{"status":"available","doknr":"OLD269831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A3888.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"12 A 3888/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nSoweit der Rechtsstreit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien \nübereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt worden ist, wird die Klage \nabgewiesen.\n\nVon den Kosten des in beiden Instanzen ge-richtskostenfreien Verfahrens trägt der \nBeklagte 1/6 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; im übrigen tragen die Kläger die \nKosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Pflegeeltern der im Jahre 1990 geborenen N. L. , die seit dem \n5. Dezember 2000 durch Vermittlung des Jugendamtes des Beklagten und im Einverständnis \nmit der allein erziehungsberechtigten Mutter, der Schwester der Klägerin zu 1., in ihrem \nHaushalt lebt. Mit ihrer Klage machen die Kläger unter Bezugnahme auf eine Vollmacht der \nKindesmutter einerseits und auf die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse von \nPflegeeltern nach § 1688 BGB, § 38 SGB VIII andererseits eine Verkürzung des \nPflegegeldanspruches durch den Beklagten geltend und begehren entsprechende \nNachzahlungen. \n\n3\n\nAm 13. Dezember 2000 teilten die Kläger, die selbst zwei Kinder im Alter von damals 3 \nJahren und 3 Monaten hatten, dem Jugendamt des Beklagten fernmündlich ihre Bereitschaft \nmit, N. dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen.\n\n4\n\nNachdem die Kindesmutter einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte, fand am \n16. März 2001 ein Hilfeplangespräch statt, in dem diese, das Jugendamt und die Klägerin zu \n1. einvernehmlich vorschlugen, dass N. langfristig im Haushalt der Kläger bleiben solle. \nAusweislich des bei den Akten befindlichen Hilfeplans wurden im Hilfeplangespräch weder \ndie Höhe des Pflegegeldes noch die Kosten der Jugendhilfemaßnahme (im Vordruck unter \nZiffer 8 vorgesehen) erörtert. Am 9. April 2001 wurde amtsintern entschieden, dass den \nKlägern ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 497,50 DM zu zahlen sei. Dieser Betrag \nsetzte sich zusammen aus dem für N. altersentsprechenden sozialhilferechtlichen \nRegelsatz in Höhe von 358,-- DM, einem pauschalen Aufschlag von 89,50 DM und einem \nAnteil Unterkunftskosten von 50,-- DM.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. April 2001 wurde der Kindesmutter für die Tochter N. Hilfe zur \nErziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Kläger bewilligt. Angaben zum \nPflegegeld enthält die Verfügung nicht. Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte der Beklagte \nden Klägern mit, dass das Pflegegeld monatlich 497,50 DM betrage; da die Kläger aber einen \nKindergeldanspruch für N. in Höhe von 270,-- DM hätten, werde die Hälfte des \nKindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet, so dass sich der monatliche Zahlbetrag auf \n362,50 DM belaufe. Der Nachzahlungsbetrag vom 5. Dezember 2000 bis 30. April 2001 \nwurde mit 1.776,25 DM ermittelt und am 11. April 2001 an die Kläger angewiesen. Das \nPflegegeld für Mai und Juni 2001 in Höhe von zusammen 725,-- DM wurde den Klägern \nEnde Mai 2001 überwiesen. Für die Zeit ab Juli 2001 richtete der Beklagte Daueraufträge \nein.\n\n6\n\nIm Februar 2002 bat der Kläger zu 2. ausweislich eines Aktenvermerks um Rücksprache \nund beschwerte sich über die rechtswidrig zu geringen Pflegegeldzahlungen. Mit Schreiben \nvom 12. März 2002 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Kläger förmlich Widerspruch, \nsoweit mit dem Schreiben vom 9. April 2001 eine Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes \nerfolgt sei. Das Pflegegeld werde aufgrund der der Kindesmutter bewilligten Hilfe zur \nErziehung bezahlt. Die vom Beklagten festgesetzten Beträge lägen der Höhe nach aber weit \nunterhalb der vom zuständigen Landesministerium für eine Pflegefamilie vorgesehen Pausch-\nbeträgen. Die Festsetzung ließe keine Begründung dafür erkennen, dass lediglich vom \nsozialhilferechtlichen Regelsatz ausgegangen werden könne. Die Höhe des nach den \nlandesrechtlichen Vorgaben zu zahlenden Pflegegeldes sei nach dem tatsächlichen \nUnterhaltsbedarf des Pflegekindes ausgerichtet, wie er von den Familiengerichten im \nVerhältnis zu nicht Unterhaltspflichtigen festgesetzt werde, und das Jugendamt besitze keine \nBerechtigung, diesen Unterhaltsbedarf ohne Anlass nach unten zu korrigieren. Namentlich \nsehe § 39 Abs. 4 SGB VIII nur die Möglichkeit einer nach oben abweichenden Leistung im \nEinzelfall vor. Die Pflegeeltern müssten gerade nicht selbst zum Unterhalt des Pflegekindes \nbeisteuern, da sie selbst ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig seien. Es könne auch \ndahinstehen, ob - wie der Beklagte meine - nur die Kindesmutter oder auch das Pflegekind \noder die Pflegeeltern den Anspruch auf Pflegegeld als eigenen verfolgen könnten, denn die \nKindesmutter habe die Kläger mittels einer - am 10. Juni 2002 zu den Akten des Beklagten \ngereichten - Vollmacht ausdrücklich ermächtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen zu \nverfolgen, entsprechende Anträge zu stellen sowie Widerspruchsverfahren u. ä. \ndurchzuführen. Der Nachzahlungsanspruch sei auch nicht etwa dadurch untergegangen, dass \ndie Kläger die erforderlichen Mittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfes insoweit \nvorgestreckt hätten. Ebenso wenig könne die Rede davon sein, die Pflegeeltern hätten sich zur \nAufnahme von N. in Kenntnis des ihnen gewährten - niedrigeren - Pflegegeldes bereit \nerklärt.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 wies der Beklagte den Widerspruch \nankündigungsgemäß als unzulässig zurück. Lediglich die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung \ngegenüber der Kindesmutter, nicht aber die Zahlung des Pflegegeldes gegenüber den \nPflegeeltern sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Bewilligung löse zeitgleich einen \nAnspruch des Personensorgeberechtigten auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII \nals Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung aus, so dass eine Anspruchsberechtigung des \nKindes oder der Pflegeeltern damit nicht gegeben seien. Mit dem Schreiben vom 9. April \n2001 habe er die Kläger lediglich über Beginn, Art und Umfang der Hilfegewährung an die \npersonensorgeberechtigte Kindesmutter informiert, so dass durch dieses Schreiben rechtliche \nInteressen der Kläger nicht berührt würden. Die Rechtsbeziehungen zwischen Jugendamt und \nPflegeeltern seien zivilrechtlicher Natur. Im Übrigen hätten die Kläger in der Vergangenheit \nauch keine Einwendungen gegen die Höhe des Pflegegeldes erhoben. \n\n8\n\nIn einem Begleitschreiben wies der Beklagte darauf hin, dass er bislang davon \nausgegangen sei, dass mit den Klägern als Pflegeeltern ein schriftlicher Pflegevertrag \ngeschlossen worden sei, in dem die Modalitäten im Einzelnen geregelt seien. Dies sei aber \ntatsächlich unterblieben. Trotzdem bestehe ein mündlicher Pflegevertrag; dieser sei aber nicht \nöffentlich-rechtlicher, sondern zivilrechtlicher Natur. Dieser Vertrag sei spätestens zustande \ngekommen, als den Klägern am 16. März 2001 eine Pflegebescheinigung ausgestellt worden \nsei und sie das Informationsschreiben vom 9. April 2001 über die Höhe des Pflegegeldes \nerhalten hätten. Da sie keine Einwendungen erhoben hätten, sei davon auszugehen, dass auch \nhinsichtlich der Höhe des Pflegegeldes eine übereinstimmende Regelung zustande gekommen \nsei. Dieser Pflegevertrag habe zumindest bis zu dem mit Schreiben vom 12. März 2002 \nerhobenen Einwendungen bestanden. Soweit ein Einvernehmen jetzt nicht mehr bestehe, sei \ner bereit, für die Zeit ab 15. März 2002 einen neuen Pflegevertrag zu schließen. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 17. Juli 2002 Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung \ndes bisherigen Vortrags machten sie geltend, dass bei Aufnahme N. in ihren Haushalt \nAnfang Dezember 2000 über die Höhe des Pflegegeldes nicht gesprochen worden sei. Es habe \nzunächst die Sicherstellung der Versorgung des Kindes im Vordergrund gestanden, nachdem \nes den Haushalt der Mutter umgehend habe verlassen müssen. Ergänzend verwiesen die \nKläger auf den genauen Hergang der Auseinandersetzung über die Pflegegeldhöhe und ein \ninsofern rigoroses Verhalten des Jugendamtes des Beklagten.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 9. April 2001 und des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juni 2002 zu verpflichten, den Klägern den \nUnterschiedsbetrag zwischen dem bewilligten Pflegegeld in Höhe von 362,50 DM sowie dem \nPauschbetrag nach den Pauschalbeträgen für Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB \nVIII in der Fassung vom 29. November 1999 und vom 10. Oktober 2000 zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente der versagenden \nBescheide entgegengetreten.\n\n15\n\nWährend der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage hat der Beklagte die Kläger für die \nZeit ab dem 15. März 2002, für die die Beteiligten nachträglich einen Pflegevertrag \ngeschlossen haben, klaglos gestellt. Soweit der Zeitraum vom 15. März 2002 bis zum 30. Juni \n2002 streitbefangen war, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2002 und der \nBeklagte im Termin zu mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit dementsprechend \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit, als das \nVerfahren nicht eingestellt worden ist, stattgegeben und sich dabei auf den Standpunkt \ngestellt, die Kläger könnten den der Kindesmutter zustehenden Anspruch auf \nPflegegeldnachzahlung aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht im Wege der gewillkürten \nProzessstandschaft geltend machen. Auch die Widerspruchsfrist, die wegen § 58 Abs. 2 \nVwGO ein Jahr betragen habe, sei eingehalten worden, weil eine Bewilligung allein in der \nerstmaligen Anweisung des Pflegegeldes an die Pflegeeltern am 11. April 2001 gesehen \nwerden könne. \n\n17\n\nMit seiner durch Beschluss des Senates vom 20. Dezember 2005 zugelassenen Berufung \nmacht der Beklagte geltend: Der nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich dem \nPersonensorgeberechtigten als Annexleistung zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII \nzustehende Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII könne nicht im eigenen Namen von \nden Klägern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden, weil dies \nunberücksichtigt lasse, dass im Verwaltungsprozess - anders als im zivilrechtlichen Verfahren \n- § 42 Abs. 2 VwGO die Verletzung eines eigenen Rechtes verlange. Deshalb sei eine \nErmächtigung seitens des Rechtsinhabers zur Führung eines Prozesses durch einen \nnichtanspruchsberechtigten Dritten im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft dem \nVerwaltungsprozess fremd. \n\n18\n\nEs bestehe auch kein Raum für die Annahme, die Pflegeeltern könnten aus § 38 SGB VIII \ni. V. m. § 1688 BGB für das Pflegekind einen Anspruch auf Pflegegeld herleiten. Selbst wenn \nman aus den genannten Vorschriften eine Prozessführungs- und Klagebefugnis ableiten wolle, \nkönnte sich dies doch nur auf ein Recht des Pflegekindes beziehen, um das es sich bei dem \nstrittigen Anspruch auf Pflegegeld gerade nicht handele. \n\n19\n\nIm Übrigen sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts doch die Widerspruchsfrist \nversäumt worden und die Klage schon deshalb unzulässig, weil die Kläger eine \nBevollmächtigung durch die personensorgeberechtigte Kindesmutter erstmals mit Schreiben \nvom 5. Juni 2002 - also nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO im April \n2002 - behauptet hätten. Eine Rückwirkung der Vollmacht werde von § 13 SGB X nicht \ngedeckt.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, soweit der \nRechtsstreit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien übereinstimmend \nfür erledigt erklärt worden ist.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nDie Kläger verteidigen das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und begründen dies im \nWesentlichen wie folgt: Ihre Aktivlegitimation und damit auch Prozessführungsbefugnis \nergebe sich bereits aus § 1688 BGB, § 38 SGB VIII, wonach sie als Pflegepersonen berechtigt \nseien, in Angelegenheit des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen \nSorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Dies umfasse insbesondere die Befugnis, den \nArbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- \nund sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Unter diese \nSpezialermächtigung falle auch die Geltendmachung des Pflegegeldes als Anspruch des \nKindes.\n\n25\n\nAuch wenn man dem nicht folgen wolle, stünde ihnen - den Klägern - die \nAktivlegitimation jedenfalls kraft gewillkürter Prozessstandschaft zu. Der Schutzzweck des § \n42 Abs. 2 VwGO, Popularklagen zu verhindern, werde hier nicht betroffen. Vor diesem \nHintergrund werde in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen von der Zulässigkeit einer \nWahrnehmung eines fremden Rechtes im eigenen Namen ausgegangen, soweit ein eigenes \nrechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieses Rechts bestehe. Auf ein \nsolches rechtsschutzwürdiges Interesse könnten sie sich angesichts der Besonderheiten des \nsozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Jugendamt, personensorgeberechtigten \nEltern und Pflegeeltern stützen. Die Pflegegeldzahlung stehe nämlich allein der Pflegeperson \nals Empfänger zu. Ohne Zulassung der gewillkürten Prozessstandschaft sei im \nsozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG zu \nLasten der Pflegeeltern beeinträchtigt.\n\n26\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. \n\n29\n\nDie Klage ist unzulässig, weil den Klägern die Klagebefugnis fehlt. Gem. § 42 Abs. 2 \nVwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der \nKläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in \nseinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\n30\n\nDie Kläger können nicht geltend machen, dass die Ablehnung des Beklagten, ihnen das \nnoch streitige Pflegegeld zu zahlen, sie in ihren Rechten verletzt, denn den Klägern steht ein \nAnspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Pflegegeld nicht zu.\n\n31\n\nDen Klägern ist unstreitig ein Anspruch auf eine entsprechende Zahlung nicht aus einer \nVereinbarung mit dem Beklagten zugewachsen. \n\n32\n\nVgl. zu solchen Vereinbarungen etwa: BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 -, \nNSW SGB VIII § 33 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 12 ZB \n00.1589 -, FEVS 52, 565.\n\n33\n\nZu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass ein schriftlicher Pflegevertrag \nnach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gerade nicht zustande gekommen ist. \nAuch mündlich oder konkludent haben sich die Kläger der Beklagten nicht über die Zahlung \nvon Pflegegeld geeinigt. Das ergibt sich schon daraus, dass eine im Rahmen des \nsozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses\n\n34\n\n- siehe insoweit zum Jugendhilferecht: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. \nNovember 2004 - 4 BS 388/04 -, FEVS 56, 374; Papenheim, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 5 \nRdnr. 17; Münder \n\n35\n\nu. a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl., Vor Kap 2., \nRdnr. 14 f. -\n\n36\n\nabgegebene Kostenübernahmeerklärung des Sozialleistungsträgers - hier des Beklagten - \ngegenüber dem Leistungserbringer - hier den Klägern - letzteren nur dann ausnahmsweise \neinen eigenen Zahlungsanspruch vermittelt, wenn der Sozialleistungsträger eindeutig zum \nAusdruck gebracht hat, dass und in welcher Höhe er sich verbindlich gegenüber dem Dritten \nzur Zahlung verpflichten will.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1994 \n\n38\n\n- 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77; Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 -; Urteile \nvom 14. September 2005 - 12 A 299/05, 12 A 4738/03, 12 A 702/04, 12 A 3513/93, 12 A \n2647/03 und 12 A 1005/05 -; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, \n71; Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Teil III, Kap. 33 Rdnr. 25 f. m. w. N.\n\n39\n\nDie an die Kläger gerichteten Mitteilungen des Beklagten zur Höhe des Pflegegeldes vom \n9. April 2001 und vom 25. Mai 2001, die Bescheinigung vom 11. April 2001 und die \nerfolgten Zahlungen lassen hier jedoch weder für sich genommen noch bei einer Gesamtsicht \nin der erforderlichen Klarheit darauf schließen, dass der Beklagte den Klägern einen eigenen \nAnspruch einräumen wollte. Auch das eigene Verhalten der Kläger kann - isoliert gesehen - \nnicht dahin gedeutet werden, dass sie eine rechtsgeschäftliche Festlegung des Pflegegeldes \nwollten. \n\n40\n\nVgl. zum notwendigen Rechtsbindungswillen im Verhältnis zwischen Sozialträger und \nDrittem: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71.\n\n41\n\nDen Klägern als Pflegeeltern steht ein eigener Zahlungsanspruch insbesondere auch nicht \naus § 39 SGB VIII zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es \nsich bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 \nSGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch dem \nPersonensorgeberechtigten zusteht, hat dieser auch den Anspruch nach § 39 SGB VIII,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 \n\n43\n\n- 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 (290); \nBeschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129.98 -, FEVS 51, 10 (11); ebenso OVG NRW, Urteil \nvom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251; VGH München, Urteil vom 5. April 2001 \n- 12 B 96.2358 -, FEVS 52, 464 (466); Beschluss vom 17. Mai 2001 - 12 ZB 00. 1589 -, \nFEVS 52, 565 (566), Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2004 -12 PA 89/04 -, \njuris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juli 2005 \n\n44\n\n- 15 A 122/04 -, juris,\n\n45\n\nSoweit der Gesetzgeber der Pflegeperson Ansprüche hat zuerkennen wollen, hat er dies - \nwie in § 23 SGB VIII - \n\n46\n\nvgl. insoweit Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 15 A 468/04 -, \njuris\n\n47\n\nausdrücklich getan. Namentlich das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz \nvom 8. September 2005 - KICK (BGBl. I S. 2729) hätte Gelegenheit zu einer Klarstellung \ngegeben, ohne dass diese genutzt worden ist. \n\n48\n\nDie anderslautende Ansicht von Wiesner,\n\n49\n\nvgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 39 Rdnr. 16; kritisch auch: Fieseler/Busch, \nVollzeitpflege - Sicherstellung des notwendigen Unterhalts („Pflegegeld\"), in: FPR 2004, \n448(450 f.) \n\n50\n\nder - an den Unterhaltsanspruch des Kindes bzw. Jugendlichen anknüpfend - von dessen \nLeistungsberechtigung ausgeht,\n\n51\n\nsiehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 1993 - 7 S 2019/92 -, \nESVGH 43, 164,\n\n52\n\nmag zwar sachangemessen sein, \n\n53\n\nso noch Fieseler, in: GK-SGB VIII, Stand August 2002, § 39 Rdnr. 13,\n\n54\n\nlässt sich aber aus dem geltenden Recht nicht begründen. \n\n55\n\nVgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/ 99 -, FEVS 53, 251 \n(253); so auch Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Auflg., § 39 Rndr. 12 m. w. N.\n\n56\n\nEin eigener Zahlungsanspruch der Kläger läßt sich auch nicht aus dem Recht der \nPflegeeltern nach § 38 SGB VIII, § 1688 BGB herleiten, die Interessen des Pflegekindes \nwahrzunehmen. \n\n57\n\nZu diesem Ansatz: OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 1997 - 4 L 7121/96 -, FamRZ \n1998, 707 mit Anmerkung von Hoffmann.\n\n58\n\nGemäß § 1688 Abs. 1 BGB ist der Pflegeperson zwar das Recht eingeräumt, in \nAngelegenheiten des täglichen Lebens für das längere Zeit in seiner Familienpflege lebende \nKind zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu \nvertreten. So ist die Pflegeperson gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB befugt, den \nArbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- \nund sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Diese \nVorschriften lassen sich für den Anspruch nach §§ 39 SGB VIII jedoch nicht fruchtbar \nmachen, weil nach ihnen nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des \nPersonensorgeberechtigten (also nicht in eigenem Namen) geltend gemacht werden können. \n\n59\n\nSo Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 39 \n\n60\n\nRdnr. 7; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, \n251 (254 ff.)\n\n61\n\nAnspruchsberechtigter der Leistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII ist demgegenüber nach \ndem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers der Personensorgeberechtigte (s.o.), \nnicht jedoch das jeweilige Kind oder der Jugendliche. \n\n62\n\nVgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 15 A 122/04 -, juris; \nVG Göttingen, Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 A 424/03 -, EuG 2006, 75.\n\n63\n\nEine Abtretung des Pflegegeldanspruchs (vgl. insoweit § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) an die \nKläger ist nicht erfolgt. Die „Vollmacht\" der Kindesmutter beschränkt sich auf die \nErmächtigung der Kläger, in deren Namen das Recht der Kindesmutter („mein Recht\") auf \nPflegegeld geltend zu machen, so dass ein Anspruchsübergang erkennbar nicht gewollt war. \n\n64\n\nAndere gesetzliche Vorschriften, die den Klägern ein eigenes Recht auf das Pflegegeld \nverschaffen könnten oder - entsprechend dem Vorbehalt in § 42 Abs. 2 VwGO - hier eine \nKlagebefugnis auch ohne eigene Rechtsverletzung einräumen, sind nicht ersichtlich.\n\n65\n\nDas damit kraft der eindeutigen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO bestehende Verbot, \nüber das hier streitige fremde Recht im eigenen Namen zu prozessieren, kann im vorliegenden \nFall nicht durch das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft,\n\n66\n\nvgl. zur Bestandsaufnahme hinsichtlich des Instituts der gewillkürten Prozessstandschaft \nim Verwaltungsprozess: Feierlein, Klägerlegitimation und gewillkürte Prozessstandschaft im \nVerwaltungsprozess, Dissertation, Universität Regensburg 2004, S. 92 - 94,\n\n67\n\nüberwunden werden.\n\n68\n\nFür die insoweit erforderliche teleologische Reduktion des hier eingreifenden \ngesetzlichen Ausschlusses von Klagen über fremde Rechte fehlt es an einem rechtfertigenden \nGrund. Das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. \n19 Abs. 4 GG) gebietet eine derartige Einschränkung nicht, weil der Pflegegeldanspruch \nimmer durch die Sorgeberechtigten oder nach der Übertragung des Sorgerechts auf die \nPflegeeltern oder die Abtretung des Pflegegeldanspruchs an die Pflegeeltern durch diese im \neigenen Namen eingeklagt werden kann. Abgesehen davon haben es die Pflegeeltern in der \nHand, bereits im Vorfeld der Übernahme der Pflege auf den Abschluss eines ihnen einen \neigenständigen Zahlungsanspruch vermittelnden Pflegevertrags hinzuwirken.\n\n69\n\nEine Lücke im Gesetz,\n\n70\n\nvgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., \nBerlin/Heidelberg/New York 1991, S. 373, 392 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 8. \nAufl., München 2003, S. 30; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., Berlin \n1983, S. 50 ff.\n\n71\n\ndie es zur Behebung eines hieraus resultierenden gesetzlichen Wertungswiderspruchs \ngebietet, den Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO einzuschränken, liegt ebenfalls \nnicht vor. Die differenzierte, aber eben auch beschränkte Ausgestaltung der Befugnisse von \nPflegeeltern nach § 1688 BGB, die, wie oben dargelegt, die - klageweise - Geltendmachung \nvon Pflegegeldansprüchen gerade nicht umfasst, lässt die Wertung des Gesetzgebers offenbar \nwerden, es trotz der in der Praxis sicherlich im Einzelfall nicht auszuschließenden \nSchwierigkeiten der Pflegeeltern bei der Verfolgung der benötigten finanziellen \nUnterstützung für die im öffentlichen Interesse übernommene Pflege insoweit bei den sich aus \ndem jeweiligen Rechtsverhältnis ergebenden Rechten zu belassen. Ansonsten wäre es dem \nGesetzgeber etwa ein leichtes gewesen, im Rahmen der seit dem 1. Januar 2002 geltenden \nNovelle des § 1688 BGB eine Grundlage für ein Vorgehen der Pflegeeltern im eigenen \nNamen zu schaffen.\n\n72\n\nBloße Billigkeitserwägungen vermögen eine diese gesetzliche Interessenbewertung \nnegierende Erweiterung des Rechtskreises der Pflegeeltern entgegen dem eindeutigen \nWortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu begründen. \n\n73\n\nVgl. zu diesem Maßstab: Feierlein a.a.O., S. 151 m.w.N.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die erfolgte \nverhältnismäßige Teilung der erstinstanzlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass \nhinsichtlich des bereits in der ersten Instanz erledigten Teils des Streitgegenstandes schon \neine unanfechtbare Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO vorliegt und im übrigen nunmehr den Klägern die Verfahrenskosten (auch) des \nerstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden.\n\n75\n\nDie Entscheidung über die voläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. Namentlich betrifft die Nichtzulassung der gewillkürten \nProzessstandschaft einen Einzelfall, wie er auch in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes angenommen wird.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3888-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1688","ref_norm":"1688","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3888-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269831","retrieved":"2026-07-09 02:39:32.340594+00:00"}}