{"status":"available","doknr":"OLD269736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.12A1929.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"12 A 1929/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu \n1. sei nicht in der Lage, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nUm ein einfaches Gespräch in Deutsch führen zu können, ist u.a. die Fähigkeit \nzu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch über einfache \nLebenssachverhalte in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätzen \nerforderlich; nicht ausreichend ist dabei nur punktuelles Sich-verständlich-machen, \nwie z. B. die Frage nach dem Bahnhof, oder nur eine nur punktuelle Antwort, wie z. \nB. die Wegweisung zum Bahnhof. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 und \n- 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 488; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - \n6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n6\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend \ndarauf gestützt, dass der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vor dem Einzelrichter nur \nmit überlangen Pausen, zahlreichen Einfügungen in russischer Sprache und zu \nkeinem Zeitpunkt \"einigermaßen flüssig\" auf Deutsch gesprochen habe. Dieser - im \neinzelnen belegten - Wertung wird mit der Zulassungsbegründung, dass der Kläger \nzu 1. die Mehrzahl der 39 an ihn gestellten Fragen unter Berücksichtigung der \nteilweise schwierigen Fragestellung und Wortwahl, die gelegentlich eine \nUmformulierung bzw. Übersetzung der Fragen oder ein Nachhaken erfordert hätten, \nsinnvoll und - trotz grammatikalischer Fehler und der Verwendung mundartlicher \nRedewendungen - verständlich beantwortet habe, nicht substantiiert entgegen \ngetreten. Ebenso wenig verhält sich die übrige Einlassung des Klägers zu 1. zu \nseinem Antwortverhalten vor dem Verwaltungsgericht und beim Sprachtest vom 24. \nApril 2002 - etwa auch im Vergleich mit den sprachlichen Leistungen seiner \nSchwester G. L. und seines jüngeren Bruders E. N. - dazu, dass ein \neinigermaßen flüssiger sprachlicher Gedankenaustausch zustande gekommen sein \nsoll. Der Kläger zu 1. kann sich auch nicht etwa auf eine mangelnde Verwertbarkeit \nseiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2006 deswegen \nberufen, weil er bedingt durch eine mehr als zweistündige Wartezeit auf seine \nAnhörung und wegen seiner Platzierung während der Befragung an der Richterbank \nnervlich stark angegriffen gewesen sei. Zum einen hat der Kläger zu 1. laut \nSitzungsniederschrift auf Nachfrage erklärt, es stünden der Durchführung des \nSprachtests keine Probleme entgegen und er sei auch gesundheitlich nicht \nbeeinträchtigt. Zum anderen muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit j e d e r z e i t a \nb r u f b a r ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können. \n\n7\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -, m. w. \nN.\n\n8\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zugelassen werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \nAbgesehen davon, dass eine unvollständige oder sonst fehlerhafte Protokollierung \nohnehin nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur \nmit dem Antrag auf Protokollberichtigung ( §§ 105 VwGO, 164 ZPO), und die Kläger \nin der mündlichen Verhandlung auch keinen Antrag nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO \ngestellt haben,\n\n9\n\n vgl. zu diesen beiden Gesichtspunkten etwa: OVG des\n\n10\n\n Saarlandes, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 Q 60/05 -,\n\n11\n\n NJW 2006, 1750,\n\n12\n\nhat es sich bei dem vorgeschalteten Gedankenaustausch zwischen dem Kläger \nzu 1. und seiner Schwester in deutscher Sprache anhand vom Gericht vorgegebener \nFragen mangels einer entsprechenden Beweiserhebung nicht um die Aussagen \neiner vernommenen Partei und einer Zeugin gehandelt, die nach § 105 VwGO i. V. \nm. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO mittels einer wörtlichen Wiedergabe im Protokoll hätten \nfestgestellt werden müssen. Es war dem Verwaltungsgericht dennoch unbenommen, \ndie anlässlich dieses Vorgespräches vom Kläger zu 1. gezeigte Sprachkompetenz \nim Wege des Freibeweises bei der Entscheidungsfindung heranzuziehen; \ninsbesondere ist nicht erkennbar, dass der dem Vorgespräch von Seiten der Kläger \nbeigelegte Zweck einer Entkrampfung des Klägers zu 1. eine solche Verwertung \nhindern könn-te. Dass das Urteil maßgeblich auf dieser Verwertung beruht, ist \nallerdings weder den Entscheidungsgründen zu entnehmen noch schlüssig mit dem \nZulassungsantrag vorgetragen worden. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass \ndas Gespräch geeignet gewesen sei, eine ausreichende Sprachkompetenz positiv \nnachzuweisen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/12-a-1929-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-18/12-a-1929-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269736","retrieved":"2026-07-09 02:39:24.633630+00:00"}}