{"status":"available","doknr":"OLD269757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A3438.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 A 3438/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. \nhabe sich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses für die russische \nNationalität erklärt, so dass sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer \nNationalität geführt worden sei, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDie wiederholte Behauptung, der Klägerin zu 1. sei bei der Anhörung im \nDeutschen Generalkonsulat in O. am 1. Februar 2002 zu keinem Zeitpunkt die \nFrage nach der Änderung der Nationalität gestellt worden, es werde daher vermutet, \ndass die Botschaftsbedienstete die Aussage der Klägerin zu 1. in Bezug auf die \nNeuausstellung ihres Passes anlässlich der Geburt ihres Sohnes falsch interpretiert \nund angenommen habe, die Klägerin zu 1. habe auch ihre Nationalität ändern \nlassen, ist nicht geeignet, die im Anhörungsprotokoll festgehaltene Angabe der \nKlägerin zu 1. \"Nationalitätswechsel 1995, sie ist sich nicht ganz sicher, ob 1995 oder \n1996.\" zu entkräften. Dabei kann dahinstehen, ob es seitens der \nBotschaftsbediensteten eine ausdrückliche Rückfrage gegeben hat. \n\n5\n\nBei der zur Anhörung errichteten Niederschrift handelt es sich um eine öffentliche \nUrkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die \nBehörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs begründet.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 \n\n7\n\n- 12 A 3688/05 -.\n\n8\n\nDie schriftlich festgehaltene - und im übrigen durch die Unterschrift der Klägerin \nzu 1. bestätigte - Angabe der Klägerin zu 1. wird durch das schlichte und wiederholte \nBestreiten nicht entkräftet. Die im Zulassungsantrag geäußerte Vermutung ist - \nungeachtet ihres rein spekulativen Charakters - schon deshalb nicht geeignet, den \nBeweiswert des Protokolls in Frage zu stellen, weil es eine Neuausstellung des \nPasses aus Anlass der Geburt des Sohnes der Klägerin zu 1. nach ihrer eigenen \nSchilderung gar nicht gegeben hat. Nach dieser Schilderung will die Klägerin drei \nInlandspässe erhalten haben. Den ersten soll sie im Alter von 16 Jahren, also \nungefähr 1990 (oder Anfang 1991) bekommen haben. Den zweiten Inlandspass will \nsie nach der Eheschließung und zwar etwa zwei Monate danach (Anfang 1995) \nerhalten haben. Danach soll sie noch einen dritten Pass erhalten haben, weil er ihr - \nzusammen mit der darin liegenden Geburtsurkunde des Kindes - mit der Tasche, in \nder er sich befand, im Bus abhanden gekommen sein soll. Dieser Vorfall soll sich \netwa zwei Jahre nach der Geburt des Kindes (15. Mai 1995) zugetragen haben, \nmithin im Jahr 1997. Als Grund für die Neuausstellung des Passes kommt daher \nnach der eigenen Schilderung der Klägerin zu 1. der Verlust der Ausweispapiere im \nJahr 1997, nicht aber die Geburt des Klägers zu 3. im Jahr 1995 in Betracht, so dass \njeglicher zeitlicher Bezug zwischen der Neuausstellung des Passes und der in der \nAnhörung protokollierten Angabe der Klägerin zu 1. zum Nationalitätswechsel (1995 \noder 1996) fehlt. Abgesehen davon ist der protokollierten Angabe auch nicht zu \nentnehmen, dass sie in einem inneren Zusammenhang mit der Geburt des Klägers \nzu 3. gestanden hat. \n\n9\n\nDie protokollierte Angabe wird auch deshalb nicht entkräftet, weil die Klägerin zu \n1. schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, einen mit den \neingereichten Dokumenten übereinstimmenden Ablauf der behaupteten \nNeuaustellungen ihrer Inlandspässe und der darin enthaltenen Nationalitätseinträge \nzu geben. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe der angefochtenen \nEntscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die im \nZulassungsantrag hierzu erfolgte Erläuterung, kein Mensch könne sich genau an so \nweit zurückliegende Ereignisse erinnern, löst weder die vom Verwaltungsgericht in \nder angefochtenen Entscheidung aufgeführten Widersprüche in den Angaben der \nKlägerin zu 1. auf noch werden die vom Verwaltungsgericht festgestellten Lücken in \nder Sachverhaltsdarstellung plausibel beseitigt. \n\n10\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorgelegte Bescheinigung des \nLeiters des Pass-Visum-Dienstes in der Abteilung für Innere Angelegenheiten des \nS. M. vom 19. November 2003, wonach die Klägerin zu 1. in dem am 2. \nFebruar 1991 ausgestellten Pass als Deutsche eingetragen sei, sei nicht \ngeeignet, die auf der Grundlage der protokollierten Äußerung der Klägerin zu 1. im \nAnhörungsprotokoll und der Auswertung ihrer widersprüchlichen und lückenhaften \nSachverhaltsdarstellung getroffenen Bewertung zu entkräften, wird im \nZulassungsantrag ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Auffassung vom fehlenden Beweiswert der vorgelegten \nUrkunde - selbständig tragend - unter anderem damit begründet, dass der \nBescheinigung die gemäß § 438 ZPO erforderliche Echtheitsbestätigung fehle. \nHierzu ist im Zulassungsantrag ausgeführt, dass öffentliche Urkunden nach § 418 \nZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründeten und diese \nVorschriften mit Ausnahme der Echtheitsvermutung auch für öffentliche Urkunden \ngälten. Dabei wird jedoch übersehen, dass nach § 438 Abs. 1 ZPO das Gericht nach \nden Umständen des Falles zu ermessen hat, ob eine Urkunde, die als von einer \nausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person \ndes Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen \nist. Vor dem Hintergrund dass, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung unter anderem ausgeführt hat und was von den Klägern nicht \nangegriffen worden ist, \"der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, dass \nnicht zutreffende Bescheinigungen dieser Art im Herkunftsgebiet offenbar ohne \ngrößere Schwierigkeiten erlangt werden können\", ist das Verwaltungsgericht \nausweislich seiner Ausführungen auf Seite 7 Absatz 2 des Urteilsabdrucks davon \nausgegangen, dass es im vorliegenden Fall eines näheren Echtheitsnachweises \ndurch Legalisation bedürfe, die jedoch nicht vorliegt.\n\n11\n\nDass der dabei vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Erfahrungssatz nicht \nzutrifft oder die Echtheitsbestätigung aus sonstigen Gründen entbehrlich ist, ist in der \nZulassungsbegründung nicht vorgetragen worden. Auf die vom Verwaltungsgericht \ndarüber hinaus zur Verneinung des Beweiswerts der vorgelegten Urkunde gegebene \nBegründung, die angegebene Pass-Nummer entspreche nicht derjenigen, die in dem \nentsprechenden Stempel auf der Geburtsurkunde eingetragen sei, kommt es danach \nnicht mehr an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-3438-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-3438-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269757","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.283221+00:00"}}