{"status":"available","doknr":"OLD269753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A126.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 A 126/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Einbau einer für Rollstuhlfahrer besonders ausgestatteten \nTerrassentür sei nicht erforderlich, um der verstorbenen Mutter der Klägern ein \nmenschenwürdiges Leben i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu ermöglichen, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n5\n\nAus der Aufgabenstellung der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG folgt, \ndass bei der Hilfegewährung auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und \nErfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und die Hilfe es ihrem Empfänger ermöglichen \nsoll, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dieser \nMaßstab eignet sich allerdings nicht dazu, der Sozialhilfe die Gewährleistung eines \nsozialen Mindeststandards und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen \naufzugeben. Vielmehr vermag eine solche Betrachtungsweise sozialhilferechtlich nur \nGeltung zu beanspruchen, soweit auch sie sich am Menschenwürdeschutz orientiert. \nNur im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört, \nmuss die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und \nLebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mit ihr \nermöglichen. Unzulässig wäre danach eine Ausgestaltung der Hilfegewährung, die \nder Hilfeempfänger als diskriminierend empfinden müsste, weil sie ihn gegenüber der \nübrigen Bevölkerung herabsetzt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die \nAusgestaltung der Hilfegewährung als allgemein unzumutbar gewertet würde. Was \njedermann als unzumutbar erscheint und was nach den allgemeinen \nLebensgewohnheiten und Lebensumständen deshalb gemieden zu werden pflegt, \ndarf nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch einem \nSozialhilfeempfänger nicht zugemutet werden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, BVerwGE 111, 328 ff., Urteil \nvom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, BVerwGE 106, 99 ff., Urteil vom 9. Februar \n1995 - 5 C 2.93 -, BVerwGE 97, 376 ff., Beschluss vom 18. November 1991 - 5 B \n43.90 -, Buchholz 436.0 § 1 BSHG Nr. 9, Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, \nBuchholz 436.0 § 4 BSHG Nr. 4.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat insoweit auf Seite 6, 3. Absatz des Urteilsabdrucks \nausgeführt, dass auch Wohnungen von Nichthilfebedürftigen, gerade bei unteren \nEinkommensgruppen, nicht regelmäßig über Balkon oder Terrasse verfügten, so \ndass unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens \nund der Vermeidung der Ausgrenzung von Hilfebedürftigen diesen ebenfalls \nzugemutet werden könne, auf die Nutzung eines Gartens oder einer Terrasse zu \nverzichten. Dass unter Berücksichtigung der herrschenden Lebensgewohnheiten, \ninsbesondere des Verbraucherverhaltens unterer Einkommensgruppen,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 \n\n9\n\n- 5 C 7.95 -, a.a.O.,\n\n10\n\nein derartiger Verzicht die Menschwürde der verstorbenen Mutter der Kläger \nverletzt oder diese sozial ausgegrenzt hätte, ist in der Zulassungsbegründung nicht \ndargelegt.\n\n11\n\nDiesbezügliche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist in \nRechnung zu stellen, dass nach den - insoweit nicht in Frage gestellten - \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts die verstorbene Mutter der Kläger während \nder Woche sich ohnehin in einer Tagespflegeeinrichtung aufhalten sollte, so dass \nsich hier die konkrete Fragestellung darauf verengt, ob ein Hilfebedürftiger, der \nabends in der Woche und am Wochenende nicht in seinem Rollstuhl auf der \nTerrasse sitzen kann, menschenunwürdig behandelt und sozial ausgegrenzt wird. \nAuch hierzu ist im Zulassungsantrag nichts aufgeführt.\n\n12\n\nHinzu kommt, dass, wie das Verwaltungsgericht - ebenfalls unbestritten - \nausgeführt hat, dass die verstorbene Mutter der Kläger in der Zeit, in der sie sich in \nder ihr zugedachten Wohnung aufgehalten hätte, auf die Hilfe der Kläger, ihrer \nbeiden Söhne, hätte zurückgreifen können, die mit in das Haus bzw. sogar mit in die \nWohnung ihrer verstorbenen Mutter einziehen wollten und sich - wie die bisherigen \nBemühungen ausweisen - in besonderer Weise um das Wohl ihrer Mutter gesorgt \nhaben.\n\n13\n\nDass die Kläger angesichts ihres großen Engagements nicht in der Lage \ngewesen wären, ihrer Mutter in der Zeit ihres Aufenthaltes in der Wohnung frische \nLuft zu verschaffen, wird in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Frage \ngestellt. Abgesehen davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass, wären die Kläger im \nEinzelfall verhindert gewesen, nicht auch ein Pflegedienst für die erforderliche \nFrischluftzufuhr hätte sorgen können.\n\n14\n\nDer Einwand der Kläger, die Terrassentür gewährleiste die einzige \nFluchtmöglichkeit in einer Gefahrensituation, rechtfertigt keine andere Bewertung. So \nist schon nicht dargelegt, dass die verstorbene, schwerstbehinderte Mutter der \nKläger, die, wie die Kläger etwa im Verfahren 12 A 128/06 geltend machen, an einem \nzunehmenden Ausfall motorischer Fähigkeiten litt und eine normale PC-Tastatur \nnicht mehr bedienen konnte, in einem Notfall in der Lage gewesen wäre, selbständig \nihren Rollstuhl zu erreichen, diesen selbständig zielgerichtet zu steuern und darüber \nhinaus den elektrischen Öffnungsmechanismus oder die Fernbedienung zur Öffnung \nder Terrassentür sicher zu bedienen. Kann daher in Ermangelung einer \nsubstantiierten Darlegung nicht davon ausgegangen werden, dass die verbliebenen \nmotorischen Fähigkeiten der verstorbenen Mutter der Kläger für die vorstehend \nbeschriebene Selbsthilfe ausreichten, wäre die Mutter der Kläger auch in Notfällen \nauf die - über entsprechende Notrufe/Notrufschaltungen anzufordernde - Hilfe Dritter \nangewiesen gewesen. Dass im Falle einer derartigen Hilfeleistung durch Dritte der \nEinbau einer behindertengerechten Terrassentür notwendig gewesen wäre, wird \nnicht geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.\n\n15\n\nAuf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des \nVerwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an.\n\n16\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung \"der \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts\", \nvon denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung \nmit Datum und Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine \nabstrakten Rechtssätze der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das \nangefochtene Urteil hätte abweichen können. \n\n17\n\nIn Bezug auf die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) fehlt es in \njeder Hinsicht an der insoweit erforderlichen Darlegung konkreter Verfahrensmängel, \nauf denen die Entscheidung beruhen kann. Soweit geltend gemacht wird, es hätte \neines richterlichen Hinweises bedurft, wenn die Zahlung durch den Kläger nicht für \nglaubhaft gehalten worden sei, betrifft dies die vom Verwaltungsgericht ohnehin \noffengelassene Frage der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen, so dass die \nEntscheidung auf einem diesbezüglichen Verfahrensfehler - für den hier allerdings \nnichts spricht - nicht beruhen kann.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-15/12-a-126-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269753","retrieved":"2026-07-09 02:39:25.953195+00:00"}}