{"status":"available","doknr":"OLD269794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0914.8A496.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"8 A 496/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 30. November 2004 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n4\n\nInsbesondere ist er nicht verfristet. Zwar haben die Kläger die Begründung ihres \nZulassungsantrags nicht innerhalb der sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nergebenden Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils \neingelegt, da das erstinstanzliche Urteil ihren früheren Prozessbevollmächtigten am \n28. Dezember 2004 zugestellt worden und der Zulassungsantrag zwar fristgerecht \ngestellt, die Begründung des Zulassungsantrags aber erst am 1. März 2005 bei \nGericht eingegangen ist. Den Klägern ist jedoch auf ihren Antrag nach § 60 Abs. 1 \nVwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne \nVerschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \neinzuhalten.\n\n5\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags stützen sich die Kläger darauf, \ndass ihr Prozessbevollmächtigter am 28. Februar 2005 in der Zeit ab 23.30 Uhr \nunentwegt versucht habe, die Begründung des Zulassungsantrags per Telefax an \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu übermitteln und \ndiese Versuche gescheitert seien, weil die angewählte Nummer stets als besetzt \nangezeigt worden sei. Damit hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger das \nseinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, da er mit der Übermittlung so \nrechtzeitig begonnen hatte, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis \n24.00 Uhr zu rechnen war.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, \n2857.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag ist aber unbegründet.\n\n8\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt.\n\n9\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n10\n\nMit ihrem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund wenden sich die Kläger gegen \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts, durch den Betrieb der \nstreitgegenständlichen Windkraftanlagen werde das Maß der ihnen zumutbaren \nLärmimmissionen nicht überschritten. Die im Zusammenhang damit geltend \ngemachten Einwände der Kläger begründen aber keine Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung.\n\n11\n\na) Der Vortrag der Kläger, auch am Rande eines reinen/allgemeinen \nWohngebiets seien die Grenzwerte strikt einzuhalten, ist unerheblich. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, den Klägern sei sowohl an deren \nunmittelbar an den Außenbereich angrenzenden Grundstück L. -B. -Straße als \nauch an deren in der Randlage des Wohngebiets zum Außenbereich liegenden \nGrundstück I. -C. Straße ein über 50 dB(A) liegender Beurteilungspegel \nwährend der Tageszeit zumutbar. Im Weiteren hat es seine Entscheidung aber \ndarauf gestützt, dass für den der Bebauung im Bereich der L. -B. -Straße \nvorgelagerten Immissionspunkt IP 8 von einem Beurteilungspegel von 46 dB(A) an \nWerktagen und von 48 dB(A) an Sonn- und Feiertagen auszugehen sei. Da beide \nWerte eindeutig unter 50 dB(A) liegen, kommt es auf die Frage, ob auch am Rande \neines reinen/allgemeinen Wohngebiets die Immissionsgrenzwerte strikt einzuhalten \nsind, nicht an.\n\n13\n\nb) Das an die \"stall\"-Steuerung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen vom \nTyp Nordex N 54 anknüpfende Vorbringen der Kläger stellt die Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n14\n\nOhne Erfolg beanstanden die Kläger in diesem Zusammenhang, der Bericht der \nu. f. und e. GmbH (im Folgenden: Messbericht der u. -GmbH) vom \n25. Oktober 2002 zur Geräuschimmissionsmessung in der Umgebung des \nWindparks \"I1. O. \" werde den Problemen einer \"stall\"-gesteuerten \nWindkraftanlage nicht gerecht. In diesem Zusammenhang weisen die Kläger zwar \nzutreffend auf die besondere Problematik derartiger Windkraftanlagen hin, die darin \nliegt, dass die Schallemissionen auch nach Erreichen der elektrischen Nennleistung \nmit zunehmender Windgeschwindigkeit - anders als bei \"pitch\"-gesteuerten \nWindkraftanlagen - weiter ansteigen. \n\n15\n\nVgl. dazu auch Landesumweltamt NRW, Materialienband Nr. 63, 2002, S. 8 \nf.\n\n16\n\nMit ihrem Einwand tragen die Kläger aber nicht dem vom Verwaltungsgericht in \nden Vordergrund seiner Entscheidung gestellten Gesichtspunkt hinreichend \nRechnung, dass diese Problematik bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen \nnicht relevant wird. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Prognose habe \nkeiner weiteren oder vertiefenden Ausführungen zum Schallleistungspegel jenseits \nder für die Erzielung der Nennleistung ausreichenden Windgeschwindigkeiten \nbedurft, da an den betreffenden Standorten Windstärken, die oberhalb der zur \nErreichung der Nennleistung erforderlichen lägen, nur zu so wenigen Zeiten erreicht \nwürden, dass sie als seltenes Ereignis im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm einzustufen und \ndeshalb die damit verbundenen Immissionen den Klägern zuzumuten seien. Auf \ndiese - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkte tragende - \nBegründung sind die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht im Ansatz \neingegangen. Erst recht haben die Kläger sich weder mit dieser Begründung \nauseinander gesetzt noch haben sie sie durchgreifend in Frage gestellt. Da aber die \nPrüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die vorgetragene \nAntragsbegründung beschränkt ist und deshalb nur die vom Rechtsmittelführer \ndargelegten Rügen zur Zulassung der Berufung führen können,\n\n17\n\nvgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 a Rn. 205, \nm.w.N.,\n\n18\n\nist es unerheblich, ob der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nentgegengehalten werden könnte, die in Nr. 7.2 der TA Lärm enthaltene Regelung \nsei bei dem Betrieb einer Windkraftanlage für windstärke- und \nwindrichtungsabhängige Schwankungen der Immissionen nicht einschlägig. \n\n19\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zu - hier nicht vorliegenden - \"pitch\"-gesteuerten \nWindkraftanlagen für Schwankungen der Immissionen innerhalb des Betriebs bis zur \nNennleistung: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR \n2003, 517 = BRS 65 (2002) Nr. 182 = NVwZ 2003, 756 = NWVBl. 2003, 176 = NuR \n2003, 570 = ZfBR 2003, 275 = ZNER 2003, 55 = ZUR 2003, 240.\n\n20\n\nDas Vorbringen der Kläger lässt auch nicht erkennen, dass die der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Angaben zu den \nWindgeschwindigkeiten und deren Häufigkeit unzutreffend sein könnten. Zwar beruht \nder Messbericht der u. -GmbH vom 25. Oktober 2002 nur auf einer \nLangzeitmessung in der Zeit vom 24. April bis zum 24. Mai 2002. Auf diesen \nMessbericht hat das Verwaltungsgericht seine Einstufung als seltenes Ereignis im \nSinne von Nr. 7.2 TA Lärm aber gar nicht gestützt. Maßgeblich waren vielmehr die \nvom Gutachter Dipl.-Ing. L1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom \n16. November 2004 vorgelegten mehrjährigen Messdaten der Windkraftanlagen 1, 7 \nund 9 und das Gutachten des Büros b. -k. vom 17. März 1996 über die \nWindverhältnisse am Standort \"I1. O. \". Angesichts dessen kann entgegen \nder Auffassung der Kläger weder davon ausgegangen werden, es seien nur die \nwindschwächsten Monate berücksichtigt worden, noch kann angenommen werden, \nes sei nur auf die besonders windschwachen Jahre 2002 bis 2004 abgestellt \nworden.\n\n21\n\nSoweit die Kläger sich im Zusammenhang mit den Besonderheiten \n\"stall\"-gesteuerter Windkraftanlagen darauf berufen, dass keine die elektrische \nLeistung beeinträchtigenden Abschattungen zu erwarten seien, fehlt es an einem \nBezug zu der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der die Frage einer \nAbschattung an keiner Stelle Erwähnung findet.\n\n22\n\nc) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass zu Recht kein Zuschlag für die Tonhaltigkeit in Ansatz \ngebracht worden ist. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die sich auf den \nMessbericht der u. -GmbH vom 25. Oktober 2002 und die \nGeräuschimmissionsprognose der u. -GmbH vom 17. Februar 2003 sowie ergänzend \nauf den Bericht des Deutschen Windenergie-Instituts GmbH (DEWI) vom \n12. November 1999 und den Bericht über eine Langzeit-\nGeräuschimmissionsmessung des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz \naus Januar 2002 stützt, wird durch das Vorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt. \n\n23\n\nDie Kläger beanstanden eine unzureichende Dokumentation des subjektiven \nAusschlusses einer Tonhaltigkeit trotz der im Messbericht der u. -GmbH vom \n25. Oktober 2002 festgestellten tonalen Auffälligkeiten der gemessenen spektralen \nDaten. Damit verkennen sie aber, dass die Bewertung festgestellter tonaler \nAuffälligkeiten die ureigenste Aufgabe eines Gutachters ist und gerade auf dessen \nbesonderer Sachkunde und dessen Erfahrungswissen beruht sowie von seiner \nsubjektiven Einschätzung geprägt ist. Angesichts dessen entzieht sich eine derartige \nBewertung der Möglichkeit einer näheren Dokumentation. Im Übrigen belegt gerade \ndie im Messbericht der u. -GmbH vom 25. Oktober 2002 erfolgte Bezugnahme auf \ndie DIN 45861, dass die Bewertung nicht völlig losgelöst von den in diesem \nZusammenhang relevanten Regelwerken, sondern gerade unter deren \nBerücksichtigung stattgefunden hat. \n\n24\n\nSoweit die Kläger wegen des so genannten \"stall\"-Geräuschs, das auf das \nAbreißen der aerodynamischen Strömung am Rotorblatt nach Überschreiten der für \ndie Nennleistung erforderlichen Windgeschwindigkeit zurückgeführt wird, die \nVergabe eines Tonzuschlags für erforderlich erachten, tragen sie dem Umstand nicht \nhinreichend Rechnung, dass ein derartiges Geräusch allenfalls erst bei Windstärken \nauftritt, die oberhalb der zur Erreichung der Nennleistung erforderlichen liegen. Da \n- wie bereits dargestellt - derartige Windstärken an den Standorten der \nstreitgegenständlichen Windkraftanlagen nach der insoweit nicht mit beachtlichen \nRügen angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts nur ein seltenes Ereignis \nim Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm sind, sind die im Zusammenhang damit auftretenden \nImmissionen den Klägern zuzumuten. Angesichts dessen ist es auch unerheblich, \ndass das Landesumweltamt NRW in einem Messbericht zum Windpark C1. die \nVergabe eines Tonzuschlags von 3 dB(A) wegen des \"stall\"-Geräuschs für \nerforderlich erachtet hat und dass der Bericht des DEWI vom 12. November 1999 auf \ndie Besonderheiten einer \"stall\"-gesteuerten Windkraftanlage nicht eingeht.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich auch aus dem Bericht des \nBayerischen Landesamts für Umweltschutz aus Januar 2002, der sich über eine \nMessung an einer Windkraftanlage desselben Typs wie die streitgegenständlichen \nverhält, nichts anderes. Auch dieser Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass zwar \nEinzeltöne aus dem Spektrum heraustreten, dies aber noch nicht einen Umfang \nerreicht, der den Ansatz eines Tonzuschlags rechtfertigt. \n\n26\n\nd) Ebenso ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass zu Recht kein Zuschlag für die Impulshaltigkeit in Ansatz \ngebracht worden ist.\n\n27\n\nEntgegen dem Vorbringen der Kläger ist dem Messbericht der u. -GmbH vom \n25. Oktober 2002 nicht zu entnehmen, dass eine Impulshaltigkeit gemessen worden \nsei. Der Messbericht spricht vielmehr immer nur von tonalen Auffälligkeiten der \ngemessenen spektralen Daten. \n\n28\n\nIm Übrigen kommt es auf der Grundlage der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht darauf an, ob aufgrund des \"stall\"-Geräuschs bei \nWindstärken, die oberhalb der zur Erreichung der Nennleistung erforderlichen liegen, \nmit einer höheren Impulshaltigkeit zu rechnen ist. Denn im Zusammenhang damit \neventuell auftretende Immissionen wären den Klägern zuzumuten, da es sich nach \nder nicht mit beachtlichen Rügen angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts \n- wie bereits dargestellt - um seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm \nhandeln würde.\n\n29\n\ne) Unzutreffend gehen die Kläger davon aus, dass die Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte darauf beruhe, dass ein in Nr. 6.9 TA Lärm für \nÜberwachungsmessungen vorgesehener Messabschlag von 3 db(A) in Ansatz \ngebracht worden sei. \n\n30\n\nZwar sind in der auf Anfrage des Verwaltungsgerichts abgegebenen \nStellungnahme der u. -GmbH vom 19. April 2004 in der Tabelle 2 Beurteilungspegel \nunter Berücksichtigung eines Abzugs nach Nr. 6.9 TA Lärm benannt. Auf diese hat \ndas Verwaltungsgericht sich aber nicht gestützt. Für seine Entscheidung hat es \nvielmehr auf die in der Tabelle 1 angegebenen Beurteilungspegel abgestellt, die \nkeinen Abzug nach Nr. 6.9 TA Lärm enthalten. \n\n31\n\nf) Der Einwand der Kläger, die Abnahmemessungen müssten nachts \nvorgenommen werden, geht schon deshalb fehl, weil ein Nachtbetrieb der \nstreitgegenständlichen Anlagen nach dem Verzichtsschreiben der Beigeladenen vom \n27. März 2003 und deren Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober \n2003 überhaupt nicht (mehr) vorgesehen ist.\n\n32\n\ng) Soweit die Kläger sich auf eine von einem ehemaligen Mitarbeiter der Windtest \nGmbH abgegebene Erklärung berufen, derzufolge die Ergebnisse in den Jahren \n1998 und 1999 durchgeführter Messungen seines früheren Arbeitgebers bezüglich \ndes Windparks \"I1. O. \" manipuliert worden seien, kann dahin stehen, ob \ndiese Erklärung im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens überhaupt \nBerücksichtigung finden kann. Dies könnte deshalb problematisch sein, weil die \nErklärung gegenüber dem Kläger erst anlässlich einer Podiumsveranstaltung am \n25. August 2005 erfolgt sein soll und die Kläger diesen Umstand erst mit Schriftsatz \nvom 18. April 2006 und damit weit nach Ablauf der Frist aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zum Gegenstand \ndes Zulassungsverfahrens gemacht haben. Die Frage bedarf jedoch keiner \nEntscheidung, da diese Erklärung jedenfalls schon deshalb keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der Entscheidung begründen kann, weil das Verwaltungsgericht \nsich nicht auf Ergebnisse der in den Gerichtsakten und beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen allein dokumentierten Messungen der X. GmbH am \n27. Februar und 10. November 1998 gestützt hat. Vielmehr hat das \nVerwaltungsgericht sachverständige Stellungnahmen zur Grundlage seiner \nEntscheidung gemacht, die zum einen zeitlich deutlich später erstellt worden und \ndamit aktueller sind als die Berichte der X. GmbH und die zum anderen auf \neinem deutlichen längeren Messzeitraum beruhen und damit auch aussagekräftiger \nsind. \n\n33\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzuzulassen.\n\n34\n\nDas Vorbringen der Kläger zu diesem Zulassungsgrund beschränkt sich im Kern \ndarauf, besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf die \"stall\"-Steuerung der \nWindkraftanlagen und die Erforderlichkeit der Berücksichtigung eines Zuschlags für \neine Tonhaltigkeit der Windkraftanlagen zu behaupten, ohne hinreichend darzulegen, \nzu welchem Punkt derartige Schwierigkeiten bestehen sollen. Auch ihrem Vorbringen \nzu dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich dazu nichts entnehmen.\n\n35\n\n3. Die Berufung ist nicht wegen einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 zuzulassen.\n\n36\n\na) Auf die von den Klägern für erforderlich erachtete Klärung der \nimmissionsschutzrechtlichen Besonderheiten von \"stall\"-gesteuerten \nWindkraftanlagen kommt es auf der Grundlage der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, da nach der \nnicht mit beachtlichen Rügen angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts \n- wie bereits dargestellt - Windstärken, bei denen diese Besonderheiten relevant \nwerden könnten, an den Standorten der streitgegenständlichen Windkraftanlagen nur \nein seltenes Ereignis im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm darstellen und deshalb die im \nZusammenhang damit auftretenden Immissionen den Klägern zuzumuten sind.\n\n37\n\nb) Nicht entscheidungserheblich ist auch die von den Klägern im Weiteren für \nklärungsbedürftig gehaltene Frage, wie bzw. ab wann die als zumutbar angesehenen \nacht Stunden Schattenschlag zählen. Denn nach ihrer in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2003 abgegebenen \nErklärung verzichtet die Beigeladene auf den Betrieb der streitgegenständlichen \nWindkraftanlagen zu den im Schattenwurfgutachten des TÜV vom 12. August 1998 \nzum Windpark \"I1. O. \" für die Immissionspunkte IP 8 und 9 im Einzelnen \naufgeführten potenziellen Schattenwurfzeiten.\n\n38\n\nc) Zur Klärung der von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig \nerachteten Frage der Auswirkungen des Widerrufs einer freiwilligen \nVerzichtserklärung eines Anlagenbetreibers auf den Rechtsschutz von Dritten bedarf \nes nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. \n\n39\n\nDass ein Anspruchsinhaber auf einen ihm zustehenden materiellen Anspruch \nwirksam verzichten kann, ist einhellige Auffassung.\n\n40\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa P. Stelkens/ Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 53 Rn. 17 ff.\n\n41\n\nVerzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so \nerlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständige \nBehörde bedürfte.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 \n= BRS 50 Nr. 193 = DÖV 1990, 479 = NVwZ 1990, 464 = ZfBR 1990, 154; OVG \nNRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, m.w.N.\n\n43\n\nDer Verzicht kann auch auf einen Teil der Genehmigung beschränkt werden, \nsofern der restliche Anlagenteil genehmigt werden kann.\n\n44\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 18 Rn. 9.\n\n45\n\nEs ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Grundsätze nicht auch \nauf den Verzicht auf einen abgrenzbaren Teil des genehmigten Betriebs einer Anlage \nAnwendung finden. \n\n46\n\nDie Verzichtserklärung eines Anlagenbetreibers hat demgemäß zur Folge, dass \nder Betrieb einer genehmigten Anlage nur noch in dem Umfang erlaubt ist, wie er \nsich aus der Genehmigung unter Berücksichtigung der Verzichtserklärung ergibt. \nAufgrund dessen führt ein Widerruf der Verzichtserklärung nur dann zu einem \ngenehmigungskonformen Anlagenbetrieb, wenn zuvor eine entsprechende \nÄnderungsgenehmigung beantragt und erteilt worden ist. Dass ein Dritter gegen die \nErteilung einer solchen Änderungsgenehmigung um Rechtsschutz nachsuchen kann, \nliegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich dadurch einem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. \nSie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (DVBl. \n2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass die Kläger sich gegen die \nGenehmigung zweier Windkraftanlagen wenden.\n\n49\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/8-a-496-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/8-a-496-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269794","retrieved":"2026-07-09 02:39:29.219819+00:00"}}