{"status":"available","doknr":"OLD269823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.6A4501.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"6 A 4501/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1952 geborene Kläger steht seit Oktober 1982 im Schuldienst des beklagten Landes. \nZum 1. April 1988 wurde er zum Studiendirektor - als Fachleiter zur Koordinierung \nschulfachlicher Aufgaben - (Besoldungsgruppe A 15) ernannt.\n\n3\n\nIm Dezember 1991 wurde der Kläger mit der Einrichtung der Gesamtschule X. \nbeauftragt und mit Verfügung vom August 1992 unter Übertragung der Funktion des \nSchulleiters an die Gesamtschule X. versetzt. Seine Ernennung zum Gesamtschuldirektor \n- als Leiter einer Gesamtschule - erfolgte im Oktober 1992. Entsprechend dem \nfortschreitenden Aufbauzustand der Gesamtschule X. wurde der Kläger mit Wirkung \nvom 1. September 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 12 LBesO \neingewiesen. Zum 1. August 2000 wurde er unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf \nLebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum \nLeitenden Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule - ernannt. Zugleich erfolgte \ndie Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 LBesO.\n\n4\n\nGegen die Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor legte der Kläger unter dem \n22. Juni 2001 Widerspruch ein, soweit die Ernennung befristet war. Der Widerspruch wurde \nnicht beschieden.\n\n5\n\nAnlässlich der bevorstehenden Entscheidung über die Übertragung des Amtes für eine \nzweite Amtszeit wurde der Kläger mit der Bestnote dienstlich beurteilt. Zum 1. August 2002 \nwurde er unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von acht \nJahren erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Leitenden \nGesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule - ernannt.\n\n6\n\nGegen die Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor legte der Kläger mit Schreiben \nvom 8. Oktober 2002 Widerspruch ein und beantragte, ihm das Amt des Leitenden \nGesamtschuldirektors auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. \nAngesichts des Umstandes, dass er bereits seit 1992 Leiter der Gesamtschule sei und sich in \ndieser Zeit bewährt habe, werde ihm die Übertragung des Amtes des Leitenden \nGesamtschuldirektors faktisch für die Dauer von fast zwanzig Jahren vorenthalten. Dies \nwiderspreche Sinn und Zweck des § 25b LBG NRW, der im Übrigen verfassungswidrig \nsei.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch unter dem 7. November 2002 als \nunzulässig zurück. Die Ernennung sei mit der Entgegennahme der Urkunde wirksam \ngeworden und vollzogen worden.\n\n8\n\nDen Antrag auf Übertragung des Amtes des Leitenden Gesamtschuldirektors auf Dauer \nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom \n8. November 2002 unter Verweis auf die Regelungen des § 25b LBG NRW ab. Der \nGesetzgeber habe die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten nicht vorgesehen. \nZudem habe der Kläger die von ihm angesprochenen Vordienstzeiten bis zum Jahre 2000 \nnicht im statusrechtlichen Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors (Besoldungsgruppe A 16) \ngeleistet.\n\n9\n\nDen gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nE. mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 zurück.\n\n10\n\nDer Kläger hatte zuvor bereits am 19. November 2002 Klage erhoben, um unter \nAufhebung der bis dahin ergangenen ablehnenden Bescheide seine Ernennung zum Leitenden \nGesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erreichen. Zur Begründung der \nKlage hat er erneut die Verfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW behauptet. Die Vorschrift \nverstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere das \nLebenszeitprinzip sowie die Prinzipien der Ämterstabilität, der Unabhängigkeit des Beamten \nund der Versorgung aus dem letzten Amt.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung seiner - des Klägers - Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Zeit durch Urkunde vom 23. Juli 2002 und des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 8. November 2002 sowie der Widerspruchsbescheide der \nBezirksregierung E. vom 7. November 2002 und 13. Dezember 2002 zu verpflichten, \nihm das Amt eines Leitenden Gesamtschuldirektors - als Leiter einer Gesamtschule - \n(Besoldungsgruppe A 16 LBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den Einzelrichter mit Urteil vom 21. Oktober \n2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe weder \nder geltend gemachte Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit \nnoch ein Anspruch auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrags zu. Die Ablehnung \ndieses Antrags entspreche den Regelungen des § 25b LBG NRW. Die Vorschrift sehe die \nAnrechnung etwaiger Vordienstzeiten nicht vor, zumal der Kläger vor August 2000 die in \nRede stehende konkrete Führungsfunktion noch nicht innegehabt habe, sondern lediglich \nLeiter einer erst im Jahre 1992 neu eingerichteten und im Aufbau befindlichen Schule \ngewesen sei. Eine Unvereinbarkeit des § 25b LBG NRW mit höherrangigem Recht sei nicht \nfestzustellen. § 12b Abs. 3 Satz 1 BRRG lasse zwar mit Ablauf der ersten Amtszeit eine \nÜbertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu, verpflichte den \nLandesgesetzgeber aber nicht, eine solche Übertragung bereits nach der ersten Amtszeit \nvorzusehen. Auch stehe § 25b LBG NRW nicht im Widerspruch zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Kernbestand dieser Strukturprinzipien, \ninsbesondere das Lebenszeitprinzip, werde durch die Regelungen nicht angetastet. Vielmehr \nhandele es sich um eine auf die verbesserte Realisierung des Leistungsprinzips zielende und \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze \ndes Berufsbeamtentums. Selbst wenn die Verfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW \nunterstellt werde, ergebe sich kein Beförderungsanspruch des Klägers, da in diesem Fall dem \nGesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die Rechtsverhältnisse der \nBeamten in höheren Führungspositionen in anderer Weise zu gestalten.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.\n\n17\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 10. November 2003 zugestellte Urteil mit Schriftsatz \nvom 27. November 2004 Berufung eingelegt und diese unter dem 9. Januar 2004 \nbegründet.\n\n18\n\nEr trägt vor, für die Beschränkung seiner Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor \n- als Leiter einer Gesamtschule - auf die Dauer von acht Jahren fehle es an einer gesetzlichen \nGrundlage, da § 25b LBG NRW mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und daher \nverfassungswidrig sei. Die Regelungen des § 25b LBG NRW verstießen gegen mehrere \nhergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums.\n\n19\n\nInsbesondere sei das Lebenszeitprinzip betroffen, das auch den Grundsatz der \nÄmterstabilität beinhalte. Die mit diesen Prinzipien bezweckte wirtschaftliche \nUnabhängigkeit des Beamten sei in Frage gestellt, wenn dem Beamten sein Amt nur auf Zeit \nübertragen werde. Wolle er nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in das Amt berufen werden, \nwerde er zumindest unbewusst geneigt sein, Wohlverhalten gegenüber den meist politischen \nEntscheidungsträgern zu zeigen, die über seine weitere berufliche Zukunft zu befinden hätten. \nDie Vorschrift des § 25b LBG NRW berge darüber hinaus die Gefahr, insbesondere nach \neinem Regierungswechsel oder beim Wechsel einzelner Minister dazu eingesetzt zu werden, \nLeitungsämter für solche Kandidaten freizumachen, die wegen politischer oder persönlicher \nNähe zu den Entscheidungsträgern für diese Leitungsämter erwünscht seien. Statt einer \nerneuten Berufung des bisherigen Amtsinhabers in das Amt könnten möglicherweise auch \nPersonen vorgezogen werden, von denen man erwarte, dass sie begründete Einwände gegen \npolitisch opportune Entscheidungen nicht oder nicht mit dem pflichtgemäßen Nachdruck \nverträten. Dies laufe der gebotenen unparteiischen Vertretung des Gemeinwohls durch die \nVerwaltung auf der Grundlage von Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler \nPflichterfüllung zuwider. Der Eingriff in das Lebenszeitprinzip werde durch die bereits \nbestehenden Möglichkeiten zur Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit nicht \nrelativiert. Insbesondere die im kommunalen Bereich übliche Vergabe von \nFührungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit sei auf die Bedeutung politischer Parteien \nin den kommunalen Körperschaften und das Ziel zurückzuführen, dem Bürger durch Wahlen \nregelmäßige Einflussmöglichkeiten auf die Kommunalpolitik einzuräumen. Bei dieser Art \nvon Beamtenverhältnissen handele es sich um einen speziellen Grundstatus, der nur für \ndessen historische Felder legitim sei. Gleiches gelte für das Institut des politischen Beamten. \nDieses Institut sei kein ausdehnungsfähiges aliud zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und \ndürfe nur für Schlüsselstellungen Anwendung finden, die das reibungslose Funktionieren des \nÜbergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie zu gewährleisten hätten. Auch \ndie mit § 25b LBG NRW angestrebte Verwirklichung des Leistungsprinzips vermöge den \nEingriff in das Lebenszeitprinzip nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift gefährde vielmehr das \nLeistungsprinzip, weil die mit ihr verbundene Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des \nBeamten dessen Entscheidungsfreudigkeit einschränken könne und die Möglichkeit \nverfassungswidriger Ämterpatronage erleichtere.\n\n20\n\nDie Regelungen des § 25b LBG NRW, die es ermöglichten, den Beamten nach jeder der \nbeiden Amtszeiten in sein ursprüngliches Amt zurückzusetzen, seien auch mit dem \nLaufbahnprinzip unvereinbar, wonach der Beamte während seines Berufslebens in der \nÄmterhierarchie stets nur voranschreite und lediglich auf Grund disziplinargerichtlicher \nEntscheidungen zurückgestuft werden könne.\n\n21\n\nEbenso sei das Alimentationsprinzip nachteilig berührt, welches unter anderem die \nVersorgung des Beamten aus dem zuletzt innegehabten Amt beinhalte. Nach § 15a Abs. 4 \nBeamtVG sei hingegen das Amt, das im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit \nübertragen worden sei, erst fünf Jahre nach der Übertragung für die Berechnung der \nVersorgung maßgeblich.\n\n22\n\nSchließlich verletze § 25b LBG NRW das Treueprinzip. Die Vorschrift ermögliche es, \ndem Beamten die ihm anvertraute Funktion beliebig und unvorhersehbar wieder zu entziehen, \ndenn sie benenne keine Kriterien für die Entscheidung darüber, ob ihm nach Beendigung der \nAmtszeit das Amt erneut übertragen werden oder er - möglicherweise trotz bester \nLeistungen - in das ursprüngliche Amt zufallen solle.\n\n23\n\nAngesichts der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm sei das Verfahren \ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \neinzuholen.\n\n24\n\nFolge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach bei einer \nVerfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten \nzur Verfügung stünden, um die Rechtsverhältnisse der Beamten in höheren Führungsämtern \nzu gestalten, sei im Rahmen der erforderlichen Neuregelung zu fordern, dass der Gesetzgeber \nden derzeitigen Inhabern von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit einen \nAnspruch auf Ernennung in das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einräume, sofern \nsich der Beamte in der Funktion bewährt habe.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung E. vom 8. November 2002 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. Dezember 2002 zu \nverpflichten, ihm das Amt eines Leitenden Gesamtschuldirektors - als Leiter einer \nGesamtschule - (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu \nübertragen.\n\n27\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEs verweist auf die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und führt \nergänzend aus, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf die erste Amtszeit nur in \nBetracht komme, wenn die Vordienstzeiten im selben statusrechtlichen Amt geleistet worden \nseien. Der Kläger habe Vordienstzeiten jedoch nur in Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 \nLBesO geleistet. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf die zweite Amtszeit sehe § 25b \nLBG NRW überhaupt nicht vor. In Kernbereiche der Strukturprinzipien des \nBerufsbeamtentums greife die Vorschrift schon deshalb nicht ein, weil die Regelungen nur \neinen sehr eingegrenzten und nach sachlichen Kriterien bestimmten Kreis von Beamten in \nleitenden Funktionen beträfen und die ganz überwiegende Zahl der Beamten unberührt ließen. \nEine allgemeine Verletzung von Prinzipien des Berufsbeamtentums sei insoweit von \nvornherein ausgeschlossen. Die Möglichkeit, einem Beamten in einem Amt mit leitender \nFunktion, der sich innerhalb einer Amtszeit nicht bewährt und sich den Anforderungen der \nherausgehobenen Stellung nicht gewachsen gezeigt habe, die Funktion nach Ablauf der \nAmtszeit auf Grund bestimmter gerichtlich nachprüfbarer Kriterien wieder zu entziehen, \ndiene erkennbar der Fortentwicklung des Leistungsprinzips. Dem Interesse des Beamten \nwerde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihm nach Ablauf der zweiten Amtszeit \ndas Amt auf Lebenszeit übertragen werden solle.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n33\n\nDie dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegende \nVerpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass \ndas beklagte Land ihn zum Leitenden Gesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 16) im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit ernennt noch darauf, dass das beklagte Land über den auf \neine solche Ernennung gerichteten Antrag vom 8. Oktober 2002 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid \nvom 8. November 2002, mit dem die Bezirksregierung E. den besagten Antrag des \nKlägers abgelehnt hat, ist - ebenso wie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 13. Dezember 2002 - rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\n1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, ihm das in der Funktion des \nSchulleiters der Gesamtschule X. bereits ausgeübte Amt eines Leitenden \nGesamtschuldirektors auf Lebenszeit zu übertragen, könnte allenfalls aus der Systematik der \neinschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften herzuleiten sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBRRG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW kann derjenige in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit berufen werden, der dauerhaft für hoheitliche Aufgaben verwendet werden soll. \nDiese Art des Beamtenverhältnisses bildet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRRG und § 5 Abs. 2 \nLBG NRW die Regel.\n\n35\n\nDer Kläger gehört als Lehrer und Schulleiter zum Kreis derjenigen Landesbediensteten, \ndenen dauerhaft hoheitliche Aufgaben übertragen werden sollen, sodass seine Ernennung zum \nLeitenden Gesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich in \nBetracht kommt.\n\n36\n\nAbweichend von der vorstehend genannten Regel ist jedoch neben dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf, das vor allem den dienstrechtlichen Rahmen für die \nAbleistung des Vorbereitungsdienstes bildet, und dem Beamtenverhältnis auf Probe, das ein \nBewährungsdienstverhältnis darstellt, für bestimmte Aufgabenfelder auch ein \nBeamtenverhältnis auf Zeit gesetzlich vorgesehen.\n\n37\n\nSo kann nach § 12b Abs. 1 BRRG durch Gesetz bestimmt werden, dass ein Amt mit \nleitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird.\n\n38\n\nDer Landesgesetzgeber hat von dieser rahmengesetzlichen Ermächtigung Gebrauch \ngemacht und in § 25b Abs. 1 Satz 1 LBG NRW geregelt, dass ein Amt mit leitender Funktion \naus dem Ämterkatalog des Abs. 7 dieser Vorschrift im Beamtenverhältnis auf Zeit für \nlängstens zwei Amtszeiten übertragen wird. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die \nÜbertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit \nAblauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit übertragen werden (§ 25b Abs. 1 Satz 4 LBG NRW).\n\n39\n\nDiese Regelung, die durch Art. I des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) in das Landesbeamtengesetz eingefügt \nund am 1. Juni 1999 - also vor der erstmaligen Ernennung des Klägers zum Leitenden \nGesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf Zeit - in Kraft getreten ist, steht seiner \nErnennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum \njetzigen Zeitpunkt entgegen.\n\n40\n\nDie Vorschrift ist hier einschlägig, denn das dem Kläger übertragene Amt als Leiter einer \nöffentlichen Schule ist ein Amt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 \nNr. 1.3 LBG NRW.\n\n41\n\n2. Der Einwand des Klägers, die Regelungen des § 25b LBG NRW seien wegen \nUnvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht anzuwenden und könnten daher seinem \nAnspruch auf Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit nicht entgegenstehen, ist unberechtigt.\n\n42\n\nDie Regelung steht mit § 12b BRRG nicht etwa deshalb in Widerspruch, weil nach § 12b \nAbs. 3 Satz 1 BRRG dem Beamten bereits mit Ablauf der ersten Amtszeit das Amt auf Dauer \nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden kann, während dies nach § 25b \nAbs. 1 Satz 3 LBG NRW ausdrücklich ausgeschlossen ist.\n\n43\n\nNach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG hat der Bund das Recht, unter den Voraussetzungen \ndes Art. 72 GG Rahmenvorschriften über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst \nder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden \nPersonen zu erlassen, soweit Art. 74a GG nichts anderes bestimmt. Der \nGesetzgebungsbefugnis des Bundes sind danach mehrfache Grenzen gesetzt. Erforderlich ist \nein Bedürfnis für eine bundesrechtliche Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, wobei \ndiese Regelung lediglich den Rahmen für die ausfüllenden Landesgesetze darstellen darf.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 1984 - 2 BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270.\n\n45\n\nIn Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen sind gemäß Art. 75 Abs. 2 \nGG nur in Ausnahmefällen zulässig und unterliegen in formeller Hinsicht einem erhöhten \nRechtfertigungszwang des Bundesgesetzgebers. Der Bund braucht für eine Abweichung von \ndem verfassungsrechtlichen Regelfall des Art. 75 Abs. 1 GG besondere Gründe.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226.\n\n47\n\nBei der Auslegung einer rahmenrechtlichen Vorschrift ist die eingeschränkte \nGesetzgebungszuständigkeit des Bundes zu beachten. Eine rahmengesetzliche Bestimmung ist \nim Zweifel auf Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt. Der \nBundesgesetzgeber darf zwar, insbesondere wenn an einer einheitlichen Regelung ein \nbesonders starkes und legitimes Interesse besteht, auch beim Erlass von Rahmenvorschriften \nfür einzelne Teile der Gesetzesmaterie Regelungen mit unmittelbarer Wirkung treffen, doch \nmuss dem Landesgesetzgeber auch bei einer derartigen Rechtsgestaltung noch Raum für eine \neigene Willensentschließung von substanziellem Gehalt bleiben.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 \nm.w.N.\n\n49\n\nNach diesen Maßstäben war der Landesgesetzgeber nicht gehalten, bereits mit Ablauf der \nersten Amtszeit die Möglichkeit einer Übertragung des Amtes auf Dauer im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit vorzusehen. Die in § 12b BRRG enthaltenen \nGrundgedanken hat er beachtet. Die Regelung des § 12b Abs. 3 Satz 1 BRRG entfaltet keine \nunmittelbare Wirkung mit der Folge, dass die Vorschrift keiner Ausfüllung mehr zugänglich \nwäre. Der Bundesgesetzgeber hat dem Landesgesetzgeber, was die Gestaltung der Amtszeiten \nangeht, einen weiten Spielraum eingeräumt. Nach der rahmenrechtlichen Vorgabe steht es \ndem Landesgesetzgeber frei, eine oder zwei Amtszeiten vorzusehen und die Dauer der \nAmtszeit(en) innerhalb einer Höchstdauer von zehn Jahren frei zu bestimmen. Ist danach auch \ndie Festlegung einer einzigen Amtszeit von zehn Jahren nicht ausgeschlossen, spricht nichts \ngegen die Einführung von zwei obligatorischen Amtszeiten und den Verzicht auf die vom \nBundesgesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, das Amt bereits mit Ablauf der ersten Amtszeit \nauf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen zu können.\n\n50\n\n3. § 25b LBG NRW verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n51\n\na) Dem Einwand der Verfassungswidrigkeit kann nicht mit dem Argument begegnet \nwerden, die Klage habe auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW \nkeinen Erfolg, weil dem Gesetzgeber in diesem Fall verschiedene Möglichkeiten zur \nVerfügung stünden, die Rechtsverhältnisse der Beamten in höheren Führungsämtern zu \ngestalten.\n\n52\n\nHat der Gesetzgeber bei einem festgestellten Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz \nverschiedene Möglichkeiten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, ist es geboten, \ndass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Verfassungswidrigkeit oder \n- gleichbedeutend - die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt. Geschieht \ndies, folgt daraus in der Regel, dass die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit \nvon Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Die \nVerpflichtung des Gesetzgebers, - rückwirkend - eine der Verfassung entsprechende \nRechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten von der \nUnvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht \nbestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung \nberuhen.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 1735/00 -, BVerfGE 107, 27 \nm.w.N.\n\n54\n\nWürde mithin das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Entscheidung nach § 100 \nAbs. 1 GG feststellen, dass die Regelungen des § 25b LBG NRW ganz oder in Teilen \nverfassungswidrig und damit nicht mehr anzuwenden sind, hätte der Kläger zumindest einen \nAnspruch auf Neubescheidung seines unter Hinweis auf § 25b LBG NRW abgelehnten \nAntrags, mit dem er seine Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit begehrt hat. Diesem Anspruch wäre durch eine \nentsprechende Verpflichtung des beklagten Landes Rechnung zu tragen.\n\n55\n\nb) Die behaupteten Verstöße gegen die Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG liegen jedoch \nnicht vor.\n\n56\n\naa) Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich \ngleich zu behandeln. Der Normgeber überschreitet seine Gestaltungsfreiheit, wenn die gleiche \noder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit den Gesetzlichkeiten, die in der \nNatur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39.\n\n58\n\nDas ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger im Hinblick auf die im Zeitpunkt seiner \nErnennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor auf Zeit geltende Gesetzeslage eine \nUngleichbehandlung gegenüber denjenigen Schulleitern beklagt hat, deren Ämter nicht der \nBesoldungsgruppe A 16 angehören, braucht der Senat dem im Rahmen der hier erhobenen \nVerpflichtungsklage nicht weiter nachzugehen. Durch Art. 3 des am 1. August 2006 in Kraft \ngetretenen Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) ist \n§ 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW dahingehend geändert worden, dass nicht mehr nur die der \nBesoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder \nStudienseminare den Regelungen des § 25b LBG NRW unterworfen sind, sondern sämtliche \nÄmter der Leiter öffentlicher Schulen sowie die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden \nÄmter der Leiter von Studienseminaren. Diese aktuelle Gesetzesfassung ist für die \nBeantwortung der Frage, ob § 25b LBG NRW dem von dem Kläger mit der \nVerpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch entgegensteht, maßgeblich.\n\n59\n\n§ 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW in seiner aktuellen Fassung verletzt den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht etwa deshalb, weil die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen \nund die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Studienseminaren \nauf Grund dieser Vorschrift anders behandelt werden als die sonstigen Ämter im \nLandesdienst, die der jeweils selben Besoldungsgruppe angehören. Aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle \nMenschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte \nVerschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer \nUngleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese \nBindung ist umso enger, je mehr sich personenbezogene Differenzierungsmerkmale den in \nArt. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass \neine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die \nengere Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse ist jedoch nicht auf \npersonenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine \nUngleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das \nMaß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten \ndie Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies \nsind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich \ndie Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich \ngeschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL \n43/92 -, BVerfGE 88, 87.\n\n61\n\nNach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW eine \nstrenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Eine nachteilige Auswirkung auf die \nWahrnehmung von Grundrechten vermag der Senat für diejenigen, die laufbahnrechtlich für \nBesetzung eines Amtes im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommen, nicht zu erkennen. \nDie Vorschrift hat allenfalls eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen zur \nFolge. Sie knüpft weder an personengebundene noch verhaltensbezogene Merkmale an, \nsondern ausschließlich an die Funktionen, die den in § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW \neinbezogenen Ämtern zugeordnet sind.\n\n62\n\nDen Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs kommt also für die \nBeantwortung der Frage, ob die Ungleichbehandlung der Ämter gleicher Besoldungsgruppen \ngerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. Der unterschiedlichen Weite des \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der an \nArt. 3 Abs. 1 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt - wie hier - als \nMaßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur \nangenommen werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist.\n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL \n43/92 -, a.a.O.\n\n64\n\nZwischen den Führungsämtern im Sinne des § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW und den \nübrigen, der jeweils selben Besoldungsgruppe angehörenden Ämtern im Landesdienst \nbestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche Behandlung \njedenfalls nicht evident unsachlich ist. Bezogen auf das Amt des Klägers sieht der Senat einen \nfür die Ungleichbehandlung berücksichtigungsfähigen Grund darin, dass die in den \nÄmterkatalog des § 25b Abs. 7 LBG NRW aufgenommenen Ämter der Leiter öffentlicher \nSchulen gegenüber anderen Ämtern der jeweils selben Besoldungsgruppe hinsichtlich der mit \nihnen verbundenen Leitungsfunktionen ganz besonderen Anforderungen unterworfen sind. \nDie Leitungsfunktion in der eigenständigen Organisationseinheit Schule erfordert - schon \nwegen der zum Teil großen Anzahl von Lehrerkollegen und Schülern - ein hohes Maß an \ndauerhafter Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft. Der Schulleiter hat eine Vielzahl \nselbstständiger Entscheidungen zu treffen und zu verantworten und muss ständig \nverschiedenste Interessen des Lehrerkollegiums, der Schüler und der Elternschaft zum \nAusgleich bringen. Die Wahrung der dienstlichen Belange gegenüber den im Hinblick auf \nAusbildung und beruflicher Qualifikation gleich geordneten Lehrerkollegen und deren \nMotivierung im Schulalltag bedarf einer uneingeschränkten Akzeptanz, die auf fachlicher \nAutorität und ausgeprägter Fähigkeit zur Menschenführung beruhen muss und letztlich nur \ndurch eine nicht nachlassende Vorbildwirkung des Schulleiters aufrechterhalten werden kann. \nÜber die Eltern der Schüler steht zudem die Leitungstätigkeit jedes Schulleiters in gewisser \nWeise ständig im Blickfeld der Öffentlichkeit, sodass die mangelnde Eignung oder die \nFehlleistungen eines Schulleiters im Einzelfall das öffentliche Ansehen einer Schule oder des \nSchulwesens insgesamt empfindlich beeinträchtigen können. Angesichts der aufgezeigten \nUmstände ist es nicht offensichtlich unsachlich, wenn der Landesgesetzgeber gerade für die \nÄmter im Sinne des § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW eine Regelung schafft, die nach der \nGesetzesbegründung den Leistungsanreiz für den jeweiligen Amtsinhaber erhöhen und es \ndem Dienstherrn ermöglichen soll, einen Schulleiter, der sich dem Amt nicht gewachsen \nzeigt, abzuberufen.\n\n65\n\nbb) Die Regelungen des § 25b LBG NRW verstoßen auch nicht gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG in der zum Zeitpunkt der landesrechtlichen Gesetzesänderung (GV.NRW. 1999, \nS. 148) geltenden Fassung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter \nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Erst \nrecht gilt dies für die zum 1. September 2006 in Kraft getretene Fassung der Vorschrift, \nwonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der besagten Grundsätze \nzu regeln und fortzuentwickeln ist.\n\n66\n\nVon einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kann gesprochen \nwerden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner \nüberkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als \nsolches oder seine essentiellen Grundsätze antasten würde. Die hergebrachten Grundsätze \nbetreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend \nund während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer \nReichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83,89.\n\n68\n\nZu den hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt die Anstellung \nauf Lebenszeit, das so genannte Lebenszeitprinzip, dessen Missachtung der Kläger rügt. Das \nBerufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten, den \nBeamten also, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist. Auf seinen Status beziehen \nsich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bewusstsein der daraus abgeleiteten \ngesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht \norientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit \nbefähigen. Diese von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen \nAnordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit setzt den Beamten in die \nLage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung \nseiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls \nauch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Hierzu soll ihn die \ngrundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden \nstatusrechtlichen Amtes seiner Laufbahn befähigen. Aus diesem Grunde verbietet es sich \nauch, dass der Beamte aus beliebigem Anlass aus seinem Amt entfernt werden kann, denn \ndamit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255; \nBeschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251.\n\n70\n\nDurch die in § 25b LBG NRW vorgesehene Besetzung von bestimmten \nFührungspositionen auf Zeit wird das Lebenszeitprinzip durchbrochen, obwohl das Beamten- \noder Richterverhältnis aus dem vorangegangenen Amt auf Lebenszeit fortbesteht und \nlediglich durch das Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert wird. Das Lebenszeitprinzip bezieht \nsich nämlich auch auf das den Funktionen des Beamten entsprechende statusrechtliche Amt \nund nicht allein auf einen bloßen Grundstatus. Es umfasst nicht nur die lebenslängliche \nAnstellung, sondern auch die dauerhafte Übertragung eines Beförderungsamtes samt den \namtsgemäßen Funktionen.\n\n71\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 70, 251, a.a.O.\n\n72\n\nDiese dauerhafte Übertragung des Beförderungsamtes ist in den Fällen des § 25b LBG \nNRW nicht gesichert. Vor allem in der ersten Amtszeit ist die Stellung des Beamten bezüglich \nder weiteren Beibehaltung der Führungsposition ungewiss, denn er hat - dem Wortlaut des \n§ 25b Abs. 1 LBG NRW entsprechend - nach Ablauf der ersten Amtszeit keinen \nRechtsanspruch darauf, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit für eine weitere Amtszeit \nverlängert wird.\n\n73\n\nDass § 25b LBG NRW das Lebenszeitprinzips für bestimmte Führungsämter einschränkt, \nbedeutet aber nicht bereits seine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 \nGG.\n\n74\n\nArt. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich zur \"Berücksichtigung\" der \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit - wie in der Neufassung \nder Vorschrift nunmehr ausdrücklich geregelt - eine stete Fortentwicklung, die das \nBeamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 50/98 -, BVerfGE 97, \n350.\n\n76\n\nAuf eine solche zulässige Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts, die den \nKernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums letztlich unangetastet lässt, zielen \ndie Regelungen des § 25b LBG NRW.\n\n77\n\nDer Gesetzgeber will mit der zeitlich befristeten Übertragung bestimmter \nFührungspositionen das Leistungsprinzip im Interesse einer modernen und flexiblen \nVerwaltung stärker betonen. Er erwartet eine Steigerung des Wettbewerbs bei der Besetzung \nvon Führungspositionen und eine größere Mobilität der Führungskräfte. Die befristete \nÜbertragung der Führungspositionen soll als Anreiz für mehr Leistung dienen und zugleich \nden Spielraum für die Personalführung erweitern.\n\n78\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucksache 12/3186, S. 44.\n\n79\n\nDas in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte und mit Verfassungsrang ausgestattete \nLeistungsprinzip, auf das sich der Gesetzgeber beruft, gehört ebenfalls zu den das \nBerufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.\n\n81\n\nDanach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das so formulierte Leistungsprinzip dient \neinerseits dem allgemeinen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen im \nöffentlichen Dienst, dessen fachliche Qualität, Effizienz und rechtliche Integrität gesichert \nwerden sollen, und anderseits dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244.\n\n83\n\nDie Regelungen des § 25b LBG NRW sind geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel \nzu fördern und das Leistungsprinzip in einem Umfang zu stärken, der die gleichzeitige \nEinschränkung des Lebenszeitprinzips nicht als unangemessen erscheinen lässt. Die zeitlich \nbefristete Übertragung einer Führungsposition vermag einen dauerhaften Anreiz für den \njeweiligen Amtsinhaber zu schaffen, Bestleistungen zu erbringen. Denn nur wenn er \nBestleistungen erbringt, kann er erwarten, das Amt auch für eine zweite Amtszeit und \nanschließend auf Lebenszeit übertragen zu bekommen. Zudem verbessert die Aufteilung in \nzwei Amtszeiten die Grundlage für eine gesicherte Prognose in Bezug auf die Eignung für das \nFührungsamt, da ein solches oft Eignungsanforderungen stellt, die sich von den bisher \ninnegehabten Ämtern deutlich unterscheiden, sodass aus der Bewährung im bisherigen Amt \nnicht ohne weiteres auf die Eignung für das Führungsamt geschlossen werden kann. Im \nEinzelfall erlaubt die umstrittene Regelung nach einem vergleichsweise kurzen Zeitraum eine \nKorrektur der Besetzung, um längerfristigen Schaden für das Ansehen und die Effizienz der \nbetroffenen Verwaltungseinheit abzuwenden. Eine solche Korrektur kann gerade bei den \nhöheren Führungsämtern der von § 25b LBG NRW erfassten Art besonders dringlich sein, \nweil ihre Ausübung - abhängig von den ihnen zugewiesenen Funktionen - in gesteigertem \nMaße öffentlichkeitswirksam ist und weit reichende personelle und sachliche Auswirkungen \nhaben kann. Schließlich verbessert die befristete Übertragung einer Führungsfunktion ein \nflexibles personalwirtschaftliches Handeln, wenn im Interesse der Leistungsfähigkeit der \nöffentlichen Verwaltung Organisationsänderungen anstehen, die auch eine Änderung von \nBehörden- und Führungsstrukturen notwendig machen.\n\n84\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. August 2005 - 1 K 3053/02 -, Juris.\n\n85\n\nNach den vorstehenden Ausführungen besteht ein Widerspruch zwischen dem \nLebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip und somit ein Konflikt zwischen zwei \nverfassungsrechtlich geschützten Gütern. Dieser ist nach dem Grundsatz praktischer \nKonkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen \nbevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich \nerfahren.\n\n86\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1.\n\n87\n\nDer Gesetzgeber hat die erforderliche Abwägung, in welchem Umfang er jede der beiden \nbetroffenen Rechtspositionen zu Lasten beziehungsweise zu Gunsten der jeweils anderen \nstärken oder schwächen kann, ohne den Kernbestand einer dieser Rechtspositionen \naufzugeben, vor dem Hintergrund einer jahrelangen, öffentlich ausgetragenen Diskussion um \ndas Für und Wider der Übertragung von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit \nvorgenommen. Die diesbezüglich in der beamtenrechtlichen Literatur von Befürwortern und \nKritikern ausgetauschten Argumente,\n\n88\n\nvgl. etwa Studenroth, Zeitlich begrenzte Ernennung im Beamtenrecht, ZBR 1997, 212; \nSchnellenbach, Öffentliches Dienstrecht im Umbruch, ZBR 1998, 223; ders., Das Gesetz zur \nReform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz), NVwZ 1997, 521; Summer, Das \nPrinzip Verantwortung als Grundlage des Beamtenrechts, ZBR 1999, 181; Slowik/Wagner, \nDas Besoldungsstrukturgesetz, ZBR 2002, 409; Ziemske, Öffentlicher Dienst zwischen \nBewahrung und Umbruch, DÖV 1997, 605; Battis, Das Dienstrechtsreformgesetz, NJW 1997, \n1033; Isensee, Affekt gegen Institutionen - überlebt das Berufsbeamtentum?, ZBR 1998, 295; \nGünther, Führungsamt auf Zeit: unendliche Geschichte?, ZBR 1996, 65; Böhm, Besetzung \nvon Spitzenpositionen auf Zeit, DÖV 1996, 403; Leisner, Leitungsämter auf Zeit, ZBR 1996, \n289; Neßler, Führungspositionen auf Zeit, RiA 1997, 157; Lecheler, Leitungsfunktion auf \nZeit - Eine verfassungswidrige Institution, ZBR 1998, 331; Lorse, Entwurf eines \nFührungskräftegesetzes - Stärkung oder Erosion individueller Führungsverantwortung?, \nZBR 2002, 162.\n\n89\n\nwaren ihm fraglos bekannt. In dieser Situation ist er davon ausgegangen, dass die \nWirkungen, die er mit dem Gesetz verfolgt, auch tatsächlich eintreten und dass sich mit ihnen \nkeine nachteiligen Folgen für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung verbinden \nwerden. Dass er damit den an eine solche Prognoseentscheidung zu stellenden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden wäre, vermag der Senat nicht \nfestzustellen.\n\n90\n\nUngewissheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft kann \nnicht die Befugnis des Gesetzgebers ausschließen, ein Gesetz zu erlassen, auch wenn dieses \nvon einiger Tragweite ist. Umgekehrt kann Ungewissheit nicht schon als solche ausreichen, \neinen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen, der einer verfassungsrechtlichen \nKontrolle nicht zugänglich ist. Prognosen enthalten stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen \nGrundlagen ausgewiesen werden können und müssen. Diese sind einer Beurteilung nicht \nentzogen. Im Einzelnen hängt die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von Faktoren \nverschiedener Art ab, insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem \nSpiel stehenden Rechtsgüter. Demgemäß hat die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers \ndifferenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle über eine \nVertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen.\n\n91\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, \n1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290.\n\n92\n\nDie mit der Einführung des § 25b LBG NRW beabsichtigten Wirkungen hängen - wie \nauch die von seinen Kritikern befürchteten nachteiligen Folgen - ganz überwiegend von der \nPersönlichkeit und dem Verhalten derjenigen Führungskräfte ab, denen das jeweilige \nFührungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird. Darüber hinaus wird es darauf \nankommen, ob die Entscheidungsträger, die im Einzelfall über die Übertragung des Amtes für \neine weitere Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit und anschließend über die Übertragung \ndes Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu befinden haben, ihre \nEntscheidungsbefugnis sachgerecht und verantwortungsbewusst nutzen. Diese Faktoren \nentziehen sich einer zuverlässigen Einschätzung, sodass jedenfalls nicht gefordert werden \nkann, die Auswirkungen des Gesetzes müssten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder gar \nSicherheit übersehbar sein. Dies gilt umso weniger, als Rechtsgüter wie das des Lebens oder \nder Freiheit der Person nicht auf dem Spiel stehen. Ob sich bei dieser Sachlage die \nverfassungsrechtliche Prüfung auf eine bloße Evidenzkontrolle zu beschränken hätte, bedarf \nkeiner Entscheidung, denn die Prognose des Gesetzgebers ist vertretbar.\n\n93\n\nDieser Maßstab verlangt, dass der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und \nvertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert hat. Er muss die ihm \nzugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen \nseiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen \nVerfassungsrecht zu vermeiden. Es handelt sich also eher um Anforderungen des Verfahrens. \nWird diesen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit. Sie \nkonstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des demokratisch legitimierten \nGesetzgebers, die bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der umstrittenen Vorschrift zu \nbeachten ist.\n\n94\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, \n1 BvL 21/78 -, a.a.O.\n\n95\n\nDer Gesetzgeber konnte hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des § 25b LBG \nNRW - wie oben dargelegt - auf eine Fülle erreichbaren Materials zurückgreifen und auch die \nErfahrungen mit den bisher schon praktizierten Beamtenverhältnissen auf Zeit in seine \nÜberlegungen einfließen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich dabei nicht am damaligen \nStand der Erfahrungen und Einsichten orientiert hat, sind nicht ersichtlich.\n\n96\n\nSolange sich die Einschätzung des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen lässt, muss ihm \nauch die Möglichkeit zugestanden werden, die Richtigkeit dieser Einschätzung in der Praxis \nzu erproben. Dass die Einschätzung sich möglicherweise ganz oder teilweise als Irrtum \nerweisen kann und eine Korrektur vorgenommen werden muss, steht dem nicht entgegen.\n\n97\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, \n1 BvL 21/78 -, a.a.O.\n\n98\n\nDer Senat hat keinen Zweifel an der Sachbezogenheit der im Zusammenhang mit der \nEinführung des § 25b LBG NRW vorgenommenen Abwägung. Der Gesetzgeber hat in nicht \nzu beanstandender Weise angenommen, dass die Übertragung der in den Katalog des § 25b \nAbs. 7 LBG NRW aufgenommenen Führungsämter im Beamtenverhältnis auf Zeit das \nLeistungsprinzip unter verschiedenen Aspekten vielfältig zu stärken vermag. Die damit \neinhergehende Einschränkung des Lebenszeitprinzips hat er - sowohl was die Auswirkungen \nauf das Berufsbeamtentum insgesamt als auch auf den einzelnen Betroffenen angeht - \nabgeschwächt, indem er den Kreis der in den Katalog einbezogenen Ämter eng gezogen und \nnach Ablauf der zweiten Amtszeit für den Regelfall eine Übertragung des Amtes auf Dauer \nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgesehen hat.\n\n99\n\nDie demgegenüber von Teilen der Literatur und auch vom Kläger aufgezeigten denkbaren \nnegativen Folgen der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips im Rahmen des § 25b LBG \nNRW - etwa die befürchtete Ausweitung der Ämterpatronage oder eine Verunsicherung des \nAmtsinhabers und die Beschneidung seiner Unabhängigkeit - sind schon mangels \ntatsächlicher Erfahrungen notwendigerweise spekulativ. Sie zeichnen zudem ein \nCharakterbild der für die einbezogenen Führungsämter in Betracht kommenden Amtsträger, \ndas nach Auffassung des Senats der Wirklichkeit nicht gerecht wird.\n\n100\n\nDie bisherigen Erfahrungen der Schulverwaltung mit den Regelungen des § 25b LBG \nNRW bestätigen diese Auffassung des Senats. Nach dem Vortrag des beklagten Landes in der \nmündlichen Verhandlung sind beispielsweise im Bereich der Bezirksregierung N. die \nSchulleiterstellen an den 80 vorhandenen Gymnasien und Weiterbildungskollegs zu mehr als \nder Hälfte mit Schulleitern im Beamtenverhältnis auf Zeit besetzt. Dass diese Schulleiter in \nder Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigt seien, lasse sich nicht nachweisen. Der \nSenat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Darstellungen zu zweifeln.\n\n101\n\n§ 25b LBG NRW steht nicht im Widerspruch zu dem zu den hergebrachten Grundsätzen \ndes Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörenden Laufbahnprinzip. Dieses \nPrinzip besagt, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, \nRichters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen \nbestehen.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257.\n\n103\n\nSoweit danach der Beamte während seines Berufslebens in der Ämterhierarchie stets nur \nvoranschreitet und lediglich auf Grund einer disziplinargerichtlichen Entscheidung in ein \nbereits durchschrittenes Amt zurückgestuft werden kann, gilt diese Regel nur innerhalb des \njeweils bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Das auf der Grundlage des § 25b \nLBG NRW begründete Beamtenverhältnis auf Zeit ist jedoch ein neues, vom bisherigen \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit losgelöstes Dienstverhältnis, das allein die Ausfüllung \neines bestimmten Führungsamtes zum Gegenstand hat. Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit \nund wird dem Beamten das Amt nicht auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nübertragen, tritt er wieder in das zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit \ninnegehabte Amt ein und setzt dort seine Laufbahn fort. Eine Zurückstufung in ein früheres \nAmt ist darin wegen der besonderen Konstruktion der Überlagerung des Beamten- oder \nRichterverhältnisses auf Lebenszeit durch das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zu sehen.\n\n104\n\nEbenso wenig widerspricht § 25b LBG NRW dem dem Alimentationsprinzip \nzuzuordnenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung \naus dem letzten Amt zu gewähren ist. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, \nnach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das \nRuhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche \nDienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des \nBerufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, \ndass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu \nberechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt \ndarüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der \nVersorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die \nRuhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der \nDienstjahre widerspiegeln.\n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NJW 2006, 2469.\n\n106\n\nEs gibt jedoch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der fordert, dass \nalle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssten.\n\n107\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 -, BVerfGE 44, 227.\n\n108\n\nIst der Gesetzgeber im Grundsatz berechtigt, das Beamtenverhältnis auf Zeit in der \ngewählten Form des § 25b LBG NRW auszuweiten, ist ihm auch eine darauf bezogene \nAnpassung der Versorgung der betroffenen Beamten nicht zu verwehren, zumal der \nGrundsatz, die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten \nvom Beamten bekleideten Amts vorzunehmen, durch die Regelungen dieser Vorschrift \nletztlich nicht in Frage gestellt wird. Sofern dem Beamten, wie in § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG \nNRW als Sollregel formuliert, nach Ablauf der zweiten Amtszeit das Amt auf Dauer im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wird, bildet dieses Amt ohnehin die Grundlage \nfür die Berechnung der Versorgungsbezüge. Nichts anderes gilt für den Beamten auf Zeit, der \nwegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt oder der während \nseiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, wenn ihm das Amt \nmindestens fünf Jahre übertragen war (§ 15a Abs. 4 und 5 BeamtVG). Die insoweit \nfestgeschriebene Standzeit von fünf Jahren im neu begründeten Beamtenverhältnis auf Zeit \nentspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn \nder Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Einer § 4 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BeamtVG entsprechenden Billigkeitsregelung - das heißt Gewährung eines \nRuhegehaltes unabhängig von der bisher geleisteten Dienstzeit, wenn der Beamte infolge \nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden \nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden \nist - bedurfte es im Rahmen des § 15a Abs. 4 und 5 BeamtVG nicht, da in solchen Fällen eine \nunannehmbare Versorgungslücke wegen des fortbestehenden Beamtenverhältnisses auf \nLebenszeit nicht besteht.\n\n109\n\nSofern der Beamte nach Ablauf der ersten oder zweiten Amtszeit im Beamtenverhältnis \nauf Zeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit \neintritt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 15a Abs. 3 BeamtVG \neben aus diesem im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zuletzt ausgeübten Amt \nzuzüglich - sofern ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war - eines nach den \nabgeleisteten Amtszeiten gestaffelten Unterschiedsbetrages zwischen diesen Dienstbezügen \nund den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltsfähig wären. Mit der \nAnrechnung dieses Unterschiedsbetrages ist den Anforderungen des Leistungsprinzips im \nRahmen der Alimentation hinreichend Rechnung getragen, da dem Beamten so die durch die \nvorübergehende Wahrnehmung von Leitungsfunktionen in einem höherwertigen Amt \nerbrachte Mehrleistung auch bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Gute \nkommt.\n\n110\n\n4. Eine Herleitung des geltend gemachten Anspruchs aus der Fürsorgepflicht, die das \nbeklagte Land nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Kläger wahrzunehmen \nhat, kommt nicht in Betracht. Die Fürsorgepflicht als Ausdruck eines Rechtsprinzips kann nur \ndann Anspruchsgrundlage sein, wenn und soweit für den in Betracht kommenden Teilbereich \nder Fürsorge und des Schutzes - anders als hier - eine abschließende Sonderregelung nicht \nvorhanden ist.\n\n111\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdn. 360 m.w.N.\n\n112\n\nÜberdies vermag allein der Umstand, dass der Kläger die Gesamtschule X. in \nführender Position aufgebaut hat und bereits vor der Einführung des § 25b LBG NRW als \nSchulleiter eingesetzt war, einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Insbesondere lässt \nsich zu Gunsten des Klägers keine - gerade auf die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit \ngerichtete - schutzwürdige Vertrauensposition feststellen, die den geltend gemachten \nAnspruch rechtfertigen und es erlauben würde, die zwingenden Vorschriften des § 25b LBG \nNRW zu missachten und den Kläger anders zu behandeln als diejenigen, die nach Einführung \ndes § 25b LBG NRW erstmals auf eine dieser Vorschrift unterliegende Schulleiterstelle \nberufen worden sind.\n\n113\n\n5. Schließlich steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten \neine Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) auf \nLebenszeit nicht zu. Abgesehen davon, dass der Kläger Vordienstzeiten im konkret \nfunktionellen Amt nicht vorweisen kann, weil die Gesamtschule X. sich erst zum \nSchuljahr 2000/2001 zu einer Gesamtschule mit einer nach A 16 LBesO bewerteten \nSchulleitersteller entwickelt hat, sah § 25b LBG NRW im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am \n1. Juni 1999 eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Amtszeiten im Beamtenverhältnis \nauf Zeit nicht vor. Erst durch Art. I des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Zehnten Gesetz \nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) \nwurde folgender Satz 3 in den Absatz 1 der Vorschrift neu eingefügt:\n\n114\n\n\"Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen \nworden ist, können bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit \nangerechnet werden.\"\n\n115\n\nNach der Begründung des Gesetzesentwurfs können seither auch in den Fällen, in denen \ndem Beamten eine leitende Funktion aus haushaltswirtschaftlichen Gründen zunächst ohne \ndas zugehörige statusrechtliche Amt übertragen worden ist, auf die erste Amtszeit \nangerechnet werden. Dies erscheine gerechtfertigt, da der Beamte, dem die leitende Funktion \nzunächst amtslos übertragen worden sei, wegen der Vorläufigkeit seines Rechtsstatus unter \neinem mindestens so hohen Leistungsanreiz stehe wie als späterer Inhaber des höher \nbesoldeten Zeitamtes.\n\n116\n\nVgl. LT-Drucksache 13/3930, S. 27.\n\n117\n\nDer Kläger, der die Gesamtschule X. bereits seit August 1992 leitet, ist - nachdem \ndiese sich zu einer Gesamtschule mit einer nach A 16 LBesO bewerteten Schulleitersteller \nentwickelt hatte - nach Inkrafttreten des § 25b LBG NRW entsprechend dieser Vorschrift am \n1. August 2000 für eine erste Amtszeit zum Leitenden Gesamtschuldirektor im \nBeamtenverhältnis auf Zeit ernannt worden. Diese erste Amtszeit endete nach der damals \ngeltenden Fassung des Gesetzes gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 LBG NRW nach zwei Jahren am \n31. Juli 2002, ohne dass zu dieser Zeit eine gesetzlich vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit \nfür etwaige in der leitenden Funktion absolvierte Vordienstzeiten bestand. Derzeit befindet \nsich der Kläger in der zweiten Amtszeit von acht Jahren, für die die in der aktuellen \nGesetzesfassung normierte Anrechnungsmöglichkeit von Vordienstzeiten (§ 25b Abs. 1 \nSatz 3 LBG NRW) ausdrücklich nicht gilt.\n\n118\n\nDer Senat braucht der Frage, ob hier gleichwohl wegen der besonderen Umstände des \nEinzelfalles abweichend vom Gesetzeswortlaut eine Anrechnung der Vordienstzeiten auf die \nzweite Amtszeit des Klägers geboten ist, nicht weiter nachzugehen. Selbst bei Anrechnung \nder vom Gesetz als Maximum vorgesehenen zwei Jahre verbliebe von der auf acht Jahre \nbefristeten zweiten Amtszeit ein Rest von etwa zwei Jahren, vor deren Ablauf eine dauerhafte \nÜbertragung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen der entgegenstehenden \nRegelung des § 25b Abs. 1 LBG NRW nicht in Betracht kommt.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n120\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, da die \nstreitentscheidende Frage, ob § 25b LBG NRW mit höherrangigem Recht vereinbar ist, \ninsbesondere mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu der \nvergleichbaren Regelung des Art. 32a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayVerfGH, \nEntscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf.15-VII-01 -, DVBl 2005, 306) grundsätzlich \nklärungsbedürftig erscheint.\n\n121","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/6-a-4501-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/6-a-4501-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269823","retrieved":"2026-07-09 02:39:31.678242+00:00"}}