{"status":"available","doknr":"OLD269735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.18A2388.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"18 A 2388/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im \nSinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung. Dabei braucht der Frage nicht nachgegangen zu \nwerden, ob als feststehend angesehen werden kann, dass - wofür allerdings \ngleichfalls Vieles spricht - die Kläger falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und \nStaatsangehörigkeit gemacht haben. Denn das Beschwerdevorbringen stellt \njedenfalls nicht durchgreifend die verwaltungsgerichtliche Feststellung in Frage, \nwonach den Klägern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG schon deshalb nicht zusteht, weil sie zumutbare Anforderungen zur \nBeseitigung des in Form ihrer Passlosigkeit bestehenden Ausreisehindernisses nicht \nerfüllt haben, § 25 Abs. 5 Satz 4 letzte Variante AufenthG. \n\n4\n\nInsoweit gilt Folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, \nseine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung \num die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen \nPasses zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). \nJener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels \n(vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass \nein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen \nMitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz \nauch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern \nsie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und \nDurchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein \nausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - alle zur Erfüllung seiner \nAusreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung \neines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere \nAufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. \n\n5\n\nZweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten \ndes Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im \nVerfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem \nEinflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und \nbeweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise \nschwierigen Beweissituation gilt. Davon abzusehen gebieten nicht die Regelungen in \n§ 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, auch wenn es sich bei ihnen um \nanspruchsvernichtende Voraussetzungen handeln mag, für die prinzipiell die \nAusländerbehörde die Feststellungslast trägt. Entscheidend ist insoweit, dass es hier \nzunächst um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 \nAufenthG geht, für die die Darlegungs- und Beweislast beim antragstellenden \nAusländer liegt, und dass zudem - bezogen auf § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG \n- aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von \nObliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 \nAbs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde \nmangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung \nund kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten \n(üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die \nDarlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von \nvornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung \ndes Ausreisehindernisses noch unternehmen kann.\n\n6\n\nAusländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen \nnicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile \ngrundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine \nAufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie ohne Reisedokumente \nnach Deutschland eingereist sind und damit gezielt die Umstände herbeigeführt \nhaben, die nun ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung entgegen \nstehen.\n\n7\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -, juris, \nund vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -; Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A \n5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159; ferner etwa Senatsbeschlüsse vom \n25. Juli 2005 - 18 E 687/05 -, vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1526/05 -, vom 14. März \n2006 - 18 E 924/04 -, NWVBl 2006, 260, und vom 21. Juli 2006 - 18 E 355/06 -. \n\n8\n\nDies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger \nihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Klärung ihrer Identität und bei der \nPassbeschaffung genügt haben. Hierzu hat das Verwaltungsgericht namentlich \nzutreffend festgestellt, dass - wie in der Auskunft der Deutschen Botschaft in \nKamerun vom 18. November 2004 zu entnehmen sei - die bis zu diesem Zeitpunkt \ngemachten Angaben der Kläger nicht hinreichend gewesen seien, um ihre Herkunft \nund Staatsangehörigkeit aus dem Tschad feststellen zu können, und die Kläger auch \nmit den Erklärungen, die mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Mai 2004 und 22. \nDezember 2004 übersandt worden sind, kaum darüber hinausgehende, jedenfalls \naber nicht hinreichend genaue und damit einer Überprüfung zugängliche Angaben \ngemacht hätten. Diese Feststellungen stellt der Zulassungsantrag nicht \ndurchgreifend in Frage. Mit ihm wird dem vielmehr allein und insbesondere ohne jede \nweitere Erläuterung entgegensetzt, die Kläger hätten \"mannigfaltige\" Versuche \nunternommen, Nachweise über ihre tschadische Staatsangehörigkeit vorzulegen und \nzu erbringen. Insbesondere habe der eingeschaltete Rechtsanwalt aus dem Tschad \nnicht weiterhelfen können. Abgesehen davon, dass jede Darlegung dazu fehlt, was \ndie Kläger neben der Einschaltung eines Rechtsanwalts noch unternommen haben, \nwerden damit weder die nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Jaunde/Kamerun vom 18. November 2004 möglicherweise hilfreichen \nAngaben nachgeholt noch wird dargetan, aufgrund welcher Zusammenhänge die \nKläger zu genaueren und vor allem nachprüfbaren Angaben zu ihrer Herkunft nicht in \nder Lage sein sollten; dafür wäre auch kein Grund ersichtlich. \n\n9\n\nDie weiter erhobene Gehörsrüge bezieht sich nicht auf den soeben erörterten \nund selbstständig tragenden Gesichtspunkt, wonach eine Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 letzte Variante AufenthG schon \ndeshalb ausscheidet, weil die Kläger zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des \nin Form ihrer Passlosigkeit bestehenden Ausreisehindernisses nicht erfüllt haben, \nsondern allein auf die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten \nfalsche Angaben gemacht und über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht; \nauf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/18-a-2388-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/18-a-2388-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269735","retrieved":"2026-07-09 02:39:24.560288+00:00"}}