{"status":"available","doknr":"OLD269760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12E1018.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 E 1018/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens \nwerden auf 235,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen \nBasissatz ab 17. Dezember 2004 festgesetzt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtsgebühren nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 VwGO in der Besetzung \nvon drei Richtern entscheidet, weil die Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG \ngenerell und damit auch hinsichtlich der Anwendung verfahrensrechtlicher \nBestimmungen zwischen der Anwendung der BRAGO und des RVG abgrenzen soll, \n\n3\n\nvgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 204; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005 - \n1 KSt 1.05 - und vom 26. August 2005 - 5 KSt 1.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. \nFebruar 2006 - 2 E 1284/05 -,\n\n4\n\nist nach § 19 Abs. 3 BRAGO i. V. m. §§ 164, 165, 151, 146 VwGO zulässig; sie \nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n5\n\nDie vom Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag der \nProzessbevollmächtigten der Kläger in Höhe von 424,50 EUR festgesetzte 7,5/10-\nGeschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,\n\n6\n\nvgl. zur Zulässigkeit des Ansatzes der 7,5/10-Geschäftsgebühr: OVG NRW, \nBeschluss vom 21. März 2005 - 2 E 1381/04 -,\n\n7\n\nund die in Höhe von 20,00 EUR festgesetzte Postpauschale nach § 26 BRAGO \nsind jeweils um die Hälfte zu reduzieren.\n\n8\n\nNach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, \nGebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Vorfahren in diesem \nSinne ist ausschließlich das Widerspruchsverfahren nach § 68 ff. VwGO.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2001 - 21 E 626/01 -, NVwZ-RR \n2002, 317.\n\n10\n\nDie nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Erklärung des \nVerwaltungsgerichts ist hier mit Beschluss vom 28. Januar 2005 - 5 K 2114/03 - \nerfolgt. \n\n11\n\nDa - einerseits - das Ausgangs- und das Vorverfahren gebührenrechtlich gemäß \n§ 119 Abs. 1 BRAGO eine Angelegenheit darstellen, die Tätigkeit des \nBevollmächtigten im Widerspruchsverfahren also nicht erneut Gebühren nach § 118 \nBRAGO auslöst, wenn derartige Gebühren bereits im Ausgangsverfahren entstanden \nsind, und da - andererseits - nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Erstattungspflicht \nder unterlegenen Partei nur in Bezug auf die Kosten besteht, die der obsiegenden \nPartei durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden sind, \nder Gesetzgeber mithin im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens keine \nErstattungspflicht der unterlegenen Partei für Kosten normiert hat, die der \nobsiegenden Partei durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im \nAusgangsverfahren entstanden sind, muss eine Differenzierung zwischen den im \nAusgangsverfahren durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen \nKosten und den durch eine solche Hinzuziehung im Widerspruchsverfahren \nentstandenen Kosten erfolgen. Bei der danach gesetzlich vorgegebenen \nverfahrensabschnittsweisen Differenzierung folgt der Senat der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der \n§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. \nDanach gehört in den Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsanwalt bereits im \nAusgangsverfahren tätig geworden ist, zu den Kosten der Vertretung im Vorverfahren \nnur der Teil der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der durch das \nVorverfahren (Widerspruchsverfahren) verursacht worden ist. Im Regelfall ist die \ninsgesamt angefallene Geschäftsgebühr je zur Hälfte dem Ausgangsverfahren und \ndem Widerspruchsverfahren zuzuordnen, sofern - wie hier - der Gegenstand des \nAusgangsverfahrens derselbe war wie der Gegenstand des \nWiderspruchsverfahrens.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2004 - 7 C 7.04 -, NVwZ-RR 2005, 143; \nBFH, Urteil vom 2. Dezember 1969 - VII B 58.69 -, BFHE 97, 512; Beschluss vom 11. \nMai 1976 - VII B 37/75 -, BFHE 119, 19.\n\n13\n\nSoweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung \ndemgegenüber ausführt, es erscheine seltsam, wenn im Falle notwendiger \nZuziehung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts lediglich im Vorverfahren die \ngesamte Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, im Falle einer weitergehenden \nZuziehung schon im vorherigen Verwaltungsverfahren jedoch nur eine niedrigere \nGebühr für das Vorverfahren festzusetzen sei, führt dies nicht zu einer anderen \nrechtlichen Bewertung. Die Aufteilung der insgesamt angefallenen Geschäftsgebühr \nauf das Ausgangsverfahren und auf das sich daran anschließende \nWiderspruchsverfahren trägt - im Wege der Pauschalierung - dem Umstand \nRechnung, dass in der Praxis in Fällen der hier in Rede stehenden Art ein Teil der \ndie Kosten verursachenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung durch den \nhinzugezogenen Rechtsanwalt bereits im Ausgangsverfahren erfolgt und darauf im \nWiderspruchsverfahren allenfalls aufgebaut wird. Einer derartigen \nverfahrensabschnittsweisen Aufteilung der von dem hinzugezogenen \nProzessbevollmächtigten insgesamt bis zum Abschluss des Vorverfahrens \nerbrachten Leistung würde es widersprechen, die auf die gesamte Leistung \nbezogene Geschäftsgebühr ausschließlich dem Vorverfahren \n(Widerspruchsverfahren) zuzuordnen. Der Ansatz der vollen Gebühr nach § 118 Abs. \n1 Nr. 1 BRAGO im Falle der Hinzuziehung ausschließlich im Vorverfahren ist danach \ngerechtfertigt, weil der Prozessbevollmächtigte seine gesamte, die Geschäftsgebühr \nrechtfertigende Leistung ausschließlich im Vorverfahren erbringt. Es handelt sich \ndaher auch nicht um eine ungerechtfertigte, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende \nBenachteiligung der obsiegenden Partei, sondern um die Folge der gesetzlichen \nDifferenzierung zwischen den im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu \nerstattenden Kosten des Vorverfahrens und den Kosten des Ausgangsverfahrens, \ndie die obsiegende Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend machen \nkann.\n\n14\n\nSoweit materiell-rechtliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche \nbestehen, mag der verbliebene Teil der Kosten hierüber ausgeglichen werden; fehlt \nes daran, entspricht dies der Wertung des Gesetzgebers, die Rechtsverfolgung im \nAusgangsverfahren als nicht ausgleichsfähige eigene Angelegenheit des Betroffenen \nanzusehen.\n\n15\n\nVgl. etwa: BFH, Beschluss vom 23. Juli 1996 - VII B 42/96 -, BFHE 180, 529, \nzum vollständigen Ausschluss der Kostenerstattung im isolierten steuerrechtlichen \nEinspruchsverfahren; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17.89 -, \nNVwZ 1990, 59 f., zum verfassungsrechtlich zulässigen Ausschluss der Erstattung \nder Kosten des Ausgangsverfahrens nach § 80 VwVfG.\n\n16\n\nDer Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Beschluss des \nOVG NRW vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 - AnwBl. 2006, 496 f., führt insoweit nicht \nweiter, weil es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall um die Frage der \nAnrechung der Geschäftsgebühr (Nr. 2400 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im \nfolgenden: VVRVG) auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VVRVG), nicht aber um die \nhier entscheidende Frage ging, ob die Geschäftsgebühr bei einer Tätigkeit des \nhinzugezogenen Prozessbevollmächtigten bereits im Ausgangsverfahren \nausschließlich dem Vorverfahren zuzuordnen ist.\n\n17\n\nDer festgesetzte Betrag errechnet sich danach wie folgt:\n\n18\n\nHälftige 7,5/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO: \n 212,25 EUR\n\n19\n\nHälftige Postpauschale nach § 26 BRAGebO: 10,00 EUR\n\n20\n\nVom Beklagten nicht angefochtener Ansatz von Kopien nach § 27 Abs. 1 \nBRAGebO: 13,50 EUR\n\n21\n\nInsgesamt: 235,75 EUR.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Nr. 2504 des \nKostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-e-1018-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-e-1018-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269760","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.524384+00:00"}}