{"status":"available","doknr":"OLD269822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.6A1710.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"6 A 1710/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1947 geborene Klägerin steht seit 1974 im Schuldienst, den sie seit Februar 1982 im \nDienst des beklagten Landes leistet. Im August 1995 wurde sie an das T. -Gymnasium in \nN. abgeordnet und mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der \nstellvertretenden Schulleiterin beauftragt. Ein Jahr später wurde sie zur Studiendirektorin als \nständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Im August 1998 \nerfolgte ihre Versetzung an das Gymnasium B. in H. , wo sie kommissarisch die \nDienstgeschäfte der Schulleiterin übernahm.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. Juni 1999 beantragte die Klägerin ihre Ernennung zur \nOberstudiendirektorin auf Lebenszeit. Die Versetzung an das Gymnasium B. in H. \nhabe seinerzeit der Vorbereitung ihrer Beförderung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit \ngedient. Diese Beförderung sei damals nur deshalb nicht erfolgt, weil nach den \nHaushaltsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen für jede neu zu besetzende Stelle eine \neinjährige Besetzungssperre einzuhalten gewesen sei. Diese Besetzungssperre für ihre Stelle \nlaufe zum 31. Juli 1999 aus. Ihr sei bewusst, dass nach den neuen Vorschriften der §§ 25a, \n25b LBG NRW eine sofortige Ernennung zur Oberstudiendirektorin mit der \nBesoldungsgruppe A 16 auf Lebenszeit nicht mehr möglich erscheine, sondern stattdessen ein \nBeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zunächst zwei Jahren begründet werden solle. \nDiese gesetzliche Neuregelung halte sie unter anderem wegen Verstoßes gegen die \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums für nicht verfassungskonform.\n\n4\n\nMit Urkunde vom 21. Juni 1999 wurde die Klägerin zum 1. August 1999 unter Fortdauer \nihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in ein \nBeamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Oberstudiendirektorin als Leiterin eines voll \nausgebauten Gymnasiums ernannt.\n\n5\n\nDen Antrag auf Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit lehnte die \nBezirksregierung N. mit Bescheid vom 21. Juli 1999 ab. Sowohl gegen diesen Bescheid \nals auch gegen die durch Urkunde vom 21. Juni 1999 erfolgte Ernennung zur \nOberstudiendirektorin auf Zeit legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte erneut, sie \nzur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu ernennen. Zur Begründung führte sie aus, § 25b \nLBG NRW sei verfassungswidrig, weil die Vorschrift gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG \ngeschützte Prinzip der Ernennung auf Lebenszeit verstoße. Dadurch, dass nach den §§ 12b \nBRRG, 25b LBG NRW nunmehr Führungspositionen ab der Besoldungsgruppe A 16 \nzunächst nur noch auf Zeit besetzt würden, werde dieses Kernprinzip des Berufsbeamtentums \nverletzt. Ihr fehle die für die sachgerechte Ausübung des Amtes einer Oberstudiendirektorin \nerforderliche Unabhängigkeit, wenn sie bis zu einer Dauer von zehn Jahren damit rechnen \nmüsse, wieder in ihr altes Amt zurückgestuft zu werden. Verstärkt werde diese Unsicherheit \ndurch den Umstand, dass die Vorschriften keinerlei Kriterien enthielten, anhand derer der \njeweils Betroffene erkennen könne, unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung des \nAmtes auf Lebenszeit oder eine Rückstufung in das zuvor innegehabte Amt möglich \nbeziehungsweise gerechtfertigt sei. Durch das Lebenszeitprinzip solle dem Beamten eine \ngesicherte Rechtsgrundlage eingeräumt werden, damit er in der Lage sei, das ihm übertragene \nAmt in unparteiischer Weise im Dienste der Gemeinschaft zu führen. Andere Formen als das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit müssten sachlich begründete Ausnahmen bleiben. Eine \nverfassungsrechtliche Rechtfertigung der umstrittenen Vorschriften sei nicht erkennbar. Die \nDurchbrechung des Lebenszeitprinzips könne ihrerseits nicht auf das ebenfalls zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Leistungsprinzip gestützt \nwerden. Zum einen liege in § 25b LBG NRW keine strikte Verwirklichung des \nLeistungsprinzips, denn eine Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei nach \nder ersten Amtszeit auch dann nicht möglich, wenn während dieser ersten Amtszeit \nüberragende Leistungen in dem Amt erbracht worden seien. Zum anderen müsse bei der \nBesetzung von Führungspositionen das Lebenszeitprinzip verfassungsrechtlichen Vorrang vor \ndem Leistungsprinzip genießen. Auch verstoße § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW gegen § 12b \nAbs. 3 Satz 1 BRRG und damit gegen höherrangiges Recht. Nach der letztgenannten \nVorschrift sei vorgesehen, dass mit Ablauf der ersten Amtszeit dem Beamten das Amt \ndauerhaft im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden könne, während eine \nsolche Entscheidung durch § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW auch bei Bewährung innerhalb der \nersten Amtszeit ausgeschlossen sei. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG vor, weil § 25b LBG NRW keine sachliche Begründung für die Differenzierung zwischen \nSchulleitern in der Besoldungsgruppe A 16 und den übrigen Schulleitern enthalte.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 wies die Bezirksregierung N. den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, die vollziehende Gewalt sei nach Art. 20 Abs. 3 GG \nan Gesetz und Recht gebunden. Da § 25b LBG NRW einen Ermessensspielraum nicht \nvorsehe, habe sie - die Klägerin - zunächst nur für die Dauer von zwei Jahren zur \nOberstudiendirektorin ernannt werden können.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. Mai 2001 beantragte die Klägerin erneut, sie zur \nOberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu ernennen. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung \nN. mit Bescheid vom 5. Juni 2001 ab. Stattdessen wurde die Klägerin durch Urkunde \nvom 27. Juni 2001 zum 1. August 2001 unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf \nLebenszeit für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur \nOberstudiendirektorin als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Den \nhiergegen und gegen den ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2001 eingelegten Widerspruch \nwies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 \nzurück. Angesichts der entgegenstehenden Regelungen des § 25b LBG NRW könne dem \nAntrag nicht entsprochen werden. Ein Verstoß gegen § 12 BRRG liege ebenso wenig vor wie \nein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 \nGG.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 28. Februar 2000 beziehungsweise am 22. Oktober 2002 Klage \nerhoben, um unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide ihre Ernennung zur \nOberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hat beide \nVerfahren in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2004 zur gemeinsamen Verhandlung \nund Entscheidung miteinander verbunden.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage hat die Klägerin erneut die Verfassungswidrigkeit der §§ 25a \nund 25b LBG NRW geltend gemacht. Sie hat angeregt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 \nGG auszusetzen und den Rechtsstreit wegen der behaupteten Unvereinbarkeit des § 25b LBG \nNRW mit Art. 3 Abs. 1, Art. 31 und Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit § 12b BRRG dem \nBundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung und Abänderung des Ablehnungsbescheides vom \n21. Juli 1999 und der Ernennungsurkunde vom 21. Juni 1999 sowie des hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Februar 2000 und des \nAblehnungsbescheides vom 5. Juni 2001 und der Ernennungsurkunde vom 27. Juni 2001 \nsowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n23. September 2002 zu verpflichten, sie zur Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16) \nauf Lebenszeit zu ernennen und ihr die Leitung des Gymnasiums B. in H. zu \nübertragen.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2004 abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Beförderungsanträge beruhe \nnicht auf sachwidrigen Erwägungen. Insbesondere verstießen die Regelungen des § 25b LBG \nNRW nicht gegen höherrangiges Recht. Abweichungen von den hergebrachten Grundsätzen \ndes Berufsbeamtentums seien zulässig, wenn - wie hier - das Regel-Ausnahme-Verhältnis \nzwischen den Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und den Beamtenverhältnissen auf Zeit \nbeachtet und das Berufsbeamtentum insgesamt in seiner hergebrachten Form nicht in Frage \ngestellt werde. Selbst wenn die Verfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW unterstellt \nwerde, ergebe sich kein Beförderungsanspruch der Klägerin, da in diesem Fall dem \nGesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die Rechtsverhältnisse der \nBeamten in höheren Führungspositionen in anderer Weise zu gestalten. Eine \nUngleichbehandlung gegenüber Schulleitern niedrigerer Besoldungsstufen sei wegen der \nunterschiedlichen Sachverhalte nicht festzustellen. Eine Aussetzung des Verfahrens und die \nVorlage an das Bundesverfassungsgericht sei nicht geboten, weil das Gericht nicht von der \nVerfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW überzeugt sei und bloße Zweifel nicht \ngenügten.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 22. März 2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom \n22. April 2004 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung durch den \nVorsitzenden des Senats innerhalb der Frist begründet.\n\n17\n\nSie trägt vor, die Vorschriften der §§ 12b BRRG und 25b LBG NRW verstießen insofern \ngegen das Lebenszeitprinzip, als durch dieses Prinzip nicht nur die lebenslängliche \nAnstellung, sondern auch die dauerhafte Übertragung von Beförderungsämtern einschließlich \nder damit jeweils einhergehenden Funktion geschützt sei. Der Grundsatz der Amtssicherheit \nbeziehe sich nicht auf irgendeine Sicherung auf niedrigem Niveau, sondern auf das konkrete \nübertragene Amt. Die besagten verfassungswidrigen Regelungen reduzierten aber die so \ngarantierte berufliche Sicherheit auf eine bloße Basisgewähr. Das Argument, wonach die \nAusnahmen vom Lebenszeitbeamtenverhältnis in Führungspositionen durch das \nLeistungsprinzip gefordert würden, überzeuge nicht. Der Leistungsgedanke werde gestützt \ndurch die Möglichkeit, sich mit dem übertragenen Amt zu identifizieren. Ein Schulleiter sei \nvielfältigen Interessenskonflikten aus-gesetzt. Er müsse sein Amt unabhängig ausüben und \ninsbesondere gegenüber der Schulverwaltung, die zugleich Aufsichtsbehörde sei, auch \nschwierige Entscheidungen vertreten können. Insoweit gebe es ein natürliches Spannungsfeld \nmit bisweilen unlösbaren Interessengegensätzen. Die Schulverwaltung entscheide aber auch \ndarüber, ob das befristete Amt erneut übertragen werde. Der Schulleiter, der im Hinblick \ndarauf das Wohlwollen der Schulverwaltung zu gewinnen trachte, vernachlässige dabei unter \nUmständen die Interessen der Schule, zu deren Leitung er in das Beförderungsamt berufen \nworden sei. Soweit der Schulleiter die zum Teil divergierenden Belange des Lehrkollegiums, \nder Schüler und der Elternschaft in Einklang zu bringen und dabei auch unpopuläre \nEntscheidungen zu treffen und zu vertreten habe, bedürfe es einer Standfestigkeit, die nur \ndurch die Übertragung des Leitungsamtes auf Lebenszeit erlangt werden könne. Dass die \nbefristete Übertragung einer Führungsposition zur Stärkung des Leistungsprinzips beitrage, \nsei auch deshalb zweifelhaft, weil die betroffenen Führungskräfte im Allgemeinen weniger \nbereit seien, die Anforderungen des jeweiligen Amtes zu ihrer eigenen Sache zu machen. Das \nArgument, die umstrittenen Vorschriften ermöglichten die nachträgliche Korrektur einer unter \nsachfremden Erwägungen getroffenen Personalentscheidung, widerspreche dem \nTreueverhältnis, das gerade in Spitzenpositionen besonderes Gewicht beanspruche. Ebenso \nwenig überzeugend sei der Hinweis auf die lange Tradition der befristeten Übertragung von \nFührungspositionen im kommunalen Bereich. Dort gehe es um politische Ämter. Wer ein \npolitisches Amt anstrebe, müsse damit rechnen, dass ihm das Amt aus politischen Gründen \nwieder entzogen werden könne. Diese Situation sei - anders als bei den traditionellen Ämtern \ndes Berufsbeamtentums - in dem jeweiligen politischen Amt von vornherein angelegt. Der \nUmstand, dass das bisherige Lebenszeitbeamtenverhältnis hinsichtlich des niedrigeren Amtes \nfortbestehe und lediglich für die Dauer des neuen befristeten Beamtenverhältnisses ruhe, \nändere an der Einschränkung des Lebenszeitprinzips im Hinblick auf das neue \nBeamtenverhältnis nichts. Insbesondere die zweifache Befristung sei mit dem \nErprobungsgedanken nicht zu rechtfertigen. Wenn jemand ein Amt zehn Jahre lang ausgeübt \nhabe, sei es widersinnig, ihn mit der Begründung abzuberufen, er habe das Amt nicht gut \ngenug ausgefüllt. Nach spätestens zwei Jahren im Amt zeige sich, ob der Amtsinhaber für das \nAmt tauge. Die zweite Phase zeitlicher Befristung für die Dauer von acht Jahren stelle sich \ndaher als unangemessene Ausfüllung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften dar und sei \nmit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu \nvereinbaren. Da die Entscheidung der Behörde über die weitere (befristete) Übertragung des \nFührungsamtes keiner nachvollziehbaren und nachprüfbaren Begründung bedürfe, müsse der \nBeamte - selbst wenn er Bestleistungen erbracht habe - befürchten, das Führungsamt nicht auf \nLebenszeit übertragen zu bekommen, sondern in sein niedrigeres Lebenszeitamt zurückgestuft \nzu werden. Weiterhin liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, denn es seien keine \nnachvollziehbaren sachlichen Erwägungen dafür ersichtlich, weshalb die der \nBesoldungsgruppe A 16 zugeordneten Führungspositionen zeitlich befristet seien, während \nandere Leitungsfunktionen - etwa an Grund- und Hauptschulen - nicht der zeitlichen \nBefristung unterlägen. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz und \ndie Fürsorgepflicht zu ihren Lasten festzustellen. Sie - die Klägerin - habe sich zu einem \nZeitpunkt um das fragliche Amt beworben, als § 25b LBG NRW noch nicht in Kraft gewesen \nsei. Vor ihrer ersten Beförderung auf Zeit habe sie das Amt bereits ein Jahr lang \nkommissarisch ausgeübt. Das beklagte Land sei aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen, \nsie schon bei der Bewerbung darauf hinzuweisen, dass nur eine befristete Übertragung des \nAmtes in Betracht komme, für das sie sich unter anderen Voraussetzungen beworben habe. \nZum Beamtenverhältnis gehöre auch die Verlässlichkeit des Dienstherrn in den \nentscheidenden Fragen des Beamtenverhältnisses.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEs verweist auf die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und führt \nergänzend aus, dass die Schulverwaltung die Schulleiter mit Führungspositionen auf Zeit \nnicht anders behandele, als die Schulleiter, denen ihr Amt auf Lebenszeit verliehen worden \nsei. Die im Schulalltag erforderliche Standfestigkeit gegenüber Schulverwaltung, \nLehrerkollegium, Schüler- und Elternschaft hänge nicht davon ab, ob dem Schulleiter sein \nAmt auf Lebenszeit übertragen sei. Die Klägerin selbst sei ein Beispiel dafür, dass sich auch \ndiejenigen Schulleiter, die eine Führungsposition auf Zeit besetzten, mit den Aufgaben ihres \nAmtes identifizierten und sich seinen Anforderungen stellten. Mit Blick auf den \nSchulaufsichtsbezirk der Bezirksregierung N. sei dies eine allgemeine Erkenntnis. Von \nden dort vorhandenen 80 Gymnasien und Weiterbildungskollegs seien mehr als die Hälfte mit \nSchulleitern im Beamtenverhältnis auf Zeit besetzt. Die von der Klägerin beschriebenen \nSzenarien seien abstrakt und entsprächen nicht der Wirklichkeit. Die Wahrnehmung der \nLeitungsfunktion an einer Schule habe nach Maßgabe der Allgemeinen Dienstordnung für \nLehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) zu \nerfolgen. Der jeweilige Schulleiter sei - wie die Schulaufsicht - den einschlägigen Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften unterworfen. Für den Fall, dass die Schulaufsicht im Einzelfall die \nEinhaltung dieser Vorschriften gegenüber einem Schulleiter durchsetzen müsse, sei dieser vor \nden erforderlichen Maßnahmen auch dann nicht geschützt, wenn ihm die Führungsposition \nauf Lebenszeit übertragen worden sei. Die Sinnhaftigkeit der zweiten Verlängerungsphase \nwerde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Notwendigkeit einer Korrektur der \nStellenbesetzung gegen Ende der zehnjährigen Amtsausübung weniger wahrscheinlich sei als \nzu Beginn der Amtsausübung. Die Notwendigkeit, einen Schulleiter im Einzelfall \nabzuberufen, habe sich in der Vergangenheit nicht bereits innerhalb der ersten zwei Jahre \nseiner Amtszeit ergeben. Zwei Jahre müssten einem neu berufenen Schulleiter in der Regel \nzugestanden werden, damit er die eigenen Vorstellungen mit den Anforderungen der Schule \nin Einklang bringen könne. Stelle sich dann nach weiteren Jahren heraus, dass der Schulleiter \nder Führungsposition nicht gewachsen sei, erleichtere § 25b LBG NRW seine Rückführung in \neine ihm adäquate Funktion. Dadurch werde auch haushaltswirtschaftlichen Aspekten in \nbesonderer Weise Rechnung getragen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 K 494/00 (Beiakte \nHeft 5) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 \nbis 4) Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nEs bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung und der ihr zu \nGrunde liegenden Verpflichtungsklage, soweit die Klägerin die Aufhebung und Abänderung \ndes Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 1999 und der Ernennungsurkunde vom 21. Juni 1999 \nsowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n10. Februar 2000 begehrt. Die angesprochenen Bescheide könnten sich durch Ablauf der \nersten Amtszeit erledigt haben, wenn ihre Wirkung von vornherein auf die Dauer dieser \nAmtszeit begrenzt war. Die Ernennungsurkunde vom 21. Juni 1999 hat ihre Wirkung durch \nAblauf der ersten Amtszeit in jedem Fall verloren.\n\n26\n\nDer Senat braucht diesen Zulässigkeitsbedenken jedoch nicht weiter nachzugehen, da die \nBerufung insgesamt in der Sache keinen Erfolg hat.\n\n27\n\nDie dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegende \nVerpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass \ndas beklagte Land sie zur Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16) im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit ernennt, noch darauf, dass das beklagte Land über den \nletzten auf eine solche Ernennung gerichteten Antrag vom 25. Mai 2001 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid \nvom 5. Juni 2001, mit dem die Bezirksregierung N. den besagten Antrag der Klägerin \nabgelehnt hat, ist - ebenso wie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 23. September 2002 - rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den ablehnenden Bescheid vom \n21. Juli 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 gilt nichts anderes.\n\n28\n\n1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, ihr das in der Funktion der \nSchulleiterin des Gymnasiums B. in H. bereits ausgeübte Amt einer \nOberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu übertragen, könnte allenfalls aus der Systematik der \neinschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften herzuleiten sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBRRG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW kann derjenige in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit berufen werden, der dauerhaft für hoheitliche Aufgaben verwendet werden soll. \nDiese Art des Beamtenverhältnisses bildet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRRG und § 5 Abs. 2 \nLBG NRW die Regel.\n\n29\n\nDie Klägerin gehört als Lehrerin und Schulleiterin zum Kreis derjenigen \nLandesbediensteten, denen dauerhaft hoheitliche Aufgaben übertragen werden sollen, sodass \nihre Ernennung zur Oberstudiendirektorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich \nin Betracht kommt.\n\n30\n\nAbweichend von der vorstehend genannten Regel ist jedoch neben dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf, das vor allem den dienstrechtlichen Rahmen für die \nAbleistung des Vorbereitungsdienstes bildet, und dem Beamtenverhältnis auf Probe, das ein \nBewährungsdienstverhältnis darstellt, für bestimmte Aufgabenfelder auch ein \nBeamtenverhältnis auf Zeit gesetzlich vorgesehen.\n\n31\n\nSo kann nach § 12b Abs. 1 BRRG durch Gesetz bestimmt werden, dass ein Amt mit \nleitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird.\n\n32\n\nDer Landesgesetzgeber hat von dieser rahmengesetzlichen Ermächtigung Gebrauch \ngemacht und in § 25b Abs. 1 Satz 1 LBG NRW geregelt, dass ein Amt mit leitender Funktion \naus dem Ämterkatalog des Abs. 7 dieser Vorschrift im Beamtenverhältnis auf Zeit für \nlängstens zwei Amtszeiten übertragen wird. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die \nÜbertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit \nAblauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit übertragen werden (§ 25b Abs. 1 Satz 4 LBG NRW).\n\n33\n\nDiese Regelung, die durch Art. I des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) in das Landesbeamtengesetz eingefügt \nund am 1. Juni 1999 - also vor der erstmaligen Ernennung der Klägerin zur \nOberstudiendirektorin im Beamtenverhältnis auf Zeit - in Kraft getreten ist, steht ihrer \nErnennung zur Oberstudiendirektorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum jetzigen \nZeitpunkt entgegen.\n\n34\n\nDie Vorschrift ist hier einschlägig, denn das der Klägerin übertragene Amt als Leiterin \neiner öffentlichen Schule ist ein Amt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \nAbs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW.\n\n35\n\n2. Der Einwand der Klägerin, die Regelungen des § 25b LBG NRW seien wegen \nUnvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht anzuwenden und könnten daher ihrem \nAnspruch auf Ernennung zur Oberstudiendirektorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nnicht entgegenstehen, ist unberechtigt.\n\n36\n\nDie in diesem Zusammenhang behauptete Unvereinbarkeit mit § 12b BRRG vermag der \nSenat nicht festzustellen. Die Klägerin sieht den Widerspruch der Vorschriften darin \nbegründet, dass nach § 12b Abs. 3 Satz 1 BRRG dem Beamten bereits mit Ablauf der ersten \nAmtszeit das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden kann, \nwährend dies nach § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ausdrücklich ausgeschlossen ist.\n\n37\n\nEine Unvereinbarkeit der genannten Vorschriften folgt daraus jedoch nicht.\n\n38\n\nNach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG hat der Bund das Recht, unter den Voraussetzungen \ndes Art. 72 GG Rahmenvorschriften über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst \nder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden \nPersonen zu erlassen, soweit Art. 74a GG nichts anderes bestimmt. Der \nGesetzgebungsbefugnis des Bundes sind danach mehrfache Grenzen gesetzt. Erforderlich ist \nein Bedürfnis für eine bundesrechtliche Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, wobei \ndiese Regelung lediglich den Rahmen für die ausfüllenden Landesgesetze darstellen darf.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 1984 - 2 BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270.\n\n40\n\nIn Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen sind gemäß Art. 75 Abs. 2 \nGG nur in Ausnahmefällen zulässig und unterliegen in formeller Hinsicht einem erhöhten \nRechtfertigungszwang des Bundesgesetzgebers. Der Bund braucht für eine Abweichung von \ndem verfassungsrechtlichen Regelfall des Art. 75 Abs. 1 GG besondere Gründe.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226.\n\n42\n\nBei der Auslegung einer rahmenrechtlichen Vorschrift ist die eingeschränkte \nGesetzgebungszuständigkeit des Bundes zu beachten. Eine rahmengesetzliche Bestimmung ist \nim Zweifel auf Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt. Der \nBundesgesetzgeber darf zwar, insbesondere wenn an einer einheitlichen Regelung ein \nbesonders starkes und legitimes Interesse besteht, auch beim Erlass von Rahmenvorschriften \nfür einzelne Teile der Gesetzesmaterie Regelungen mit unmittelbarer Wirkung treffen, doch \nmuss dem Landesgesetzgeber auch bei einer derartigen Rechtsgestaltung noch Raum für eine \neigene Willensentschließung von substanziellem Gehalt bleiben.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 \nm.w.N.\n\n44\n\nNach diesen Maßstäben war der Landesgesetzgeber nicht gehalten, bereits mit Ablauf der \nersten Amtszeit die Möglichkeit einer Übertragung des Amtes auf Dauer im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit vorzusehen. Die in § 12b BRRG enthaltenen \nGrundgedanken hat er beachtet. Die Regelung des § 12b Abs. 3 Satz 1 BRRG entfaltet keine \nunmittelbare Wirkung mit der Folge, dass die Vorschrift keiner Ausfüllung mehr zugänglich \nwäre. Der Bundesgesetzgeber hat dem Landesgesetzgeber, was die Gestaltung der Amtszeiten \nangeht, einen weiten Spielraum eingeräumt. Nach der rahmenrechtlichen Vorgabe steht es \ndem Landesgesetzgeber frei, eine oder zwei Amtszeiten vorzusehen und die Dauer der \nAmtszeit(en) innerhalb einer Höchstdauer von zehn Jahren frei zu bestimmen. Ist danach auch \ndie Festlegung einer einzigen Amtszeit von zehn Jahren nicht ausgeschlossen, spricht nichts \ngegen die Einführung von zwei obligatorischen Amtszeiten und den Verzicht auf die vom \nBundesgesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, das Amt bereits mit Ablauf der ersten Amtszeit \nauf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen zu können.\n\n45\n\n3. § 25b LBG NRW verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n46\n\na) Dem Einwand der Verfassungswidrigkeit kann nicht mit dem Argument begegnet \nwerden, die Klage habe auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW \nkeinen Erfolg, weil dem Gesetzgeber in diesem Fall verschiedene Möglichkeiten zur \nVerfügung stünden, die Rechtsverhältnisse der Beamten in höheren Führungsämtern zu \ngestalten.\n\n47\n\nHat der Gesetzgeber bei einem festgestellten Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz \nverschiedene Möglichkeiten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, ist es geboten, \ndass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Verfassungswidrigkeit oder \n- gleichbedeutend - die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt. Geschieht \ndies, folgt daraus in der Regel, dass die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit \nvon Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Die \nVerpflichtung des Gesetzgebers, - rückwirkend - eine der Verfassung entsprechende \nRechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten von der \nUnvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht \nbestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung \nberuhen.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 1735/00 -, BVerfGE 107, 27 \nm.w.N.\n\n49\n\nWürde mithin das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Entscheidung nach § 100 \nAbs. 1 GG feststellen, dass die Regelungen des § 25b LBG NRW ganz oder in Teilen \nverfassungswidrig und damit nicht mehr anzuwenden sind, hätte die Klägerin zumindest einen \nAnspruch auf Neubescheidung ihres unter Hinweis auf § 25b LBG NRW abgelehnten \nAntrags, mit dem sie ihre Ernennung zur Oberstudiendirektorin im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit begehrt hat. Diesem Anspruch wäre durch eine entsprechende Verpflichtung des \nbeklagten Landes Rechnung zu tragen.\n\n50\n\nb) Die behaupteten Verstöße gegen die Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG liegen jedoch \nnicht vor.\n\n51\n\naa) Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich \ngleich zu behandeln. Der Normgeber überschreitet seine Gestaltungsfreiheit, wenn die gleiche \noder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit den Gesetzlichkeiten, die in der \nNatur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39.\n\n53\n\nDas ist hier nicht der Fall. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die im Zeitpunkt ihrer \nErnennung zur Oberstudiendirektorin auf Zeit geltende Gesetzeslage eine \nUngleichbehandlung gegenüber denjenigen Schulleitern beklagt hat, deren Ämter nicht der \nBesoldungsgruppe A 16 angehören, braucht der Senat dem im Rahmen der hier erhobenen \nVerpflichtungsklage nicht weiter nachzugehen. Durch Art. 3 des am 1. August 2006 in Kraft \ngetretenen Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) ist \n§ 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW dahingehend geändert worden, dass nicht mehr nur die der \nBesoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder \nStudienseminare den Regelungen des § 25b LBG NRW unterworfen sind, sondern sämtliche \nÄmter der Leiter öffentlicher Schulen sowie die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden \nÄmter der Leiter von Studienseminaren. Diese aktuelle Gesetzesfassung ist für die \nBeantwortung der Frage, ob § 25b LBG NRW dem von der Klägerin mit der \nVerpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch entgegensteht, maßgeblich.\n\n54\n\n§ 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW in seiner aktuellen Fassung verletzt den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht etwa deshalb, weil die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen \nund die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Studienseminaren \nauf Grund dieser Vorschrift anders behandelt werden als die sonstigen Ämter im \nLandesdienst, die der jeweils selben Besoldungsgruppe angehören. Aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle \nMenschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte \nVerschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer \nUngleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese \nBindung ist umso enger, je mehr sich personenbezogene Differenzierungsmerkmale den in \nArt. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass \neine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die \nengere Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse ist jedoch nicht auf \npersonenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine \nUngleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das \nMaß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten \ndie Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies \nsind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich \ndie Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich \ngeschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL \n43/92 -, BVerfGE 88, 87.\n\n56\n\nNach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW eine \nstrenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Eine nachteilige Auswirkung auf die \nWahrnehmung von Grundrechten vermag der Senat für diejenigen, die laufbahnrechtlich für \nBesetzung eines Amtes im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommen, nicht zu erkennen. \nDie Vorschrift hat allenfalls eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen zur \nFolge. Sie knüpft weder an personengebundene noch verhaltensbezogene Merkmale an, \nsondern ausschließlich an die Funktionen, die den in § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW \neinbezogenen Ämtern zugeordnet sind.\n\n57\n\nDen Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs kommt also für die \nBeantwortung der Frage, ob die Ungleichbehandlung der Ämter gleicher Besoldungsgruppen \ngerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. Der unterschiedlichen Weite des \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der an \nArt. 3 Abs. 1 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt - wie hier - als \nMaßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur \nangenommen werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL \n43/92 -, a.a.O.\n\n59\n\nZwischen den Führungsämtern im Sinne des § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW und den \nübrigen, der jeweils selben Besoldungsgruppe angehörenden Ämtern im Landesdienst \nbestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche Behandlung \njedenfalls nicht evident unsachlich ist. Bezogen auf das Amt der Klägerin sieht der Senat \neinen für die Ungleichbehandlung berücksichtigungsfähigen Grund darin, dass die in den \nÄmterkatalog des § 25b Abs. 7 LBG NRW aufgenommenen Ämter der Leiter öffentlicher \nSchulen gegenüber anderen Ämtern der jeweils selben Besoldungsgruppe hinsichtlich der mit \nihnen verbundenen Leitungsfunktionen ganz besonderen Anforderungen unterworfen sind. \nDie Leitungsfunktion in der eigenständigen Organisationseinheit Schule erfordert - schon \nwegen der zum Teil großen Anzahl von Lehrerkollegen und Schülern - ein hohes Maß an \ndauerhafter Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft. Der Schulleiter hat eine Vielzahl \nselbstständiger Entscheidungen zu treffen und zu verantworten und muss ständig \nverschiedenste Interessen des Lehrerkollegiums, der Schüler und der Elternschaft zum \nAusgleich bringen. Die Wahrung der dienstlichen Belange gegenüber den im Hinblick auf \nAusbildung und beruflicher Qualifikation gleich geordneten Lehrerkollegen und deren \nMotivierung im Schulalltag bedarf einer uneingeschränkten Akzeptanz, die auf fachlicher \nAutorität und ausgeprägter Fähigkeit zur Menschenführung beruhen muss und letztlich nur \ndurch eine nicht nachlassende Vorbildwirkung des Schulleiters aufrechterhalten werden kann. \nÜber die Eltern der Schüler steht zudem die Leitungstätigkeit jedes Schulleiters in gewisser \nWeise ständig im Blickfeld der Öffentlichkeit, sodass die mangelnde Eignung oder die \nFehlleistungen eines Schulleiters im Einzelfall das öffentliche Ansehen einer Schule oder des \nSchulwesens insgesamt empfindlich beeinträchtigen können. Angesichts der aufgezeigten \nUmstände ist es nicht offensichtlich unsachlich, wenn der Landesgesetzgeber gerade für die \nÄmter im Sinne des § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW eine Regelung schafft, die nach der \nGesetzesbegründung den Leistungsanreiz für den jeweiligen Amtsinhaber erhöhen und es \ndem Dienstherrn ermöglichen soll, einen Schulleiter, der sich dem Amt nicht gewachsen \nzeigt, abzuberufen.\n\n60\n\nbb) Die Regelungen des § 25b LBG NRW verstoßen auch nicht gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG in der zum Zeitpunkt der landesrechtlichen Gesetzesänderung (GV.NRW. 1999, \nS. 148) geltenden Fassung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter \nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Erst \nrecht gilt dies für die zum 1. September 2006 in Kraft getretene Fassung der Vorschrift, \nwonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der besagten Grundsätze \nzu regeln und fortzuentwickeln ist.\n\n61\n\nVon einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kann gesprochen \nwerden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner \nüberkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als \nsolches oder seine essentiellen Grundsätze antasten würde. Die hergebrachten Grundsätze \nbetreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend \nund während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer \nReichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83,89.\n\n63\n\nZu den hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt die Anstellung \nauf Lebenszeit, das so genannte Lebenszeitprinzip, dessen Missachtung die Klägerin rügt. Das \nBerufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten, den \nBeamten also, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist. Auf seinen Status beziehen \nsich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bewusstsein der daraus abgeleiteten \ngesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht \norientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit \nbefähigen. Diese von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen \nAnordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit setzt den Beamten in die \nLage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung \nseiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls \nauch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Hierzu soll ihn die \ngrundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden \nstatusrechtlichen Amtes seiner Laufbahn befähigen. Aus diesem Grunde verbietet es sich \nauch, dass der Beamte aus beliebigem Anlass aus seinem Amt entfernt werden kann, denn \ndamit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255; \nBeschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251.\n\n65\n\nDurch die in § 25b LBG NRW vorgesehene Besetzung von bestimmten \nFührungspositionen auf Zeit wird das Lebenszeitprinzip durchbrochen, obwohl das Beamten- \noder Richterverhältnis aus dem vorangegangenen Amt auf Lebenszeit fortbesteht und \nlediglich durch das Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert wird. Das Lebenszeitprinzip bezieht \nsich nämlich auch auf das den Funktionen des Beamten entsprechende statusrechtliche Amt \nund nicht allein auf einen bloßen Grundstatus. Es umfasst nicht nur die lebenslängliche \nAnstellung, sondern auch die dauerhafte Übertragung eines Beförderungsamtes samt den \namtsgemäßen Funktionen.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 70, 251, a.a.O.\n\n67\n\nDiese dauerhafte Übertragung des Beförderungsamtes ist in den Fällen des § 25b LBG \nNRW nicht gesichert. Vor allem in der ersten Amtszeit ist die Stellung des Beamten bezüglich \nder weiteren Beibehaltung der Führungsposition ungewiss, denn er hat - dem Wortlaut des \n§ 25b Abs. 1 LBG NRW entsprechend - nach Ablauf der ersten Amtszeit keinen \nRechtsanspruch darauf, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit für eine weitere Amtszeit \nverlängert wird.\n\n68\n\nDass § 25b LBG NRW das Lebenszeitprinzips für bestimmte Führungsämter einschränkt, \nbedeutet aber nicht bereits seine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 \nGG.\n\n69\n\nArt. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich zur \"Berücksichtigung\" der \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit - wie in der Neufassung \nder Vorschrift nunmehr ausdrücklich geregelt - eine stete Fortentwicklung, die das \nBeamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 50/98 -, BVerfGE 97, \n350.\n\n71\n\nAuf eine solche zulässige Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechtes, die den \nKernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums letztlich unangetastet lässt, zielen \ndie Regelungen des § 25b LBG NRW.\n\n72\n\nDer Gesetzgeber will mit der zeitlich befristeten Übertragung bestimmter \nFührungspositionen das Leistungsprinzip im Interesse einer modernen und flexiblen \nVerwaltung stärker betonen. Er erwartet eine Steigerung des Wettbewerbs bei der Besetzung \nvon Führungspositionen und eine größere Mobilität der Führungskräfte. Die befristete \nÜbertragung der Führungspositionen soll als Anreiz für mehr Leistung dienen und zugleich \nden Spielraum für die Personalführung erweitern.\n\n73\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucksache 12/3186, S. 44.\n\n74\n\nDas in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte und mit Verfassungsrang ausgestattete \nLeistungsprinzip, auf das sich der Gesetzgeber beruft, gehört ebenfalls zu den das \nBerufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.\n\n76\n\nDanach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das so formulierte Leistungsprinzip dient \neinerseits dem allgemeinen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen im \nöffentlichen Dienst, dessen fachliche Qualität, Effizienz und rechtliche Integrität gesichert \nwerden sollen, und anderseits dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244.\n\n78\n\nDie Regelungen des § 25b LBG NRW sind geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel \nzu fördern und das Leistungsprinzip in einem Umfang zu stärken, der die gleichzeitige \nEinschränkung des Lebenszeitprinzips nicht als unangemessen erscheinen lässt. Die zeitlich \nbefristete Übertragung einer Führungsposition vermag einen dauerhaften Anreiz für den \njeweiligen Amtsinhaber zu schaffen, Bestleistungen zu erbringen. Denn nur wenn er \nBestleistungen erbringt, kann er erwarten, das Amt auch für eine zweite Amtszeit und \nanschließend auf Lebenszeit übertragen zu bekommen. Zudem verbessert die Aufteilung in \nzwei Amtszeiten die Grundlage für eine gesicherte Prognose in Bezug auf die Eignung für das \nFührungsamt, da ein solches oft Eignungsanforderungen stellt, die sich von den bisher \ninnegehabten Ämtern deutlich unterscheiden, sodass aus der Bewährung im bisherigen Amt \nnicht ohne weiteres auf die Eignung für das Führungsamt geschlossen werden kann. Im \nEinzelfall erlaubt die umstrittene Regelung nach einem vergleichsweise kurzen Zeitraum eine \nKorrektur der Besetzung, um längerfristigen Schaden für das Ansehen und die Effizienz der \nbetroffenen Verwaltungseinheit abzuwenden. Eine solche Korrektur kann gerade bei den \nhöheren Führungsämtern der von § 25b LBG NRW erfassten Art besonders dringlich sein, \nweil ihre Ausübung - abhängig von den ihnen zugewiesenen Funktionen - in gesteigertem \nMaße öffentlichkeitswirksam ist und weit reichende personelle und sachliche Auswirkungen \nhaben kann. Schließlich verbessert die befristete Übertragung einer Führungsfunktion ein \nflexibles personalwirtschaftliches Handeln, wenn im Interesse der Leistungsfähigkeit der \nöffentlichen Verwaltung Organisationsänderungen anstehen, die auch eine Änderung von \nBehörden- und Führungsstrukturen notwendig machen.\n\n79\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. August 2005 - 1 K 3053/02 -, Juris.\n\n80\n\nNach den vorstehenden Ausführungen besteht ein Widerspruch zwischen dem \nLebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip und somit ein Konflikt zwischen zwei \nverfassungsrechtlich geschützten Gütern. Dieser ist nach dem Grundsatz praktischer \nKonkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen \nbevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich \nerfahren.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1.\n\n82\n\nDer Gesetzgeber hat die erforderliche Abwägung, in welchem Umfang er jede der beiden \nbetroffenen Rechtspositionen zu Lasten beziehungsweise zu Gunsten der jeweils anderen \nstärken oder schwächen kann, ohne den Kernbestand einer dieser Rechtspositionen \naufzugeben, vor dem Hintergrund einer jahrelangen, öffentlich ausgetragenen Diskussion um \ndas Für und Wider der Übertragung von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit \nvorgenommen. Die diesbezüglich in der beamtenrechtlichen Literatur von Befürwortern und \nKritikern ausgetauschten Argumente,\n\n83\n\nvgl. etwa Studenroth, Zeitlich begrenzte Ernennung im Beamtenrecht, ZBR 1997, 212; \nSchnellenbach, Öffentliches Dienstrecht im Umbruch, ZBR 1998, 223; ders., Das Gesetz zur \nReform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz), NVwZ 1997, 521; Summer, Das \nPrinzip Verantwortung als Grundlage des Beamtenrechts, ZBR 1999, 181; Slowik/Wagner, \nDas Besoldungsstrukturgesetz, ZBR 2002, 409; Ziemske, Öffentlicher Dienst zwischen \nBewahrung und Umbruch, DÖV 1997, 605; Battis, Das Dienstrechtsreformgesetz, NJW 1997, \n1033; Isensee, Affekt gegen Institutionen - überlebt das Berufsbeamtentum?, ZBR 1998, 295; \nGünther, Führungsamt auf Zeit: unendliche Geschichte?, ZBR 1996, 65; Böhm, Besetzung \nvon Spitzenpositionen auf Zeit, DÖV 1996, 403; Leisner, Leitungsämter auf Zeit, ZBR 1996, \n289; Neßler, Führungspositionen auf Zeit, RiA 1997, 157; Lecheler, Leitungsfunktion auf \nZeit - Eine verfassungswidrige Institution, ZBR 1998, 331; Lorse, Entwurf eines \nFührungskräftegesetzes - Stärkung oder Erosion individueller Führungsverantwortung?, \nZBR 2002, 162.\n\n84\n\nwaren ihm fraglos bekannt. In dieser Situation ist er davon ausgegangen, dass die \nWirkungen, die er mit dem Gesetz verfolgt, auch tatsächlich eintreten und dass sich mit ihnen \nkeine nachteiligen Folgen für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung verbinden \nwerden. Dass er damit den an eine solche Prognoseentscheidung zu stellenden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden wäre, vermag der Senat nicht \nfestzustellen.\n\n85\n\nUngewissheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft kann \nnicht die Befugnis des Gesetzgebers ausschließen, ein Gesetz zu erlassen, auch wenn dieses \nvon einiger Tragweite ist. Umgekehrt kann Ungewissheit nicht schon als solche ausreichen, \neinen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen, der einer verfassungsrechtlichen \nKontrolle nicht zugänglich ist. Prognosen enthalten stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen \nGrundlagen ausgewiesen werden können und müssen. Diese sind einer Beurteilung nicht \nentzogen. Im Einzelnen hängt die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von Faktoren \nverschiedener Art ab, insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem \nSpiel stehenden Rechtsgüter. Demgemäß hat die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers \ndifferenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle über eine \nVertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen.\n\n86\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, \n1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290.\n\n87\n\nDie mit der Einführung des § 25b LBG NRW beabsichtigten Wirkungen hängen - wie \nauch die von seinen Kritikern befürchteten nachteiligen Folgen - ganz überwiegend von der \nPersönlichkeit und dem Verhalten derjenigen Führungskräfte ab, denen das jeweilige \nFührungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird. Darüber hinaus wird es darauf \nankommen, ob die Entscheidungsträger, die im Einzelfall über die Übertragung des Amtes für \neine weitere Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit und anschließend über die Übertragung \ndes Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu befinden haben, ihre \nEntscheidungsbefugnis sachgerecht und verantwortungsbewusst nutzen. Diese Faktoren \nentziehen sich einer zuverlässigen Einschätzung, sodass jedenfalls nicht gefordert werden \nkann, die Auswirkungen des Gesetzes müssten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder gar \nSicherheit übersehbar sein. Dies gilt umso weniger, als Rechtsgüter wie das des Lebens oder \nder Freiheit der Person nicht auf dem Spiel stehen. Ob sich bei dieser Sachlage die \nverfassungsrechtliche Prüfung auf eine bloße Evidenzkontrolle zu beschränken hätte, bedarf \nkeiner Entscheidung, denn die Prognose des Gesetzgebers ist vertretbar.\n\n88\n\nDieser Maßstab verlangt, dass der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und \nvertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert hat. Er muss die ihm \nzugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen \nseiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen \nVerfassungsrecht zu vermeiden. Es handelt sich also eher um Anforderungen des Verfahrens. \nWird diesen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit. Sie \nkonstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des demokratisch legitimierten \nGesetzgebers, die bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der umstrittenen Vorschrift zu \nbeachten ist.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, \n1 BvL 21/78 -, a.a.O.\n\n90\n\nDer Gesetzgeber konnte hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des § 25b LBG \nNRW - wie oben dargelegt - auf eine Fülle erreichbaren Materials zurückgreifen und auch die \nErfahrungen mit den bisher schon praktizierten Beamtenverhältnissen auf Zeit in seine \nÜberlegungen einfließen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich dabei nicht am damaligen \nStand der Erfahrungen und Einsichten orientiert hat, sind nicht ersichtlich.\n\n91\n\nSolange sich die Einschätzung des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen lässt, muss ihm \nauch die Möglichkeit zugestanden werden, die Richtigkeit dieser Einschätzung in der Praxis \nzu erproben. Dass die Einschätzung sich möglicherweise ganz oder teilweise als Irrtum \nerweisen kann und eine Korrektur vorgenommen werden muss, steht dem nicht entgegen.\n\n92\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, \n1 BvL 21/78 -, a.a.O.\n\n93\n\nDer Senat hat keinen Zweifel an der Sachbezogenheit der im Zusammenhang mit der \nEinführung des § 25b LBG NRW vorgenommenen Abwägung. Der Gesetzgeber hat in nicht \nzu beanstandender Weise angenommen, dass die Übertragung der in den Katalog des § 25b \nAbs. 7 LBG NRW aufgenommenen Führungsämter im Beamtenverhältnis auf Zeit das \nLeistungsprinzip unter verschiedenen Aspekten vielfältig zu stärken vermag. Die damit \neinhergehende Einschränkung des Lebenszeitprinzips hat er - sowohl was die Auswirkungen \nauf das Berufsbeamtentum insgesamt als auch auf den einzelnen Betroffenen angeht - \nabgeschwächt, indem er den Kreis der in den Katalog einbezogenen Ämter eng gezogen und \nnach Ablauf der zweiten Amtszeit für den Regelfall eine Übertragung des Amtes auf Dauer \nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgesehen hat.\n\n94\n\nDie demgegenüber von Teilen der Literatur und auch von der Klägerin aufgezeigten \ndenkbaren negativen Folgen der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips im Rahmen des § 25b \nLBG NRW - etwa die befürchtete Ausweitung der Ämterpatronage oder eine Verunsicherung \ndes Amtsinhabers und die Beschneidung seiner Unabhängigkeit - sind schon mangels \ntatsächlicher Erfahrungen notwendigerweise spekulativ. Sie zeichnen zudem ein \nCharakterbild der für die einbezogenen Führungsämter in Betracht kommenden Amtsträger, \ndas nach Auffassung des Senats der Wirklichkeit nicht gerecht wird.\n\n95\n\nDie bisherigen Erfahrungen der Schulverwaltung mit den Regelungen des § 25b LBG \nNRW NRW bestätigen diese Auffassung des Senats. Nach dem Vortrag des beklagten Landes \nsind beispielsweise im Bereich der Bezirksregierung N. die Schulleiterstellen an den 80 \nvorhandenen Gymnasien und Weiterbildungskollegs zu mehr als der Hälfte mit Schulleitern \nim Beamtenverhältnis auf Zeit besetzt. Dass diese Schulleiter in der Unabhängigkeit ihrer \nAmtsführung beeinträchtigt seien, lasse sich nicht nachweisen. Der Senat hat keine \nVeranlassung, an der Richtigkeit dieser Darstellungen zu zweifeln.\n\n96\n\n§ 25b LBG NRW steht nicht im Widerspruch zu dem zu den hergebrachten Grundsätzen \ndes Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörenden Laufbahnprinzip. Dieses \nPrinzip besagt, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, \nRichters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen \nbestehen.\n\n97\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257.\n\n98\n\nSoweit danach der Beamte während seines Berufslebens in der Ämterhierarchie stets nur \nvoranschreitet und lediglich auf Grund einer disziplinargerichtlichen Entscheidung in ein \nbereits durchschrittenes Amt zurückgestuft werden kann, gilt diese Regel nur innerhalb des \njeweils bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Das auf der Grundlage des § 25b \nLBG NRW begründete Beamtenverhältnis auf Zeit ist jedoch ein neues, vom bisherigen \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit losgelöstes Dienstverhältnis, das allein die Ausfüllung \neines bestimmten Führungsamtes zum Gegenstand hat. Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit \nund wird dem Beamten das Amt nicht auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nübertragen, tritt er wieder in das zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit \ninnegehabte Amt ein und setzt dort seine Laufbahn fort. Eine Zurückstufung in ein früheres \nAmt ist darin wegen der besonderen Konstruktion der Überlagerung des Beamten- oder \nRichterverhältnisses auf Lebenszeit durch das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zu sehen.\n\n99\n\nEbenso wenig widerspricht § 25b LBG NRW dem dem Alimentationsprinzip \nzuzuordnenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung \naus dem letzten Amt zu gewähren ist. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, \nnach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das \nRuhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche \nDienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des \nBerufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, \ndass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu \nberechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt \ndarüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der \nVersorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die \nRuhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der \nDienstjahre widerspiegeln.\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NJW 2006, 2469.\n\n101\n\nEs gibt jedoch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der fordert, dass \nalle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssten.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 -, BVerfGE 44, 227.\n\n103\n\nIst der Gesetzgeber im Grundsatz berechtigt, das Beamtenverhältnis auf Zeit in der \ngewählten Form des § 25b LBG NRW auszuweiten, ist ihm auch eine darauf bezogene \nAnpassung der Versorgung der betroffenen Beamten nicht zu verwehren, zumal der \nGrundsatz, die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten \nvom Beamten bekleideten Amts vorzunehmen, durch die Regelungen dieser Vorschrift \nletztlich nicht in Frage gestellt wird. Sofern dem Beamten, wie in § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG \nNRW als Sollregel formuliert, nach Ablauf der zweiten Amtszeit das Amt auf Dauer im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wird, bildet dieses Amt ohnehin die Grundlage \nfür die Berechnung der Versorgungsbezüge. Nichts anderes gilt für den Beamten auf Zeit, der \nwegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt oder der während \nseiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, wenn ihm das Amt \nmindestens fünf Jahre übertragen war (§ 15a Abs. 4 und 5 BeamtVG). Die insoweit \nfestgeschriebene Standzeit von fünf Jahren im neu begründeten Beamtenverhältnis auf Zeit \nentspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn \nder Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Einer § 4 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BeamtVG entsprechenden Billigkeitsregelung - das heißt Gewährung eines \nRuhegehaltes unabhängig von der bisher geleisteten Dienstzeit, wenn der Beamte infolge \nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden \nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden \nist - bedurfte es im Rahmen des § 15a Abs. 4 und 5 BeamtVG nicht, da in solchen Fällen eine \nunannehmbare Versorgungslücke wegen des fortbestehenden Beamtenverhältnisses auf \nLebenszeit nicht besteht.\n\n104\n\nSofern der Beamte nach Ablauf der ersten oder zweiten Amtszeit im Beamtenverhältnis \nauf Zeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit \neintritt, berechnen sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 15a Abs. 3 BeamtVG \neben aus diesem im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zuletzt ausgeübten Amt \nzuzüglich - sofern ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war - eines nach den \nabgeleisteten Amtszeiten gestaffelten Unterschiedsbetrages zwischen diesen Dienstbezügen \nund den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Mit der \nAnrechnung dieses Unterschiedsbetrages ist den Anforderungen des Leistungsprinzips im \nRahmen der Alimentation hinreichend Rechnung getragen, da dem Beamten so die durch die \nvorübergehende Wahrnehmung von Leitungsfunktionen in einem höherwertigen Amt \nerbrachte Mehrleistung auch bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Gute \nkommt.\n\n105\n\n4. Eine Herleitung des geltend gemachten Anspruchs aus der Fürsorgepflicht, die das \nbeklagte Land nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber der Klägerin wahrzunehmen \nhat, kommt nicht in Betracht. Die Fürsorgepflicht als Ausdruck eines Rechtsprinzips kann nur \ndann Anspruchsgrundlage sein, wenn und soweit für den in Betracht kommenden Teilbereich \nder Fürsorge und des Schutzes - anders als hier - eine abschließende Sonderregelung nicht \nvorhanden ist.\n\n106\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdn. 360 m.w.N.\n\n107\n\nÜberdies vermag allein der Umstand, dass die Klägerin vor der Einführung des § 25b \nLBG NRW erwartet hat, nach Ablauf der Haushaltssperre entsprechend der bereits \nkommissarisch ausgeübten Funktion als Schulleiterin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 \nLBesO im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befördert zu werden, einen solchen Anspruch \nnicht zu begründen. Insbesondere lässt sich zu Gunsten der Klägerin keine - gerade auf die \nÜbertragung des Amtes auf Lebenszeit gerichtete - schutzwürdige Vertrauensposition \nfeststellen, die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen und es erlauben würde, die \nzwingenden Vorschriften des § 25b LBG NRW zu missachten und die Klägerin anders zu \nbehandeln als diejenigen, die nach Einführung des § 25b LBG NRW erstmals auf eine \nSchulleiterstelle berufen worden sind. Der Gesetzgeber hat dementsprechend bei Einführung \ndes § 25b LBG NRW eine Übergangsregelung für die aus Haushaltsgründen vorübergehend \nnur kommissarisch besetzten Schulleiterstellen nicht für erforderlich gehalten.\n\n108\n\n5. Schließlich steht der Klägerin auch unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten \neine Ernennung zur Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) auf Lebenszeit \nnicht zu. Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Juni 1999 sah § 25b LBG NRW eine \nAnrechnung von Vordienstzeiten auf die Amtszeiten im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor. \nErst durch Art. I des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Zehnten Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) wurde folgender \nSatz 3 in den Absatz 1 der Vorschrift neu eingefügt:\n\n109\n\n\"Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen \nworden ist, können bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit \nangerechnet werden.\"\n\n110\n\nNach der Begründung des Gesetzesentwurfs können seither auch in den Fällen, in denen \ndem Beamten eine leitende Funktion aus haushaltswirtschaftlichen Gründen zunächst ohne \ndas zugehörige statusrechtliche Amt übertragen worden ist, auf die erste Amtszeit \nangerechnet werden. Dies erscheine gerechtfertigt, da der Beamte, dem die leitende Funktion \nzunächst amtslos übertragen worden sei, wegen der Vorläufigkeit seines Rechtsstatus unter \neinem mindestens so hohen Leistungsanreiz stehe wie als späterer Inhaber des höher \nbesoldeten Zeitamtes.\n\n111\n\nVgl. LT-Drucksache 13/3930, S. 27.\n\n112\n\nDie Klägerin, die bereits im August 1998 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der \nSchulleiterin am Gymnasium B. in H. beauftragt worden war, ist aus \nhaushaltswirtschaftlichen Gründen zunächst nicht zur Oberstudiendirektorin \n(Besoldungsgruppe A 16 LBesO) ernannt worden. Nach Inkrafttreten des § 25b LBG NRW \nerfolgte dann entsprechend dieser Vorschrift am 1. August 1999 ihre Ernennung zur \nOberstudiendirektorin für eine erste Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit. Diese erste \nAmtszeit endete nach der damals geltenden Fassung des Gesetzes gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 \nLBG NRW nach zwei Jahren am 31. Juli 2001, ohne dass zu dieser Zeit eine gesetzlich \nvorgesehene Anrechnungsmöglichkeit für die von der Klägerin in der leitenden Funktion \nabsolvierten Vordienstzeiten bestand. Derzeit befindet sich die Klägerin in der zweiten \nAmtszeit von acht Jahren, für die die in der aktuellen Gesetzesfassung normierte \nAnrechnungsmöglichkeit von Vordienstzeiten (§ 25b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) ausdrücklich \nnicht gilt.\n\n113\n\nDer Senat braucht der Frage, ob hier gleichwohl wegen der besonderen Umstände des \nEinzelfalles abweichend vom Gesetzeswortlaut eine Anrechnung der Vordienstzeiten auf die \nzweite Amtszeit der Klägerin geboten ist, nicht weiter nachzugehen. Selbst bei Anrechnung \ndes einen Jahres, in dem die Klägerin die Schulleiterfunktion ohne das zugehörige \nstatusrechtliche Amt wahrgenommen hat, verbliebe von der auf acht Jahre befristeten zweiten \nAmtszeit ein Rest von etwa zwei Jahren, vor deren Ablauf eine dauerhafte Übertragung des \nAmtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen der entgegenstehenden Regelung des \n§ 25b Abs. 1 LBG NRW nicht in Betracht kommt.\n\n114\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n115\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, da die \nstreitentscheidende Frage, ob § 25b LBG NRW mit höherrangigem Recht vereinbar ist, \ninsbesondere mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu der \nvergleichbaren Regelung des Art. 32a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayVerfGH, \nEntscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf.15-VII-01 -, DVBl 2005, 306) grundsätzlich \nklärungsbedürftig erscheint.\n\n116","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/6-a-1710-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/6-a-1710-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269822","retrieved":"2026-07-09 02:39:31.567870+00:00"}}