{"status":"available","doknr":"OLD269734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.17B510.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"17 B 510/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung vom 29. November 2004 wird in Bezug auf die Ausweisung \nwiederhergestellt und in Bezug auf die Abschiebungsandrohung angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, -- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist begründet. Da sich auf der Grundlage einer im vorliegenden \nVerfahren nur gebotenen summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. November 2004 noch deren \noffensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen lässt, ist eine allgemeine, nicht an den \nErfolgsaussichten orientierte Interessenabwägung vorzunehmen. Diese ergibt, dass das \nInteresse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung \nvorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nüberwiegt. \n\n4\n\nDie Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung hat, da ein \nWiderspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist, nach der aktuellen Sach- und Rechtslage zu \nerfolgen. Anwendbar sind daher insbesondere §§ 53 ff. des am 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).\n\n5\n\nDer Antragsteller erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG \n(früher: § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) für eine zwingende Ausweisung (Ist-Ausweisung), nämlich \neine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe \nvon mindestens drei Jahren. Er ist durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts F. vom \n12. September 2002 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt \nworden. Ein Wiederaufnahmeverfahren hatte keinen Erfolg.\n\n6\n\nVorliegend ist die Ist-Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (früher: § 48 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG) zur Regel-Ausweisung herabzustufen, da der Antragsteller \nbesonderen Ausweisungsschutz besitzt (hier: wegen Innehabung einer vormaligen \nAufenthaltsberechtigung gemäß § 27 AuslG). Genießt der Ausländer - wie hier - besonderen \nAusweisungsschutz, kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung ausgewiesen werden, wobei solche Gründe allerdings nach § 56 Abs. 1 Satz 3 \nAufenthG (früher: § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG) in den Fällen des § 53 AufenthG (früher: § 47 \nAbs. 1 AuslG) „in der Regel\" vorliegen. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass \nin den Fällen einer sog. Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und es \nzugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des \nAusländers besitzt. Ein Abweichen von dieser Regel kommt nur dann in Betracht, wenn \naufgrund atypischer Umstände des Einzelfalls das sonst ausschlag-gebende Gewicht der \ngesetzlichen Regel beseitigt wird. Ob ein Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, beurteilt \nsich namentlich nach dem von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefährdungspotenzial. \nZu fragen ist, ob von ihm in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit \noder Ordnung ernsthaft droht und ob von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges \nSchutzgut ausgeht. Eine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (früher: § \n48 Abs. 1 Satz 2 AuslG) setzt demnach voraus, dass aufgrund atypischer Umstände des \nEinzelfalls entweder dem Ausweisungsanlass kein besonderes Gewicht zukommt oder es an \neiner hinreichenden Wiederholungsgefahr fehlt. \n\n7\n\nIm vorliegenden Fall sind atypische Besonderheiten insoweit gegeben, als fraglich ist, ob \nder Antragsteller die Straftat, deretwegen er verurteilt worden ist, tatsächlich begangen hat. \nDas Amtsgericht F. , das in einem Zivilrechtsstreit zwischen der Krankenkasse des \n(vermeintlichen?) Tatopfers und dem Antragsteller bezüglich eines Schadensersatzanspruchs \nzu entscheiden hatte und dem die Strafakten vorlagen, hat die Begehung einer Straftat \nverneint. Das Gericht hat ausweislich seines Urteils vom 24. November 2005 - nach erneuter \nVernehmung der auch im Strafverfahren vernommenen Zeugen und des Antragstellers - nicht \ndie Überzeugung gewinnen können, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen ist, d.h. dass \nder Geschlechtsverkehr seinerzeit unter Anwendung von Gewalt durchgeführt worden ist (§ \n177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). \n\n8\n\nGelangen zwei Gerichte aber in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt zu \nunterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Annahme einer Straftat, ohne dass eine der \nbeiden Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft ist, kann die für den Ausländer ungünstigere \nEntscheidung nicht ohne weiteres zur Grundlage einer Ausweisung gemacht werden. Es \nbedarf vielmehr einer abschließenden Klärung der Problematik im Widerspruchs- bzw. \nKlageverfahren. Im Interesse einer möglichst umfassenden Sachverhaltswürdigung dürfte es \ndazu erforderlich sein, die straf- und zivilgerichtlichen Akten ebenso wie die \nVollstreckungshefte der Justizvollzugsanstalten beizuziehen, gegebenenfalls die Zeugen \nnochmals zu vernehmen und - je nach Ausgang der Beweisaufnahme - ein fachpsychiatrisches \nGutachten zur Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr einzuholen. Bis dahin \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Er \nist nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland (seit 1972) im Wesentlichen sozial integriert. \nZwar hat er zwei Straftaten begangen (1981 und 1989). Diese waren jedoch für die \nAusländerbehörde kein Anlass, ihm im Jahre 1991 die Erteilung einer \nAufenthaltsberechtigung zu versagen. Seitdem sind - von dem hier in Rede stehenden \naufklärungsbedürftigen Vorfall abgesehen - strafrechtliche Auffälligkeiten nicht mehr \naktenkundig geworden. Er ist stets berufstätig gewesen und nimmt keine öffentlichen Mittel \nfür seinen Unterhalt in Anspruch. Er lebt in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner \nEhefrau, die von seiner Unschuld überzeugt ist und zu ihm steht (Gutachten Dr. S.------\nwallner S. 19). Er hat guten Kontakt zu seinen beiden in Deutschland lebenden erwachsenen \nKindern. Nennenswerte öffentliche Interessen, die einem vorübergehenden weiteren \nAufenthalt des Antragstellers in Deutschland entgegenstünden, sind - mit Ausnahme der \ngerade zweifelhaften und daher aufklärungsbedürftigen Wiederholungsgefahr - nicht \nersichtlich. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/17-b-510-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/17-b-510-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269734","retrieved":"2026-07-09 02:39:24.484231+00:00"}}