{"status":"available","doknr":"OLD269758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A976.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 A 976/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hilfeempfängerin \nhabe im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung über ein bedarfsdeckendes und nach § 88 \nAbs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 7 BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt, weil ihre \nNeubauwohnung sozialhilferechtlich unangemessen und daher zur Bedarfsdeckung \neinzusetzen sei, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit der Neubauwohnung mit \ndem unangemessen hohen Verkehrswert und - selbständig tragend - mit den \nunangemessen hohen Baukosten begründet. Gegen die Unangemessenheit der \nHöhe der Baukosten ist weder im Zulassungsantrag noch in der Begründung des \nProzesskostenhilfeantrags etwas dargelegt. \n\n6\n\nAuch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Einsatz der Neubauwohnung \nbedeute für die Hilfeempfängerin keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG, wird durch die \nDarlegungen im Zulassungsverfahren nicht erschüttert.\n\n7\n\nDer Hinweis der Kläger, wegen der mit Heimaufenthalten regelmäßig \nverbundenen hohen Kosten wäre es der Hilfesuchenden jedenfalls nicht zuzumuten \ngewesen, ihren Immobilienbesitz einzusetzen und damit dauerhaft von Sozialhilfe \nabhängig zu werden, lässt - unabhängig von der Frage, ob dieser allenfalls die \nAllgemeinheit, die die Sozialhilfemittel aufzubringen hat, nicht aber die Hilfesuchende \nbetreffende Gesichtspunkt im Rahmen des § 88 Abs. 3 BSHG beachtlich ist - jegliche \nBegründung dazu vermissen, dass die Hilfesuchende ohne den Einsatz ihrer \nNeubauwohnung nicht mehr auf Mittel der Sozialhilfe hätte zurückzugreifen \nbrauchen. Die Belastung der Neubauwohnung bei gleichzeitiger dauerhafter \nDeckung des Behandlungs- und Lebensbedarfs der Hilfesuchenden würde \nvoraussetzen, dass die Hilfesuchende über weiteres Vermögen in erheblichem \nUmfang verfügt hätte, was jedoch die Kläger nachdrücklich bestreiten. \n\n8\n\nAuf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des \nVerwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an. \n\n9\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung \"der \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts\", \nvon denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung \nmit Datum und Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine \nabstrakten Rechtssätze der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das \nangefochtene Urteil hätte abweichen können.\n\n10\n\nDie sinngemäß auf die Versagung rechtlichen Gehörs abzielende \nVerfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit geltend \ngemacht wird, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei zu Unrecht abgelehnt \nworden, weil der Kläger zu 1. als Prozessbevollmächtigter sich in der mündlichen \nVerhandlung aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht habe mitteilen können und \ndeshalb die Hinzuziehung eines Sprachmittlers gemäß § 186 GVG erforderlich \ngeworden sei, fehlt es bereits an der Darlegung, was der Kläger zu 1., wäre das \nVerfahren ausgesetzt und ihm ein Sprachmittler zur Seite gestellt worden, über seine \nbereits vorliegenden umfänglichen schriftsätzlichen Stellungnahmen hinaus in einer \nmündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur \nKlärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. \n\n11\n\nAbgesehen davon fehlt es an der substantiierten Darlegung der sich im Termin \nzur mündlichen Verhandlung aus der Sprachbehinderung ergebenden konkreten \nEinschränkungen des Sprachvermögens und dem hieraus folgenden Unvermögen \neiner sachgerechten Prozessführung. Ausweislich des Terminsprotokolls war der \nKläger zu 1. in der Lage, eine Erklärung zur Höhe des streitgegenständlichen \nBetrages abzugeben, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, hilfsweise den \nSachantrag zu stellen und das Begehren nach einer Entscheidung gemäß § 113 \nAbs. 1 VwGO zu äußern. Eine substantiierte Darlegung wäre auch deshalb \nerforderlich gewesen, weil der Kläger zu 1. im Erörterungstermin in den Verfahren 12 \nA 126/06 (5 K 3782/04 - VG N. ), 12 A 127/06 (5 K 3783/04 - VG N. ) und 12 \nA 128/06 (5 K 3784/04 - VG N. ) am 23. November 2005 noch zur Sache \nverhandelt hat, ohne eine Sprachbehinderung geltend zu machen und einen \nAussetzungsantrag zu stellen. Angesichts des nahen zeitlichen Zusammenhangs \nzwischen dem Erörterungstermin am 23. November 2005 und dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 12. Januar 2006 im vorliegenden Verfahren kann daher \nauf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags und der Begründung des \nProzesskostenhilfeantrags auch unter Berücksichtigung der vorgelegten, nachträglich \nausgestellten Bescheinigung der Logopädin Antje Fischer vom 17. Februar 2006 \neine ihrem Umfang nach der sachgerechten Prozessführung entgegenstehende \nSprachbehinderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden \nVerfahren nicht nachvollzogen werden. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-976-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-976-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269758","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.363316+00:00"}}