{"status":"available","doknr":"OLD269756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A2681.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 A 2681/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die noch \nstreitige Ablehnung der Übernahme der Lehrgangsgebühren, der Fahrt-, \nVerpflegungs- und Übernachtungskosten und des dem Kläger durch die \nLehrgangsteilnahme entstehenden Verdienstausfalls sei ermessensfehlerfrei erfolgt, \nnicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 9 des \nUrteilsabdrucks die Ermessenserwägung des Beklagten, die Förderung von \nFortbildungsmaßnahmen sei auf die diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ein \nVerlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten sei oder akut drohe, nicht allein aus \nder Abteilungsverfügung, sondern direkt und selbständig tragend aus § 21 SchwbAV \nfür gerechtfertigt gehalten. Es hat die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen als \nlaufende Ausgaben aus dem Betrieb qualifiziert, die nach § 21 Abs. 3 SchwbAV nicht \nzu fördern seien. Diese Argumentation, für die auch unter Berücksichtigung der \nVerweisung in § 21 Abs. 4 SchwbAV auf die entsprechende Anwendung von § 24 \nSchwbAV bei schwerbehinderten Selbständigen einiges sprechen könnte, wird durch \ndas Zulassungsvorbringen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in \nFrage gestellt, so dass es auf die Frage einer rechtmäßigen Ermessensbegrenzung \ndurch die interne Abteilungsverfügung nicht ankommt.\n\n5\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtssache weder \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO aufweist noch dass die Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-2681-06","cited_norms":[{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-2681-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269756","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.202400+00:00"}}