{"status":"available","doknr":"OLD269754","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A127.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 A 127/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Bedarfsdeckung durch \nSelbstbeschaffung eines Schreib- und Kommunikationssystems am 10. Dezember \n2004 zum Zwecke der Anfertigung persönlicher Briefe sei nicht gegeben, nicht zu \nerschüttern. \n\n5\n\nZur Unaufschiebbarkeit der mit dem beschafften Schreib- und \nKommunikationssystem zu erstellenden privaten Briefe ist im Zulassungsantrag \nnichts ausgeführt. Der Hinweis auf die Zeitdauer zwischen dem Antrag von August \n2004 und der Selbstbeschaffung im Dezember 2004 (4 Monate) ist als solcher nicht \ngeeignet, zumal zum bisherigen Umfang und Inhalt der Korrespondenz der \nverstorbenen Mutter der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen ist. \n\n6\n\nSoweit die Kläger zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf den Beschluss des \nbeschließenden Gerichts vom 18. März 2004 im Verfahren 12 B 2181/03 verweisen, \ngeht dieser Hinweis ins Leere, weil Gegenstand des genannten Beschlusses \nlediglich das Begehren auf Kostenübernahme für ein Deckenliftsystem und ein \nDusch-WC, nicht aber für das hier in Rede stehende Schreib- und \nKommunikationssystem gewesen ist.\n\n7\n\nAuf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des \nVerwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an.\n\n8\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung \"der \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts\", \nvon denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung \nmit Datum und Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine \nabstrakten Rechtssätze der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das \nangefochtene Urteil hätte abweichen können. \n\n9\n\nIn Bezug auf die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) fehlt es in \njeder Hinsicht an der insoweit erforderlichen Darlegung konkreter Verfahrensmängel, \nauf denen die Entscheidung beruhen kann. Soweit geltend gemacht wird, es hätte \neines richterlichen Hinweises bedurft, wenn die Zahlung durch den Kläger nicht für \nglaubhaft gehalten worden sei, betrifft dies die vom Verwaltungsgericht ohnehin \noffengelassene Frage der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen, so dass die \nEntscheidung auf einem diesbezüglichen Verfahrensfehler - für den hier allerdings \nnichts spricht - nicht beruhen kann.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-127-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-127-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269754","retrieved":"2026-07-09 02:39:26.032401+00:00"}}