{"status":"available","doknr":"OLD269798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0914.14B1555.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"14 B 1555/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf je 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist als europäischer Rechtsanwalt, der in \ndie Rechtsanwaltskammer Berlin aufgenommen ist, gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes \nüber die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), vom \n9. März 2000, BGBl. I S. 182, 1349, in Verbindung mit § 3 BRAO postulationsfähig im \nSinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 173 VwGO, § 78 Abs. 6 ZPO schließt \ndas die Berechtigung ein, sich selbst zu vertreten.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nprüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ \n80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO \ndargelegten Gründe.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat mit dem Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung des Inhalts begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn vorläufig von \nder Eignungsprüfung für Rechtsanwälte vollständig freizustellen und ihm - gemäß \n§ 11 Abs. 2 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur \nRechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) in Verbindung mit § 4 Alt. 3 BRAO - eine \nvorläufige schriftliche Bestätigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer darüber \nzu erteilen, dass er die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in der \nBundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse gemäß der Verordnung über \ndie Eignungsprüfung nachgewiesen hat. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht \nmit mehreren selbstständig tragenden Erwägungen abgelehnt. Es ist unter anderem \ndavon ausgegangen, dass der Antragsteller aus mehreren rechtlichen und \ntatsächlichen Gesichtspunkten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht \nhat.\n\n5\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nicht erkennbar sei, \ndass dem Antragsteller die erbetene vorläufige Freistellung von - weiteren - \nPrüfungsleistungen und eine vorläufige Bescheinigung über die erforderlichen \nKenntnisse von Nutzen sein wird. Er habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, \ndass er aufgrund einer solchen Bescheinigung von einer dafür zuständigen Stelle in \nDeutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werde. Er habe auch nicht \ndargelegt, dass die Freistellung und Bescheinigung für ihn aus anderen Gründen von \nVorteil sein könnte. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere \nEntscheidung.\n\n6\n\nDer Antragsteller vertritt einerseits die rechtslogisch nicht nachvollziehbare \nAuffassung, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag falsch verstanden. Die von \nihm gewünschte Bescheinigung sei nur nach ihrer Rechtsnatur vorläufig. Sie solle in \nihrem Inhalt eine solche Einschränkung nicht aufweisen, sondern uneingeschränkt \nden Anforderungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RAZEignPrV in Verbindung mit § 4 \nAlt. 3 BRAO entsprechen.\n\n7\n\nZum anderen macht er geltend, es entspreche dem gemeinschaftsrechtlichen \nEffektivitätsgebot, dass nach Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung eine \nvorläufige Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft erfolgen müsse. Anders könne der \ndurch Gemeinschaftsrecht gebotene vorläufige Rechtsschutz nicht gesichert werden. \nDas ist ein Zirkelschluss. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes zu Recht davon abhängig gemacht, ob dem Antragsteller eine \nvorläufige Bescheinigung Nutzen bringt. Etwas anderes ist auch durch \nGemeinschaftsrecht nicht geboten. Die Frage, ob dem Antragsteller vorläufig erlaubt \nwerden kann, den Beruf eines Rechtsanwalts unter dieser Berufsbezeichnung \nauszuüben, ist aus dem materiellen Recht zu beantworten. Der erstrebte Status \nentstünde - für die Zeit der Vorläufigkeit - uneingeschränkt und ohne Möglichkeit der \nRückgängigmachung bei negativem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens.\n\n8\n\nVgl. dazu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 12. \nJuli 2002 - 14 B 552/01 -, JURIS.\n\n9\n\nDazu enthält das Beschwerdevorbringen nichts.\n\n10\n\n2. Das Verwaltungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, der Antragsteller \nhabe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten \nRegelung dringlich sei.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren zu seiner erstinstanzlichen \nBehauptung, dass bei Ausbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung seine \nwirtschaftliche Existenz gefährdet sei, nicht substantiierend vorgetragen. Die \nFormulierung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss entspricht § 67 \nAbs. 1 VwGO und beinhaltet keine gegen den Antragsteller gerichtete \nDiskriminierung durch das Verwaltungsgericht. Sie ist deshalb auch kein Hinweis auf \neine \"ständige Diskriminierungspraxis der deutschen Justiz\" gegenüber europäischen \nRechtsanwälten. Im übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches \nVorbringen über den drohenden endgültigen Verlust seiner von ihm behaupteten \nverfahrensrechtlichen Position nach dem Gemeinschaftsrecht, nämlich die effektive \nMöglichkeit, sich rasch in den Berufsstand im Aufnahmeland zu integrieren. Auch \ninsoweit unterliegt der Antragsteller einem Zirkelschluss. Ist die Erlangung eines \nStatus, wie hier die Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft, von einem ein Verfahren in \nGang setzenden Antrag abhängig, ist ein zeitlicher Verlauf unvermeidlich. Das allein \nkann deshalb kein Grund für eine Regelung zur vorläufigen Erlangung dieses Status \nsein. Entscheidend ist, ob dieser zeitliche Verlauf in seinem Falle - gegebenenfalls \nunter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und Verpflichtungen - \nunzumutbar ist. Das hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis auf \ndie Dauer eines einzelnen anderen Klageverfahrens, in dem die Eignungsprüfung \nzum Streitstoff gehörte und das vom Senat erst acht Jahre nach Klageeingang \nentschieden worden ist, reicht dazu nicht aus. Konkret fehlt zudem eine Ähnlichkeit \nder Verfahren nach Klageziel, Streitstoff, Sachaufklärungserfordernissen und \nProzessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr \ndifferenziert dargelegt, dass und in welchem Umfang dem Antragsteller zur Zeit auch \nohne die Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft die berufliche Tätigkeit als \nRechtsanwalt in Deutschland möglich ist. Im übrigen hat der Antragsteller eine von \nihm bereits im Jahre 2005 vor dem Verwaltungsgericht München erhobene Klage, mit \nder er das gleiche Klageziel verfolgte, lange Zeit selbst nicht gefördert.\n\n12\n\n3. Angesichts des danach erfolglosen Angriffs des Antragstellers auf die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht ist, sieht der Senat davon ab, das Beschwerdevorbringen im übrigen zu \nwürdigen. Insbesondere kommt ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß \nArt. 234 EG-Vertrag wegen der vom Antragsteller nach Ablauf der Frist für die \nBeschwerdebegründung bezeichneten Fragen nicht in Betracht. Dies ist im \nEilverfahren ohnehin regelmäßig nicht geboten.\n\n13\n\nVgl. Wegener in Calliess/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die \nEuropäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft, 2. Aufl., Art. 243 EG-Vertrag, Rdnr. 22.\n\n14\n\n4. Den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag hat der Antragsteller mit seiner \nBeschwerde nicht weiter verfolgt.\n\n15\n\nAbschließend weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n16\n\nDer Sprachgebrauch des Antragstellers ist zum Teil eines Rechtsanwalts, einem \nOrgan der Rechtspflege, unwürdig. Es ist bei allem Verständnis für Polemik und für \ndie Wahrnehmung eigener Interessen nicht hinnehmbar, dass er Richter persönlich \nangreift, indem er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen des \nangefochtenen Beschlusses als \"unseriöse Taschenspielertricks\" schmäht, den \nbeteiligten Richtern allgemein die \"Seriosität\" abspricht, den \"Herrschaften\" am \nVerwaltungsgericht München \"eine nationale, politische und offensichtlich \nrechtswidrige Gefälligkeitsentscheidung\" unterstellt sowie von \"Kumpanei\" zwischen \nRichtern und Landesregierung in München spricht, die süddeutschen Bundesländer \nals \"rechtsstaatliche Entwicklungsländer\" bezeichnet und davon schwadroniert, dass \nRecht und Gesetz \"in Bayern ihre Grenze bei den Interessen der alleinregierenden \nCSU\" fänden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Mit der Entscheidung \nüber die Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG schließt sich der Senat der \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n18\n\nBeschluss vom 5. April 2005 - 6 B 2.05 - (zu Senatsurteil vom 30. September \n2004 - 14 A 1937/99 -)\n\n19\n\nan, dass die Eignungsprüfung für Rechtsanwälte eine \"sonstige berufseröffnende \nPrüfung\" im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2004 ist. Die \nStreitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wurde gemäß § 63 Abs. 3 GKG \ngeändert.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/14-b-1555-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"RAZEignPrV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/14-b-1555-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269798","retrieved":"2026-07-09 02:39:29.568521+00:00"}}