{"status":"available","doknr":"OLD269759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A979.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 A 979/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet ( § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die von den Klägern vertretene Hilfesuchende habe ihre \nObliegenheit verletzt und den Beklagten nicht auf den kurzfristig bevorstehenden \nUmzug hingewiesen, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nDass eine derartige Obliegenheit der Hilfesuchenden bestand, wird in der \nZulassungsbegründung und in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags nicht \nin Abrede gestellt. Diese Obliegenheit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - auch verletzt worden. Der Kläger zu 1. hat als Vertreter der \nHilfesuchenden im Schreiben vom 27. Mai 2004 (handschriftlich korrigiert auf 27. Mai \n2004) gegenüber dem Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit dem \nProblem konfrontiert worden sei, \"dass kein Umzugsunternehmen sich in der Lage \nsah, die Ausräumung der Wohnung / Einlagerung fristgerecht bis zum 01.06.04 \n(eigentlich 28.05.04 - Einschub des Senats: handschriftlich korrigiert auf 27.05.04 -, \nFreitag Mittag vor dem Pfingstwochenende) durchzuführen und schon gar nicht, \nwenn vorher noch Kostenvoranschläge beizubringen sind. ... Dennoch finden Sie in \nder Anlage ein Angebot der Firma B. O. , die im übrigen 3 Werktage für die \nErledigung des Auszugs / Einlagerung kalkuliert. Ein zweites Angebot werde ich, \nsobald vorliegend, nachreichen. ... Insgesamt scheint mir eine Realisierung des \nAuszugs zur Zeit und derart kurzfristig nicht mehr machbar, so dass ich die \nangedrohte Räumungsklage abwarten und die mir von dem Nachbesitzer in \nRechnung gestellten Forderungen an Sie weiterleiten werden.\" \n\n6\n\nAus diesem am 27. Mai 2004 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben \nergibt sich für den Adressaten eindeutig, dass ein Umzug zum 1. Juni 2004 nicht \nmehr in Betracht kam und im Übrigen ein konkreter Zeitpunkt für einen Umzug bzw. \neine Räumung der Wohnung nicht absehbar war. Mit dem gleichwohl in der Zeit vom \n28. bis zum 31. Mai 2004 durchgeführten Umzug brauchte der Beklagte daher nicht \nzu rechnen, zumal der Kläger zu 1. noch mit einem weiteren unter dem 1. Juni 2004 \n\n7\n\n- mithin bereits nach Durchführung des Umzugs - verfassten Schreiben dem \nBeklagten den erbetenen zweiten Kostenvoranschlag übersandte, ohne ihn \ngleichzeitig über den durchgeführten Umzug in Kenntnis zu setzen, so dass der \nBeklagte weiterhin davon ausgehen musste, dass der Umzug bzw. die Räumung der \nWohnung zu einem noch zu benennenden späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Hieran \nändert auch das von den Klägern - erstmals im Zulassungsverfahren - vorgelegte \nSchreiben vom 9. Juni 2004 nichts, da dieses Schreiben erst nach Durchführung des \nUmzuges bei dem Beklagten eingegangen ist.\n\n8\n\nAuf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des \nVerwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an.\n\n9\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung \"der \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts\", \nvon denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung \nmit Datum und Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine \nabstrakten Rechtssätze der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das \nangefochtene Urteil hätte abweichen können. \n\n10\n\nDie sinngemäß auf die Versagung rechtlichen Gehörs abzielende \nVerfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit geltend \ngemacht wird, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei zu Unrecht abgelehnt \nworden, weil der Kläger zu 1. als Prozessbevollmächtigter sich in der mündlichen \nVerhandlung aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht habe mitteilen können und \ndeshalb die Hinzuziehung eines Sprachmittlers gemäß § 186 GVG erforderlich \ngeworden sei, fehlt es bereits an der Darlegung, was der Kläger zu 1., wäre das \nVerfahren ausgesetzt und ihm ein Sprachmittler zur Seite gestellt worden, über seine \nbereits vorliegenden umfänglichen schriftsätzlichen Stellungnahmen hinaus in einer \nmündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur \nKlärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. \n\n11\n\nAbgesehen davon fehlt es an der substantiierten Darlegung der sich im Termin \nzur mündlichen Verhandlung aus der Sprachbehinderung ergebenden konkreten \nEinschränkungen des Sprachvermögens und dem hieraus folgenden Unvermögen \neiner sachgerechten Prozessführung. Ausweislich des Terminsprotokolls war der \nKläger zu 1. in der Lage, Erklärungen abzugeben, die Aussetzung des Verfahrens zu \nbeantragen, hilfsweise den Sachantrag zu stellen und das Begehren nach einer \nEntscheidung gemäß § 113 Abs. 1 VwGO zu äußern. Eine substantiierte Darlegung \nwäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger zu 1. im Erörterungstermin \nin den Verfahren 12 A 126/06 (5 K 3782/04 - VG N. ), 12 A 127/06 (5 K 3783/04 - \nVG N. ) und 12 A 128/06 (5 K 3784/04 - VG N. ) am 23. November 2005 noch \nzur Sache verhandelt hat, ohne eine Sprachbehinderung geltend zu machen und \neinen Aussetzungsantrag zu stellen. Angesichts des nahen zeitlichen \nZusammenhangs zwischen dem Erörterungstermin am 23. November 2005 und dem \nTermin zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2006 im vorliegenden Verfahren \nkann daher auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags und der \nBegründung des Prozesskostenhilfeantrags auch unter Berücksichtigung der \nvorgelegten, nachträglich ausgestellten Bescheinigung der Logopädin B1. G. \nvom 17. Februar 2006 eine ihrem Umfang nach der sachgerechten Prozessführung \nentgegenstehende Sprachbehinderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nim vorliegenden Verfahren nicht nachvollzogen werden. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-979-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-979-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269759","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.443420+00:00"}}