{"status":"available","doknr":"OLD269793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0914.2A3181.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"2 A 3181/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 22. August 1980 in B. , Kasachstan, geboren. Ihr Vater \nN. T. ist russischer Volkszugehöriger, seine Mutter N1. T1. war \ndeutsche Volkszugehörige. Die 1961 geborene Mutter der Klägerin, P. S. , ist \nTochter des deutschen Volks- und Staatsangehörigen B1. S. , der seit 1988 in \nder Bundesrepublik Deutschland lebt, und der 1973 verstorbenen ukrainischen \nVolkszugehörigen H. S. geb. T2. .\n\n3\n\nDie Mutter der Klägerin hatte in den Jahren 1994 bis 1997 ein \nAufnahmeverfahren für sich und die damals minderjährige Klägerin durchgeführt. Im \nRahmen dieses Verfahrens hatte der Großvater der Klägerin, der Zeuge B1. \nS. , im Wege einer schriftlichen Zeugenbefragung erklärt, die Mutter der Klägerin \nspreche nur wenige Wörter Deutsch. Er habe in erster Ehe eine Ukrainerin geheiratet \nund keine Möglichkeit gehabt, seine in deren Großfamilie aufgewachsenen Kinder \nselbst Deutsch zu erziehen. Den Aufnahmeantrag vom 6. September 1994 lehnte \ndas Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 9. Mai 1997 mit der Begründung ab, \nP. S. sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr das \nbekenntnisbestätigende Merkmal der deutschen Sprache nicht in ausreichendem \nUmfang vermittelt worden sei. Dies habe sich bei der persönlichen Anhörung vor der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. herausgestellt, bei der Frau P. \nS. nur wenig Deutsch verstanden habe und nur einzelne Wörter in deutscher \nSprache habe sprechen können. Der Ablehnungsbescheid wurde in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 1999 \nbestandskräftig.\n\n4\n\nAm 10. Dezember 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung \neines Aufnahmebescheides nach Bundesvertriebenengesetz. Sie legte einen am 27. \nApril 1997 ausgestellten Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag vor und \ngab an, die deutsche Sprache als Kind von ihrem Großvater mütterlicherseits und \nihrer Großmutter väterlicherseits erlernt zu haben. Die Volkszugehörigkeit ihrer \nMutter gab sie mit \"Deutsche\" an; in der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der \nKlägerin mit (Neu-)Ausstellungsdatum 26. Juni 1991 war die Nationalität ihrer Mutter \nmit Deutsch bezeichnet. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland B. am 19. Mai 2000 erklärte die Klägerin, Deutsch \nvon ihrer Großmutter väterlicherseits gelernt zu haben und darüber hinaus in der \nSchule. Sie studiere Deutsch als Fremdsprache im zweiten Studienjahr. Es wurde \nfestgestellt, dass die Klägerin fließend Deutsch sprach.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit \nBescheid vom 13. März 2001 ab. Die Klägerin stamme nicht von einem deutschen \nVolkszugehörigen ab, da ihr Vater Russe sei und auch ihre Mutter keine deutsche \nVolkszugehörige, wie sich aus deren erfolglosem Aufnahmeverfahren ergebe. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. April 2002 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nMit ihrer am 9. Mai 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei \nals Enkelin des registrierten Aussiedlers B1. S. deutscher Abstammung und \nerfülle auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin. \nSie habe bereits vor Antritt des Studiums Deutsch sprechen können. Auch ihre \nMutter sei aufgrund des Einflusses ihres Vaters, des Zeugen S. , noch heute zu \neinem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2002 zu \nverpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.\n\n12\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 18. Januar 2006 \nzugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie \nspreche mit ihrer Mutter auch weiterhin Deutsch. Die Mutter habe sich immer zum \ndeutschen Volkstum bekannt und sei aufgrund der Benutzung der deutschen \nSprache in ihrer elterlichen Familie stets in der Lage gewesen, sich in deutscher \nSprache zu unterhalten. In der Familie sei sowohl mit dem Großvater der Klägerin als \nauch mit ihrer Mutter Deutsch gesprochen worden, so dass alle Familienmitglieder \ndie deutsche Sprache ausreichend beherrschten. Deshalb sei die Mutter der Klägerin \nauch heute noch zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage. Dies \nergebe sich bereits aus dem Sprachtest, dem sich Frau P. S. im Jahr 1997 \nunterzogen habe, könne aber auch durch den Großvater der Klägerin, den Zeugen \nB1. S. , sowie durch Anhörung der Frau P. S. und der Klägerin \nbestätigt werden. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 1997 \nentfalte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Die Klägerin selbst \nhabe nicht nur von ihrer Großmutter väterlicherseits, sondern auch von ihrem \nGroßvater B1. S. Deutsch gelernt.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 13. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April \n2002 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10. Dezember 1999 einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor, es sei nach wie vor nicht erwiesen, dass die Klägerin von einem \ndeutschen Volkszugehörigen bzw. Staatsangehörigen abstamme. Erstmals in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei behauptet worden, die \nMutter der Klägerin könne aufgrund familiärer Vermittlung durch ihren Vater ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen. Zudem fehle es für die Mutter der Klägerin \nauch an einem Nachweis, dass sie sich durchgängig zum deutschen Volkstum \nbekannt habe. Darüber hinaus stehe zur Überzeugung der Beklagten fest, dass auch \ndie Klägerin selbst ihre deutschen Sprachkenntnisse ausschließlich außerhalb des \nElternhauses, nämlich während ihres Studiums erworben habe. \n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin \neinverstanden erklärt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn \nB1. S. durch den ersuchten Richter und der Frau P. M. als \nZeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf \ndie Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts V. vom 29. August 2006 (Blatt 181 ff. der \nGerichtsakte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. \nSeptember 2006 (Blatt 201 ff. der Gerichtsakte). Ferner ist die Klägerin zu ihrem \nBegehren in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte der Mutter der Klägerin VG Minden 6 K \n273/06 und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre \nKlage zu Recht abgewiesen. Die erhobene Verpflichtungsklage ist nicht begründet, \ndenn der Klägerin steht der geltend gemachte Aufnahmeanspruch nicht zu; \nAusgangs- und Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind \nrechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nBegründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch besteht hier \nnicht, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen \nals Spätaussiedlerin erfüllt.\n\n24\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sie \nsich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder sie nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn nach dem \nGesamtergebnis des Verfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt. Offen \nbleiben kann deshalb, ob der Klägerin die deutsche Sprache in der Familie im \ngesetzlich vorgesehenen Umfang vermittelt worden ist.\n\n26\n\nDas Merkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist nicht \nschon dann erfüllt, wenn frühere Generationen einer Familie deutsche \nVolkszugehörige oder Staatsangehörige waren, sondern setzt voraus, dass \nmindestens (auch) ein Elternteil des Aufnahmebewerbers deutscher \nVolkszugehöriger oder Staatsangehöriger im Rechtssinne ist. Dies ist bei der \nKlägerin nicht der Fall. Beide Elternteile sind keine deutschen Staatsangehörigen; \nder Vater der Klägerin ist russischer Volkszugehöriger. Dies ist zwischen den \nBeteiligten unstreitig. Die Mutter der Klägerin, Frau P. S. , ist nach dem \nGesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine \ndeutsche Volkszugehörige. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nBVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 nicht. Es kann nämlich nicht \nfestgestellt werden, dass ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist. \n\n27\n\nDas Tatbestandsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist \nerfüllt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine \nVermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang \nstattgefunden hat, sondern gegenwärtig vorhandene Deutschkenntnisse ganz \nüberwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende \nGrundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbstständigkeit erfolgten \nSprachvermittlung haben.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 - , rechtskräftig \nseit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil \nvom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat ihre Behauptung, \nihrer Mutter sei die deutsche Sprache von ihrem Vater, dem Zeugen B1. S. , \nvermittelt worden, nicht beweisen können. Aufgrund der Zeugenaussagen steht \nvielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass der Großvater der Klägerin, der \nZeuge S. , seiner Tochter P. S. die deutsche Sprache nicht vermittelt hat. \nAndere Vermittlungspersonen hat die Klägerin nicht angegeben, sie sind auch nicht \nersichtlich.\n\n30\n\nDie familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt grundsätzlich voraus, dass \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche \nSprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbstständigkeit vermittelt \nhaben. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.98 - BVerwGE 112, 112 ff.; \nvgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 - und vom 30. \nMai 2006 - 12 A 2233/04 -.\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügt es \nden gesetzlichen Anforderungen dagegen nicht, dass der Betroffene erst später von \nseinen Kindern oder anderen Verwandten Deutsch gelernt hat. Denn dadurch würde \nder Gesetzeswortlaut und -zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausgehebelt, wonach \ndie familiäre Vermittlung der deutschen Sprache das - durchgängig vom Erreichen \nder Bekenntnisfähigkeit an erforderliche - Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nbestätigen soll. Damit die Sprachvermittlung diesen Zweck erfüllen kann, muss \ngrundsätzlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Sprachvermittlung und \nBekenntnis in der Weise bestehen, dass familiär vermittelte Sprachkenntnisse im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG vorhanden sein müssen, wenn der \nAufnahmebewerber bekenntnisfähig wird. Denn nur auf diese Weise können die \nfamiliär vermittelten Sprachkenntnisse ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum über \nden gesamten Zeitraum vom Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur \nbeabsichtigten Ausreise bestätigen.\n\n33\n\nAls Sprachvermittler kommt für die Mutter der Klägerin nach deren Vortrag und \ndem Akteninhalt nur der Großvater der Klägerin, der Zeuge B1. S. , in \nBetracht. Der Senat hat indes die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge S. \nder Mutter der Klägerin deutsche Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 \nund 3 BVFG nicht vermittelt hat.\n\n34\n\nNachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Beweisantritt vorgetragen hatte, die \nMutter der Klägerin habe in der Kindheit mit ihrem Vater, dem Zeugen S. , \nDeutsch in einer Weise gesprochen, dass sie auch heute noch in der Lage sei, ein \neinfaches Gespräch über Dinge des Alltags zu führen, ist diese Behauptung im \nBerufungsverfahren zunächst schriftsätzlich unter (erneutem) Beweisantritt, \nwiederholt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin vortragen lassen, ihre Mutter \nspreche auch deshalb Deutsch, weil sie - die Klägerin - mit ihr Deutsch spreche. Bei \nihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat \ndie Klägerin ihren Vortrag zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache an ihre \nMutter nicht schlüssig und widerspruchsfrei substantiierten können. So hat sie auf die \nFrage, auf welche Weise ihre Mutter Deutschkenntnisse erworben habe, lediglich \npauschal behauptet, die Mutter habe mit ihrer Schwiegermutter N1. T1. , \nvon der sie - die Klägerin - Deutsch gelernt habe, Deutsch sprechen und immer \neinfache Sachen auf Deutsch sagen können. Auf die Frage, ob ihre Mutter als Kind \nüberhaupt nach deutscher Tradition erzogen worden sei, hat die Klägerin sodann mit \nder verallgemeinernden Schlussfolgerung geantwortet, ihre Mutter begehe deutsche \nFeste und Bräuche so, dass sie Deutsch erzogen worden sein müsse. Ebenso hat \nsie auf die Frage, ob der Zeuge S. , als die Klägerin Kind war, überhaupt Deutsch \nhabe sprechen können, lediglich schlussfolgernd geantwortet, da seine Eltern \nDeutsche waren und er jetzt Deutsch könne, müsse er es auch damals gekonnt \nhaben. Vor diesem Hintergrund vermag die weitere Angabe der Klägerin, bei den \nFamilientreffen mit dem Großvater in ihrer Kindheit sei \"Deutsch-Russisch\" \ngesprochen worden, die inzident behauptete Tatsache, der Großvater habe damals \nDeutsch sprechen können, nicht zu bestätigen. Denn präzise und schlüssige \nAngaben dazu, bei welchen konkreten Gelegenheiten und in welcher Weise sowie in \nwelchem Umfang der Großvater tatsächlich Deutsch gesprochen haben soll, fehlen \nim Vortrag der Klägerin vollständig. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin allerdings in \nBezug auf die angeblichen gegenwärtigen Deutschkenntnisse ihrer Mutter mehrfach \nund anschaulich geschildert, dass sie selbst mit ihrer Mutter Deutsch übe, seit sie \nangefangen habe, Deutsch zu studieren. Sie hat dabei in nachvollziehbarer Weise \nSituationen dargestellt, in denen sie ihrer Mutter die deutsche Sprache beibringt. \nUnter Berücksichtigung dieser glaubhaften, weil mit Details versehenen und \nschlüssigen Schilderung wird die Substanz der Behauptung der Klägerin, ihr \nGroßvater habe ihrer Mutter die deutsche Sprache vermittelt, weiter entkräftet. Hinzu \ntritt, dass die Klägerin während des gesamten Verfahrens nicht vorgetragen hat, ihre \nMutter habe mit ihr als Kind Deutsch gesprochen. Dies hätte aber nahe gelegen, \nwenn der Mutter selbst schon als Kind die deutsche Sprache von ihrem Vater \nvermittelt worden wäre. Insgesamt liefert die informatorische Anhörung der Klägerin \ndamit keine ohne weiteres nachvollziehbare, in sich schlüssige und glaubhafte \nUntermauerung ihrer Behauptung, ihre Mutter habe vom Großvater, dem Zeugen \nS. , als Kind Deutsch gelernt.\n\n35\n\nDie - nach dem oben Dargestellten in ihrer Substanz ohnehin schon zweifelhafte \n- Behauptung der Klägerin wird durch die Aussagen der Zeugen S. und \nM1. weiter entkräftet bzw. widerlegt.\n\n36\n\nDer Zeuge S. , der aufgrund seiner amtsärztlich attestierten Reiseunfähigkeit \ndurch den ersuchten Richter vernommen worden ist (§ 173 VwGO, §§ 355 Abs. 1, \n362 ZPO), hat in schlüssiger und stringenter Art und Weise bekundet, dass er weder \nmit seiner Tochter noch mit seiner Enkelin, der Klägerin, Deutsch gesprochen habe, \nweil er zu der Zeit, als er noch in Kasachstan lebte, selbst die deutsche Sprache \nnicht beherrscht habe. Substantiierte Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit der \nZeugenaussage oder Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Klägerin nicht erhoben; \nsie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung \nallgemein geäußert hat, die Ehefrau des Großvaters akzeptiere seine Kinder aus \nerster Ehe nicht und der Großvater widerspreche seiner Ehefrau nicht, vermag dies \ndie Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht in Frage zu stellen. Es handelt sich um \nnicht weiter nachprüfbare und nicht näher dargelegte Mutmaßungen. Die \nGlaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird indes dadurch gestützt, dass der Zeuge \nS. im Rahmen einer schriftlichen Zeugenbefragung, welche die Beklagte im \nersten Aufnahmeverfahren der Mutter der Klägerin im Januar 1997 durchgeführt hat, \nim Vergleich zur jetzigen Aussage stimmig und inhaltsähnlich angegeben hat, es \nhabe in der großen russischen Familie seiner ersten Frau für ihn keine Möglichkeit \nbestanden, seine Kinder (aus erster Ehe) Deutsch zu erziehen. Soweit die Aussage \ndes Zeugen S. auch in Bezug auf wechselseitige Besuche in der Kindheit der \nKlägerin von deren Angaben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung abweicht, \nergeben sich daraus ebenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. \nUnglaubhaft ist vielmehr auch insofern der Vortrag der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung. Er ist, was die wechselseitigen Besuche angeht, gekennzeichnet durch \nUnstimmigkeiten, anlassbedingte Steigerung ihres Vorbringens sowie ein \ntaktierendes Frage-Antwort-Verhalten. So variieren bei der Schilderung der \ngegenseitigen Besuche in der Kindheit der Klägerin ihre Angaben hinsichtlich \nHäufigkeit, Zeitraum, Anlass und der Umstände dieser angeblichen Besuche je nach \ngestellter Frage in einer Weise, dass von einem stimmigen und widerspruchsfreien \nVortrag nicht mehr die Rede sein kann.\n\n37\n\nIn Frage gestellt wird der Inhalt der Aussage des Zeugen S. in Bezug auf \nseine früher mangelhaften bzw. fehlenden Deutschkenntnisse auch nicht durch die \nAussage der Zeugin M1. , die eine zufällige Begegnung mit dem Zeugen \nS. kurz vor seiner Ausreise geschildert hat, bei der der Zeuge S. etwas \nDeutsch gesprochen haben soll. Denn zum Einen hat die Zeugin M1. schon \nnicht ausgesagt, dass der Zeuge bei dieser Begegnung in nennenswertem Umfang \nDeutsch gesprochen hat. Sie ging vielmehr davon aus, dass der Zeuge S. bei \ndieser Gelegenheit nur zu Demonstrationszwecken im Zusammenhang mit seiner \nAusreise nach Deutschland etwas auf Deutsch gesagt hat. Zum Anderen ist die \nAussage des Zeugen, er habe zu damaliger Zeit nicht Deutsch sprechen können, \nauch nicht so zu verstehen, dass er kein Wort auf Deutsch habe sagen können. Dies \nwäre angesichts zweier deutschstämmiger Elternteile und seiner (zweiten) deutschen \nEhefrau, mit der er auch damals schon zusammenlebte, auch nicht wahrscheinlich. \nDie Aussage des Zeugen ist vielmehr vor dem Hintergrund der vom Gericht \ngestellten Frage zu sehen, ob er sich mit seiner Tochter und seiner Enkelin auf \nDeutsch unterhalten habe. Die Antwort, dies sei nicht der Fall, \"ich konnte ja gar nicht \nDeutsch sprechen\", besagt in diesem Zusammenhang lediglich, dass seine \nDeutschkenntnisse und sein Interesse, Deutsch zu sprechen, für eine Unterhaltung \nauf Deutsch nicht ausreichten.\n\n38\n\nDie Behauptung der Klägerin, ihr Großvater habe ihrer Mutter als Kind deutsche \nSprachkenntnisse vermittelt, wird schließlich auch durch die Aussage der Zeugin \nM1. widerlegt. Die Zeugin hat stimmig, widerspruchsfrei und in eindeutigen \nFormulierungen glaubhaft bekundet, dass P. S. noch in den Neunziger \nJahren, als sie ihren Vater in der Bundesrepublik Deutschland besuchte, so wenig \nDeutsch gesprochen habe (\"einige Wörter\"), dass die Zeugin sich gewundert habe, \nwie P. S. es geschafft habe, die Reise nach Deutschland allein zu bewältigen. \nDies lässt nur den Schluss zu, dass die Mutter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt zu \neinem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage war. Die Zeugin hat diesen \nTeil ihrer Aussage untermauert durch die weiteren Angaben, dass sie selbst während \nder Zeit in Kasachstan mit der Mutter der Klägerin nicht Deutsch gesprochen habe, \ndass sie auch nicht selbst oder von anderen gehört habe, ob in der Familie der \nMutter P. S. jemand mit ihr als Kind Deutsch gesprochen habe und dass sich \ndie Frage deutscher Sprachkenntnisse bis zur einsetzenden Ausreisewelle in ihrem \nDorf nicht einmal gestellt habe. Die Zeugin konnte sich insoweit nur daran erinnern, \ndass die Schwiegermutter der Klägerin schlecht Russisch sprach. Dies ist aber für \ndie Frage, ob P. S. in ihrer Familie deutsche Sprachkenntnisse vermittelt \nworden sind, unerheblich. \n\n39\n\nDie Klägerin ist der Aussage der Zeugin M1. nicht entgegengetreten. \nVor diesem Hintergrund war dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, zur Frage der \nfamiliären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse in der Kindheit der Frau P. \nS. diese selbst zu vernehmen, nicht nachzugehen. Denn zur Überzeugung des \nSenats steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass der Zeuge S. seiner \nTochter P. die deutsche Sprache nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG \nvermittelt hat. Andere Personen kommen für eine Sprachvermittlung auch nach den \nAngaben der Klägerin nicht in Betracht.\n\n40\n\nKann danach insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Klägerin \ndeutsche Volkszugehörige im Rechtssinne ist, erfüllt die Klägerin das Merkmal der \nAbstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nnicht; sie ist deshalb ebenfalls keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch Stellung eines Antrags auch \neinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/2-a-3181-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/2-a-3181-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269793","retrieved":"2026-07-09 02:39:29.134118+00:00"}}