{"status":"available","doknr":"OLD269755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A1868.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 A 1868/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des \ndem Kläger zu 1. unter dem 31. März 1995 erteilten Aufnahmebescheides sei \nrechtmäßig, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids im \nRahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darauf abzustellen ist, ob der \nzurückzunehmende Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig \nwar.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2006 \n\n6\n\n- 2 A 183/04 -, m. w. N.\n\n7\n\nSubstantiierte Einwendungen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, \ndem Kläger zu 1. sei die deutsche Sprache nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nin der am 31. März 1995 geltenden Fassung ausreichend vermittelt worden, haben \ndie Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht erhoben. Die in dem vom \nVerwaltungsgericht zu Recht verwerteten Anhörungsprotokoll vom 13. September \n2000,\n\n8\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Verwertung der Niederschrift über den Sprachtest: \nBVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 225.02 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 18. Juni 2003 - 2 A 2487/02 -,\n\n9\n\nzu den einzelnen Themenbereichen protokollierten Fragen und Antworten lassen \n\n10\n\n- unabhängig von der zusätzlich vermerkten Bewertung des Sprachtesters - \neindeutig erkennen, dass der Kläger zu 1. die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht \nbesaß. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nwird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. \n\n11\n\nVgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezem-\n\n12\n\nber 2003 - 2 E 1341/03 -.\n\n13\n\nDer Umstand, dass die vom Sprachtester vermerkte langsame Befragung zu \nAnreise und zu den Verwandten des Klägers zu 1. nicht im einzelnen protokolliert \nworden ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger zu 1. im Rahmen \ndieser Befragung - anders als im Rahmen der protokollierten Fragen und Antworten - \nhinreichende Deutschkenntnisse offenbart hat. Dass nach dem Vermerk des \nSprachtesters ein Vorgespräch mit dem Kläger zu 1. aufgrund der ungenügenden \nDeutschkenntnisse nicht möglich gewesen sei, steht nicht im Widerspruch dazu, \ndass der Kläger zu 1. \"langsam zur Anreise und zu seinen Verwandten befragt\" \nworden ist; vielmehr kann eine derartige Befragung den Einstieg in ein Gespräch im \nSinne einer dialogischen Interaktion bieten, wenn das Gegenüber aufgrund seiner \nSprachkenntnisse den Gesprächsfaden aufgreifen und seinerseits weiterführende \nGesprächsanteile einbringen kann, was hier jedoch offensichtlich nicht der Fall \ngewesen ist. Aus den gestellten Fragen ergibt sich im Übrigen auch der Versuch des \nSprachtesters, zu einem Dialog zu gelangen. Dass es letztlich nicht dazu gekommen \nist, ist angesichts der großen Zahl der vom Kläger zu 1. nicht verstandenen - \neinfachen - Fragen nachvollziehbar, kann jedoch nicht dem Sprachtester angelastet \nwerden.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger rechtfertigt die im Protokoll vermerkte \nZeitdauer der Anhörung (9.40 Uhr bis 10.00 Uhr) nicht die Annahme, dass der \nSprachtester, wie die Kläger behaupten, die protokollierten 12 Fragen in einem \nderartigen Zeitraum nicht hat stellen können. Gerade der Umstand, dass der Kläger \nzu 1. rund 2/3 der Fragen erkennbar nicht (richtig) verstanden hat, bot Anlass für \neinen mehrfachen Themenwechsel, um dem Kläger zu 1. die Chance zu eröffnen, \nseine Sprachkenntnisse zu anderen Themen unter Beweis zu stellen; die insoweit \ngegebenen kurzen, zum größten Teil falschen und bruchstückhaften Antworten \nminimierten den Zeitaufwand für die Gesamtbefragung und vermittelten im Übrigen \ninnerhalb der kurzen Zeit ein eindeutiges Bild der fehlenden Sprachkompetenz des \nKlägers zu 1.\n\n15\n\nSoweit der Kläger zu. 1. sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, er sei nicht \nbefragt worden und habe das Anhörungsprotokoll \"blanko\" auf der Seite 4 \nunterzeichnet, fehlt jede Auseinandersetzung mit der begründeten Wertung des \nVerwaltungsgerichts, diese Behauptung sei als Schutzbehauptung anzusehen, weil \nein Motiv des Sprachtesters für eine falsche Protokollierung weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich sei. Bei der zur Anhörung errichteten Niederschrift handelt es sich \neine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des \ndurch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der \ngestellten Fragen und der Äußerungen des Klägers zu 1. - begründet. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 \n\n17\n\n- 12 A 3688/05 -.\n\n18\n\nDass demgegenüber dem Kläger zu 1. die protokollierten Äußerungen nicht \nzuzurechnen sein sollen, wird durch die - wiederholte - Behauptung, er habe lediglich \nein Blankoformular unterschrieben, nicht entkräftet. So fehlen bereits \nsubstantiierende Erläuterungen, etwa ob das Formular bereits zu Beginn der \nAnhörung oder erst am Ende unterschrieben worden ist, welche Blätter des \nFormulars ihm konkret bei seiner Unterschrift vorgelegt worden sind, etc. Eine \ndiesbezügliche Präzisierung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil auf der \nSeite 4 des Protokollformulars, auf der sich die Unterschrift des Klägers zu 1. \nbefindet, kein Text zu seiner Anhörung (hier: Nr. 1.3 - Erziehung und Kultur -) \nvermerkt ist und dadurch der - irrige - Eindruck eines Blankoformulars ohne Weiteres \nentstehen konnte. Abgesehen davon fehlt in der Zulassungsbegründung jegliche \nDarlegung eines nachvollziehbaren Motivs für die behauptete Manipulation des \nSprachtesters, d. h. eines Motivs für die freie Erfindung der unter Nr. 1.2 \nprotokollierten Angaben des Klägers zu 1., von wem ihm die deutsche Sprache \nvermittelt wurde (Nr. 1.2.1), der ihm gestellten Fragen und der von ihm gegebenen \nAntworten (Nr. 1.2.2) sowie - damit korrespondierend - für die Begehung einer \nFalschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) durch den Sprachtester.\n\n19\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine derartige Manipulation ergeben sich auch nicht \naus der Urkunde selbst. Soweit mit der Formulierung in der Zulassungsbegründung \n\"auf der letzten Seite und auf der vorletzten Seite des Protokolls befinden sich im \nSchriftbild offenbar abweichende weitere Bemerkungen, die von einem \n\"Sprachtester\" unterzeichnet wurden\", die Vornahme von Manipulationen suggeriert \nwerden sollen, ist dies nicht im Ansatz nachvollziehbar. Das Schriftbild vermittelt \nvielmehr offensichtlich den authentischen Eindruck, dass sämtliche mit schwarzem \nKugelschreiber vorgenommene Eintragungen in das Formular von ein- und derselben \nPerson - dem Sprachtester (vgl. dessen Unterschrift auf der sechsten und letzten \nSeite des Formulars) - herrühren.\n\n20\n\nAbgesehen davon ist Behauptung des Klägers zu 1., er habe ein Blankoformular \nunterschrieben, schon als solche nicht geeignet, den Verlauf der im \nAnhörungsprotokoll dokumentierten Anhörung in Frage zu stellen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 \n\n22\n\n- 2 E 1341/03 -.\n\n23\n\nAuch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der schlechten \nDeutschkenntnisse des Kläger im September 2000 sei darauf zu schließen, dass er \nauch im Zeitpunkt der Loslösung vom Elternhaus, also im Alter von 16 - 18 Jahren \nkeine besseren Deutschkenntnisse besessen habe, wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht entkräftet. Unzureichende aktuelle Deutschkenntnisse \nsind ein gewichtiges Indiz dafür, dass der 1969 geborene Kläger zu 1. auch im \nZeitpunkt seiner Selbständigkeit über keine nennenswerten Deutschkenntnisse \nverfügte. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 \n\n25\n\n- 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 ff.\n\n26\n\nEine durchgreifende Entkräftung der vom Verwaltungsgericht zu Recht \nangenommenen indiziellen Wirkung der seinerzeit offenbarten Sprachdefizite ist \ndurch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgt. Dass der Kläger zu 1. früher über \nbessere Deutschkenntnisse verfügt hat, die bis zur Anhörung im Jahr 2000 wieder \nverloren gegangen sind, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die \nwiederholte Behauptung, der Kläger zu 1. habe mit seinem Vater und in seiner \nFamilie Deutsch gesprochen, er habe die deutschen Sitten und Gebräuche befolgt \nund die religiösen Feste Ostern, Weihnachten und Pfingsten gefeiert, er höre sich \nRadiosendungen in deutscher Sprache an, sehe alle Fernsehsendungen und erzähle \nseiner Tochter deutsche Märchen und lerne mit ihr deutsche Gedichte, sind nicht \ngeeignet, den Umfang der Sprachpraxis konkret zu belegen. \n\n27\n\nDer - ebenfalls wiederholte - Hinweis auf die ausreichenden Sprachkenntnisse \nder Geschwister des Klägers zu 1. ist angesichts des Altersunterschiedes von 5 bis 6 \nJahren zwischen den älteren Geschwistern und dem Kläger zu 1. ebenfalls nicht \ngeeignet, der Indizwirkung der im Rahmen der Anhörung offenbarten gravierenden \nMängel in den Deutschkenntnissen entgegen zu treten. Die Existenz eines \nallgemeinen Erfahrungssatzes dahingehend, dass Geschwister trotz eines solchen \nAltersunterschiedes regelmäßig eine im wesentlichen gleiche Sprachkompetenz \naufweisen, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt; die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass die Intensität der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse \nmit zunehmendem Alter der diese Kenntnisse vermittelnden Personen regelmäßig \nnachlasse, so dass eher den älteren als den jüngeren Kindern eine hinreichende \nSprachkompetenz vermittelt werde, kann daher nicht mit der schlichten Verneinung \nder hier ohne Weiteres nachvollziehbaren Auffassung wirksam entgegen getreten \nwerden, zumal der Kläger zu 1. ausweislich des - wie oben dargelegt verwertbaren - \nAnhörungsprotokolls selbst erklärt hat, dass er die deutsche Sprache als Kind nicht \nerlernt habe, sondern diese ihm vielmehr in der 5. bis 8. Schulklasse und in der \nFachschule über einen Zeitraum von 2 Jahren vermittelt worden sei. \n\n28\n\nSchließlich begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein \nVertrauensschutz komme dem Kläger nicht zu, weil er in seinem Aufnahmeantrag \nunzutreffende Angaben über seine Sprachkenntnisse gemacht habe, keinen \nernstlichen Zweifeln. Im Aufnahmeantrag hat der Kläger erklärt, er verstehe und \nspreche Deutsch, in der Familie werde von ihm und den Eltern/einem Elternteil \ndeutsch gesprochen und die Umgangssprache in der Familie sei Deutsch und \nRussisch. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sich über alltägliche \nLebenssachverhalte auf Deutsch austauschen könne. Ausweislich des \nAnhörungsprotokolls treffen diese Angaben ersichtlich nicht zu. Der insoweit \nvorgebrachte Hinweis, der Kläger zu 1. habe aufgrund seines Familienlebens davon \nausgehen können, dass seine Deutschkenntnisse ausreichten, kennzeichnet in \ndiesem Zusammenhang allenfalls einen Irrtum in der Bewertung. Dies mag der \nAnnahme einer arglistigen Täuschung entgegen stehen, jedoch wird eine lediglich in \nder subjektiven Vorstellung verhaftete Fehlbewertung und ein darauf beruhendes \nVertrauen in den Fortbestand des ihm erteilten Aufnahmebescheids durch § 48 \nVwVfG nicht geschützt. \n\n29\n\nDass der Kläger zu 1. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der \nLage ist, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Das Anführen der \ngegenteiligen Bewertung allein vermag den für die Darlegung erforderlichen \nTatsachenkern nicht zu ersetzen.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der Rechtsprechung ist geklärt, unter \nwelchen Voraussetzungen ein Aufnahmebescheid zurückgenommen werden kann. \n\n31\n\nEbenfalls ist geklärt, dass die Möglichkeit des Erhalts einer Bescheinigung nach \n§ 15 BVFG die Rücknahme eines Aufnahmebescheides grundsätzlich nicht \nhindert.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2006, \n\n33\n\n- 2 A 183/04 -, Beschluss vom 23. März 2006 \n\n34\n\n- 2 A 3382/04 -.\n\n35\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen nicht durch. \nSoweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes wegen des Unterlassens \nweiterer Aufklärung geltend gemacht wird, setzt die Darlegung einer derartigen Rüge \nvoraus, dass das Unterlassen dieser Aufklärungen vor dem Tatsachengericht \nrechtzeitig gerügt worden ist. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1997 \n\n37\n\n- 8 B 165.97 -.\n\n38\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger das Unterlassen weiterer \nAufklärung und die Nichterhebung von Beweisen bis zum Erlass des angefochtenen \nUrteils angesprochen und gerügt haben. \n\n39\n\nSoweit die Kläger in Bezug auf die im Urteil verwertete gerichtsbekannte \nTatsache, dass in zahlreichen russlanddeutschen Familien die Vermittlung der \ndeutschen Sprache über die Jahre nachgelassen habe, das Vorliegen einer \nÜberraschungsentscheidung geltend machen und darüber hinaus ausführen, das \nVerwaltungsgericht hätte auf einen derartigen Erfahrungssatz hinweisen müssen, so \ndass ihnen rechtliches Gehör versagt worden sei, fehlt es an dem erforderlichen \nVortrag, was die Kläger, hätte das Gericht auf diese Tatsache hingewiesen, \nvorgetragen hätten, um diesen Erfahrungssatz zu entkräften. Der insoweit \nvorgebrachte allgemeine Hinweis auf die mögliche Einvernahme von Zeugen zu \ndiesem Thema, auf die in Betracht kommende Erhebung demoskopischer Analysen \nund Sachverständigenbeweise reicht nicht aus. \n\n40\n\nSoweit die Kläger die Versagung rechtlichen Gehörs rügen, weil das \nVerwaltungsgericht den Kläger zu 1. zu seinen Deutschkenntnissen nicht angehört \nhabe, ist Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretenen Kläger nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen \nVerhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der \nzu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des \nBeweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere \nBeweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Derartige Beweisanträge \nhaben die Kläger jedoch nicht gestellt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-1868-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-1868-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269755","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.115487+00:00"}}