann zu Anpassungen der Flächennutzungsplanung gekommen;\naußerdem seien in zahlreichen gemeindlichen Flächennutzungsplänen\nKonzentrationszonen für Windenergie dargestellt worden, die in ihrer Ausdehnung\nhinter den im GEP vorgesehenen Flächen zurückgeblieben seien. Diese Entwicklung\nhabe zu dem Ergebnis geführt, dass deutlich weniger Fläche für die Nutzung der\nWindenergie zur Verfügung stehe als im GEP vorgesehen, ohne dass der GEP\nselbst geändert worden sei. Allein deshalb sei der GEP unwirksam geworden, weil\neine schleichende Aushöhlung seiner Aussagen ohne erforderliche neuerliche\nAbwägung stattgefunden habe; im Ergebnis stehe der Windenergie derzeit eine\nsubstanzielle Entfaltungsmöglichkeit nicht mehr offen. Hinzu komme, dass nach der\nRechtsprechung für Anlagen mit einer marktgängigen Höhe von 150 m Abstände zur\nWohnbebauung von 450 m eingehalten werden müssten. Berücksichtige man diesen\nUmstand, stehe von den Windeignungsflächen nur höchstens 10% überhaupt für\neine Nutzung der Windenergie zur Verfügung. Beschränke man den\nSicherheitsabstand zur Wohnbebauung auf 300 m, so seien lediglich 20% der\nGesamtfläche nutzbar.\n\n27\n\nSollte der GEP wirksam sein, könne die Darstellung der Eignungsbereiche\nwegen der unzureichenden Abwägung nicht als Ziel der Raumordnung bewertet\nwerden; im Übrigen sei ein Ausnahmefall gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB\ngegeben. Im Landschaftsraum nördlich der X1. seien bereits zahlreiche\nWindenergieanlagen errichtet, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es\nhandle sich um einen besonders exponierten und unbeeinträchtigten\nLandschaftsraum, fehlerhaft sei.\n\n28\n\nAuch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) könne dem Vorhaben\nnicht entgegengehalten werden, da er nicht wirksam sei; das Vorhaben werde im\nÜbrigen auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Andere\nöffentliche Belange stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 18. Dezember 2003 abzuändern\nund den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 2002 zu\nverpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. Januar 2001 eine\nBaugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück\nGemarkung T. , Flur 4, Flurstück 6, zu erteilen, \n\n31\n\nhilfsweise,\n\n32\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 18. Dezember 2003 abzuändern\nund festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der 14. Änderung des\nFlächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) am 22. März 2002 verpflichtet war,\ndie beantragte Baugenehmigung zu erteilen. \n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nDie Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nDie Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.\n\n38\n\nDer Beklagte hält die beantragte Windenergieanlage wegen ihrer Gesamthöhe\nund des vorgesehenen exponierten Standorts für raumbedeutsam. Einer\nGenehmigung stehe sowohl der wirksame GEP als auch der von Rechtsfehlern freie\nFlächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) entgegen.\n\n39\n\nDie Beigeladene zu 1) schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.\n\n40\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der\nVerfahrensakte zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1)\nverwiesen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage\nzum Haupt- und Hilfsantrag zu Recht abgewiesen, da der Kläger weder einen\nAnspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung (dazu I.) hat noch\ndie hilfsweise begehrte Feststellung erreichen kann, dass er einen solchen Anspruch\nbis zum Inkrafttreten der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen\nzu 1) hatte (unten II.). Denn die Errichtung der vom Kläger geplanten\nWindenergieanlage an dem gewünschten Standort ist planungsrechtlich unzulässig;\ndies gilt für den gesamten Zeitraum seit Antragstellung bis zum Zeitpunkt der\nmündlichen Berufungsverhandlung.\n\n43\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist durch die mit Wirkung vom 1. Juli\n2005 erfolgte Änderung des BImSchG nicht entfallen; der Kläger ist nicht darauf\nverwiesen, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - ggf. nach\nKlageänderung - zu erstreiten. Zwar handelt es sich bei der Anlage um eine solche\nmit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, die nach Nr. 1.6 (Spalte 2) des Anhangs\nder 4. BImSchV in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1687)\ngrundsätzlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nicht einer\nBaugenehmigung bedarf. Das Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung ist\njedoch schon vor dem 1. Juli 2005 - die Klage ist im Jahre 2001 erhoben worden -\nrechtshängig geworden, so dass die genannte Anlage in der bis zum \n\n44\n\n30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden ist, § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NWVBl 2006,\n97; Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474.\n\n46\n\nDamit kommt im vorliegenden Fall auch weiterhin die Erteilung einer\nBaugenehmigung in Frage, da die geplante Anlage wegen ihrer Alleinstellung an\ndem vorgesehenen Standort nicht Bestandteil einer Windfarm ist.\n\n47\n\nI.\n\n48\n\nDer Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. \n\n49\n\nNach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine Windenergieanlage im Außenbereich\nzwar privilegiert, jedoch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht\nentgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine\nBeeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben Belange der\nLandschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren\nErholungswert beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu <1>). Ist das\nVorhaben raumbedeutsam, darf es zudem den Zielen der Raumordnung nicht\nwidersprechen; öffentliche Belange stehen einem solchen raumbedeutsamen\nVorhaben in der Regel auch entgegen, soweit für Vorhaben dieser Art durch\nAusweisung als Ziel der Raumordnung (dazu <2>) oder durch Flächennutzungsplan\n(dazu <3>) Flächen an anderer Stelle vorgesehen sind und kein Ausnahmefall\ngegeben ist (dazu <4>), § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB.\n\n50\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist die vom Kläger im Außenbereich des\nGebiets der Beigeladenen zu 1) geplante Windenergieanlage nicht\ngenehmigungsfähig. Ihr stehen öffentliche Belange im oben genannten Sinne\nentgegen.\n\n51\n\n(1)\n\n52\n\nDie Anlage beeinträchtigt an dem geplanten Standort die natürliche Eigenart der\nLandschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil sie sich\nvon den am Standort vorzufindenden Formen der Bodennutzung als wesensfremd\nabhebt. Der Außenbereich erfüllt u.a. die Funktion, für die naturgegebene\nBodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu dienen. Dies\nschließt die Zielsetzung ein, das Eindringen wesensfremder und der\nErholungseignung abträglicher Nutzungen zu verhindern. Allerdings bedeutet dies\nnicht, dass Windenergieanlagen stets oder auch nur regelmäßig als mit der\nfunktionalen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbar einzustufen sind. Ob dies\nder Fall ist, hängt vielmehr von einer Betrachtung des Einzelfalles ab, in die die\nFunktionen des konkreten Standorts, seine vorgegebene Bodennutzung, das\nGewicht der Erholungsrelevanz und die sich daraus ergebende Schutzwürdigkeit,\naber auch die Belange der - privilegierten - Windenergienutzung im Wege der\nnachvollziehenden Abwägung einzubeziehen ist.\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - IV C 33.65 -, BVerwGE 26, 111; Urteil\nvom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - BRS 56 Nr. 72 (S. 211f.).\n\n54\n\nDanach gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Die freie Landschaft zwischen der\nStadt T. und der südlich gelegenen X2. zeichnet sich durch das\nVorherrschen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und einen besonders hohen\nErholungswert aus; maßgebend hierfür ist die für die parkähnliche Landschaft des\nMünsterlandes typische weiträumige Abfolge von Wald, Wiesen und Feldern mit\neinzelnen landwirtschaftlichen Höfen bei weitgehend flacher Oberflächenstruktur und\nfast durchgehend offenen Sichtachsen. Der besondere und durch mehrere auch in\nder unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts verlaufende\nRadwanderwege dokumentierte Erholungswert der Landschaft ist u.a. gerade aus\ndem Umstand abzuleiten, dass in dem fraglichen Bereich die Parklandschaft noch in\nihrer Ursprünglichkeit erlebt werden kann, ohne dass dieser Eindruck durch das\nVorhandensein weithin sichtbarer Zeugnisse der unmittelbaren Gegenwart oder der\naktuellen Techniken gewerblicher Energiegewinnung beeinflusst wird. Insbesondere\nsind die Sichtachsen zwischen T. und der X2. bisher weder durch\nWindenergieanlagen noch durch andere, ähnlich wirkende Bauwerke verstellt. Der\nGebietsentwicklungsplan weist - unabhän\ngig davon, ob dies als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung einzustufen wäre -\ndiese Raumfunktionen als schützenswert auf, indem er den Standort der geplan\nten Anlage mit seiner Umgebung weiträumig als Bereich für den Schutz der\nLandschaft sowie die unmittelbar westlich an den Standort anschließenden Flächen\nals Erholungsgebiet (\"C1. \") darstellt.\n\n55\n\nVgl. Bl. 30 der zeichnerischen Darstellung, Stand 6. Dezember 1999, sowie\nRn 377ff. der textlichen Darstellung und Erläuterung.\n\n56\n\nDiese Funktionen, die der Landschaft im Bereich des geplanten Vorhabens\nderzeit zukommen, würden durch die Errichtung einer Windenergieanlage in dem\nvon gewerblicher Nutzung bisher freien Umgebung nachhaltig gestört. In der\nAnnäherung auf T. von Süden - in etwa parallel zu einem dort verlaufenden\nQ.----------weg \n\n57\n\n- vgl. Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der\nBeigeladenen zu 1), S. 11) und zeichnerische Darstellung in der Funktionskarte der\nVoruntersuchung -\n\n58\n\nist deutlich wahrnehmbar, dass zwischen der im Westen von T. liegenden\nAnsammlung zahlreicher Windenergieanlagen (Windeignungsgebiet WAF 11) und\nden im Südosten des Stadtgebiets errichteten Anlagen (Windeignungsgebiet WAF\n17) keine optische Verbindung besteht. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin,\ndass von Süden aus sowohl die westlich als auch die südöstlich von T.\ngelegenen Windenergieanlagen ohne weiteres in den Blick genommen werden\nkönnen, so dass von einem von derartigen Anlagen rundum freien Blick nicht die\nRede sein kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die in den\nWindeignungsbereichen WAF 11 und WAF 17 vorhandenen Anlagen so deutlich\nvoneinander getrennt sind, dass der freie Korridor zwischen ihnen als auffällig\neigenständiger Teil der Landschaft erkennbar ist. Für diese Bewertung kommt es\nnicht darauf an, wie das Vorhandensein von Windenergieanlagen im Landschaftsbild\npolitisch, ästhetisch oder gesellschaftlich bewertet wird; entscheidend ist allein, dass\ndie Funktion der Landschaft an dem vorgesehenen Standort auch durch eine\neinzelne Anlage der geplanten Größe verändert würde und damit die Charakteristika\nder Parklandschaft des Münsterlandes, die für ihren Erholungswert ausschlaggebend\nsind, nicht mehr in der bisher noch vorhandenen Ursprünglichkeit wahrnehmbar\nwären. Die darin liegende Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft\nund ihres Erholungswerts lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Höhe der\nAnlage von knapp unter 100 m (99,9m) in Abrede stellen. Denn auch eine einzelne\nAnlage dieser Größe wäre in der vorbeschriebenen Umgebung als erste Anlage ihrer\nArt deutlich erkennbar und würde Funktion und Erholungswert der Landschaft\nnegativ prägen. Sie würde insbesondere - von Norden oder Süden aus gesehen -\neine bisher nicht vorhandene optische Verbindung zwischen den beiden\nWindeignungsgebieten WAF 11 und WAF 17 herstellen und damit den bisher\nvorherrschenden Eindruck einer deutlichen Trennung von Landschaftsteilen, die\ndurch die Erzeugung von Windenergie geprägt sind, und solchen, die von dieser\nTechnik bisher frei sind, relativieren oder zerstören. Erst recht gilt dies im\nvorliegenden Fall wegen des konkreten Standorts (\"Weißer Berg\"), der seine\nUmgebung leicht, aber deutlich wahrnehmbar überragt und - wie sich aus dem\nAnschreiben des Klägers vom 16. Mai 2000 ergibt - gerade aus diesem Grunde\nausgewählt worden ist. Eine Windenergieanlage an diesem Standort würde noch\nerheblich weiter in die Landschaft wirken als eine an einem die umgebende\nweitgehend flache Landschaft nicht überragenden Standort errichtete Anlage; sie\nwürde damit in besonderer Weise einen Akzent setzen und Funktion und\nErholungswert der Landschaft deutlich verändern. Das Interesse des Klägers an der\nNutzung der Fläche in einer durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Weise setzt\nsich an dem konkret geplanten und topografisch besonders hervorgehobenen\nStandort nicht durch, sondern muss im Hinblick darauf, dass es an anderer Stelle im\nBereich von Windeignungsflächen verwirklicht werden könnte, im vorliegenden Fall\nzurücktreten.\n\n59\n\nZur Klarstellung weist der Senat - wie schon in der mündlichen Verhandlung -\ndarauf hin, dass er nicht davon ausgeht, dass das Vorhaben des Klägers wegen\neiner Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes unzulässig sein könnte; der\nVerstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beschränkt sich nach den\nvorstehenden Ausführungen auf eine planungsrechtlich relevante Beeinträchtigung\nder natürlichen Eigenart und des Erholungswerts der Landschaft.\n\n60\n\nEiner Ortsbesichtigung durch den Senat oder Berichterstatter zur Feststellung\nder natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts bedurfte es nicht.\nDie unmittelbare und weitere Umgebung des geplanten Standorts ergibt sich\neindrücklich aus zahlreichen in den Akten befindlichen Fotos, die im erstinstanzlichen\nVerfahren - u.a. anlässlich der Ortsbesichtigung - von den Beteiligten vorgelegt\nworden sind und sowohl den Blick von der Umgebung auf den Standort des\nVorhabens als auch von dort in die Umgebung dokumentieren; im Übrigen lassen\nsich die Funktionen der Landschaft den Darstellungen im GEP N1. und im\nFlächennutzungsplan entnehmen. \n\n61\n\n(2)\n\n62\n\nEin Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung besteht auch\ndeshalb nicht, weil durch Ziele der Raumordnung auf der Ebene der\nRegionalplanung für Vorhaben dieser Art eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt\nist, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; diese Vorschrift ist auf die streitgegenständliche\nAnlage anzuwenden, da diese raumbedeutsam ist. \n\n63\n\nDas Vorhaben des Klägers ist raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2\nund 3 BauGB. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der auch im hier\nangesprochenen Zusammenhang maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers\n(vgl. § 3 Nr. 6 ROG) u.a. dann, wenn es die räumliche Entwicklung oder Funktion\neines Gebiets beeinflusst. Wann dies bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall\nist, insbesondere bei welcher Größenordnung der Anlage, lässt sich nicht mit einer\nfür alle Fallkonstellationen identischen Höhenangabe beantworten; die Annahme,\neine Windenergieanlage könne nur dann raumbedeutsam sein, wenn sie eine\nGesamthöhe von über 100 m erreicht, wäre deshalb fehlerhaft, während die\numgekehrte Frage, ob eine Anlage immer dann raumbedeutsam ist, wenn sie eine\nbestimmte Mindesthöhe überschreitet, im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden\nmuss. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 \n\n65\n\n- 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BRS 66\nNr. 10 (jeweils betreffend Anlagen unter 100 m Gesamthöhe); OVG Lüneburg, Urteil\nvom 29. April 2004, - 1 LB 28/04 -, BRS 67 Nr. 101 (Anlage unter 100m\nGesamthöhe), Urteil vom 28. März 2006 - 9 LC 226/03 - (Anlage jedenfalls ab 100 m\nHöhe im norddeutschen Flachland raumbedeutsam).\n\n66\n\nOb eine Windenergieanlage raumbedeutsam ist, hängt vielmehr von den\nUmständen des Einzelfalles ab. Von Bedeutung sind neben der Höhe der Anlage\nu.a. das Geländeprofil der Umgebung sowie der Charakter und die - insbeson\ndere durch Ziele der Raumordnung gesicherte - Funktionen der Landschaft, in die die\nAnlage hineinwirkt.\n\n67\n\nNach diesen Maßstäben ist die vom Kläger geplante Anlage raumbedeutsam.\nSie weist mit 99,9 m eine Höhe auf, die jedenfalls als Indiz für eine\nRaumbedeutsamkeit gelten muss. Zudem liegt der geplante Standort in unmittelbarer\nNähe einer deutlich hervorgehobenen Geländekuppe in einer ansonsten weit\nüberwiegend flachen Umgebung, so dass sie von weither zu sehen wäre und\ndementsprechend weit in die Umgebung hineinwirkt. Schließlich ist - wie oben\nausgeführt - die Umgebung des geplanten Standorts bisher durch das Fehlen von\nWindenergieanlagen und vergleichbaren anderen technischen Hochbauten in einem\nbreiten Korridor zwischen zwei Konzentrationszonen für Windenergienutzung\ngeprägt und weist deshalb besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr und als\nErholungsgebiet auf. Eine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,9 m\nwürde diese Landschaft in ihrer Funktion und Entwicklung in erheblichem Ausmaß\nbeeinflussen und ist deshalb raumbedeutsam. Einer Ortsbesichtigung zur\nFeststellung der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens bedurfte es aus den bereits\ngenannten Gründen nicht. \n\n68\n\nDem Vorhaben des Klägers stehen öffentliche Belange in der Form von Zielen\nder Raumordnung auf regionalplanerischer Ebene entgegen, weil der geplante\nStandort außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N.\n, Teilabschnitt N1. , Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt \"Eignungsbereiche für\nerneuerbare Energien / Windkraft\", aufgestellt durch den Bezirksplanungsrat des\nRegierungsbezirks N. am 9. Juni 1997, Stand 6. Dezember 1999 (GEP)\nausgewiesenen Eignungsbereiche Windenergie (hier: WAF 11 bzw. WAF 17) liegt,\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. \n\n69\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung der im Außenbereich privilegierten\nWindenergieanlagen unter einen Planungsvorbehalt, von dem die Gemeinden als\nTräger der Flächennutzungsplanung sowie die Träger der Raumordnungsplanung als\nTräger der Regionalplanung u.a. in der Weise Gebrauch machen können, dass sie\nFlächen für die Windenergienutzung positiv ausweisen und damit zugleich negativ\ndie Windenergienutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen. Im\nHinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der Windenergie ist eine\nsolche Ausschlusswirkung jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Planungsträger auf\nder Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts und unter\nBeachtung der allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen\nAbwägungsgebots sicherstellt, dass sich die Windenergienutzung auf den für sie\nvorgesehenen Flächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen in substanzieller\nWeise durchsetzen kann. Versucht er hingegen, unter dem Deckmantel einer\nsteuernden Planung die Windenergienutzung in Wahrheit zu verhindern, wird er den\nAnforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht gerecht mit der Folge, dass das\nErgebnis seiner Planung unwirksam ist.\n\n70\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -; Urteil vom 17. Dezember\n2002 - 4 C 15.0 , BVerwGE 117, 287; Urteil vom 13. März 2003 \n\n71\n\n- 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7\nA 3368/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003 \n\n72\n\n- 1 A 10371/02 -.\n\n73\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Ausweisung von\nWindeignungsbereichen durch den GEP nicht zu beanstanden. Bei diesen\nEignungsbereichen handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich\nund sachlich bestimmten und abschließend abgewogenen Festlegungen zur\nEntwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, mithin um Ziele der Raumordnung\n(§ 3 Nr. 2 ROG) in der Form von Eignungsgebieten. Sie entfalten rechtliche\nAußenwirkung und schließen die Zulässigkeit der an sich im Außenbereich\nprivilegierten Anlagen zur Windenergienutzung und damit auch das Vorhaben des\nKlägers an anderer Stelle im Planungsraum aus (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Sie stellen\nzugleich sicher, dass sich Vorhaben zur Windenergienutzung an anderer Stelle im\nPlanungsraum gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, so dass für die\nvom Gesetzgeber privilegierte Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum\ngeschaffen wird. Die zu Grunde liegende planerische Entscheidung beruht auf einem\nschlüssigen gesamträumlichen Konzept, ist vollzugsfähig und stellt das Ergebnis\neiner den allgemeinen Anforderungen entsprechenden abschließenden planerischen\nAbwägung dar.\n\n74\n\nHierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D\n35/03.NE -, sowie 7 D 4/03.NE; Beschluss vom 22. September 2005 - 7 D\n21/04.NE -.\n\n75\n\nDie vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die\nFestlegung von Windeignungsbereichen durch den GEP begründen keine\ndurchgreifenden Zweifel an dessen Gültigkeit. Die Rüge des Klägers, für die\nAusweisung von Windeignungsbereichen habe es bei Aufstellung des GEP bereits\nan einer Rechtsgrundlage gefehlt, übersieht, dass eine Rechtsgrundlage für die\nAufstellung von regionalen Zielen der Raumordnung in Gebietsentwicklungsplänen\nselbstverständlich bereits vor der Einführung des § 13 Abs. 5 Nr. 3 LPlG NW bestand\n(§ 14 Abs. 1 LPlG NW a.F.), so dass unabhängig von der konkreten Bezeichnung die\nZuweisung bestimmter Flächen für die Windenergienutzung als Ziel der\nRaumordnung zulässig war; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 7 Abs. 4 Nr. 3\nROG in der insoweit seit 1. Januar 1998 unverändert geltenden Fassung vom\n18. August 1997. \n\n76\n\nAuch hiervon abgesehen greifen die vom Kläger gegen den GEP vorgebrachten\nEinwände nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat\ninsoweit zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 11 - 19 der\nEntscheidungsgründe), die durch den Berufungsvortrag nicht in Frage gestellt\nwerden, und schließt sich im Übrigen der oben nachgewiesenen Rechtsprechung\ndes 7. Senats des OVG NRW an. Auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren\nvertiefte Kritik an der nach seiner Auffassung unzureichenden Detailliertheit des\nGebietsentwicklungsplans führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Auf der\nEbene der Regionalplanung werden Festlegungen zur Raumstruktur -\nSiedlungsstruktur, Freiraumstruktur, Infrastruktur - formuliert, deren Großräumigkeit\nerst auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung in Flächennutzungsplänen und\nBebauungsplänen durch die dort anzusiedelnde Feinsteuerung konkretisiert werden.\nFestlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden nur\ninsoweit getroffen, als sie zu Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und\nzur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet sind (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 ROG).\n\n77\n\nUnzutreffend ist auch die erst im Berufungsverfahren formulierte Annahme des\nKlägers, der GEP sei obsolet geworden, weil ihm durch eine allzu einengende\nkommunale Flächennutzungsplanung sowie durch vielfache\nZielabweichungsverfahren die Substanz entzogen worden sei, so dass eine\nVerwirklichung seiner Ziele nicht mehr möglich sei. Mit dieser Kritik verkennt der\nKläger sowohl das Verhältnis von Regional- und Kommunalplanung als auch\ngrundlegend die Funktion der Zielabweichungsverfahren. Eine vom Kläger beklagte\nschleichende Aushöhlung des Gebietsentwicklungsplans durch gemeindliche\nFlächennutzungspläne, die die ausgewiesenen Windeignungsbereiche jeweils nicht\nvollständig, sondern lediglich in deutlich verkleinertem Ausmaß umsetzen, würde\nnämlich\n- einmal unterstellt, eine solche Flächennutzungsplanung könnte wirklich in\nnennenswertem Umfang festgestellt werden - nicht die Wirksamkeit des GEP,\nsondern diejenige der jeweils betroffenen Flächennutzungspläne - Verstoß gegen § 1\nAbs. 4 BauGB - in Frage stellen. Diese wären ggf. unwirksam, weil sie dem Gebot,\nder Windkraftnutzung in Übereinstimmung mit der übergeordneten Regionalplanung\nin substanzieller Weise Raum zu verschaffen, nicht entsprächen. Die Annahme des\nKlägers, nicht die Flächennutzungspläne, sondern der maßstabbildende\nGebietsentwicklungsplan würde in seiner Geltung durch unzureichende\nFlächennutzungspläne in Frage gestellt, trägt den Besonderheiten der hier zu\nwahrenden Normenhierarchie nicht hinreichend Rechnung, zumal jeder Betroffene\ndurch eine Inzidentkontrolle des jeweils in Frage kommenden Flächennutzungsplans\nerreichen könnte, dass der GEP seine Steuerungskraft letztlich doch entfalten\nkönnte. Dem vom Kläger gestellten Beweisantrag zu Ziff. 1), \n\n78\n\n\"dass mindestens 20% der Eignungsbereiche des GEP N1. nicht durch\ngemeindliche Flächennutzungsplanungen bestätigt worden sind, \"\n\n79\n\nmusste der Senat schon aus diesem Grunde wegen Unerheblichkeit nicht\nnachgehen. Im Übrigen würde selbst dann, wenn tatsächlich nur 80% der\nregionalplanerisch dargestellten Windeignungsgebiete durch Flächennutzungspläne\numgesetzt wären, die Geltung des GEP nicht in Frage gestellt. Denn zum Einen ist\nder Prozess der Umsetzung von Zielen der Regionalplanung nicht abgeschlossen, so\ndass jederzeit weitere Darstellungen von Konzentrationszonen in gemeindlichen\nFlächennutzungsplänen denkbar sind. Zum anderen wäre ein Umsetzungsgrad von\n80% ohnehin kein Anlass für Zweifel an der Gültigkeit des umzusetzenden\nRegionalplans, da die konkretisierende Umsetzung ohne weiteres zu gewissen\nFlächenabweichungen nach oben oder unten führen kann. Schließlich ist der\nBeweisantrag nicht hinreichend substantiiert, weil die zum Beweis gestellte\nTatsachenbehauptung (\"20%\") lediglich auf Vermutungen, abgeleitet aus wenigen\nBeispielsfällen, beruht und erst durch die Beweiserhebung ermittelt werden soll,\nmithin ein Ausforschungsbeweisantrag vorliegt.\n\n80\n\nSoweit der Kläger weiter annimmt, der GEP sei durch zahlreiche\nZielabweichungsverfahren obsolet geworden, irrt er gleichfalls. Denn nach seiner\n- durch die Stellung des § 24 LPlG NRW der Vorschrift im systematischen\nZusammenhang mit der Planerhaltung verdeutlichten - Funktion führt das\nZielabweichungsverfahren nicht zu einem Steuerungsverlust des Regionalplans,\nsondern trägt im Gegenteil dazu bei, dass dessen Wirkungskraft auch angesichts\nveränderter Umstände erhalten bleibt. Es verhindert nämlich, dass sich die\nkommunale Planung im Widerspruch zur Regionalplanung entwickelt und auf diese\nWeise im Laufe der Zeit die Kongruenz von Regional- und gemeindlicher Planung\nverloren geht. Eine in einem geordneten planerischen Verfahren formulierte\nZielabweichung setzt voraus, dass die Abweichung unter raumordnerischen\nGesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung, von der abgewichen\nwerden soll, nicht berührt werden (§ 11 Satz 1 ROG, § 24 Abs. 1 LPlG NRW). Dieses\nVerfahren stellt sicher, dass sich die Gebietskörperschaften nicht über die für sie\nverbindlichen Ziele der Raumordnung hinwegsetzen können, sondern dass auf\nregionaler Planungsebene eine Anpassung der Regionalplanung an veränderte\nBedürfnisse auf kommunaler Ebene erreicht wird. Einer Beweiserhebung, in welchen\nGemeinden und in welchem Umfang Zielabweichungsverfahren erfolgreich\ndurchgeführt worden sind, bedarf es nicht; Anhaltspunkte dafür, dass durch - nicht in\nÜbereinstimmung mit den vorgenannten Grundsätzen durchgeführten -\nZielabweichungsverfahren ein substanzieller Funktionsverlust des GEP eingetreten\nsein könnte, liegen nicht ansatzweise vor.\n\n81\n\nSchließlich ist auch der Umstand, dass nicht in allen als Ziel der Raumordnung\nausgewiesenen Windeignungsbereichen die vollständige Fläche dieser Bereiche für\ndie Windenergienutzung zur Verfügung steht, sondern durch im Einzelfall zu\nbeachtende Schutzabstände oder andere Einzelfallumstände gemindert wird, kein\nhinreichender Anlass, an der Wirksamkeit des GEP zu zweifeln. Dem Beweisantrag\nzu Ziffer 2),\n\n82\n\ndass im Hinblick auf den Umstand, dass eine wirtschaftliche Ausnutzung der\nWindenergie eine Anlagenhöhe von mehr als 120 m erfordert \"unter Zugrundelegung\neines Abstandes von 300 m zwischen der Wohnbebauung im Außenbereich und der\nnächstgelegenen Windenergieanlage noch maximal 20% der im GEP N1.\nausgewiesenen Windeignungsfläche mit Windenergieanlagen bebaubar wäre sowie\nunter Zugrundelegung eines Abstandes von 420m noch maximal 10% bebaubar\nwären\",\n\n83\n\nmusste der Senat wegen Unsubstantiiertheit des Antrags und Unerheblichkeit\nder behaupteten Tatsache nicht nachgehen. Die Beweisbehauptung ist ersichtlich\n\"ins Blaue hinein\" formuliert, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht im\nAnsatz dargetan hat, dass die Behauptung, 90% bzw. 80% der Gesamtfläche\nentfielen wegen Schutzabständen zur Wohnbebauung, aus nachvollziehbaren\ntatsächlichen Umständen abgeleitet sein könnte. Es ist schon nicht dargetan, dass\ndie von ihm vorgenommene Schätzung durch das \"beispielhafte Ansetzen eines\nRadius von 450 m um die einzelnen Wohnnutzungen gemäß dem Kartenwerk zum\nGEP\" (Schriftsatz vom 12. September 2006) überhaupt danach unterschieden hat,\nob es sich im Einzelfall wirklich um Wohngebäude oder nicht vielmehr um\nlandwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude - Feldscheunen, Stallungen,\nBetriebsgebäude usw. - gehandelt hat. Das Kartenwerk des GEP\n\n84\n\n - dessen unzureichenden Detailliertheitsgrad der Prozessbevollmächtigte des\nKlägers an anderer Stelle beklagt - dürfte als Basis für eine substantiierte Schätzung\njedenfalls nicht ausreichen. Das mit dem Beweisantrag angestrebte\nSachverständigengutachten müsste deshalb die zum Beweis gestellte Behauptung,\ndass alle sich aus dem Kartenwerk ergebenden Gebäude tatsächlich\nWohnnutzungen beherbergen, erst ermitteln, so dass der Beweisantrag als\nunzulässiger Ausforschungsbeweisantrag einzustufen ist. Die mangelnde\nSubstantiiertheit wird auch durch Unstimmigkeiten im Vortrag des\nProzessbevollmächtigten des Klägers bestätigt. Im Schriftsatz vom 12. September\n2006 behauptet er, die Beschränkung der für eine Windenergienutzung verfügbare\nFläche auf weniger als 10% beruhe auf der Erforderlichkeit von Abständen von\n450 m bei Anlagehöhen von 150 m, während er in der mündlichen Verhandlung von\nAnlagehöhen von \"mindestens\" 120 m und Abständen von 420 m (also dem\nDreifachen von 140 m) ausgeht, um dieselbe Behauptung (\"maximal10%\") zu\nbelegen.\n\n85\n\nHiervon unabhängig führt der Beweisantrag zu Ziff. 2) auch wegen\nUnerheblichkeit nicht zu einer Beweiserhebung. Der Vertreter der Beigeladenen zu\n2) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, im Bereich des GEP seien bereits\n800 Windenergieanlagen genehmigt oder vorhanden, mithin bereits 2/3 des\ninsgesamt angestrebten Bestandes von 1.200 Anlagen. Dem hat weder der Kläger\nnoch ein anderer Verfahrensbeteiligter widersprochen. Vor diesem Hintergrund\nbestünde selbst dann, wenn tatsächlich die behauptete Einschränkung der\nverfügbaren Fläche infolge vorhandener Wohnnutzungen zu verzeichnen wäre, kein\nAnlass, die Wirksamkeit des GEP anzuzweifeln, da sein raumordnerisches Ziel\nschon zu 2/3 verwirklicht und nicht dargetan ist, dass es zukünftig in den\nWindeignungsbereichen zu keinerlei weiteren Vorhabenzulassungen kommen kann.\nIm Übrigen ist die dem Beweisantrag zu Grunde liegende Prämisse fehlerhaft, der\nRegionalplan müsse konkrete Schutzabstände in der vom Kläger angenommenen\nDetailliertheit überhaupt berücksichtigen. Die Regionalplanung hat nicht die Aufgabe,\ndie Vorhabenzulassung gewissermaßen fallgenau vorwegzunehmen, sondern\nbeschränkt sich auf die Abgrenzung von Bereichen in einer allgemeinen\nGrößenordnung und annähernden räumlichen Lage, während die konkrete\nUmsetzung der planerischen Entscheidung auf Gemeindeebene sowie der\nVorhabenzulassung vorbehalten ist.\n\n86\n\nOVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, S. 35f. des\nUrteilsabdrucks.\n\n87\n\nRichtig ist lediglich, dass es abwägungsfehlerhaft sein könnte, für die\nWindenergienutzung ausschließlich oder überwiegend Bereiche vorzusehen, in\ndenen unüberbrückbare Konflikte zwischen dieser Nutzung und vorhandenen\nanderweitigen Nutzungen - etwa Wohnnutzung - bereits im Zeitpunkt der\nregionalplanerischen Abwägungsentscheidung in einem solchen Ausmaß erkennbar\nsind, dass eine Verwirklichung des Raumordnungsziels Windenergienutzung mehr\noder weniger ausgeschlossen erscheint. Das ist jedoch für den GEP N1. nicht\nanzunehmen; er kann nach der Überzeugung des Senats durch die\nkonkretisierenden Flächennutzungsplanung und nachfolgende Vorhabenzulassung\numgesetzt werden. Dass dies richtig ist, ergibt sich gerade am Beispiel des im\nvorliegenden Fall betroffenen Flächennutzungsplans, der im Bereich des\nWindeignungsbereichs WAF 11 wegen der dort am südlichen Rand vorhandenen\nWohnbebauung die konkretisierende Vorrangzone nach Norden verschoben und\ndamit die im GEP scheinbar angelegten Konflikte gerade vermieden und die volle\nAusnutzung des Windeignungsbereichs ermöglicht hat. \n\n88\n\nSchließlich ist die Beweisbehauptung unerheblich, weil ihr rechtlicher\nAusgangspunkt - soweit es um Schutzabstände wegen drohender optischer\nBeeinträchtigungen geht - fehlerhaft ist. Der vom Prozessbevollmächtigten des\nKlägers in Bezug genommenen Entscheidung des 8. Senats des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n89\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris -\n\n90\n\nlässt sich nicht entnehmen, dass aus optischen Gründen ein Abstand zwischen\neiner Windenergieanlage und umliegender Wohnbebauung einzuhalten ist, der in\njedem Fall mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt. Vielmehr ist die\nBemessung des im konkreten Fall erforderlichen Abstands eine Frage des\nEinzelfalles; eine starre nach Metern bemessene - Abstandsregelung ist weder\ngeboten noch angemessen. Die in der angeführten Entscheidung genannten Werte\nsind deshalb lediglich als grobe Anhaltswerte zu verstehen, die ausnahmsweise\nsogar dann, wenn der Abstand weniger als die zweifache Anlagenhöhe - bei 120 m\nalso weniger als 240 m - beträgt, zu einer Zulässigkeit der Anlage führen kann und\nim Bereich zwischen der zwei- und dreifachen Anlagenhöhe in jedem Fall zu einer\nintensiven Einzelfallprüfung führt. Der angeführten Entscheidung lässt sich mithin\nnicht entnehmen, dass allgemein davon auszugehen wäre, Wohnbebauung setze\nsich innerhalb eines nach der dreifachen Anlagenhöhe bemessenen Radius stets\ngegen Windenergieanlagen durch; auch die Regionalplanung muss sich deshalb an\neiner solchen \"Regel\" nicht messen lassen.\n\n91\n\n(3)\n\n92\n\nSchließlich ist das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig, weil durch\nDarstellungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) eine Ausweisung an\nanderer Stelle erfolgt ist, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.\n\n93\n\nDer Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) weist Konzentrationszonen für\ndie Windenergienutzung aus und schließt damit die Zulässigkeit von\nWindenergieanlagen außerhalb dieser Zonen aus. Entgegen der Annahme des\nKlägers ist der Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Änderung wirksam.\n\n94\n\nDen bereits oben formulierten Anforderungen an eine planerische Steuerung der\nWindenergienutzung durch Regionalplanung bzw. - hier - Flächennutzungsplan \n\n95\n\n -BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 \n\n96\n\n- 4 C 2.04 -; Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287;\nUrteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil\nvom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -\n\n97\n\nwird der hier maßgebliche Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Ände\nrung gerecht. Er steht hinsichtlich der Ausdehnung dieser Zonen in weitgehender\nÜbereinstimmung mit dem GEP (Windeignungsbereiche WAF 11 und WAF 17) und\nentspricht deshalb den für die Beigeladene zu 1) verbindlichen Zielen der\nRaumordnung. Anhaltspunkte dafür, dass er wegen Abwägungsfehlerhaftigkeit\nunwirksam wäre, bestehen entgegen der Annahme des Klägers nicht. Die\nBeigeladene hat - wie sich auch in der Örtlichkeit unschwer erkennen lässt - durch\nden Flächennutzungsplan vielmehr die Nutzung der Windenergie auf ihrem\nGemeindegebiet in substanzieller Weise ermöglicht, indem sie drei\nKonzentrationszonen geschaffen hat, die intensiv genutzt werden. Dem\nFlächennutzungsplan liegt ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten auch eine\nauf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Bestandsaufnahme und\ngesamträumliche Analyse (Voruntersuchung, Grundlagenplan mit\nRaumwiderstandsanalyse sowie Funktionsplan) zu Grunde, die zu der Entscheidung\ndes Rates geführt hat, über die Windeignungsgebiete des GEP hinaus keine\nweiteren Konzentrationszonen - etwa im Bereich des klägerischen Vorhabens\n(\"C1. \") - auszuweisen. Dass dieser Entscheidung ein ernsthafter\nAbwägungsprozess vorausgegangen ist und es sich nicht um eine verkappte\nVerhinderungsplanung handelt, lässt sich den Aufstellungsvorgängen zur\n14. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen, etwa dem Umstand, dass die\nKonzentrationszone B3. / B1. gegenüber dem Windeignungsbereich WAF\n11 geringfügig nach Norden verschoben worden ist, um die am südlichen Rand des\nBereichs vorhandene Bebauung zu schützen (vgl. Erläuterungsbericht zur\n14. Änderung des Flächennutzungsplans S. 13, 15) und zugleich hinter den\nVorgaben des GEP hinsichtlich der Ausdehnung des Eignungsbereichs nicht\nzurückzubleiben. Damit ist die Beigeladene zu 1) der bundesrechtlichen Gewichtung\nder Windenergienutzung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) gerecht geworden; während der\nGEP auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) Flächen von insgesamt etwa 460 ha als\nWindeignungsbereiche ausweist, umfasst die Darstellung der Konzentrationszonen\nim Flächennutzungsplan 455 ha. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die\nDurchführung einer abschließenden Untersuchung und Bewertung des gesamten\nGemeindegebietes im Hinblick auf die Windenergienutzung nicht überzogen werden;\naußerdem gilt, dass die planerische Steuerung der Windenergienutzung nicht schon\ndeshalb fehlerhaft ist, weil eine großzügigere Ausweisung von Eignungs- oder\nVorrangflächen möglich wäre und zu einer schnelleren Verwirklichung der politisch\ngewünschten Dimension der Windkraftnutzung führen würde. Denn die Pflicht zur\nKonkretisierung der regionalplanerischen Vorgaben durch die gemeindliche\nFlächennutzungsplanung umfasst zugleich die Befugnis, diese Vorgaben im Wege\nder Feinsteuerung den lokalen Besonderheiten anzupassen.\n\n98\n\nBVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10; OVG NRW, Urteil\nvom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -.\n\n99\n\n(4)\n\n100\n\nDie Erteilung einer Baugenehmigung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht,\nweil die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan der\nBeigeladenen zu 1) im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als\nentgegenstehender öffentlicher Belang gewertet werden könnte; für das Vorliegen\neines solchen Ausnahmefalls im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind keine\nüberzeugenden Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Es liegen keine\natypischen Umstände vor, die es erlauben würden, trotz des wirksamen\nFlächennutzungsplans von der Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen im\nvorliegenden Einzelfall abzusehen und die Baugenehmigung zu erteilen; im\nGegenteil dürften die örtliche Lage und Wirkungen des geplanten Vorhabens genau\nden vom Plangeber zu Grunde gelegten Annahmen entsprechen, so dass es sich\nverbietet, die auf dieser Basis getroffene planerische Entscheidung unter Berufung\nauf das Vorliegen eines atypischen Falles zu umgehen.\n\n101\n\nEine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus\nBesonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, die die Annahme begründen könnten,\ndem Vorhaben stünden die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung\nausnahmsweise nicht als öffentliche Belange entgegen. Anhaltspunkte für das\nVorliegen eines derartigen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Im Gegenteil geht der\nSenat davon aus, dass die Platzierung der Windeignungsbereiche WAF 11 und WAF\n17 im Gebiet der Beigeladenen zu 1) unter Aussparung des möglichen Standorts\n\"C1. \" trotz dessen für eine Windenergienutzung günstigen Lage eine bewusste\nEntscheidung zur Wahrung der Erholungsfunktion und natürlichen Eigenart der\nLandschaft darstellt. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet nicht die Möglichkeit, diese\nEntscheidung zu umgehen. \n\n102\n\nII.\n\n103\n\nAus den genannten Gründen bleibt auch der hilfsweise gestellte\nFortsetzungsfeststellungsantrag erfolglos. Denn auch schon in dem Zeitraum\nzwischen Antragstellung und Inkrafttreten der 14. Änderung des\nFlächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) standen dem Vorhaben des Klägers\nöffentliche Belange entgegen, da es außerhalb der Windeignungsgebiete des damals\nbereits geltenden GEP errichtet werden sollte und überdies, wie ausgeführt, die\nnatürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt hätte.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm\n§§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n105\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind. \n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-19/10-a-973-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":19},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-19/10-a-973-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269709","retrieved":"2026-07-09 02:39:22.447116+00:00"}}