{"status":"available","doknr":"OLD269792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0914.20A4136.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"20 A 4136/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger und der Beigeladene führen jeweils einen landwirtschaftlichen \nBetrieb. Der Kläger verfügte auf Grund von Bescheinigungen des Beklagten bzw. \nvon dessen Rechtsvorgänger über eine Milchreferenzmenge in Höhe von gut \n460.000 kg, die sich aus zwei Teilmengen zusammensetzte, nämlich knapp 60 % als \nBestandteil seines eigenen Betriebs und gut 40 % - genau 191.978 kg mit einem \ndurchschnittlichen Fettgehalt von 4,75 % - als vom Beigeladenen flächenlos \nangepachtet. Der Pachtvertrag endete mit dem 31. März 2004. Unter dem 1. April \n2004 bescheinigte der Beklagte den Übergang der von der Pacht umfassten \nReferenzmenge vom Kläger auf den Beigeladenen. Damit entsprach er - entgegen \neinem Übernahmebegehren des Klägers - einem Antrag des Beigeladenen. Der \nKläger legte unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seines Übernahmeantrags am \n26. April 2004 Widerspruch ein, den der Beklagte unter dem 2. Juli 2004 zurückwies. \n\n3\n\nDer Kläger hat dann am 3. August 2004 Klage erhoben.\n\n4\n\nEin vom Beigeladenen nach vorherigem vergeblichen Bemühen um Anordnung \nder sofortigen Vollziehung der Übergangsbescheinigung im September 2004 \nangebrachter Antrag auf gerichtliche Vollstreckbarkeitsregelung blieb beim \nVerwaltungsgericht und beim erkennenden Senat (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2005 - \n20 B 507/05 -) erfolglos. Der Kläger nutzte demgemäss die Referenzmenge durch \nBelieferung weiter. Der Beigeladene, der ab Ende August 2004 die Milchlieferung an \neine Molkerei aufnahm, zahlte auf seine Lieferungen nach vergeblichem Bemühen \num vorläufige Freistellung zunächst die Zusatzabgabe. Im August 2006 teilte der \nBeklagte der für den Kläger und den Beigeladenen zuständigen Molkerei sowie der \ndie Zusatzabgabe erhebenden Stelle mit, dass die zu Gunsten des Beigeladenen \nergangene Übergangsbescheinigung vollziehbar geworden sei.\n\n5\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt:\n\n6\n\nDie Bescheinigung des Beklagten sei rechtswidrig, weil sie nur ergehen dürfe, \nwenn der bescheinigte Übergang der Referenzmenge an einen Milcherzeuger \nerfolge, der Beigeladene aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Pachtendes keine \nMilch erzeugt habe. Auch bei einer Lockerung des Erfordernisses dahin, dass die \nAbsicht der kurzfristigen Produktionsaufnahme ausreiche, sei die Voraussetzung \nnicht erfüllt. Der Beigeladene benötige die Referenzmenge schon deshalb nicht, weil \nsie nie auf seinem, des Beigeladenen, Hof ermolken worden sei; es handele sich um \neine Slom-Menge, die von Anfang an auf seinem, des Klägers, Hof ermolken worden \nsei. Seit 1996 habe der Beigeladene an Pachtzinsen durchschnittlich gut 11.500,- \nEuro/a erhalten. Ganz wesentliche Umstände sprächen dagegen, dass der \nBeigeladene bei Pachtende die ernsthafte Absicht gehabt habe, die Milcherzeugung \naufzunehmen; es sei anzunehmen, dass die baldige Veräußerung gewollt gewesen \nsei. Der vorgelegte Pachtvertrag mit Dritten über die Nutzung eines Kuhstalls und die \nGrundversorgung der Milchkühe sei lückenhaft, ungenau und mit einer ungewöhnlich \nkurzen Kündigungsfrist versehen. Bemühungen um eigene Produktion von \nGrundfutter habe der Beigeladene nicht aufgenommen. Gegen die der \nBescheinigung des vollen Übergangs der verpachtet gewesenen Referenzmenge \nursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, diese zwei Jahre zu beliefern, habe sich \nder Beigeladene sogleich gewehrt. Er, der Kläger, habe seinen Betrieb auf die \nMöglichkeit der fortdauernden Lieferung auf die in Rede stehende Referenzmenge \nhin ein- und ausgerichtet und bedürfe ihrer daher dringend.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheinigung des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 2. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm, dem Kläger, eine Bescheinigung auf Grund der Ausübung des \nÜbernahmerechts über die Übernahme einer Milchreferenzmenge von 191.978 kg \nmit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 4,75 % zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:\n\n12\n\nEr sei der Überzeugung, dass der Beigeladene zwar beim Pachtende keine Milch \nerzeugt habe, aber die dann ja auch verwirklichte Absicht gehabt habe, kurzfristig die \nMilchproduktion aufzunehmen. Wenngleich das nationale Recht dieses \neuroparechtlich vorgegebene Kriterium nicht kenne, sei es maßgeblich.\n\n13\n\nDer Beigeladene hat vor allem angeführt:\n\n14\n\nDer vom Kläger angesprochene Aspekt, wie er, der Beigeladene, die \nReferenzmenge ursprünglich erhalten habe, sei unerheblich; sie sei ihm \nbestandskräftig zugeteilt und dann von ihm an den Kläger verpachtet worden. Eine \nFortsetzung des Pachtverhältnisses sei möglich gewesen, jedoch an der Weigerung \ndes Klägers gescheitert, den Pachtzins angemessen zu erhöhen. Dies sei der Anlass \nfür ihn, den Beigeladenen, gewesen, den Plan der Aufnahme eigener \nMilchproduktion zu entwickeln, mit dessen Umsetzung er bereits bei Pachtende \nbegonnen gehabt habe. Der Vertrag über die Nutzung des Stalles sei bereits im \nFebruar 2004 abgesprochen und lediglich erst später in der jetzt vorliegenden Form \nschriftlich fixiert worden. Die einzelnen Regelungen des Vertrages lägen vollauf im \nRahmen der Vertragsfreiheit und hätten ihm, dem Beigeladenen, eine hinreichende \nSicherheit geboten. Dass die Milchproduktion auf gewisse Dauer angelegt gewesen \nsei, belegten die von ihm getätigten Investitionen in die Ausstattung des Stalles und \nin den Erwerb hochwertiger Milchkühe. Zudem habe er sich durch den Zukauf einer \nReferenzmenge gebunden, zwei Jahre lang nicht als Verkäufer an der \nentsprechenden Börse aufzutreten. Auch die übrigen vom Kläger angeführten \nUmstände hätten keine Indizwirkung für das Fehlen der Absicht zur nachhaltigen \nMilcherzeugung. Wie er seinen Betrieb etwa im Hinblick auf die Futterbeschaffung \ngestalte, sei allein ihm überlassen; die Nutzung eines Rechtsmittels gegen eine als \nrechtswidrig betrachtete Nebenbestimmung könne ihm nicht beschnitten werden. Für \nsein Vorhaben, die Milcherzeugung aufzunehmen, habe er die verpachtet gewesene \nReferenzmenge benötigt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage als \nunbegründet abgewiesen. Es hat zugrunde gelegt, dass nach den maßgeblichen \nRechtsvorschriften in der durch den Europäischen Gerichtshof vorgeprägten \nAuslegung die verpachtet gewesene Referenzmenge entgegen dem \nÜbernahmebegehren des Klägers als Pächter auf den Beigeladenen als Verpächter \nübergehen konnte, wenn letzterer im Zeitpunkt des Pachtendes bereits \nVorbereitungen für eine Aufnahme der Milcherzeugung in kürzester Zeit getroffen \nhatte, und hat dieses Kriterium als erfüllt angesehen. \n\n16\n\nNach Zustellung des Urteils am 23. September 2005 hat der Kläger am 20. \nOktober 2005 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassene Berufung eingelegt, die er mit am 23. November 2005 eingegangenem \nSchriftsatz unter Ankündigung eines Antrags begründet hat. \n\n17\n\nEr führt aus:\n\n18\n\nDer Beigeladene habe nach dem durch unangemessene Forderungen bedingten \nScheitern der Verhandlungen über eine Verlängerung des Pachtvertrages nicht die \nAbsicht gehabt, die Milcherzeugung auf Dauer aufzunehmen, sondern nur, sich die \nReferenzmenge zu beschaffen, um sie durch Vermarktung zu Geld zu machen. Der \nGedanke, die Referenzmenge selbst zu beliefern, sei offensichtlich der Erkenntnis zu \nden rechtlichen Anforderungen entsprungen, denen zur Vereitelung seines, des \nKlägers, Übernahmeanspruchs habe genügt werden müssen. Die Behauptung eines \nVertragsabschlusses schon vor dem vorgelegten schriftlichen Vertrag sei ebenso \nunglaubhaft wie die Behauptung, Investitionen getätigt zu haben, bevor die \nBenutzungsbefugnis endgültig und auf lange Zeit gesichert gewesen sei. Die \nAngaben zum getätigten Aufwand seien in sich nicht stimmig. Auch die weiteren vom \nBeigeladenen angeführten Gesichtspunkte - so das \"zweite Bein\" des Betriebs im \nHinblick auf den Sohn als Betriebsnachfolger, die Verzögerung in der Herstellung der \nFunktionsfähigkeit der Melkanlage, die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von \nMilchkühen - belegten die Absicht, die bereits zum Pachtende durch Maßnahmen \nhätte konkretisiert sein müssen, nicht. Gerade die kurze Kündigungsfrist des \nPachtvertrages über den Stall sei darauf ausgerichtet, sich im Falle der Veräußerung \nder Referenzmenge umgehend aus den Bindungen lösen zu können. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Beigeladene trägt vor:\n\n24\n\nVon ihm als Verpächter einer Referenzmenge könne nicht verlangt werden, \nschon vor der Bestandskraft der Übergangsbescheinigung Aufwendungen für die \nMilcherzeugung zu treffen. Denn derartige Maßnahmen, die auch auf die Aufnahme \nder Produktion hinauslaufen müssten, seien wirtschaftlich kaum zu verkraften. So \nhabe er erhebliche Summen an Zusatzabgabe aufbringen müssen. Jedenfalls aber \nhabe er schon im Zeitpunkt des Pachtendes aussagekräftige Vorbereitungen \ngetroffen gehabt. Bereits im Januar 2004 sei er mit den Eigentümern des jetzt von \nihm genutzten Stallgebäudes überein gekommen, die jahrelang nicht zur \nMilcherzeugung genutzten Räumlichkeiten herzurichten. Er habe für ca. 5.000,-- \nEuro Material beschafft und Eigenleistung im Wert von ca. 10.000,-- Euro erbracht. \nEin schriftlicher Vertrag vom 1. März 2004 habe Änderungen erfordert, woraus sich \ndie endgültige Fassung zu einem Zeitpunkt kurz vor dem Auslaufen der \nReferenzmengenpacht erkläre. Die kurze Kündigungsfrist des Vertrages sei durch \nUneinigkeit der Verpächter hinsichtlich eines eventuellen Verkaufs des \nStallgebäudes bedingt gewesen. Probleme in der Fertigstellung der Melkanlage und \nbeim Beschaffen von Milchkühen sowie Schwierigkeiten mit der zu beliefernden \nMolkerei hätten die Umsetzung des Vorhabens der Milcherzeugung ohne sein, des \nBeigeladenen, Verschulden verzögert. Nach dem Erwerb von Referenzmengen an \nder Börse sei er nicht nur im Umfang des Erwerbs, sondern in jeder Hinsicht von \nAngeboten über die Börse ausgeschlossen. \n\n25\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Fragen, ob und ggfs. wann der \nBeigeladene welche Maßnahmen ergriffen hat, die auf eine Milcherzeugung durch \nihn hinausliefen, durch Vernehmung des früheren Miteigentümers des vom \nBeigeladenen genutzten Stalles, Herrn I. -H. C. , des jetzigen Eigentümers \ndes Stalles, Herrn L. -I. C. , und des Herrn I. C1. C2. , der die \nMelkanlage instand gesetzt hat, als Zeugen.\n\n26\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens \n- insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. September \n2006 - sowie des oben angesprochenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes \nund auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie unbedenklich zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erkennende Senat schließt sich der dem \nangefochtenen Urteil maßgeblich zugrunde liegenden Rechtsauffassung an, dass die \nstrittige Bescheinigung des Übergangs der Milch-Referenzmenge auf den \nBeigeladenen den Kläger jedenfalls dann nicht in seinen Rechten verletzen kann, § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, - mithin die Verweigerung einer Bestätigung des Verbleibs \nder Referenzmenge beim Kläger auch nicht zu dessen Lasten fehlerhaft sein kann, § \n113 Abs. 5 VwGO -, wenn sich der Beigeladene, der im relevanten Zeitraum \nunstreitig keine Milch erzeugte, konkret und nachvollziehbar darauf eingestellt hatte, \nalsbald die Milcherzeugung aufzunehmen; der Senat ist nach dem Gesamtergebnis \ndes Verfahrens, insbesondere nach der Beweisaufnahme, ferner zu der \nÜberzeugung gelangt, dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist und der Beigeladene \nsich deshalb gegenüber dem Übernahmebegehren des Klägers durchsetzt.\n\n29\n\nDer rechtlichen Beurteilung ist, wie im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme \nauf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend \naufgezeigt, die Rechtslage zugrunde zu legen, die in dem Zeitpunkt, für den ein \nÜbergang der Milch-Referenzmenge zu prüfen ist, galt. Ob danach vorliegend die \nRechtslage am 31. März 2004 - so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil - \noder die am 1. April 2004 - so der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Vorbringen - \nmaßgeblich ist, mag zweifelhaft sein.\n\n30\n\nVgl. einerseits BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, \n137: bei Vertragsende \"mit Ablauf des 30. September\" die Rechtslage dieses Tages, \nandererseits BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 30.03 -, RdL 2005, 53: \nbei Kündigung \"zum 1. Mai\" die Rechtslage dieses Tages.\n\n31\n\nOb die mit dem 1. April 2004 eingetretene Rechtsänderung, nämlich der \nGeltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September \n2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO 1788/2003) - die zeitgleich \nin Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung \nvom 26. März 2004 bringt für die vorliegend relevante Vorschrift des § 12 \nZusatzabgabenverordnung (nunmehr: Milchabgabenverordnung) keine wesentliche \nÄnderung - zu beachten ist, mag aber dahinstehen. Denn die oben genannte \nAnforderung, der der Beigeladene genügen musste, um die Referenzmenge zu \nerlangen, gilt in der Sache gleichermaßen. Nach Art. 5 Buchst. c) der VO 1788/2003 \nist ein \"Erzeuger\", an den nach Art. 17 und 18 VO 1788/2003 eine Referenzmenge \nnur übertragen werden kann, auch derjenige Inhaber eines landwirtschaftlichen \nBetriebes, der zwar noch keine Milch erzeugt und vermarktet, aber \"Vorbereitungen \ntrifft, um dies in nächster Zukunft zu tun\". Damit wird vor allem dem in den \nErwägungsgründen 15 ff hervorgehobenen Ziel Rechnung getragen, eine \nvollständige Ausschöpfung der Referenzmengen sicherzustellen. Auf die Zielrichtung \nsicherzustellen, dass Referenzmengen zur Erzeugung und Vermarktung von Milch \nund nicht nur dazu verwendet werden, aus ihnen rein finanzielle Vorteile zu ziehen, \nhat auch der Europäische Gerichtshof\n\n32\n\n- vgl. Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 -, Slg. 2002, 1-5775 -\n\n33\n\nfür seine zu der Vorgängerverordnung - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des \nRates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im \nMilchsektor (VO 3950/92) - entwickelte Auffassung maßgeblich abgestellt, dass auch \ndiejenigen Verpächter die verpachtet gewesene Referenzmenge erlangen können, \ndie im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages nachweisen, dass sie konkrete \nVorbereitungen dafür treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers, also \neines Betriebsinhabers, der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an Verbraucher \nverkauft bzw. an Abnehmer liefert, auszuüben. Die Bindung der Referenzmenge an \neinen Milcherzeuger folgt aus dem Wesen der Referenzmenge selbst, nicht aus einer \nbestimmten Übertragung oder einem Übertragungssystem.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 3 C 32.05 -, RdL 2006, 246.\n\n35\n\nDaher kann für die - vorliegend gegebene - flächenlose Verpachtung einer \nReferenzmenge nichts anderes gelten, als für die dem angeführten Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofes zugrunde liegende flächengebundene.\n\n36\n\nSo auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -, AUR 2004, 61.\n\n37\n\nIst somit die Verbindung von Milch-Referenzmenge und Milcherzeugung in den \nFormen der aktuellen Produktion, der vorbereiteten Produktionsaufnahme oder der \nWeitergabe an einen Produzenten europarechtlich vorgegeben, so ist dem in der \nAnwendung innerstaatlichen Rechts zwingend zu genügen. Das bedeutet \ninsbesondere, dass die Anwendung der in § 12 Abs. 2 Satz 1 \nZusatzabgabenverordnung/Milchabgabenverordnung (im Weiteren einheitlich: ZAV) \nin Bezug genommenen Regelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung zu \nkeinen erweiternden oder einengenden Anforderungen an den potentiellen Inhaber \neiner Referenzmenge führen darf.\n\n38\n\nHiervon ausgehend ist - ohne dass sich insofern noch Fragen stellen, die zu \nErwägungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof führen könnten -\n zunächst festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beigeladene beim \nMonatswechsel März/April 2004 keine Milch erzeugte und verkaufte bzw. ablieferte, \nungeachtet des Wortlaus der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften einem \nÜbergang der Referenzmenge auf ihn nicht entgegensteht.\n\n39\n\nIm Weiteren kommt es entscheidend darauf an, ob der Beigeladene im Sinne der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur VO 3950/92 bzw. im Sinne des \nArt. 5 Buchst. c) VO 1788/2003 zum Zeitpunkt des Endes des Pachtvertrages über \ndie Referenzmenge Vorbereitungen getroffen hatte, um in kürzester Zeit bzw. in \nnächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu vermarkten. Die weiteren \nVoraussetzungen für einen Übergang auch unter Überwindung des \nÜbernahmebegehrens des Klägers sind nämlich gegeben. Dabei wird ungeachtet \nvon Bedenken gegen die (volle) Wirksamkeit der Zusatzabgabenverordnung, die \nauch nach der darauf eingehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n40\n\n- Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 35.03 - BVerwGE 121, 382 -\n\n41\n\nzumindest teilweise aufrechterhalten werden, diese Verordnung schon deshalb \nals wirksam in die rechtliche Bewertung einbezogen, weil auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags der Beteiligten nicht ersichtlich ist, auf welcher \nrechtlichen Grundlage, seien es sonstige, etwa europarechtliche Normen, seien es \nallgemeine Grundsätze, die Referenzmenge bei Nichtbeachtung aller oder einzelner \nRegelungen dieser Verordnung dem Kläger zustehen könnte.\n\n42\n\nDass der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen von seiner \nLaufzeit her - also vor dem 1. April 2000 geschlossen und später als mit Ablauf des \n31. März 2000, nämlich mit Ablauf des 31. März 2004, beendet - und auch sonst den \nKriterien des § 12 Abs. 1 und 2 ZAV genügt, ist nicht zweifelhaft. Soweit klägerseitig \nzu den Umständen der erstmaligen Zuerkennung der in Rede stehenden Milch-\nReferenzmenge zugunsten des Beigeladenen vorgetragen wird, braucht dem nicht \nnachgegangen zu werden. Denn daraus kann sich für den Kläger nichts ergeben. \nAus den angeführten Aspekten eines ungerechtfertigten (Erst-)Erwerbs der \nReferenzmenge durch den Beigeladenen erschließt sich nicht, dass die \nRechtsstellung des Klägers hinsichtlich dieser Referenzmenge günstiger wäre oder \nwerden müsste, wenn der Beigeladene sie gar nicht erst erlangt hätte; dass sie von \nAnfang an dem Kläger zugestanden hätte, macht dieser selbst nicht geltend und ist \nauch nicht ersichtlich. Andererseits erfüllt der Kläger die erforderlichen \nVoraussetzungen dafür, dass die Milch-Referenzmenge bei ihm verbleiben könnte. \nUngeachtet der Frage eines solchen Verbleibs beim Pächter im Falle fehlender \nÜbernahmevoraussetzungen in der Person des Verpächters\n\n43\n\n- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, a.a.O., und \nOVG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 10 LC 102/03 -, sowie § 12 Abs. 2 Satz 2 \nZAV in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. Januar 2004 -\n\n44\n\nhat der Kläger, der unstreitig Milcherzeuger ist, jedenfalls das Übernahmerecht \naus § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV geltend gemacht. Dazu war er befugt, weil das \nPachtverhältnis nicht aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung geendet \nhatte, § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Satzteil ZAV. Dass die Anbringung des Begehrens \nfristgerecht und auch sonst wirksam, insbesondere gegenüber dem Beigeladenen als \nVerpächter\n\n45\n\n- so BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, BVerwGE 118, 70 -\n\n46\n\nerfolgt ist, ist nicht zweifelhaft. Dass der in § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV bezeichnete \nBetrag innerhalb der im dortigen Satz 2 vorgesehenen Frist - und soweit ersichtlich \nbis zum jetzigen Zeitpunkt - nicht bezahlt worden ist, ist unschädlich. Es hieße, die \nVorleistungspflicht des Pächters unverhältnismäßig zu strapazieren, wenn dieser \nauch bei einer Verneinung der Übernahmevoraussetzungen durch die \nbescheinigende Stelle und bei erkennbar drohender gerichtlicher \nAuseinandersetzung über den Verbleib der Referenzmenge ohne zeitlich absehbare \nNutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Referenzmenge und mit dem Risiko \nentfallender Liquidität des Verpächters allein zur Vermeidung eines Verlustes des \nÜbernahmeanspruchs den u. U. beträchtlichen und für den Betrieb bedeutsamen \nBetrag zahlen müsste.\n\n47\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -, RdL 2003, 323, \nm.w.N.\n\n48\n\nEin Übernahmerecht des Klägers scheitert vorliegend an § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \nZAV; der Beigeladene als Verpächter kann nämlich nachweisen, dass er die \nReferenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. In rechtlicher Hinsicht ist in \ndiesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Kriterien für dieses normative \nErfordernis dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass als Milcherzeuger und \ndamit als potentieller Inhaber der Referenzmenge auch ein Betriebsinhaber in \nBetracht kommt, der tatsächlich noch keine Milch erzeugt, sondern sich erst konkret \ndarauf vorbereitet. Daher kann das Benötigen der Referenzmenge nicht \ngleichgestellt werden mit einer gegenwärtigen und künftig zu vermeidenden \nHeranziehung zur Milchabgabe. Erforderlich ist lediglich, dass die - nunmehr in Art. 5 \nBuchst. c) VO 1788/2003 ausdrücklich anerkannte - künftige Milchproduktion \nvernünftiger Weise und damit regelmäßig nur Sinn macht, wenn eine Milch-\nReferenzmenge zur Verfügung steht. Letztlich muss sich das Kriterium daher mit \ndem Nachweis der Vorbereitungen für die kurzfristige Aufnahme der Milcherzeugung \nin einem zumindest längerfristig auf die Größenordnung der Referenzmenge \nausgerichteten Umfang decken. So ergibt sich auch ein stimmiges Bild mit der von \neinem übernehmenden Pächter zu erbringenden Geldleistung in Höhe von 67 vom \nHundert des Gleichgewichtspreises für die Referenzmenge, § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV; \nder Prozentsatz entspricht der Referenzmenge, die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV \nmaximal an den Verpächter gelangen kann, wenn er nicht die Voraussetzungen \nerfüllt, durch die er das Übernahmebegehren des Pächters nach der oben genannten \nRegelung überwinden kann.\n\n49\n\nDas Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene im Zeitpunkt \ndes Auslaufens des Pachtvertrages über die Milch-Referenzmenge Vorbereitungen \ngetroffen hatte, um in kürzester Zeit bzw. in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und \nzu vermarkten.\n\n50\n\nDiese Überzeugung ist freilich nicht maßgeblich darauf zu stützen, dass der \nBeigeladene unstreitig nach und nach einen beträchtlichen Milchkuhbestand \naufgebaut hat und in entsprechender Menge Milch verkauft. Denn entscheidend kann \nallein sein, was zum Monatswechsel März/April 2004 manifest für eine baldige \nAufnahme der Milchproduktion sprach. Diesbezüglich liegen mit den Abmachungen \nüber die Nutzung eines Stalles nebst teilweiser Versorgung des Viehs und mit den in \nAuftrag gegebenen sowie durchgeführten Maßnahmen an der Melkeinrichtung \nUmstände vor, deren Aussagegehalt ausreichend ist und von deren sachlichen \nRichtigkeit jedenfalls in ihrem wesentlichen Gehalt nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme trotz gewisser Widersprüche, Unklarheiten und Ungereimtheiten \nauszugehen ist.\n\n51\n\nDas für den Referenzmengenübergang maßgebliche Kriterium betrifft die \nkünftige Betriebsgestaltung und wirtschaftliche Betätigung des Verpächters, hier des \nBeigeladenen, und liegt damit ganz wesentlich im subjektiven Bereich. Die \nÜberzeugungsbildung dazu ist vorrangig anhand objektiver Umstände zu treffen. \nInsofern ist vorliegend einzustellen, dass eine alsbaldige Aufnahme der \nMilchproduktion einerseits vielfältige Möglichkeiten der Manifestation des Vorhabens \nbietet, andererseits aber die entsprechenden Maßnahmen mit Dispositionen und \nAufwendungen verbunden sind, die betriebliche und wirtschaftliche Risiken für den \nFall einschließen, dass sich die vorgestellte Lieferung auf eine bestimmte, kostenlos \nverfügbare Referenzmenge zerschlägt oder verzögert. Angesichts der mit dem \nÜbergang von Milch-Referenzmengen verbundenen rechtlichen Fragen und \nInteressengegensätzen sowie des zeitlichen Verzugs bei gerichtlicher \nAuseinandersetzung und des Problems der Vollziehbarkeit einer vom Beklagten \ngetroffenen Entscheidung sind - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - derartige \nRisiken keineswegs zu vernachlässigen, wenn es um die Anforderungen an die \nFeststellung der Absicht zur Produktionsaufnahme geht.\n\n52\n\nDer Beigeladene hat sich in eindeutig aussagekräftiger Weise auf eine Aufnahme \nder Milcherzeugung vorbereitet, indem er Vorsorge für die räumliche Unterbringen \nvon Milchkühen und deren Grundversorgung sowie für das Melken getroffen hat. Das \nGericht ist von der Richtigkeit der Darstellung über die eingeleiteten Schritte, also \neines Vertragsabschlusses über den Kuhstall sowie die Modalitäten des Ablaufs und \nder Reparaturarbeiten an der Melkanlage überzeugt.\n\n53\n\nDer in schriftlicher Form vorliegende Vertrag zwischen dem Beigeladenen und \nC. gibt zwar Anlass zu verschiedenen Fragen, die von der \nBeteiligtenbezeichnung und den Unterschriften bis zu einzelnen Regelungsinhalten \nreichen und durch den Umstand, dass beide Vertragsseiten anwaltliche Beratung in \nAnspruch genommen haben, eher noch verstärkt werden. Die mündliche \nVerhandlung vor dem Senat mit der Beweisaufnahme und ergänzendem Vorbringen \nhat jedoch ergeben, dass es zu einer substantiellen Einigung gekommen ist, die von \nden Beteiligten als verbindlich betrachtet wurde und eine verlässliche Grundlage für \nweitere Schritte des Beigeladenen hin zur Milchproduktion bot. Die Vereinbarung ist \nvor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beteiligten sich offensichtlich schnell und \nproblemlos über das, was faktisch sein und geschehen sollte, klar waren und alles \nWeitere eher pragmatisch als um rechtliche Sauberkeit bemüht angingen. Die \nAuffälligkeiten bei dem schon im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten \nVertragsexemplar betreffen etwa die mangelnde Genauigkeit in der Bezeichnung der \nVerpächterseite mit \"Herrn C. , Hof Q. \", obwohl der Betrieb zwei Herren \nC. in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte. Die Art und Weise \nder Einbeziehung des in § 5 genannten Herrn L. -I. C. ist insofern \neigentümlich, als dieser nach dem Wortlaut der Regelung offensichtlich eigenständig \nals Lohnunternehmer für den Beigeladenen als Pächter tätig werden sollte, so dass \neigentlich eine eigenständige Vereinbarung zu erwarten wäre. Die Unterzeichnung \ndes Vertrags auf Verpächterseite wird sodann - zumal mangels jeglichen Hinweises \nauf eine Vertretung - weder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch der \nVerpflichtung für Herrn L. -I. C. gerecht. Bemerkenswert sind hinsichtlich \ndes Inhalts schließlich auch die für auf längere Dauer angelegte wirtschaftliche \nDispositionen kurze - und somit wenig Sicherheit bietende - Kündigungsfrist nach § 1 \nAbs. 2 des Vertrags und der Vertragsbeginn erst einen Monat nach dem vom \nBeigeladenen vorgestellten Termin der Verfügungsmöglichkeit über die Milch-\nReferenzmenge. Schließlich sind auch die zeitlichen Angaben zu der in der \nSchriftform erst am 22. März 2004 unterzeichneten Übereinkunft wenig klar. Der \nBeigeladene hat von einer Abmachung im Februar 2004 gesprochen; die Zeugen \nC. legten sich auf den Monat Oktober 2003 als Zeit der konkreten Abmachung \nfest. Ferner hat der Beigeladene im Zusammenhang mit der Frage des schriftlich \nfixierten Vertragsbeginns die Schriftform auf die Zeit nach dem Widerspruch des \nKlägers und damit in den Monat April 2004 gelegt.\n\n54\n\nDie Beweisaufnahme hat jedoch trotz all dieser Anknüpfungspunkte für \nBedenken ein hinreichend klares Bild ergeben. Dabei ist vor allem auf die \nZeugenaussage des Herrn L. -I. C. abzustellen, der die wesentlichen \nUmstände weithin geschlossen und in einer insgesamt um Vollständigkeit und \nVerständlichkeit bemühten, offenen Weise geschildert und dabei den Eindruck von \nverlässlicher Kenntnis und Eigenständigkeit hinterlassen hat. Wenngleich er nach \nÜbernahme des Betriebs von seinem Vater, dem Zeugen I. -H. C. , sowie \ndessen Bruder nunmehr Vertragspartner des Beigeladenen ist, boten seine \nAusführungen keinen Ansatzpunkt für einen Schluss auf Einseitigkeit oder \nZweckgerichtetheit von Angaben. Die Ausführungen des Zeugen I. -H. C. \nstimmen in den entscheidenden Punkten hinlänglich mit denen des Vorgenannten \nüberein und können so als Bestätigung der Richtigkeit gesehen werden, obwohl das \nVorbringen insgesamt von vorsichtigem Bemühen beeinflusst schien, nicht zu viel \nund nichts möglicherweise Ungünstiges zu sagen; auch dürften gewisse \nEinschränkungen des Erinnerungs- und Darstellungsvermögens den Vortrag \nmitbestimmt haben.\n\n55\n\nNach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass sich der Beigeladene \nbereits im Oktober 2003 um die Möglichkeit der eigenen Milchproduktion gekümmert \nhat und ein Konzept zugrunde legte, nach dem die Milchkühe in einem fremden Stall \nuntergebracht und dort auch durch fremde Arbeitskraft zum Teil, nämlich soweit der \nVerpächter Futterproduktion betrieb, versorgt werden sollten. Dies ist ein Konzept, \ndas vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene seinem landwirtschaftlichen Betrieb \nseit vielen Jahren fest eine andere Ausrichtung als die der Milcherzeugung gegeben \nhatte, durchaus einleuchtet. Das gilt auch insoweit, als er auf die eigene Produktion \nvon Grundfutter für die Kühe verzichten wollte, sei es, dass er seine Flächen \nvorrangig für anderweitige Versorgung oder Verwendung vorgesehen hatte, sei es \nwegen der Entfernung seiner Betriebsflächen von dem Stall. Hinsichtlich der \nVerbindlichkeit einer Übereinkunft bestanden offensichtlich keine besonderen \nVorstellungen; die Schriftlichkeit wurde vom Zeugen L. -I. C. im \nZusammenhang mit den Investitionen gesehen, die für die Nutzbarmachung des \nStalles für die Zwecke des Beigeladenen erforderlich waren und die die \nVerpächterseite jedenfalls nicht übernehmen wollte. Auch die Kündigungsmöglichkeit \nwurde nicht von vornherein, sondern erst auf anwaltlichen Rat hin eingeführt und \nzwar nicht vom Beigeladenen, sondern von Verpächterseite. Die Ausführungen zu \nder kurzen Kündigungsfrist als einem Anliegen seitens C. können letztlich \nüberzeugen. Die Erörterungen zur Verpachtung des Stalles fielen in eine Zeit, in der \ndie Zukunft des Betriebs C. noch nicht klar und verbindlich abzusehen war. So \ngingen die Ländereien im November 2004 auf den Zeugen L. -I. C. über, \njedoch noch nicht im Wege einer vollen Betriebsübernahme, sondern nur im Wege \nder Pacht gerade der Flächen. Der volle Übergang unter Einschluss des Stalles \nerfolgte erst später. Wenn vor diesem Hintergrund, der immerhin auch die Auflösung \neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts einschloss Wert auf eine gewisse Flexibilität \ngelegt wurde, leuchtet das ebenso ein wie eine Einschätzung des Risikos eines \nbaldigen Verlustes der Pachtsache durch den Beigeladenen als gering und deshalb \nhinnehmbar. Die Verpächterbezeichnung und die Unterzeichnungsmodalitäten beim \nschriftlichen Vertrag sind nachvollziehbar dahingehend erläutert worden, dass die \nVerwendung des Namens beider Gesellschafter oder die Verdeutlichung der \ngesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht üblich war, vor dem Hintergrund \nwechselseitiger Vertretungsbefugnis auch für unnötig gehalten wurde und dass der \nZeuge L. -I. C. der aus seinem Vater und seinem Onkel gebildeten \nGesellschaft als seinem Arbeitgeber die Befugnis zubilligte, über seine Arbeitskraft \nauch im Sinne einer Lohnunternehmertätigkeit für den Beigeladenen zu verfügen. All \ndas mag etwas eigentümlich erscheinen, ist aber vor dem Hintergrund nicht \nunglaubhaft, dass der schriftlichen Fixierung ohnehin nur wenig Bedeutung \nbeigemessen wurde, die Beteiligten vielmehr davon ausgingen, auf tatsächlicher \nEbene miteinander klar zu kommen. Dies belegen insbesondere der Umstand, dass \nbeide Zeugen C. von der konkreten Vertragsklausel zur Entgelthöhe keine \nsichere Kenntnis hatten, - sich also offensichtlich auch vor dem Termin über die \nschriftliche Vereinbarung keine Gewissheit mehr verschafft hatten -, ferner die \noffensichtlich nur mündliche, wenn nicht gar nur faktisch abweichende \nEntgeltgestaltung in Orientierung an der Zahl der Kühe und schließlich die \nUnsicherheit des Zeugen L. -I. C. , ob er den schriftlichen Vertrag \nunterschrieben habe oder nicht. Dass der Beigeladene davon gesprochen hat, die \nAbmachung über die Pacht sei etwa im Februar 2004 getroffen worden, zieht die \nAusführungen der Zeugen C. nicht durchgreifend in Zweifel, weil auch die \nZeugen die erste schriftliche Fixierung auf Anfang 2004 datiert haben. Die \nVerschiebung des Vertragsbeginns um einen Monat über den Ablauf des \nPachtvertrags über die Milch-Referenzmenge hinaus führt ebenfalls nicht zu \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Bejahung der - im weiteren Sinne \nverstandenen - Milcherzeugereigenschaft des Beigeladenen bei Ende des \nPachtverhältnisses mit dem Kläger. Die diesbezüglichen unterschiedlichen \nBegründungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nlassen zwar kein klares Bild der Motivation entstehen, doch trägt nichts den Schluss \nauf ein bloßes Scheingeschäft. Denn jedenfalls die Darstellung, dass der Stall noch \nnicht gebrauchsfertig gewesen sei, ist plausibel und nicht von der Hand zu weisen. \nSie steht insbesondere nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Zeugen \nC2. , nach denen dieser seine Arbeiten an der Melkanlage zum Monatsende März \n2004 abgeschlossen hatte. Denn diese Arbeiten bezogen sich nur auf die \nMelkeinrichtungen im engeren technischen Sinne, nicht auf den Melkstand und den \nStall insgesamt. Soweit dennoch fraglich bleibt, warum der Beigeladene mit den \nerforderlichen weiteren Arbeiten nicht eher angefangen hatte, ist einzustellen, dass - \nwie aus den Akten des Beklagten ersichtlich - bereits Anfang März 2004 bekannt \nwar, dass der Kläger die Referenzmenge zu übernehmen gewillt war. Damit \nzeichnete sich eine Phase der Unsicherheit ab, in der - wie oben ausgeführt - ein \nBemühen des Verpächters der Referenzmenge, sein finanzielles Risiko gering zu \nhalten, Beachtung verdient und nicht ohne weiteres als Indiz gegen eine gewollte \nkurzfristige Aufnahme der Milchproduktion gewertet werden kann. Nach alldem ist \nfestzuhalten, dass der Beigeladene in seinen Beziehungen zu den Stalleigentümern \nC. und deren damaligem Angestellten, dem Zeugen L. -I. C. , \nkonkrete, nachweisbare Vorbereitungen getroffen hat, alsbald die Milcherzeugung \naufzunehmen.\n\n56\n\nAuch die Bemühungen um eine Nutzbarkeit der Melkanlage im Stall C. sind \nentsprechend zu werten. Der Zeuge C2. hat klar und nachvollziehbar sowie unter \nVerweis auf seine schriftlichen Unterlagen ausgeführt, dass er in der ersten \nMärzhälfte unter Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit vom Beigeladenen damit beauftragt \nwurde, die Melkanlage in einen gebrauchsfähigen Zustand zu bringen, und dass er \nArbeiten mit einem Auftragswert von gut 2.000 EUR durchgeführt hat, die für eine \nzweckentsprechende Nutzung der Anlage unerlässlich waren.\n\n57\n\nNach Überzeugung des Senats reichen die genannten Umstände - zumal bei \nHinzunahme der frühen an den Beklagten gerichteten Erkundigungen und Begehren \ndes Beigeladenen in Bezug auf die an den Kläger verpachtet gewesene \nReferenzmenge - aus, um Vorbereitungen für die Aufnahme der Milchproduktion im \nSinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Art. 5 Buchst. \nc) VO 1788/2003 anzuerkennen. Dass die Bereitschaft bestanden hatte, den \nPachtvertrag mit dem Kläger zu geänderten Bedingungen zu verlängern, und der \nBeigeladene keinen markanten Zeitpunkt einer endgültigen, verbindlichen \nEntscheidung für die Aufnahme eigener Milcherzeugung aufzeigen konnte, spricht \nnicht dagegen. Dem Beigeladenen ist die Möglichkeit zuzugestehen, sich in \nAbwägung verschiedener Lösungswege die Entscheidung lange offen zu halten. Der \nwirtschaftliche Hintergrund - weitere laufende Einnahme aus der Milch-\nReferenzmenge ohne eigene betriebliche Umstellungen durch Fortsetzung des \nVertrages mit dem Kläger, eigene Nutzung der Referenzmenge unter beträchtlichen \nInvestitionen und betrieblichen Maßnahmen sowie zusätzlichen und andersartigen \nArbeiten oder Verlust der Referenzmenge an den Kläger gegen 67 % des \nGleichgewichtspreises für die Gesamtmenge - lässt ein gründliches Durchdenken der \nAlternativen durchaus angezeigt erscheinen. Jedenfalls mit dem Vertragsabschluss \nund der Beauftragung der Überholung der Melkanlage aber hat der Beigeladene \nMaßnahmen ergriffen, die ohne eine Entscheidung für den Weg der eigenen \nMilcherzeugung keinen rechten Sinn machen. Denn wollte er tatsächlich - wie der \nKläger mutmaßt - die Referenzmenge kurzfristig verkaufen, also an die Börse \nbringen, so hätte er nur den bei einem Übergang auf den Kläger entfallenden Teil \nvon 33 % des Gleichgewichtspreises zusätzlich erlangen können, von dem dann \nalles abgehen müsste, was er an Aufwand, Arbeit und Bemühungen erbracht hat, um \nden Eindruck der Absicht eigener Milchproduktion hervorzurufen. Dafür dass \nsonstige Intentionen, etwa dahin, dem Kläger Nachteile zuzufügen, eine Rolle \ngespielt haben könnten, ist nichts vorgetragen und ersichtlich. Angesichts des \nGesamtbildes kann letztlich auch der Tatsache kein nennenswertes Gewicht \ngegeben werden, dass der Beigeladene sich gegen eine Nebenbestimmung zu dem \nangefochtenen Bescheid gewehrt hat, die im Kern darauf zielte, eine nachhaltige \neigene Milcherzeugung durch ihn abzusichern. Ein solches Vorgehen ist zwar \nungeachtet seiner selbstverständlichen Zulässigkeit grundsätzlich geeignet, Zweifel \nan einem abgesicherten Vorhaben, Milcherzeuger zu werden, zu wecken, kann \njedoch nur ein Element sein, das sich in dem gesamten zu betrachtenden Rahmen \ndurchsetzen muss. Das ist hier nicht der Fall, weil die gegenläufigen Umstände \nbeträchtliches Gewicht haben und einiges dafür spricht, dass das Vorgehen gegen \ndie Nebenbestimmung auf einem aus Gründen der Vorsicht gegebenen anwaltlichen \nRat beruht, um auch unerwarteten Entwicklungen Rechnung tragen zu können.\n\n58\n\nDa somit die Bescheinigung des Übergangs der Referenzmenge auf den \nBeigeladenen den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, ist die erstinstanzliche \nKlageabweisung zutreffend und ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n60\n\nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/20-a-4136-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/20-a-4136-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269792","retrieved":"2026-07-09 02:39:29.043683+00:00"}}