{"status":"available","doknr":"OLD269737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.12A4383.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"12 A 4383/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 22./27. März \n2006 beendet. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾ und der \nBeklagte zu ¼. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die von der Klägerin begehrte \nVerpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen \nkostenaufwendiger Ernährung für die Monate April bis Juli 2002 ist, macht der \nBeklagte die Unwirksamkeit des von den Parteien zur Verfahrensbeendigung \ngeschlossenen gerichtlichen Vergleichs geltend und begehrt deshalb eine \nentsprechende Feststellung des Gerichts sowie Fortsetzung des Verfahrens. \n\n3\n\nDie mit Schreiben vom 8. April 2002 unter Hinweis auf eine chronisch obstruktive \nLungenerkrankung beantragte Gewährung eines Mehrbedarfs für Kranke, die einer \nkostenaufwendigen Ernährung bedürfen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. \nApril 2002 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nBescheid vom 25. Juli 2002 zurück und führte im Kern aus, dass die \nLungenerkrankung der Klägerin nicht durch eine erhöhte Kalorienzufuhr beseitigt \noder gelindert werden könne. Die hiergegen am 13. August 2002 erhobene, \nergänzend mit weiteren Erkrankungen der Klägerin begründete Klage hat das \nVerwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 16. September 2003 abgewiesen. Auf den \ndaraufhin fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung \nhat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2005 die Berufung unter Hinweis auf \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es \nmit Blick auf zwei von der Klägerin beigebrachte und in ihrer Zulassungsbegründung \nin Bezug genommene ärztliche Bescheinigungen ernstlich in Betracht komme, dass \nnach den Besonderheiten des Einzelfalls eine Erkrankung der Klägerin vorgelegen \nhabe, die für den streitgegenständlichen Zeitraum zu einem Kostenmehraufwand \ngeführt und die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4 BSHG gerechtfertigt \nhabe. \n\n4\n\nMit weiterem Beschluss vom 15. November 2002 hat der Senat den Beteiligten \nzur Beendigung des Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie einen Vergleich \nvorgeschlagen. Danach sollte der Beklagte der Klägerin zur Abgeltung der für den \nZeitraum vom 8. April bis 31. Juli 2002 verfolgten Ansprüche - ohne Anerkennung \neiner Rechtspflicht und ohne sich für die Folgezeiträume zu binden - einen Betrag \nvon 65 Euro gewähren; die Kostenentscheidung solle das Gericht nach § 161 Abs. 2 \nVwGO treffen. Zur Begründung des vorgeschlagenen Betrages hat der Senat \nausgeführt, dass er die zuvor von der Klägerin bezifferten Kosten für besondere \nNahrungsmittel mit einem Viertel angesetzt und dabei berücksichtigt habe, dass es \nder Klägerin möglicherweise zuzumuten gewesen sei, einen Teil der geltend \ngemachten Kosten aus dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für Ernährungskosten \naufzubringen, und dass sie zudem die prozessuale Darlegungs- und Beweislast \ntrage. Mit Schriftsatz vom 23. November 2005 hat der Beklagte seine Zustimmung zu \ndem Vergleichsvorschlag verweigert, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 \nBSHG nicht erfüllt seien und eine Einverständniserklärung im vorliegenden Verfahren \neiner nicht gewollten Klaglosstellung in einem gleichgelagerten weiteren, noch bei \ndem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahren der Klägerin (5 K 8260/04) \ngleichkäme, in dem lediglich um einen anderen Leistungszeitraum (September 2003 \nbis November 2004) gestritten werde. Auch die Klägerin hat den Vergleichsvorschlag \nabgelehnt; der vorgeschlagene Betrag sei mit Blick auf die monatliche Mehrbelastung \nin Höhe von zumindest 70 Euro nicht angemessen. \n\n5\n\nDie in dem soeben angeführten Parallelverfahren erhobene Klage der dort \nanderweitig vertretenen Klägerin hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 19. \nDezember 2005 abgewiesen. Ein Mehrbedarf bestehe nicht, und die Klägerin habe \nauch nicht nachgewiesen, sich tatsächlich kostenaufwendiger ernährt zu haben. \n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. März 2006 hat der \nBeklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, auf der Grundlage des \nVergleichsvorschlags des Senats bereit zu sein, der Klägerin einen Betrag von 16 \nEuro monatlich für den Zeitraum April bis Juli 2002 und für den Zeitraum von 16. \nSeptember 2003 bis November 2004 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum \nZwecke der einvernehmlichen endgültigen Erledigung zu bewilligen. Hierauf hat die \nProzessbevollmächtigte der Klägerin das Einverständnis mit dieser Regelung für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum April bis Juli 2002 erklärt und im übrigen ausgeführt, \nnicht befugt zu sein, für die Klägerin auch für den vom vorliegenden Streitverfahren \nnicht erfassten Zeitraum aufzutreten. Sie werde die Klägerin unverzüglich über das \nErgebnis der mündlichen Verhandlung in Kenntnis setzen. \n\n7\n\nAm 27. März 2006 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Sitzung vom 22. \nMärz 2006 schriftlich erklärt, dass sie den Vergleichsvorschlag annehme. Daraufhin \nhat der Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 31. März 2006 eine \nKostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 19. April 2006 hat die Klägerin den Vergleichsbetrag \ngegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Nachdem der Beklagte eine Zahlung \nverweigert hatte, hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Köln den (inzwischen \nabgelehnten) Antrag gestellt, aus dem gerichtlichen Vergleich zu vollstrecken. \n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 hat der Beklagte die Fortsetzung des \nVerfahrens begehrt. Zur Begründung macht er geltend: Er sei in dem gerichtlichen \nVergleich die über den im vorliegenden Verfahren anhängigen Streitzeitraum April bis \nJuli 2002 hinausgehende Verpflichtung allein deshalb eingegangen, weil er davon \nausgegangen sei, auf diese Weise zwei Berufungsverfahren zu erledigen. Denn der \nSenat habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin in \ndem Parallelverfahren 5 K 8260/04 die Zulassung der Berufung beantragt und \nweitere Beweismittel vorgelegt habe. Die Zahlungsaufforderung vom 19. April 2006 \nhabe ihn zu der Nachforschung veranlasst, ob das angebliche weitere \nZulassungsverfahren bereits beendet sei. Hierbei habe sich herausgestellt, dass die \nKlägerin innerhalb der wegen Zustellungsproblemen erst am 18. März 2006 \nabgelaufenen Antragsfrist keinen Zulassungsantrag gestellt habe mit der Folge, dass \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2005 rechtskräftig \ngeworden sei. Damit sei dem Vergleich die Grundlage entzogen und das Verfahren \nfortzusetzen. Im Sinne einer einvernehmlichen raschen Erledigung sei er jedoch \nbereit, den Vergleich über den streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juli 2002 \naufrecht zu erhalten. Diese Erklärung bedeute allerdings nicht, dass der Vergleich \nbezogen auf diesen Teilzeitraum wirksam sei. Denn der Beklagte hätte mit Blick auf \nsein Motiv, zwei Berufungsverfahren zu erledigen, im Termin überhaupt keinen \nVergleich abgeschlossen, wenn er über die Rechtskraft des im Parallelverfahren \nergangenen Urteils informiert gewesen wäre. Dies ergebe sich auch daraus, dass er \nden inhaltlich entsprechenden Vergleichsvorschlag des Senats vom 15. November \n2005 für den Zeitraum April bis Juli 2002 seinerzeit abgelehnt habe. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\nfestzustellen, dass der in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2006 vor \ndem Oberverwaltungsgericht geschlossene Vergleich unwirksam ist, und das \nVerfahren fortzusetzen. \n\n12\n\nDie Klägerin stellt keinen Antrag. \n\n13\n\nMit Schriftsätzen vom 31. Juli bzw. vom 17. August 2006 haben sich die Klägerin \nbzw. der Beklagte mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter \neinverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts \nKöln mit dem Aktenzeichen 5 K 8260/04 ergänzend Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie von dem Beklagten gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit \ndes Vergleichs und auf Fortsetzung des Verfahrens, über die aufgrund des \nEinverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter ohne (weitere) \nmündliche Verhandlung entschieden konnte (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ \n87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), haben in der Sache keinen Erfolg. Denn der \nzwischen den Beteiligten geschlossene gerichtliche Vergleich ist, soweit er eine \nRegelung zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens trifft, nicht unwirksam und \nhat deshalb das Verfahren wirksam beendet. \n\n17\n\nDer von dem Beklagten sinngemäß erhobene Einwand, der Vergleich sei \ninsgesamt und von Anfang an unwirksam, was angesichts der Doppelnatur des \nProzessvergleichs als materiell-rechtlicher und zugleich prozessualer Vertrag auch \nzur Unwirksamkeit des prozessualen Vertrages sowie dazu führe, dass das \nVerfahren 12 A 4383/03 nicht wirksam beendet worden sei, greift nicht durch. Denn \nder geltend gemachte Unwirksamkeitsgrund - die bei Abgabe der Erklärung vom 22. \nMärz 2006 unzutreffende Vorstellung des Beklagten, das weitere, einen anderen \nStreitzeitraum (September 2003 bis November 2004) betreffende Verfahren 5 K \n8260/04 sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen - bezieht sich nur auf denjenigen \nTeil des materiell-rechtlichen Vergleichs, mit dem (auch) das vermeintlich noch nicht \nrechtskräftig abgeschlossene Verfahren 5 K 8260/04 einvernehmlich beendet werden \nsollte. Selbst wenn materiell-rechtlicher und prozessualler Vertrag insoweit - etwa \naufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum darüber, \ndass die fragliche Forderung noch rechtshängig sei) - unwirksam sein sollten, erfasst \ndie Unwirksamkeit jedenfalls nicht zugleich auch den das vorliegende Verfahren 12 A \n4383/03 betreffenden Teil des Vergleichs. Nach der in materiell-rechtlicher Hinsicht \nanwendbaren Vorschrift des § 59 Abs. 3 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, \nwenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, nur dann im Ganzen \nnichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil \ngeschlossen worden wäre. Bei der Beurteilung, ob der Vertrag auch ohne den \nnichtigen Teil abgeschlossen worden wäre, ist ebenso wie nach § 139 BGB in erster \nLinie auf den seinerzeit gegebenen mutmaßlichen Willen der Beteiligten abzustellen, \nder anhand einer objektivierten Bewertung der im Gesamtzusammenhang der \nVertragsregelungen zum Ausdruck gekommenen Interessen zu ermitteln ist. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 24/01 -, NVwZ 2002, 473; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 59 Rn. 29; Ziekow, VwVfG, 2006, § 59 Rn. \n16. \n\n19\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend anzunehmen, dass die \nBeteiligten den das vorliegende Verfahren betreffenden Vergleich auch ohne den - \nunterstellt - nichtigen, auf den Streitzeitraum September 2003 bis November 2004 \nbezogenen Vertragsteil abgeschlossen hätten. Deutlich wird dies schon daran, dass \nder Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2006 ausdrücklich seine Bereitschaft \nerklärt hat, den Vergleich über den streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juli \n2002, d. h. also den Vergleich über die Gewährung eines Mehrbedarfs für diesen \nZeitraum, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 12 A 4383/03 war, aufrecht \nzu erhalten. Dieser Erklärung lässt sich nämlich entnehmen, dass die \nGeltendmachung der Nichtigkeit des gesamten Prozessvergleichs (und nicht nur \nseines den Streitgegenstand des Verfahrens 5 K 8260/04 erfassenden Teils) nur \ndem - verständlicherweise verfolgten - Zweck dienen soll, sich auf diese Weise von \nder den Zeitraum September 2003 bis November 2004 und das Verfahren 5 K \n8260/04 erfassenden Erklärung und der dadurch begründeten Zahlungsverpflichtung \nlösen zu können, dass aber inhaltlich an der Teilregelung auch aus der Sicht des \nBeklagten festgehalten werden soll. Bei objektivierter Betrachtung ist auch kein \nvernünftiger Grund ersichtlich, aus dem die Beteiligten nicht an der das vorliegende \nVerfahren beendenden Teilregelung hätten festhalten sollen, wenn sie die - \nunterstellte - Unwirksamkeit des den Streitgegenstand des Verfahrens 5. K 8260/04 \ngekannt hätten. Dies gilt gerade auch in Bezug auf den Beklagten. Denn der \nUmstand, ob mit der vergleichsweisen Regelung zugleich ein weiteres \nKlageverfahren der Erledigung zugeführt werden konnte, war für die Frage des \ngegenseitigen Nachgebens objektiv bedeutungslos. Maßgeblich konnte insoweit nur \ndie Einschätzung der Beteiligten und damit auch die Beurteilung des Beklagten sein, \nob und inwieweit die auf den vorliegenden Streitgegenstand bezogene Klage im \nLichte der Erörterung des Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung \nerfolgversprechend war. Wäre der Beklagte insoweit der Auffassung gewesen, dass \ndie Klage keinen Erfolg haben konnte, hätte er - unabhängig von der Frage der \nAnhängigkeit eines weiteren (Zulassungs-) Verfahrens - keinerlei Grund für ein \nNachgeben gehabt. Insofern greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, \nseine Ablehnung des inhaltlich entsprechenden, nur auf den hier \nstreitgegenständlichen Zeitraum bezogenen Vergleichsvorschlages des Senats vom \n15. November 2005 belege, dass der Vergleich nur mit Blick auf die (von dem \nBeklagten) angestrebte Erledigung zweier Verfahren geschlossen worden sei. Denn \ndie seinerzeitige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage durch den Beklagten \nwar noch von der Annahme geprägt, dass die Voraussetzungen des behaupteten \nAnspruches nicht vorlägen. Dass insoweit unterschiedliche Einschätzungen des \nBeklagten im November 2005 einerseits und im März 2006 andererseits vorgelegen \nhaben, wird auch daran deutlich, dass die im November 2005 von dem Beklagten \nnoch befürchtete Auswirkung einer vergleichsweisen Regelung im vorliegenden \nVerfahren auf das Klageverfahren 5 K 8260/04 im Sinne einer \"Klaglosstellung\" für \nden Beklagten bei der im Termin gewollten Vergleichsregelung offensichtlich keine \nRolle mehr gespielt hat, weil er auch insoweit in der Sache teilweise nachgegeben \nhat. \n\n20\n\nAuf die Fragen, ob in Bezug auf den das Verfahren 5 K 8260/04 betreffenden Teil \ndes Vergleichs etwas anderes gilt und insofern bestehende anderweitige \nRechtsschutzmöglichkeiten Erfolg versprechen, kommt es hier demzufolge nicht \nmehr an.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 188 Satz 2 \nHalbsatz 1 VwGO. Zur Begründung der ausgesprochenen verhältnismäßigen Teilung \nder Kosten wird auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Senatsbeschlusses \nvom 15. November 2005 (Vergleichsvorschlag) Bezug genommen. \n\n22\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/12-a-4383-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/12-a-4383-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269737","retrieved":"2026-07-09 02:39:24.729539+00:00"}}