{"status":"available","doknr":"OLD269825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.16B989.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"16 B 989/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für \nden Antragsteller günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nDer Antragsteller vertritt mit der Beschwerde die Auffassung, das \nVerwaltungsgericht sei im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zu \ntreffenden Interessenabwägung zu Unrecht von einer offensichtlichen \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n27. April 2006 ausgegangen. Aus der Europäischen Führerscheinrichtlinie \n91/439/EWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes,\n\n4\n\nEuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR \n2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, sowie Beschluss vom 6. April \n2006 - C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 891 = DAR 2006, 375 \n= Blutalkohol 2006, 307,\n\n5\n\nfolge nicht nur, dass seine am 19. April 2005 - nach dem Ablauf der im Urteil des \nAG Berlin-Tiergarten vom 18. Mai 2004 festgesetzten Sperrfrist für die \nWiedererteilung - in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis auch in \nDeutschland anzuerkennen sei, sondern darüber hinaus auch, dass diese \nFahrerlaubnis nicht wegen solcher Eignungsbedenken entzogen werden dürfe, die \nauf Vorfällen aus der Zeit vor ihrer Erteilung gegründet seien. Im Übrigen lägen \naktuelle Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung nicht vor, da er nunmehr \nabstinent lebe. Zudem müsse bei der Interessenabwägung die Gefährdung seiner \nberuflichen Existenz durch die Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt werden.\n\n6\n\nSoweit es die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens \nanbelangt, geht der Senat auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des EuGH \nin der Rechtssache Halbritter,\n\n7\n\nBeschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 -, aaO.,\n\n8\n\nweiterhin weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners aus, so dass letztlich die reine Abwägung der beteiligten \npersönlichen und öffentlichen Interessen entscheidet. Diese Abwägung fällt zulasten \ndes Antragstellers aus.\n\n9\n\nDie vom Antragsteller gesehene offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners ergibt sich zunächst nicht \naus dem Wortlaut oder dem erkennbaren bzw. vom Normgeber selbst verlautbarten \nSinn der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. \nNr. L 237/1; im Folgenden: Führerscheinrichtlinie). Deren Art. 1 Abs. 2 gebietet zwar, \ndass die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse (die Führerscheinrichtlinie \nspricht in diesem Zusammenhang von \"Führerscheinen\") gegenseitig anerkannt \nwerden. Ergänzend bestimmt Art. 8 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie, dass der \nInhaber einer innerhalb der EG ausgestellten Fahrerlaubnis nach der \nWohnsitznahme in einem anderen Mitgliedsstaat dort den Umtausch in einen \ngleichwertigen Führerschein des Aufenthaltsstaates beantragen und damit auch \nbeanspruchen kann. Auf der anderen Seite kann aber der Mitgliedstaat des \nordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie auf den \nInhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis \nvorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips \nseine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder \nAufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden \nFührerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der \nFührerscheinrichtlinie kann ein Mitgliedstaat die Gültigkeit einer von einem anderen \nMitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn in seinem Hoheitsgebiet gegen \nden Inhaber der Fahrerlaubnis eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewandt \nwurde. Danach ergibt sich zusammengefasst, dass der in Art. 1 Abs. 2 der \nFührerscheinrichtlinie zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der wechselseitigen \nAnerkennung von Fahrerlaubnissen nach näherer Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 \nund Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie erheblichen, letztlich der Sicherheit des \nStraßenverkehrs geschuldeten Einschränkungen unterliegt. Der \nFührerscheinrichtlinie - einschließlich der eingangs wiedergegebenen \nBegründungserwägungen - ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die in \nden genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Prinzipien - der \nAnerkennungsgrundsatz zum einen, die fortbestehenden einschränkenden \nBefugnisse des Aufenthaltsstaates zum anderen - einen unterschiedlichen Rang \neinnähmen. Nach den Begründungserwägungen ist die Zielsetzung der \nFührerscheinrichtlinie vielmehr eine dreifache: es geht erstens um eine gemeinsame \nVerkehrspolitik, also eine Rechtsharmonisierung im Fahrerlaubnisrecht, zweitens um \ndie Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs und drittens um die \nFreizügigkeit von Personen, die zeitweilig in anderen Mitgliedstaaten der EG gelebt \nund dort eine Fahrerlaubnis erworben haben. Eine diesen niedergelegten \nZielsetzungen des Richtliniengebers, also des Rates der Europäischen Gemeinschaft \nentsprechende Auslegung der einzelnen Vorschriften der Führerscheinrichtlinie und \nihres wechselseitigen Verhältnisses zueinander muss mithin alle drei Leitlinien \nberücksichtigen und angemessen zur Geltung bringen, auch die Belange der \nSicherheit des Straßenverkehrs bzw. der dahinterstehenden Individualrechtsgüter \nLeib, Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Dies wird ausgangs \nder Begründungserwägungen nochmals deutlich herausgehoben, wo es heißt:\n\n10\n\n\"Außerdem sollen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs \ndie Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über \nden Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden \nFührerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem \nHoheitsgebiet begründet hat.\"\n\n11\n\nDa in den Begründungserwägungen zuvor ausgiebig über die Einführung einer \neinheitlichen EU/EG-Fahrerlaubnis gesprochen worden ist, kann dieser zuletzt \nzitierten Passage nur die Bedeutung zukommen, die fortbestehenden Befugnisse \neinzelstaatlicher Stellen in Ansehung EU/EG-ausländischer Fahrerlaubnisse noch \neinmal zu betonen. Die Aspekte der Geltungseinschränkung ausländischer \nFahrerlaubnisse und der Verkehrssicherheit werden miteinander in Beziehung \ngesetzt und in das dem Richtliniengeber vorschwebende Verhältnis gebracht; den \ndieser Zielsetzung entsprechenden Vorschriften des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der \nFührerscheinrichtlinie wird somit eine zentrale Stellung zugewiesen. Darüber hinaus \nverhält sich die Führerscheinrichtlinie auch eindeutig zu der Notwendigkeit, den \nGefahren entgegenzuwirken, die durch ungeeignete, insbesondere Alkohol bzw. \nDrogen missbrauchende Fahrerlaubnisbewerber bzw. Verkehrsteilnehmer \nhervorgerufen werden. Im Anhang III zur Führerscheinrichtlinie \n(\"Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für \ndas Führen eines Kraftfahrzeugs\") heißt es zu den Unterpunkten 14 und 14.1 \n(Alkohol) allgemein sowie speziell im Hinblick auf die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, \nB1 sowie B+E (Gruppe 1):\n\n12\n\n\"Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es \nsich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große \nWachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind \noder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf \neine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder \nFahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen \nZeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen \nStelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder \nerneuert werden.\"\n\n13\n\nZu den Unterpunkten 15 und 15.1 (Drogen und Arzneimittel) ist an \nentsprechender Stelle ausgeführt:\n\n14\n\n\"Bewerbern und Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind \noder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig \nGebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten \nFührerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder \nFahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, \ndarf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig \nbeeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt \nauch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die \nFahrtüchtigkeit beeinträchtigen.\"\n\n15\n\nDie jeweils auf Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte hin ergangenen \nEntscheidungen des EuGH in Sachen Kapper und Halbritter müssen vor dem \nskizzierten normativen Hintergrund gesehen werden. Im Urteil vom 29. April 2004 \n(Rechtssache Kapper) hat der EuGH die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von \nFahrerlaubnissen nach Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie als Ausprägung des \nGrundsatzes der Freizügigkeit und die einzelstaatliche Befugnis zur Versagung der \nAnerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der \nRichtlinie als Ausnahme von diesem Grundsatz bezeichnet (Rdn. 70 und 71) und im \nWeiteren (Rdn. 72) das Rangverhältnis zwischen diesen Bestimmungen der \nFührerscheinrichtlinie bzw. den darin zum Ausdruck gelangten Rechtsprinzipien \nfolgendermaßen gekennzeichnet:\n\n16\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von \neinem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng \nauszulegen (...). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die \nAusübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Rdn. 71 \ndes vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll.\"\n\n17\n\nNachfolgend wird näher erläutert, welche Folgerungen aus der geforderten \nengen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie zu ziehen sind \n(Rdn. 76):\n\n18\n\n\"Da diese Bestimmung [Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie] eng auszulegen ist, kann sich \nein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem \nHoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm \nerteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung \nder Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von \neinem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der \nfraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis \nim Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 \nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, \nweiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betr. später \nvon einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.\"\n\n19\n\nDer Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung diesen Ausführungen zur \nAuslegung der Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie nicht mit \nhinlänglicher Gewissheit entnehmen können, dass die präventiv-polizeiliche \nEntziehung einer nach dem Ablauf einer etwaigen Wiedererteilungssperrfrist erteilten \nEU-Fahrerlaubnis im Hinblick auf Fahreignungsmängel, die vor deren Erteilung \nhervorgetreten sind, offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR \n2006, 43 = VRS 2005, 476 = Blutalkohol 2006, 333 = NWVBl. 2006, 103; im Ergebnis \nebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 \n- 10 S 1194/05 -, NJW 2006,1153 = DVBl. 2006, 188 = DAR 2006, 32 = VRS \n2005, 452; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -, NJW \n2006, 1158 = DVBl. 2006, 192 = DAR 2005, 704; Hessischer VGH, Beschluss vom \n16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 -, VRS 2006, 235 = DAR 2006, 345; anderer \nAnsicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05 -, \nNJW 2005, 3228 = DÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650 = NZV 2005, 605.\n\n21\n\nDenn zum einen war die Kapper-Entscheidung des EuGH im Kontext des \nVorlageverfahrens, einem Strafverfahren, in dem es um die Verwirklichung des \nStraftatbestandes des Fahrens ohne (gültige) Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gegangen \nwar, auf die Anerkennungsproblematik im engeren Sinne, also die Frage der \nunmittelbaren, nicht von einem zusätzlichen Anerkennungsakt inländischer Behörden \nabhängigen Rechtswirksamkeit einer EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland zugeschnitten. Die dem Polizei- und Ordnungsrecht \nzuzuordnende Fragestellung, ob wegen fortbestehender Fahreignungsmängel die \nausländische Fahrerlaubnis wieder entzogen werden kann bzw. ob dem Betroffenen \nwegen nicht ausgeräumter Zweifel an seiner Fahreignung ärztliche oder medizinisch-\npsychologische Untersuchungspflichten (mit der möglichen Rechtsfolge aus § 11 \nAbs. 8 StVG) auferlegt werden können, war der EuGH-Entscheidung des Jahres \n2004 nicht zu entnehmen. Unklar blieb des Weiteren, ob sich der EuGH nur zu den \nFällen äußern wollte, in denen \"zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme\" eine \ngerichtliche Sperrfrist verhängt worden ist, so dass u.U. der davon abweichende Fall \neiner (ordnungsbehördlichen) Maßnahme ohne Sperrfrist vom EuGH entweder \nüberhaupt nicht als relevante Möglichkeit erkannt oder aber bewusst nicht \nmitbehandelt worden ist.\n\n22\n\nAber auch die jüngere Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtssache \nHalbritter) verhält sich nicht eindeutig zu der aufgezeigten Problematik. Zunächst \ngeht es ausweislich der abschließend wiedergegebenen Schlussfeststellungen \nanscheinend wiederum lediglich um die - in Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie \ngeregelten - Fragen der Gültigkeit bzw. Gültigkeitsanerkennung (Nr. 1) sowie der \nUmschreibung einer EU-Fahrerlaubnis (Nr. 2), wobei die Umschreibung als Unterfall \nbzw. als verwaltungstechnische Umsetzung der Gültigkeitsanerkennung anzusehen \nist. Nur darüber war im Ausgangsverfahren zu befinden, da Herr Halbritter gegenüber \nder inländischen Fahrerlaubnisbehörde die Zuerkennung des Rechts beantragt hatte, \nvon seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland Gebrauch machen zu dürfen (vgl. § 28 Abs. 5 FeV); eine Entziehung \nder österreichischen Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung des Rechts, diese \nFahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, waren nicht erfolgt. Daher sprechen \nerhebliche Gründe gegen die Annahme, dass in dem aktuellen Beschluss des EuGH \nder von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der Entziehung einer \nausländischen Fahrerlaubnis, die logisch gerade die Anerkennung dieser \nFahrerlaubnis als (zunächst) rechtsgültig voraussetzt, behandelt wird. Andererseits \nwird im EuGH-Beschluss vom 6. April 2006 - anders noch als im EuGH-Urteil vom \n29. April 2004 - neben Art. 8 Abs. 4 auch Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie \ngenannt und dem Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 der \nFührerscheinrichtlinie untergeordnet. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, \ndass der EuGH den Begriff der \"Anerkennung\" einer Fahrerlaubnis umfassend, also \nnicht nur im Sinne einer quasi automatischen Gültigkeit \"ohne jede Formalität\" (vgl. \nBeschluss vom 6. April 2006, Rdn. 25), sondern auch im Sinne einer materiellen \nEntziehungsfestigkeit versteht. Das kommt etwa in der Erwägung des EuGH zum \nAusdruck, der Aufenthaltsstaat dürfe nicht verlangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber \ndie Bedingungen erfülle, die sein nationales Recht für die Neuerteilung einer \nFahrerlaubnis nach deren Entzug aufstelle (Rn. 29 des Beschlusses). Eine \nabschließende und gesicherte Aussage zur Reichweite der Entscheidung lässt sich \nsomit nach dem Vorstehenden nicht treffen.\n\n23\n\nDie Reichweite des EuGH-Beschlusses vom 6. April 2006 für Fälle wie den \nvorliegenden ist des Weiteren deshalb fraglich, weil der EuGH nicht zu dem nach der \nEuGH-Entscheidung in Sachen Kapper verstärkt festzustellenden \nMissbrauchsphänomen des sog. Führerscheintourismus Stellung bezieht. Dieser ist \ndadurch gekennzeichnet, dass in Deutschland lebende Verkehrsteilnehmer, denen \nvormals wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis entzogen bzw. nicht \n(wieder-)erteilt worden ist und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang eine \nihnen auferlegte medizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht \n\"bestanden\" oder aber von vornherein verweigert haben, nachfolgend in Tschechien \noder Polen eine Fahrerlaubnis erwerben konnten, ohne dass - wie dem Senat aus \nzahlreichen Verfahren bekannt ist - die hierzulande aufgetretenen (oft alkohol- bzw. \ndrogenbedingten) Fahreignungsmängel hinreichend abgeklärt worden wären und \nohne dass vielfach das Erfordernis eines auf das Kalenderjahr entfallenden \nmindestens 185-tägigen Wohnaufenthalts am Ort der Führerscheinerteilung (vgl. \nArt. 9 der Führerscheinrichtlinie) konsequent beachtet worden wäre. Die Bedeutung \ndes Missbrauchsphänomens des sog. Führerscheintourismus lässt sich nicht nur aus \nder hohen Zahl einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen,\n\n24\n\nvgl. etwa die Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung in dem Internetservice \nwww.fahrerlaubnisrecht.de,\n\n25\n\nsondern auch aus der intensiven und teilweise reißerischen Werbung \n(\"EU-Führerschein ohne MPU\", \"EU-Führerschein in 3 Tagen\") für diese Art des \nFahrerlaubniserwerbs im Internet,\n\n26\n\nvgl. www.google.de, Suchwort \"EU-Führerschein\",\n\n27\n\nersehen.\n\n28\n\nDer vorliegende Fall weist alle wesentlichen Merkmale des sog. \nFührerscheintourismus auf. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis entzogen \nworden, nachdem er am 9. April 1998 mit einer Blutalkoholkonzentration von \n1,25 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Noch im selben Jahr wurde der \nAntragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig. Einen im \nJahr 2000 gestellten Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis lehnte die \nFahrerlaubnisbehörde nach einer negativen medizinisch-psychologischen \nBegutachtung des Antragstellers ab. Im Mai 2003 wurde der Antragsteller wegen \nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille) in \nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Eine weitere \nVerurteilung wegen derselben Delikte (Blutalkoholkonzentration 1,54 Promille) datiert \nvom 18. Mai 2004; in dem Urteil wurde der Verwaltungsbehörde untersagt, dem \nAntragsteller vor Ablauf von zehn Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \nBereits am 19. April 2005, etwa einen Monat nach dem Ablauf der genannten \nSperrzeit, erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine neue \nFahrerlaubnis. Dies wurde am 12. Oktober 2005 bekannt, als der Antragsteller \nwegen des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- bzw. Autotelefons beim Führen \neines Kraftfahrzeuges auffiel. Dass bei der Fahrerlaubniserteilung in Tschechien den \nvormals zutagegetretenen erheblichen Eignungsmängeln des Antragstellers \nnachgegangen worden ist bzw. diese auch nur zur Sprache gebracht worden sind, \ngeht weder aus der Akte noch aus den Einlassungen des Antragstellers hervor. Es ist \nauch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller vor dem Erwerb der tschechischen \nFahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren \nZeitraum dort aufgehalten hätte.\n\n29\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem \nAnerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 Abs. 2 \nder Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommenden Belangen der \nVerkehrssicherheit zugunsten von Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die \nwie der Antragsteller in der Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des \nStraßenverkehrs gefährdet haben und die nachfolgend, statt einen gefestigten \nEinstellungs- und Verhaltenswandel nachzuweisen, das derzeit noch bestehende \ninnereuropäische Anforderungsgefälle bei der Abklärung gesundheitlicher oder \ncharakterlicher Eignungszweifel sowie Unzulänglichkeiten bei der \ngrenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige Eignungsmängel \nausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer gesundheitlichen oder \ncharakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Ein \nanderes Verständnis der Rechtsprechung des EuGH würde sehenden Auges eine \nmassive Gefährdung selbst höchstrangiger, verfassungsrechtlich geschützter \nRechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen \nin Kauf nehmen. Dass der EuGH seiner Rechtsprechung ein derartiges Verständnis \nzugrundelegen wollte, das berechtigte Sicherheitsbelange von Mitgliedsstaaten \nignorieren und die Verwirklichung verfassungsrechtlich fundierter Schutzpflichten des \nStaates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in einem so \nzentralen Bereich wie der Sicherheit des Straßenverkehrs nachhaltig beeinträchtigen \nwürde, erscheint dem Senat schlechterdings nicht vorstellbar. Eine solche \nEinschätzung lässt sich vor allem auch deshalb nicht gewinnen, weil der \nEuGH-Entscheidung in der Rechtssache Halbritter gerade kein Fall des sog. \nFührerscheintourismus zugrunde gelegen hat. Der EuGH weist in seiner \nEntscheidung - und zwar im Rahmen der Entscheidungsgründe im engeren Sinne - \nausdrücklich darauf hin, dass Herr Halbritter während einer längeren Zeit aus \nberuflichen Gründen seinen Wohnsitz in Österreich hatte, so dass er nach Art. 7 \nAbs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Führerscheinrichtlinie zu jener Zeit überhaupt nur \ndort eine neue Fahrerlaubnis erwerben konnte (Rdn. 30). Außerdem wird betont, \ndass die österreichischen Behörden überprüft hatten, ob Herr Halbritter den \nMindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung \nentsprechend des Anhangs III zur Führerscheinrichtlinie genügte (Rdn. 31). Wohl auf \nder Grundlage dieser Überprüfung konnte der deutschen Fahrerlaubnisbehörde auch \neine vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol über die Fahreignung des Herrn \nHalbritter aus psychologischer Sicht gefertigte Stellungnahme vorgelegt werden. Der \nEuGH stellt in dem Beschluss vom 6. April 2006 überdies wiederholt heraus, dass er \n\"aufgrund aller vorstehenden Erwägungen\" (Rdn. 32) bzw. \"in einem Fall wie dem \ndes Herrn Halbritter\" (Rdn. 36) bzw. \"unter Umständen wie denen des \nAusgangsverfahrens\" (Rdn. 38 und 2. Schlussfeststellung) zum Vorrang des \nAnerkennungsgrundsatzes gelangt ist. Es spricht daher unter Berücksichtigung des \noben dargestellten Inhalts der Führerscheinrichtlinie sehr viel dafür, dass der EuGH \nseine restriktive Auslegung des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie \nauf den Normalfall des Bürgers bezieht, der vom Recht auf freie Wohnortwahl \ninnerhalb Europas Gebrauch macht und während eines solchen verfestigten \nAuslandsaufenthalts wieder eine Fahrerlaubnis erwirbt. Es kann aber nicht \nangenommen werden, dass der EuGH unter anderen Umständen als denen des \nFalles Halbritter, also speziell in einem typischen Fall des sog. \nFührerscheintourismus, dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der \nFührerscheinrichtlinie gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs \nden Vorrang eingeräumt haben würde.\n\n30\n\nFür diese Annahme lässt sich auch anführen, dass in der Rechtsprechung des \nEuGH der Gedanke des rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von \neuroparechtlichen Freiheitsverbürgungen anerkannt ist. Die Berufung auf die durch \nGemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder \njedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer \nAbsicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu \nentziehen.\n\n31\n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - 115/78 [Knoors] -, Slg. 1979 I \nS. 399 = NJW 1979, 1761, vom 3. Oktober 1990 - C-61/89 [Bouchoucha] -, \nSlg. 1990 I S. 3563 und vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I \nS. 1459 = NJW 1999, 2027.\n\n32\n\nSoweit dem Betroffenen in diesem Sinne ein missbräuchliches oder \nbetrügerisches Verhalten anzulasten ist, kann ihm gleichwohl nicht generell die \nBerufung auf einschlägiges Gemeinschaftsrecht versagt werden. Dies setzt vielmehr \nzusätzlich eine Würdigung der Ziele voraus, die mit den fraglichen Bestimmungen \ndes nationalen Rechts bzw. mit den die Ausübung europarechtlicher Grundfreiheiten \nbehindernden nationalen Maßnahmen verfolgt werden. Diese Bestimmungen oder \nMaßnahmen müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, zur Erreichung des \nverfolgten Ziels geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur \nErreichung dieses Ziels erforderlich ist.\n\n33\n\nEuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, aaO., Rdn. 25 \nund 34.\n\n34\n\nVorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines missbräuchlichen \nVerhaltens erfüllt, weil sich der Antragsteller nicht für längere Zeit und in Ausübung \ndes Freizügigkeitsrechts, etwa als Arbeitnehmer, sondern nur kurzfristig zum \noffenkundig alleinigen Zweck des Fahrerlaubniserwerbs in Tschechien aufgehalten \nhat. Der Antragsteller handelte mit dem klar erkennbaren Vorsatz, die derzeit noch \ndeutlich geringeren Anforderungen auszunutzen, die das tschechische Recht bzw. \ndie Praxis seiner Anwendung an die gesundheitliche und charakterliche Eignung von \nFahrerlaubnisbewerbern richten, wobei ihm auch bewusst war, dass er in \nDeutschland ohne eine erfolgreich absolvierte medizinisch-psychologische \nUntersuchung keine Fahrerlaubnis würde erlangen können. Die Missbräuchlichkeit \ndieses Vorgehens liegt vor allem deshalb auf der Hand, weil die \nFührerscheinrichtlinie selbst Vorkehrungen gegen den Führerscheintourismus \ngetroffen hat, indem sie in Art. 7 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. die Ausstellung eines \nFührerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängig macht \nund in Art. 9 Satz 1 einen ordentlichen Wohnsitz nur dann annimmt, wenn der \nFahrerlaubniserwerber dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhält und an \nmindestens 185 Tagen im Jahr dort wohnt. Dass der Antragsteller diese \nAnforderungen erfüllt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n35\n\nEine Diskriminierung des Antragstellers durch die Aufforderung zur Durchführung \neiner medizinisch-psychologischen Untersuchung und - nach deren Verweigerung - \ndurch die Entziehung seiner ausländischen Fahrerlaubnis ist nicht zu erkennen. Es \nwerden nur die Vorschriften angewandt, die allgemein für Fahrerlaubnisbewerber \nbzw. -inhaber in Deutschland gelten. Der vom Antragsteller geforderte Nachweis, \ndass er nunmehr - anders als noch im Jahr 2004 - über die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen verfügt und insbesondere seine massiven Alkoholprobleme in den \nGriff bekommen hat, dient außerdem zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, \nnämlich der Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und \ndamit dem Schutz höchstrangiger Individualrechtsgüter der anderen \nVerkehrsteilnehmer. Das MPU-Erfordernis und die Fahrerlaubnisentziehung nach der \nVerweigerung der Untersuchung sind auch geeignet und erforderlich, um die vom \nAntragsteller ausgehenden Gefahren abzuwenden. Dabei ist insbesondere zu \nbeachten, dass vorliegend nicht von Vornherein die Gültigkeit der tschechischen \nFahrerlaubnis des Antragstellers in Frage gestellt worden ist. Dem Antragsteller ist \nzunächst lediglich - als milderes Mittel - aufgegeben worden, seine aufgrund der \nvormaligen erheblichen Verfehlungen zweifelhafte Kraftfahreignung unter Beweis zu \nstellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit das Verbot des \nGebrauchmachens hiervon im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - und nur \nhier - sind erst verfügt worden, nachdem der Antragsteller die Untersuchung \ninnerhalb der zulässigerweise gesetzten Frist versäumt hatte, ohne dafür einen \nstichhaltigen Grund anführen zu können.\n\n36\n\nSoweit der Antragsteller behauptet, nunmehr abstinent zu leben und zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen geeignet zu sein, ist darauf zu verweisen, dass § 13 Abs. 2 \nBuchst. b bis d FeV zum Nachweis der Fahreignung ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten vorschreibt; bloße Beteuerungen vermögen die \ngeforderte wissenschaftlich abgesicherte Bestandsaufnahme und Prognose nicht zu \nersetzen.\n\n37\n\nErweist sich mithin trotz der vom Antragsteller angeführten europarechtlichen \nBedenken die Ordnungsverfügung des Antragsgegners jedenfalls nicht als \noffensichtlich rechtswidrig,\n\n38\n\nso in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung \ndes EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 \n- 1 K 752/06 -, veröffentlicht unter http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Thür. OVG, \nBeschluss vom 29. Juni 2006 - 2 EO 240/06 -; Hess. VGH, Beschluss vom 9. August \n2006 - 2 TG 1400/06 -, aaO.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 \n- 12 ME 123/06 -, aaO.; OVG MV, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 M 46/06 -; \nanderer Ansicht VG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 - Au 3 S 06.600 -, aaO.; \nVG Neustadt, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - 3 L 745/06.NW - und vom 1. Juni 2006 \n- 3 L 685/06.NW -, jeweils aaO.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni \n2006 - 4 MB 44/06 -, aaO.,\n\n39\n\nführt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen \nder vom Antragsgegner ins Feld geführten öffentlichen Belange, die dem \nüberragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs \nRechnung tragen und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienen.\n\n40\n\nDer Antragsteller hat demgegenüber nichts dafür anführen können, dass es ihm \ninzwischen gelungen ist, sich selbstkritisch mit seinem bisherigen Alkoholmissbrauch \nund seiner Neigung zum Verstoß auch gegen sonstige grundlegende \nVerkehrsvorschriften auseinanderzusetzen und Strategien für ein alkoholfreies Leben \noder zumindest eine strikte Trennung des Alkoholkonsums vom Führen von \nKraftfahrzeugen zu entwickeln. Der Umstand, dass er stattdessen den vermeintlich \neinfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gegangen ist, spricht \nvielmehr nachdrücklich gegen den Willen zu einer durchgreifenden \nVerhaltensänderung. Auch die beruflichen Belange, die der Antragsteller angeführt \nhat, sprechen nicht mit nennenswertem Gewicht dafür, ihn trotz der nicht \nausgeräumten massiven Eignungsbedenken einstweilen weiter am motorisierten \nStraßenverkehr teilnehmen zu lassen. Wäre es dem Antragsteller wirklich ernst mit \nseinen Bemühungen um eine neue berufliche oder geschäftliche Existenz, hätte er \nnach Überzeugung des Senats die ihm gebotene Gelegenheit genutzt, um die \nbehauptete Wiedererlangung der Fahreignung unter Beweis zu stellen statt in der \ngeschehenen Art und Weise zu taktieren.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/16-b-989-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/16-b-989-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269825","retrieved":"2026-07-09 02:39:31.847938+00:00"}}