{"status":"available","doknr":"OLD269797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0914.11A2164.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"11 A 2164/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO (nachfolgend 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend \n2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) greifen nicht durch. \n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n4\n\nDie genannte Bestimmung eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit \nBlick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Sie soll \ndie Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten, so dass sich die Frage stellt, ob die \nRechtssache richtig entschieden worden ist. Das gilt für die Feststellung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene \nRechtsanwendung. \n\n5\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 \n(491), und vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v., Langtext in Juris.\n\n6\n\nInsoweit muss der Antragsteller unter Würdigung der \nEntscheidungsgründe ausführen, in welchem konkreten rechtlichen oder \ntatsächlichen Punkt die ergebnisbezogenen Zweifel bestehen und worauf sie \nsich stützen, so dass anhand des Urteils und der Begründung des \nZulassungsantrags über das Zulassungsbegehren entschieden werden kann. \nDaran fehlt es hier. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entscheidungstragend mit der \nBegründung abgewiesen, die streitgegenständliche Ausführungsanordnung \nübernehme zwar nicht wörtlich die Formulierung im \nGrundabtretungsbeschluss vom 7. Januar 2002, gehe aber inhaltlich nicht über \ndessen Feststellungen hinaus. \n\n8\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine durchgreifenden \nBedenken gegen diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der \nAuffassung der Kläger folgt aus § 92 Abs. 3 BBergG keineswegs, dass „die \nAusführungsbehörde Änderungen in der Formulierung des \nGrundabtretungsbeschlusses\" nach § 77 BBergG nicht vornehmen darf. Zwar \nsieht § 92 Abs. 3 BBergG vor, dass die zuständige Behörde bei Zulässigkeit der \nAusführung dem Grundbuchamt u.a. eine beglaubigte Abschrift der \nEntscheidung über den Antrag nach § 77 BBergG (also den \nGrundabtretungsbeschluss) übersendet und es ersucht, die Rechtsänderungen \nin das Grundbuch einzutragen. Diese Regelung dient jedoch allein dem Zweck, \ndass im Interesse einer raschen Berichtigung des Grundbuchs die Eintragung \nder im Grundabtretungsverfahren bewirkten Rechtsänderungen vom \nGrundbuchamt gemäß § 38 GBO auf Ersuchen der Grundabtretungsbehörde \nvorgenommen wird.\n\n9\n\nVgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 8/1315, S. 181 und 194, zu § 91 Abs. 3 \nBBergG-Entwurf.\n\n10\n\nSie enthält mithin nur Vorgaben zum verfahrensrechtlichen Ablauf der \nGrundbuchberichtigung und begründet eine Benachrichtigungspflicht der \nGrundabtretungsbehörde, denn die Eintragung im Grundbuch entfaltet \nlediglich deklaratorische Wirkung. Konstitutiv wirkt hingegen allein die \nAusführungsanordnung. Mit Beginn des dort von der Grundabtretungsbehörde \nfestgesetzten Tages tritt automatisch und originär die in der Entscheidung \nüber die Grundabtretung geregelte Rechtsänderung ein (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 4 \nBBergG). \n\n11\n\nVgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 92 Rdnr. 14.\n\n12\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung maßgeblich ist mithin \ndie inhaltliche Übereinstimmung mit der Grundabtretungsentscheidung, nicht \naber deren formal wortgetreue Wiedergabe. \n\n13\n\nDer Einwand der Kläger, die Regelungswirkung der \nAusführungsanordnung gehe über den Grundabtretungsbeschluss hinaus, \ngreift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen begründet, dass es \nsich bei der Formulierung der Ausführungsanordnung nur um eine \nKonkretisierung der im Grundabtretungsbeschluss ohnehin vorgesehenen \nRechtsänderung handelt. Das gegen diese Beurteilung gerichtete Vorbringen \nim Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung. \n\n14\n\nDass der im Tenor des Grundabtretungsbeschlusses verwandte Begriff \n„Betrieb\" nicht nur die Verlegung von Wasserleitung und Stromkabel, sondern \nauch Wartungsarbeiten und die Störungsbeseitigung umfasst, liegt nach dem \nin der Beschlussbegründung (S. 4 ff.) beschriebenen Sinn und Zweck der \nBaumaßnahme auf der Hand. Nach den entsprechenden bergrechtlichen \nGenehmigungen und Betriebsplanzulassungen ist die Beigeladene nämlich \nverpflichtet, Versickerungsmaßnahmen zum Erhalt der Feuchtgebiete nördlich \nund westlich des Tagebaus Garzweiler II durchzuführen. Die dafür notwendigen \nEinleitungs- und Versickerungseinrichtungen sollen gewährleisten, dass der \nWasser- und Naturhaushalt in den schützenswerten Feuchtgebieten nicht \ndurch die für den Betrieb des Tagebaus erforderlichen Sümpfungen \nbeeinträchtigt wird; sie sind auf eine Dauer von 50 Jahren angelegt. Schon die \nim Grundabtretungsbeschluss zum Ausdruck gekommene zentrale Bedeutung \nder Funktionsfähigkeit der Leitungen vorrangig für den Naturhaushalt, \nmittelbar aber auch für die Fortführung des Tagebaus schlössen es bei \nobjektiver Betrachtung aus, dass mittels der Grundabtretung allein die \nVerlegung der Leitungen abgesichert werden sollte. Denn der mit den \nVersickerungsmaßnahmen angestrebte Zweck bedingt eine dauerhafte und \nstetige Nutzung der Leitungen. Es kommt hinzu, dass die Absicherung \nausdrücklich „für die Dauer des Betriebs\" und auf einen Zeitraum von 50 \nJahren angelegt ist. Zum Erhalt der Funktionsfähigkeit einer baulichen Anlage \nüber einen so langen Zeitraum lassen sich naturgemäß erforderliche Wartungs- \nund Reparaturarbeiten jedenfalls nicht ausschließen. \n\n15\n\nGegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spricht ebenso wenig der \nEinwand der Kläger, wenn die Grundabtretung auch Wartungs- und \nReparaturarbeiten umfasse, müsse mit zusätzlichen Ernteertragsausfällen \ngerechnet werden, die nicht entschädigt worden seien, damit habe die \nentscheidende Behörde zum Ausdruck gebracht, „dass der \nGrundabtretungsbeschluss lediglich die erstmalige Herstellung der Anlage und \nden ordnungsgemäßen Betrieb\" umfasse. Der Grundabtretungsbeschluss \n(Seite 6, zweiter Absatz a. E.) sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die \nBeigeladene „In Zukunft etwa entstehende Folgeschäden ... außerhalb des hier \nGeregelten begleichen\" muss.\n\n16\n\nSchließlich bemängeln die Kläger zu Unrecht, der Passus in der \nAusführungsanordnung zum Verbot der Errichtung bestimmter Anlagen und \ndie Leitung gefährdender Verrichtungen oder Anpflanzungen im Schutzstreifen \ngehe über den Grundabtretungsbeschluss hinaus. Der genannte Beschluss \nsieht ausdrücklich vor, dass ein angelegter Schutzstreifen von 10 m zu dulden \nist. Innerhalb dieses Schutzstreifens sind alle leitungsgefährdenden \nMaßnahmen verboten. Dazu zählen ersichtlich die in der \nAusführungsanordnung beispielhaft benannten. \n\n17\n\n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf. Sie erfordert eine \nrichterliche Wertung der für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer \nAusführungsanordnung relevanten Einzelfallumstände, die eine besondere \nSchwierigkeit nicht erkennen lässt.\n\n18\n\n3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalles erster Instanz und im \nRechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist nicht \nder Fall. Zur Klärung der im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam \naufgeworfenen Frage, \n\n19\n\n\"Hat die Behörde, welche für die Ausführung des \nGrundabtretungsbeschlusses zuständig ist und diese anzuordnen hat, das \nRecht, den Grundabtretungsbeschluss im Text, inhaltlich und ggf. in welchem \nUmfang abzuändern ?\",\n\n20\n\nbedarf es angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden \nSenats zum Inhalt einer Ausführungsanordnung nicht mehr der Durchführung \neines Berufungsverfahrens.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil sie sich nicht durch Stellung eines \nförmlichen Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) \nbeteiligt hat.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 \nGKG n. F. \n\n23\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/11-a-2164-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-14/11-a-2164-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269797","retrieved":"2026-07-09 02:39:29.488008+00:00"}}