{"status":"available","doknr":"OLD269761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12E1309.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 E 1309/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten des gerichtsgebührenfreien \nBeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die \nErinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 \nRVG, 121 ff. BRAGO, über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO \nin der Besetzung von drei Richtern entscheidet, weil die Übergangsregelung des § \n61 Abs. 1 RVG generell und damit auch hinsichtlich der Anwendung \nverfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen der Anwendung der BRAGO und des \nRVG abgrenzen soll, \n\n3\n\nvgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 204; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005 - \n1 KSt 1.05 - und vom 26. August 2005 - 5 KSt 1.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. \nFebruar 2006 - 2 E 1284/05 -,\n\n4\n\nist zulässig. Der nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO maßgebende \nBeschwerdewert von 50 EUR wird überschritten. Ausweislich der dem \nangefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Festsetzung vom 13. Januar 2005 \nbeträgt die im vorliegenden Verfahren (1 K 542/03) festgesetzte anteilige \nVergleichsgebühr 146,67 EUR. Demgegenüber begehren die \nProzessbevollmächtigten die Festsetzung einer vollen Vergleichsgebühr in Höhe von \n268,43 EUR. Daraus errechnet sich eine beschwerdewertrelevante Differenz in Höhe \nvon 121,76 EUR.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. \n2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug \ngenommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Der vom \nVerwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommene \nBeschluss des OLG Köln vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 -, MDR 1973, 324, \nbetrifft gerade den Fall, dass \"mehrere Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen \nParteien in einem der Verfahren durch einen Gesamtvergleich erledigt\" werden. Der \nGrund für die Festsetzung nur einer - allerdings nach dem Gesamtstreitwert aller in \nden Vergleich einbezogenen Verfahren bemessenen - Vergleichsgebühr ist in dem \ndurch den Abschluss des Vergleichs zum Ausdruck gekommenen Willen zu sehen, \ndie Sachen für den Vergleichsabschluss als miteinander verbunden zu \nbehandeln.\n\n6\n\nEin derartiger Wille ist hier schon daraus erkennbar, dass mit der \nvergleichsweisen Erteilung des Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. im \nvorliegenden Verfahren, der Einbeziehung der übrigen Kläger des vorliegenden \nVerfahrens sowie der Kläger im Verfahren 1 K 539/03 und der Kläger zu 1., 3. und 4. \nim Verfahren 1 K 541/03 sowie mit der Aufführung der Klägerin zu 2. im Verfahren 1 \nK 541/03 in diesem Aufnahmebescheid nach § 8 Abs. 2 BVFG eine in zeitlicher \nHinsicht einheitliche Beendigung aller Streitverfahren bewirkt und damit dem \nbetroffenen Familienverband die Möglichkeit einer gemeinsamen Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland eröffnet worden ist.\n\n7\n\nEin förmlicher Verbindungsbeschluss nach § 93 VwGO ist für die Annahme eines \neinheitlichen Vergleichs ebensowenig erforderlich, wie etwa im Falle der \nEinbeziehung nicht rechtshängiger Forderungen in einem gerichtlichen Vergleich, in \ndem ein derartiger Verbindungsbeschluss von vornherein ausscheidet.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 128 Abs. 5 BRAGO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 \nBRAGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-e-1309-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-e-1309-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269761","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.609416+00:00"}}