{"status":"available","doknr":"OLD269830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A3439.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"12 A 3439/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die deutschen \nSprachkenntnisse der Klägerin beruhten nicht auf einer familiären Vermittlung i.S.d. § \n6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, nicht zu entkräften.\n\n4\n\nNach der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben der Mutter \nsowie der Geschwister K. , M. und H. der Klägerin und des im \nAufnahmeverfahren ihrer Schwester G. als Zeuge befragten Onkels \nväterlicherseits getroffenen Feststellung haben die Eltern der Klägerin \nunterschiedliche deutsche Dialekte gesprochen, in denen sie sich nicht verständigen \nkonnten, so dass sie untereinander Russisch gesprochen haben. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt hieraus, dass die familiäre \nUmgangssprache im Wesentlichen Russisch gewesen ist. \n\n5\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, den Antworten \nder Geschwister der Klägerin fehle schon wegen der unklaren Fragestellung die \nAussagekraft, ist dies nicht geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen. Die Frage, \nwelche Sprache innerhalb der Familie gesprochen worden sei, ist hinsichtlich der von \nder Fragestellung erfassten Sprachen (alle Sprachen, die in der Familie gesprochen \nworden sind) als auch in Bezug auf den Kreis, innerhalb dessen die jeweilige \nSprache gesprochen worden ist (die Familie, d. h. insbesondere die Eltern, \nGroßeltern und die Geschwister) hinreichend konkret und ohne Weiteres \nverständlich. Soweit die Geschwister übereinstimmend angegeben haben, im \nElternhaus kein Deutsch, sondern nur Russisch gesprochen zu haben, bedarf es \nauch keiner näheren zeitlichen Bestimmung, in welchen Zeitraum denn nun kein \nDeutsch gesprochen worden ist.\n\n6\n\nDass gleichwohl gegenüber der Klägerin eine familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, \n\n7\n\nvgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteil vom 4. Sep-tember 2003 - 5 C 33.02 -, \nBVerwGE 119, 6; Be-schluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss \ndes BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - \n2 A 2926/04 -, \n\n8\n\nist - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ohne dass dies von der Klägerin \nangegriffen worden ist - den im Erörterungstermin vom 12. November 2004 \noffenbarten Sprachkenntnissen der Klägerin nicht zu entnehmen. Bei der \nausgeprägten - wenn auch stark unterschiedlichen - Dialektfärbung der Sprache ihrer \nEltern wäre im Falle einer im wesentlichen durch die Eltern vermittelten \nSprachkompetenz zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zumindest im Ansatz die \neine oder die andere Dialektfärbung oder zumindest einzelne Dialektausdrücke \nverwandt hätte. Wie das Verwaltungsgericht jedoch - unbestritten - festgestellt hat, \nwaren solche dialektbezogenen Einfärbungen - ebenso wie im Rahmen ihres \nSprachtests in Moskau am 17. März 2003 - nicht zu bemerken; stattdessen \"sprach \nsie Schuldeutsch mit teilweise fremdsprachlicher Wortstellung und russischem \nAkzent\". \n\n9\n\nBerücksichtigt man zudem die Angaben der Klägerin im Rahmen ihres \nSprachtests in Moskau, dass die Umgangssprache im Elternhaus überwiegend \nRussisch und \"nur ganz wenig Deutsch\" gewesen sei und dass darüber hinaus \nlediglich die Großeltern mütterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, wenn sie aus \nKasachstan zu Besuch gekommen seien, wird offenkundig, dass seinerzeit deutsche \nSprachkenntnisse allenfalls in nicht nennenswertem Umfang vermittelt worden sein \nkönnen. \n\n10\n\nBestätigt wird dieses Ergebnis durch den von der Klägerin am 17. März 2003 - im \nAlter von 43 Jahren - in Moskau abgelegten Sprachtest. Auf die zutreffende \nBewertung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen. Bezieht man den Umstand mit ein, dass das unzureichende Ergebnis \ntrotz eines zum damaligen Zeitpunkt bereits 4 Monate andauernden Deutschkurses \nmit 6 Stunden in der Woche (mithin nach immerhin rund 96 Stunden reinem \nSprachun-terricht) \"erzielt\" worden ist, wird auch hierdurch offenbar, dass der in \ndiesem Sprachtest - wenn überhaupt - noch zum Ausdruck gekommene Anteil \ndeutscher Sprachkenntnisse, der auf familiärer Vermittlung beruht, als nicht \nnennenswert, wenn nicht sogar als völlig unwesentlich einzustufen ist. \n\n11\n\nDer klägerische Hinweis auf die kurze Dauer der Anhörung und die seinerzeit \nzugrunde gelegten Anforderungen stellt das Ergebnis des Sprachtests, bei dem die \nKlägerin von 19 gestellten, einfache Lebenssachverhalte im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG betreffenden Fragen 12 Fragen (Welches Buch haben Sie zuletzt \ngelesen?, Gibt es auch einen See im Park?, Haben Sie in Ihrem Garten schon die \nKartoffeln gesteckt?, Wie viele Jahren wohnt Ihre Mutter schon in Deutschland?, \nWann haben Sie Ihre Mutter das letzte Mal gesehen?, Was haben Sie in \nDeutschland gemacht, als Sie dort waren?, Was haben Sie in Deutschland alles \ngesehen?, Wo sind Sie in Deutschland überall gewesen?, Welche Städte haben Sie \nbesucht?, Wie lange dauert Ihr Arbeitstag dort?, Müssen Sie am Wochenende auch \narbeiten?, Ist Ihre Arbeitsstelle weit weg von Ihrer Wohnung?) von vornherein nicht \nverstanden und auf die weiteren 7 Fragen (Wie verbringen Sie denn den Sonntag?, \nWas gibt es dort bei Ihnen im Park alles zu sehen?, Waren Sie schon einmal in \nDeutschland?, Wie gefällt es Ihren Verwandten in Deutschland?, Was machen Sie \nberuflich?, Was konkret machen Sie dort?, Wann stehen Sie morgens auf, wenn Sie \nzur Arbeit gehen?) bis auf eine Ausnahme jeweils nur mit einzelnen Worten oder \nSatzfragmenten geantwortet hat. Diese zutage getretenen Sprachkenntnisse sind \nauch unter Berücksichtigung der geringen Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nnicht zum Nachweis geeignet, dass die Klägerin in der Lage ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. \n\n12\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein \neinfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist die Fähigkeit zu \neinem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch in Rede und Gegenrede und \nin grundsätzlich ganzen Sätzen über die oben genannten Sachverhalte. Nicht \nausreichend ist das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder \ninsgesamt nur stockende Äußerungen; ebenfalls unzureichend ist ein nur punktuelles \nSich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder nur eine \npunktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - a.a.O. und - 5 C \n11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S \n1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n14\n\nGemessen hieran ist angesichts der offenbarten Sprachdefizite nicht einmal \nansatzweise erkennbar, dass die Klägerin in der Lage ist, sich über einfache \nLebenssachverhalte in einigermaßen flüssiger Rede und Gegenrede auszutauschen. \n\n15\n\nDie kritisierte Kürze der Anhörung ist im wesentlichen dadurch bedingt, dass die \nKlägerin, wie bereits dargelegt, den deutlich überwiegenden Teil der Fragen nicht \nverstanden und die verstandenen Fragen \"zeitsparend\" bis auf eine Ausnahme nur \nmit einzelnen Worten oder Satzfragmenten beantwortet hat.\n\n16\n\nDas - wiederholte - Vorbringen, die Klägerin und ihre Mutter hätten geltend \ngemacht, dass die deutsche Sprache innerhalb der Familie gebraucht worden sei, \nlässt den Umfang der - vom Verwaltungsgericht im übrigen auch nicht vollständig \nverneinten - familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht erkennen. Für das \nVorbringen der Klägerin, wonach bei der Feststellung der Sprachkenntnisse der gut \nzwei Jahre älteren Schwester G. S. und des fast 4 Jahre älteren Bruders B. \n/K. G1. /G2. eine leichte Dialektfärbung erkennbar geworden sei, finden \nsich in den diesbezüglichen Protokollen keine nachvollziehbaren und substantiierten \nAnhaltspunkte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, \neine familiäre Vermittlung rudimentärer Deutschkenntnisse nicht ausgeschlossen, so \ndass innerhalb dieses Rahmens - insbesondere bei älteren Geschwistern - durchaus \ngraduelle Unterschiede bestehen können.\n\n17\n\nDass neben der Mutter der Klägerin auch zwei Geschwistern der Klägerin eine \nBescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt worden ist, begründet angesichts der \nErgebnisse des Sprachtests und der Anhörung der Klägerin vor dem \nVerwaltungsgericht sowie der eingangs in Bezug genommenen Angaben zum \nUmfang der Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie kein Indiz dafür, dass \ndie Klägerin aufgrund dieser Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen; angesichts der oben genannten Umstände drängt sich im \nGegenteil der Eindruck auf, dass bei der Erteilung der Bescheinigungen an die \nGeschwister der Klägerin die Frage der familiären Vermittlung in den Hintergrund \ngetreten sein dürfte.\n\n18\n\nDie darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Soweit die Klägerin die Versagung des rechtlichen Gehörs damit \nbegründet, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweise zum Umfang der \nfamiliären Vermittlung erhoben habe, ist Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich \nvertretenen Kläger haben nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um \nsich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen \nBefugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen \nmuss, um den Anspruch der von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör \ndurchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten \nBeweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss. Ausweislich des Terminsprotokolls haben die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom 13. Juli 2005 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. \n\n19\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Aufklärungsrüge fehlt es an der \nerforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n(§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die \nNichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden \nist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 \n\n21\n\n- 8 B 165.97 -.\n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die Nichterhebung von \nBeweisen in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3439-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3439-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269830","retrieved":"2026-07-09 02:39:32.254878+00:00"}}