{"status":"available","doknr":"OLD269829","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A3259.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"12 A 3259/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\n Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Unterbrin-\n\n gung der Kinder D. H. , B. H. und\n\n J. T. , vormals H. , in Vollzeitpflege zu\n\n erstatten:\n\n1. für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar\n\n1999 betreffend alle drei Kinder Jugendhilfeaufwen-dungen i.H.v. 7.351,66 \nEUR,\n\n2. für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2004\n\nbetreffend das Kind J. T. , vormals H. , Jugendhilfeaufwendungen \ni.H.v. 36.311,97 EUR,\n\n3. für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober\n\n2005 betreffend das Kind D. H. und für\n\ndie Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Mai 2006\n\n betreffend das Kind B. H. Jugendhilfeauf-\n\n wendungen i.H.v. insgesamt 105.445,03 EUR.\n\nVon den Kosten trägt die Klägerin 1/15 des erstinstanzlichen und des \nBerufungszulassungsverfahrens, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen im \nübrigen trägt die Beklagte.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung\n\n durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren\n\n Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten-\n\n gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin als funktionale \nRechtsnachfolgerin des Kreises I. von der Beklagten die Erstattung von vom \nKreis bzw. von ihr selbst im Hilfefall der Geschwister D. , J. und B. H. \naufgewendeter Kosten. \n\n3\n\nAm 22. Juni 1993 beantragte die in I1. wohnhafte, sorgeberechtigte Mutter \n- Frau S. H. (im Folgenden: Kindesmutter) - erstmals bei der Klägerin \nwegen einer therapiebedürftigen Überlastung anstelle bis dahin gewährter ambu-\nlanter Hilfen für ihre drei Kinder - D. (geb. ), J. (geb. \n\n4\n\n ) und B. (geb. ) - Hilfe zur Erziehung in Form der Voll-\nzeitpflege. Die Väter der Kinder lebten schon damals ebenfalls in I1. . \n\n5\n\nNach vorübergehender anderweitiger Unterbringung und Rückführung der Kinder \nam 20. Dezember 1993 in die mütterliche Wohnung gewährte der Rechtsvorgän-ger \nder Klägerin für D. ab dem 25. August 1995 Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege bei einer Familie in I1. -S1. , für B. ab dem \n4. September 1995 bei einer Pflegefamilie in I1. und für J. - insoweit \naufgrund neuer Antragstellung durch das Kreisjugendamt als Inhaber des Aufent-\nhaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes auf Beantragung von Hilfe zur Erzie-hung \naufgrund amtsgerichtlichen Beschlusses vom 17. November 1995 - seit dem 29. \nNovember 1995 bei Pflegefamilien in I1. -M. bzw. I1. -C. . Die der \nMutter seit Rückkehr in ihren Haushalt gewährte Hilfe in Form der Tagespflege für \nB. hatte nicht zur Bewältigung ihrer Erziehungsaufgaben ausgereicht.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 20. Mai 1997 (10 X ) stellte das Amtsgericht F. fest, \ndass die Kindesmutter wegen unbekannten Aufenthaltsortes auf längere Zeit an der \nAusübung der elterlichen Sorge gehindert sei, und beschloss deshalb das Ruhen \nihrer elterlichen Sorge über ihre drei minderjährigen Kinder. Beim Jugend-amt der \nBeklagten gab die Kindesmutter später am 28. Oktober 1998 an, am 22. Juli 1997 \nvon I1. nach B1. gezogen zu sein und dort - nach Aufenthalt in mehreren \nverschiedenen Wohnungen und einer vorübergehenden Obdachlosigkeit - zum 1. \nNovember 1998 in den Q. 15 ziehen zu wollen. Im Melderegister ist ein Zuzug \nvon I1. nach B1. zum 1. September 1997 verzeichnet. Nachdem die \nKindesmutter schon in einem familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 28. \nSeptember 1998 auf den innerhalb B1. bevorstehenden Umzug hingewiesen \nhatte, hob das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 6. Oktober 1998 (10 VII \n) seinen Beschluss vom 20. Mai 1997 auf. \n\n7\n\nUnter dem 13. Oktober 1998 wandte sich der Rechtsvorgänger der Klägerin an \ndie Beklagte, zeigte dieser an, dass die Kindesmutter seit dem 22. Juli 1997 in B1. \nwohnhaft sei, bat um Übernahme der Hilfefälle und verlangte Kostenerstattung ab \ndem 22. Juli 1997. Er teilte gleichzeitig mit, dass er die Hilfefälle bis zur Übernahme \ndurch die Beklagte gemäß § 86c SGB VIII weiterführen werde.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1998 antwortete die Beklagte, dass die \nKindesmutter mittlerweile ihren Aufenthalt in B1. ihr gegenüber bestätigt habe, \nund bat um weitere Angaben zu den Kindesvätern sowie Übersendung eines aktuel-\nlen Hilfeplans.\n\n9\n\nUnter dem 8. Februar 1999 begehrte der Rechtsvorgänger der Klägerin gegen-\nüber der Beklagten sodann Kostenerstattung gem. §§ 89a, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nseit dem 6. Oktober 1998, weil sich die Kinder mehr als 2 Jahre in den Pflegefamilien \nbefänden und damit die Zuständigkeit des Kreises nach § 86 Abs. 6 SGB VIII \ngegeben sei. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 16. Februar 1999 (10 VII ) entzog das Amtsgericht \nF. der Kindesmutter wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit die \nelterliche Sorge für die drei Kinder D. , J. und B. entgültig und \nbestimmte zum Vormund das Kreisjugendamt I. .\n\n11\n\nMit Schreiben vom 16. August 1999 teilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der \nKlägerin mit, dass sie ihre Kostenerstattungsverpflichtung für die Zeit vom 6. Oktober \n1998 bis zum 15. Februar 1999 gem. §§ 89a, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anerkenne, \njedoch eine Kostenerstattungsverpflichtung ab dem 16. Februar 1999 ablehne, weil \ndie Zuständigkeit des Kreises nach §§ 89a, 86 Abs. 5 SGB VIII bestehen bleibe. \nUnter dem 26. Oktober 1999 konkretisierte der Rechtsvorgänger der Klägerin das \nKostenerstattungsbegehren daraufhin gegenüber der Beklagten dahingehend, er \nbegehre die Kostenerstattung ab dem 22. Juli 1997 deshalb, weil die elterliche Sorge \nder Mutter nur geruht, nicht jedoch geendet habe, so dass mit dem Zuzug der Mutter \nnach B1. ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei. Seine Zuständigkeit gem. § \n86 Abs. 6 SGB VIII habe demgegenüber zum 20. August 1997 bei D. , zum 4. \nSeptember 1997 bei B. und zum 25. November 1997 bei J. eingesetzt, zu \ndiesen Zeiten beginne dementsprechend auch die Kostenerstattungsverpflichtung \nder Beklagten gem. § 89a SGB VIII. Der endgültige Entzug der elterlichen Sorge \nlasse die Kostenerstattungsverpflichtung gem. § 89a, 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII \nunberührt. Die Kindes-mutter halte sich weiterhin in B1. auf.\n\n12\n\nDie Beklagte lehnte die Kostenerstattung über ihre bereits erfolgte Anerkennung \nhinaus demgegenüber weiterhin ab, verzichtete jedoch auf die Einrede der \nVerjährung. \n\n13\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerin hat daraufhin zu der Frage der \nKostenerstattung im vorliegenden Fall Gutachten des Deutschen Instituts für \nVormundschafts-wesen, des Landschaftsverbandes Rheinland und des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge eingeholt. Auf den Inhalt der Gutachten \nvom 8. Mai 2000, vom 18. April 2000 und vom 8. September 2000 wird verwiesen. \n\n14\n\nAm 13. November 2000 hat der Rechtsvorgänger der Klägerin Klage erhoben. \nNachdem die Stadt I1. aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der \nVerordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer \nkreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002 \n(GV NW 2002, S. 565) mit dem 1. Januar 2003 örtlicher Jugendhilfeträger geworden \nwar, ist das Rubrum entsprechend geändert worden. \n\n15\n\nVon Klägerseite ist zur Begründung der Klage vorgetragen worden, ausweislich \nder unterschiedlichen Ergebnisse der eingeholten Gutachten zu der Frage, wie das \nRuhen der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit eines \nJugendhilfeträgers zu bewerten sei, erweise sich die Klage als notwendig. Es werde \ndavon ausgegangen, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Aufenthalt \nder sorgeberechtigten Kindesmutter trotz Feststellung des Ruhens der elterlichen \nSorge maßgeblich sei. Im Übrigen ergebe sich die Erstattungs-pflicht der Beklagten \naus § 89a Abs. 1 SGB VIII. \n\n16\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte zur Zahlung der in den Hilfefällen D. , J. und B. \nH. ab dem 22. Juli 1997 bis zum 31. Oktober 2000 aufgewandten Kosten in \nHöhe von 129.774,01 DM zu verurteilen und die fortdauernde \nKostenerstattungspflicht der Beklagten gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII ab dem 1. \nNovember 2000 festzustellen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat in Ergänzung ihres vorausgegangenen Vorbringens vorgetragen, dass es \nhinsichtlich der Auswirkungen des Ruhens der elterliche Sorge auf die Zustän-digkeit \nmaßgeblich auf den Sinn und Zweck der an die Ausübung der Personensorge \ngeknüpften Zuständigkeitsregelung ankommt. Dieser liege darin, dass die \nZusammenarbeit und die Entscheidungsfindung zwischen \nPersonensorgeberechtigtem und zuständigem Jugendamt möglichst am gleichen Ort \nstattfinden sollten. Dies sei dann nicht mehr gegeben, wenn die Personensorge ruhe \nund faktisch auf einen anderen, hier das Kreisjugendamt I. übertragen gewesen \nsei. Insofern komme es auf die örtliche Nähe zwischen demjenigen, der tatsächlich \ndie Entscheidung für das Kind treffe, und dem örtlich naheliegenden Jugendamt an. \nDaher bleibe weiterhin die Klägerin zuständig. Auch für die Folgezeiten stehe der \nKlägerin kein Kostenerstattungsanspruch zu. Dieser ergebe sich insbesondere nicht \naus § 89a SGB VIII. Es fehle nämlich an einem in § 89a SGB VIII vorausgesetzten \nWechsel des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe. Ein solcher könne auch \nnicht mit seiner irrigen Kostenzusage begründet werden. \n\n21\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nSoweit eine Kostenerstattung für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar \n1999 begehrt worden ist, hat es die Klage wegen eines Anerkenntnisses der \nBeklagten mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig erachtet. Soweit für die \nErstattung von Leistungen ab dem Umzug der Kindesmutter nach B1. am 22. Juli \n1997 bis zum jeweiligen Eintritt der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII als Anspruchsgrundlage allein § 89c Abs. 1 SGB VIII in Betracht komme, fehle es \nan dem erforderlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; trotz der Verlegung des \ngewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter nach B1. sei es wegen des Ruhens \nihres Personensorgerechts nämlich nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei der \nbisherigen örtlichen Zuständigkeit der Klägerseite verblieben. Soweit sich ab einem \nzweijährigen Aufenthalt der Kinder in den Pflegefamilien die Zuständigkeit der \nKlägerin aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergeben habe, richte sich der insofern in Betracht \nkommende Erstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen die \nKlägerseite als schon zuvor zuständigen Leistungsträger selbst und laufe deshalb \nleer. Für die von dem Entzug des Personensorgerechts geprägte Zeit vom 16. \nFebruar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 komme nur § 89a Abs. 3 SGB VIII in \nBetracht, dessen Anwendung jedoch daran scheitere, dass sich nach Eintritt der \nZuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt \nder Kindesmutter nicht noch einmal geändert habe und dieses Kriterium auch nicht \ndurch das der geänderten Personensorgeberechti-gung ersetzen lasse. \nEntsprechendes gelte für die fortdauernde Erstattungsver-pflichtung der \nBeklagten.\n\n22\n\nMit Beschluss vom 13. Mai 2005 hat der Senat die Berufung insoweit \nzugelassen, als mit der Klage die Erstattung von Unterbringungskosten für die Zeit \nvom 6. Ok-tober 1998 bis zum 15. Februar 1999, vom 16. Februar 1999 bis zum 31. \nOktober 2000 und die Feststellung der fortlaufenden Erstattungspflicht der Beklagten \nbe-gehrt wird.\n\n23\n\nDie entsprechende Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Für den Streitzeit-\nraum stehe ihr ungeachtet des Anerkenntnisses die Erstattung der für die drei Kinder \nin Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandten Kosten jedenfalls nach § \n89a Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. nach § 89a Abs. 3 i. V. m. § 86 \nAbs. 5 SGB VIII zu, weil sich die Kindesmutter während dieses Zeitraumes im \nStadtgebiet der Beklagten aufgehalten habe und allein sorgeberechtigt gewesen sei. \n§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei schon deshalb nicht einschlägig, weil das am 20. Mai \n1997 angeordnete Ruhen der Personensorge nicht dem Entzug der Personensorge \ngleichstehe. Jedenfalls habe die Kindesmutter \n\n24\n\n- mit der Folge der zu Lasten der Beklagten gehenden Einschlägigkeit von § 86 \nAbs. 5 Satz 1 SGB VIII - schon vor dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 20. Mai \n1997 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B1. genommen. Nach Aus-kunft der \nderzeitigen Betreuerin der Kindesmutter habe letztere bereits ab Mai 1997 in \nverschiedenen Wohnungen in B1. gewohnt und dort auch Sozialhilfe bezogen. \nDie Kindesmutter habe der Klägerin gegenüber auch selbst unter dem 1. Juli 2005 \nschriftlich bestätigt, sich seit Anfang des Jahres 1997 in B1. auf-gehalten zu \nhaben und damals nach B1. in der Absicht gekommen zu sein, ihren Wohnsitz \nhierhin zu verlagern. Das Café Q1. - eine in B1. ansäs-sige \nSozialeinrichtung der D1. - bestätige die weitere Angabe der Kindesmut-ter, dort \nin der Zeit von Anfang bis Ende 1997 zweimal übernachtet zu haben. In dem \ngenannten Zeitraum habe die Kindesmutter - wie diese ferner einräume - auch zwei \nWochen bei einem kirchlichen Gemeindereferenten genächtigt, der seinerzeit \nehrenamtlicher Mitarbeiter des Café Q1. gewesen und von dem bekannt sei, \ndass er wohnungslose Frauen vorübergehend bei sich aufgenom-men habe. Für \neinen schon damals regelmäßigen Aufenthalt in B1. spreche schließlich auch, \ndass die Kindesmutter ab dem 1. Juli 1997 in einer aus Mitteln des Sozialamts der \nBeklagten geförderten Frauenfachberatungsstelle aufgenom-men worden sei und \ndieser Aufnahme üblicherweise eine mehrwöchentliche Vorbereitungs- und \nPrüfungsphase vorausgehe. Darauf dass die Kindesmutter vor dem 22. Juli 1997 \nmelderechtlich nicht in B1. erfasst worden sei und die Beklagte keine Unterlagen \nmehr über eine Hilfegewährung seitens ihres Sozialamtes für die Zeit vor dem 1. Juli \n1997 vorlegen könne, komme es nicht an. \n\n25\n\nAuch soweit man davon ausgehen wolle, die Kindesmutter sei vor Eintritt der \nZuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII am 25. August 1997 (D. ), \nam 4. September 1997 (B. ) und am 25. November 1997 (J. ) zunächst \nvorübergehend unbekannten Aufenthalts gewesen, ergebe sich ein Kostenersatz-\nanspruch zumindest aus § 89a Abs. 3 SGB VIII. Das gelte für alle Erstattungs-\nzeiträume ab dem 6. Oktober 1998. Eine wandernde Zuständigkeit, der mit dieser \nVorschrift Rechnung getragen werden solle, müsse auch dann ange-nommen \nwerden, wenn der Eintritt der Rechtsfolge eines Aufenthaltswechsels wegen eines \nvorrangigen Gesichtspunktes - wie etwa hier der Anordnung des Ruhens des \nPersonensorgerechts - zunächst gehemmt sei. Weder der Gesetzeswortlaut mit der \nVerwendung des Begriffes „maßgeblich\" noch die Gesetzessystematik, die auf eine \nenge Abstimmung der Leistung von Jugendhilfe mit dem Personensorgeberechtigten \nabhebe, schlössen eine Anknüpfung an die bloße Änderung von Umständen, die \neinen gewöhnlichen Aufenthalt als Grundlage für die örtliche Zuständigkeit erst zum \nTragen brächten, von vornherein aus. Namentlich ein bloß vorläufiger Entzug der \nPersonensorge setze begrifflich voraus, dass diese jederzeit wieder aufleben könne, \nso dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfe, dass eine zuvor in \nAnknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils \nerlangte Erstattungsposition infolge einer solchen Ruhensanordnung verloren gehe. \nOhne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre die Beklagte durch die \nWiedereinräumung des Sorgerechts an die Kindesmutter für die Leistungserbringung \nwieder zuständig geworden. Das Aufleben des Sorgerechtes sei dem Umzug \ngleichzustellen, weil dies der gesetzlichen Zielsetzung des § 89a Abs. 3 SGB VIII \nentspreche. § 89a SGB VIII könne insoweit nicht unterstellt werden, dem Schutz der \nEinrichtungsorte zu dienen; vielmehr solle dem in § 86 angelegten Prinzip der \n„nachziehenden\" Zuständigkeit und damit dem Interesse des nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers Rechnung getragen werden. Die \nstarke Position des Sorge-rechtsinhabers rechtfertige eine Erstattungspflicht gerade \ndes Jugendhilfeträgers, bei dem sorgeberechtigte Elternteile wohnten. \n\n26\n\nDas vorstehende Verständnis des § 89a Abs. 3 SGB VIII und ein gewöhnlicher \nAufenthalt der Kindesmutter in B1. schon vor dem 20. Mai 1997 trügen auch die \nfortdauernde Erstattungsverpflichtung der Beklagten. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n28\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils im Umfang der \nBerufungszulassung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende \nJugendhilfeaufwendungen für die Kinder D. H. (geb. ), B. \nH. ( geb. ) und J. T. , vormals H. (geb. ), zu \nerstatten: \n\n29\n\nZahlung von 7.351,66 EUR für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar \n1999 für alle drei Kinder,\n\n30\n\nZahlung von 36.311,97 EUR für das Kind J. T. , vormals H. , für die \nZeit vom 16. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2004,\n\n31\n\nZahlung von 105.445,03 EUR für das Kind D. H. für die Zeit vom 16. \nFebruar 1999 bis zum 31. Oktober 2005 und für das Kind B. H. für die Zeit \nvom 16. Februar 1999 bis zum 31. Mai 2006.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zur Begründung ergänzend \nFolgendes vor: Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für den Erstattungszeit-\nraum vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 ergebe sich nicht aus dem von \nihr unter dem 16. August 1999 irrtümlich und ohne rechtlichen Verpflich-tungswillen \nabgegebenen Kostenanerkenntnis. \n\n35\n\nVor dem Hintergrund, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch den Fall erfasse, \ndass das Ruhen der elterlichen Sorgerechts angeordnet worden ist, und es für einen \ngewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter in B1. vor dem 22. Juli 1997 \nausweislich des das angefochtene Urteil insoweit bestätigenden \nZulassungsbeschlusses keine berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte gebe, die \nAnlass für eine Beweiserhebung sein könnten, werde eine Kostenerstattung für den \nZeit-raum ab dem 6. Oktober 1998 auch nicht von § 89a Abs. 3 SGB VIII getragen. \nWeil die Eltern mit dem Umzug der Kindesmutter nach B1. am 22. Juni 1997 \nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten, habe sich die örtliche \nZuständigkeit der zuvor nach § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständigen Klägerin ab die-sem \nZeitpunkt aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, die anschließend von der \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII überlagert worden sei. Soweit das \nAmtsgericht F. den Beschluss zum Ruhen des elterlichen Sorgerechts am \n\n36\n\n6. Oktober 1998 wieder aufgehoben habe, sei damit keine Änderung des \ngewöhnlichen Aufenthaltes eingetreten, wie ihn § 89a Abs. 3 SGB VIII dem Wortlaut \nnach voraussetze. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle, in \ndenen sich zwar nicht der gewöhnliche Aufenthalt, jedoch ein anderweitiges für die \nZuständigkeitsfeststellung nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliches Kriterium - \nhier die Personensorgeberechtigung - ändere, komme aus den schon vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. So erfasse § 89 Abs. 3 \nSGB VIII auch nicht den Fall, dass ein zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 5 SGB VIII \nals auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiges Jugendamt nach einem Wechsel \ndes gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern gem. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII nunmehr \nnoch gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte \nPflegestellen auszugleichen, um fachlich begründete Zielsetzungen nicht durch \nKostenerwägungen des zuständig werdenden Jugend-amtes in Frage stellen zu \nmüssen; ausschließlich vor diesem Hintergrund sei eine Kostenerstattung zu \nrechtfertigen.\n\n37\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 Beweis \nzu dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter im Jahre 1997 erhoben durch \nzeugenschaftliche Vernehmung der Frau S. M1. H. . Hinsichtlich des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n38\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der dazu von der Klägerin und von der Beklagten beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg.\n\n41\n\nDie als Leistungsklage statthafte \n\n42\n\n - vgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage in kosten-\n\n43\n\n erstattungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Urteil\n\n44\n\n vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ 2002,\n\n45\n\n 307; Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/ 01 -,\n\n46\n\n ZfJ 2003, 152 -\n\n47\n\nund auch im übrigen, insbesondere mit ihrem im Berufungsverfahren teilweise \ngeänderten Klageanträgen zulässige Klage (1.) ist begründet (2.). Der behaup-tete \nErstattungsanspruch folgt zwar nicht schon aus § 89a Abs.1 Satz 1 SGB VIII (a), \nlässt sich aber aus § 89a Abs. 3 SGB VIII (b) ableiten.\n\n48\n\n1. Soweit mit dem Klagebegehren auch die Zahlung konkreter \nErstattungsbeträge begehrt wird, die von Klägerseite nach dem 31. Oktober 2000 im \nRahmen der Hilfe nach §§ 33, 39 SGB VIII aufgewandt worden sind, liegt eine \nKlageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO insoweit vor, als der vom ursprünglichen \nLeistungs-antrag umfasste Zeitrahmen für die verauslagten Jugendhilfeleistungen \nausgeweitet worden ist. Diese Klageänderung ist zulässig, weil sich die Beklagte in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf rügelos eingelassen hat (§ 91 \nAbs. 1 und 2 VwGO) und die Klageänderung zudem im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO \nsachdienlich ist, weil sie einen zusätzlichen Rechtsstreit über die Höhe der \naufgewandten Kosten erspart, ohne dass weitere Rechtsprobleme aufgeworfen \nwerden. \n\n49\n\n2. Der Klägerin steht der behauptete Erstattungsanspruch sowohl in Bezug auf \nden die Jugendhilfeaufwendungen für alle drei Kinder betreffenden Zeitraum vom \n6. Oktober 1998 - dem Datum, unter dem das Amtsgericht den Beschluss über das \nRuhen des Sorgerechts der Kindesmutter aufgehoben hat - bis zum 15. Februar \n1999 - dem Tag vor dem endgültigen Entzug des elterlichen Sorgerechts - als auch \nin Bezug auf die sich unmittelbar anschließenden, im Tenor angegebe-nen \nLeistungszeiträume zu. \n\n50\n\na) Dieser Anspruch lässt sich allerdings nicht schon aus § 89a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf-\ngrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem \nörtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Zwar hat \nder Landkreis die Kosten im Zeitraum 6. Oktober 1998 bis 15. Februar 1999, an den \nzunächst anzuknüpfen ist, aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII \naufgewandt. Die Beklagte ist aber nicht der örtliche Träger, der zuvor zuständig war \noder gewesen wäre. \n\n51\n\nBei Beginn der Leistungsgewährung in Form der Vollzeitpflege der Kinder in Pfle-\ngefamilien ist der Landkreis nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig \ngewesen. Sowohl die Mutter der Kinder als auch ihre Väter hatten, wie diese Vor-\nschrift es verlangt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbe-reich. \nDass nur der Kindesmutter das Personensorgerecht für die Kinder zuge-standen hat, \nist für die Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - steht die \nVaterschaft wie hier fest - ohne Belang.\n\n52\n\nVgl. etwa Kunkel in LPK-SGB VIII, 2 Aufl., § 86 Rdnr. 9; Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Ober-loskamp/Struck, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 11; \nJans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht Bd. 4, 3. Aufl., Stand \nOktober 2005, KJHG Erl. Art. 1 § 86 Rdnr. 18.\n\n53\n\nUngeachtet des genauen Zeitpunktes, zu dem die Kindesmutter ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in B1. genommen hat, ist auf der Grundlage des \nBeschlusses des Amtsgerichts F. vom 20. Mai 1997 (10 X ) davon \nauszugehen, dass die Kindesmutter jedenfalls Anfang des Jahres 1997 unbekannten \nAufenthaltes war und ihr gewöhnlicher Aufenthalt in I1. nicht mehr \nfortbestand.\n\n54\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer Nichtfeststell-barkeit des gewöhnlichen \nAufenthaltes i.S.v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni \n2005 - 12 A 1197/05 -; Reisch in Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und \nJugendhilferecht Bd. 4, 3. Aufl., Stand Oktober 2005, Erl. § 86 Art. 1 KJHG Rdnr. \n56.\n\n55\n\nDieser Umstand hatte jedoch keinen Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 1 SGB VIII zur Folge. Nach dieser Regelung ist, wenn die Elternteile \nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in \ndessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil sie nur die Zuständigkeit bei \nBeginn der Leistung und keinen Zuständigkeitswechsel im Verlauf der Maßnahme \nregelt; \n\n56\n\nvgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 \n\n57\n\nRdnr. 38; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Ober-loskamp/Struck, SGB VIII, 3. \nAufl., § 86 Rdnr. 8;\n\n58\n\naußerdem setzt sie voraus, dass der Elternteil - anders als hier in diesem Sta-\ndium - einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n\n59\n\nEine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist auch nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 3 \ni. V. m. Abs. 4 SGB VIII eingetreten. Zwar betrifft § 86 Abs. 5 SGB VIII ausweislich \nseines Wortlautes Veränderungen nach Beginn der Leistung, die den gewöhnlichen \nAufenthalt der maßgeblichen Bezugspersonen betreffen. Knüpft die bisherige \nZuständigkeit - wie hier in Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - an den \ngewöhnlichen Aufenthalt beider Elternteile an, greift die Vorschrift mit ihrer \nVerweisung auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit eines gewöhnlichen \nAufenthaltes in § 86 Abs. 4 SGB VIII aber nur dann, wenn die Veränderung - \nentsprechend § 86 Abs. 4 SGB VIII selbst - beide Elternteile betrifft. \n\n60\n\nVgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 46; Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberlos-kamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 32.\n\n61\n\nDass auch die Kindesväter seinerzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. \naufgegeben hätten, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.\n\n62\n\nEin Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom Landkreis auf die Beklagte ist \nauch nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII eingetreten. Gemäß dieser Vorschrift \nwird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche \nAufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der \npersonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die \nKindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch vor der amtsrichterlichen \nAnordnung des Ruhens der ihr allein zustehenden Personensorgeberechtigung in \nB1. genommen hat und deshalb verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der für \ndie Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgeblichen - beiden - \nElternteile vorgelegen haben, noch bevor es wegen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf \neinen Zuständigkeitswechsel nicht mehr ankam. Das Verwaltungsgericht hat unter \nBeachtung der von der Klägerin zu dieser Frage eingeholten Gutachten und in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit \nzutreffenden Argumenten festgestellt, dass die Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz \n2 SGB VIII, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht, auch schon dann \ngegeben ist, wenn das Personensorgerecht des allein sorgeberechtigten Elternteils \nnach § 1674 Abs. 1 BGB zum Ruhen gebracht wird.\n\n63\n\nVgl. schon den Zulassungsbeschluss des Senates vom 13. Mai 2005.\n\n64\n\nDabei verbietet es sich nicht deshalb, der Frage des Zeitpunkts der Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter in B1. nachzugehen, weil der \nSenat die von der Klägerin gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufent-haltes in \nB1. erst ab dem 22. Juli 1997 im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nerhobenen Rügen in dem erwähnten Zulassungsbeschluss vom 13. Mai 2005 als \nverspätet und als zu unsubstantiiert verworfen hat. Eine irgendwie geartete \nTatbestandswirkung kommt der so begründeten teilweisen Ablehnung des \nZulassungsantrages für den das vorliegende Berufungsverfahren bestimmenden \nSachverhalt ebenso wenig zu, wie sich die teilweise Rechtskraft des \nerstinstanzlichen Urteils für einen bestimmten Erstattungszeitraum gem. § 124 Abs. 5 \nSatz 4 VwGO auf die anderen Erstattungszeiträume als davon zu unterscheidende \nStreitgegenstände auswirkt.\n\n65\n\nVgl. zur mangelnden Präklusion insoweit: Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAufl., § 121 Rdnr. 62 m. w. N.\n\n66\n\nNach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nhat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, \ndie erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Gem. § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der \nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 \n\n68\n\n- 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS \n49, 434 (436); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 \n\n69\n\n- 12 A 3177/00 -.\n\n70\n\nHiervon ausgehend ist das Merkmal „nicht nur vorübergehend verweilt\" erfüllt, \nwenn der Betreffende sich an dem Ort „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunfts-\noffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. \nEin dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, FEVS 57, 342 (344); Urteil \nvom 18. März 1999, a.a.O.; Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546 \n(548); Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211.02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom \n18. März 2002 - 12 A 1681/99 -; Urteile vom 17. April 2002 - 12 A 4006/00 u.a. -; \nUrteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -;Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2644/04 -\n.\n\n72\n\nAuf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und nach Maßgabe der Ver-\nnehmung der Kindesmutter als Zeugin lässt sich eine dementsprechende sichere \nFeststellung, dass letztere ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 20. Mai \n1997 in B1. begründet hat, nicht treffen. \n\n73\n\nZwar ist die Anmeldung des Wohnsitzes nicht ausschlaggebend,\n\n74\n\nvgl. etwa Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2002 - 4 \nK 262/00 -, NDV-RD 2003, 67,\n\n75\n\nso dass ein gewöhnlicher Aufenthalt auch vor der melderechtlichen Erfassung \nder Kindesmutter in B1. erst im September 1997 begründet worden sein kann. \nAuch ist die Angabe der Kindesmutter laut Niederschrift der Verhandlung beim \nJugendamt der Beklagten vom 28. Oktober 1998, am 22. Juli 1997 von I1. \nnach B1. gezogen zu sein, zwar relativ zeitnah und deshalb glaubhaft, für sich \ngenommen begrifflich jedoch zu indifferent, um die Begrün-dung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes schon zu einem früheren Zeitpunkt völlig auszuschließen. Ein - hier \nohnehin zeitlich nicht exakt nachzuvollziehender - Sozialhilfebezug in B1. vermag \n- isoliert gesehen - gleichfalls nichts dazu auszusagen, ob ein Aufenthalt bei dem im \nAnspruch genommenen Sozialhilfe-träger zukunftsoffen gewesen ist. In ähnlicher \nWeise indiziert der bloße Umstand, sich seit Anfang des Jahres 1997 in B1. \naufgehalten, dort in der ersten Jah-reshälfte zweimal die Übernachtungsmöglichkeit \nin der Sozialeinrichtung der D1. Café Q1. wahrgenommen und ca. zwei \nWochen bei einem ehrenamtlichen Mitarbeiter dieser Einrichtung genächtigt zu \nhaben, nicht, dass die Kindes-mutter sich schon am 20. Mai 1997 in der Stadt \nständig und „bis auf weiteres\" - d.h. im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - \naufhielt und dort bereits den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet hatte. \nEs muss sich vielmehr feststellen lassen, dass schon seinerzeit der ernsthafte Wille \nzur nicht nur vor-übergehenden Niederlassung am Aufenthaltsort bestanden hat. \n\n76\n\nVgl. etwa BayVGH, Urteil vom 2. März 2005 \n\n77\n\n- 12 B 01. 813 -, FEVS 56, 557; Beschluss vom 25. April 2002 - 12 B 00.1257 -\n.\n\n78\n\nDer von der Klägerin behauptete Umstand, dass die Kindesmutter ab dem 1. Juli \n1997 in der Frauenfachberatungsstelle X.---------straße 28, B1. aufgenommen \nworden und dem eine Vorbereitungs- und Überprüfungszeit vorausgegangen sei, die \nweit vor dem 20. Mai 1997 begonnen haben müsse, wird weder durch die schriftliche \nAuskunft der derzeitigen Betreuerin der Kindesmutter vom 24. Februar 2005 noch \ndurch den Vermerk über eine telefonische Unterredung mit der Mitarbeiterin der \nbesagten Frauenfachberatungsstelle, Frau T1. , vom 12. Juli 2005 belegt. Im \nübrigen ließe eine - unterstellte - mehr als sechswöchige Vorlaufzeit nicht schon mit \nhinreichender Sicherheit darauf schließen, dass die Kindesmutter B1. schon zu \nBeginn dieser Vorlaufzeit und trotz der noch nicht endgültig geklärten Quartierfrage \nals ihren neuen Lebensmittelpunkt betrachtet hat. Da auch ihre spätere Betreuerin \nallenfalls „Zeugin vom Hörensagen\" ist und lediglich Angaben der Kindesmutter \nwiedergibt, die keinen sicheren Schluss auf die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes bereits vor dem 20. Mai 2005 zulassen, kommt entscheidendes Gewicht \nletztlich den Angaben der Kindesmutter selbst zu.\n\n79\n\nDer von der Klägerin vorformulierte und von Frau H. unterzeichnete \nErklärung vom 1. Juli 2005 kommt in diesem Zusammenhang allerdings schon \ndeshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil sich Frau H. bei ihrer \nZeugenvernehmung an diese Erklärung nicht erinnern und - vor allem - ihren Inhalt \nnicht bestätigen konnte. Auch im übrigen lassen sich, wie auch die Vertreterin der \nKlägerin im Termin eingeräumt hat, aus den Angaben der Zeugin keine verlässlichen \nAnhaltspunke dafür gewinnen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits am 20. \nMai 1997 in B1. genommen hatte. Die Aussage ist dadurch geprägt, dass der \nZeugin eine sichere zeitliche Einordnung der verschiedenen Ereignisse im Jahr 1997 \nnicht möglich war. Soweit sie bestätigt, im Jahre 1997 zum Duschen, Essen und \nKaffeetrinken das Café Q1. aufgesucht und dort zweimal auch im \nAufenthaltsraum genächtigt zu haben, werden zudem keine Momente geschildert, \nnach denen die Kindesmutter - obwohl sie keinen festen Wohnsitz besaß - mit der \nnur gelegentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung ihren Lebensmittelpunkt auf \nunabsehbare Zeit nach B1. verlagert gesehen hat. Das gilt gleichfalls für die \nsinngemäße Einlassung der Zeugin, auch schon vor der ca. 2-monatigen \nWohnungsnahme bei ihrem Freund A. im Jahre 1997 - während sie obdachlos \nund auf Wanderschaft zwischen E. , B1. , I1. und S2. gewesen sei - \ngelegentlich von letzterem aufgenommen und versorgt worden zu sein, wenn es \ndraußen kalt oder sie krank, übermüdet oder ausgehungert gewesen sei. Gibt die \nZeugin an, sich anlässlich der festen Wohnungsnahme von ca. 2 Monaten bei ihrem \nBekannten A. in B1. , S3. Str. 92, angemeldet zu haben, lässt sich diese \nAufenthaltsnahme nach Maßgabe der amtlichen Meldedaten erst auf den 1. \nSeptember 1997 datieren; auch die Zeugin selbst ist bei ihrem - von dem \nanschließenden Einzug in eine Frauenwohngemeinschaft vermutlich, aber nicht \nsicher im November 1997 ausgehenden - Versuch einer zeitlichen Rückrechnung \nfrühestens auf einen Einzug im September 1997 gekommen. Ein Anknüpfungspunkt \nfür die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in B1. noch vor dem 20. Mai \n1997 ergibt sich vor diesem Hintergrund auch dann nicht, wenn man die Zeugin \ndahin versteht, sie habe die Obdachlosenszene in I1. nicht mehr ertragen und \ndeshalb schon definitiv nach B1. gewollt, als Herr A. ihr eine Unterbringung in \ndem Zimmer, das sie dann 2 bis 3 Monate später bezogen habe, angeboten habe. \nEinem Zuzug im Juni/Juli 1997 entspräche annähernd der Angabe der Kindesmutter, \ndie sie lt. Vermerk am 28. Oktober 1998 gemacht haben soll. Wenn die Zeugin \nschließlich unter Vorbehalt schätzt, Herrn A. erstmals als ehrenamtlichen Helfer \ndes Café Q1. im Sommer 1997 kennengelernt zu haben, nachdem sie noch \nkurz zuvor in I1. -S1. gezeltet habe, steht das ebenfalls einem verfestigten \nAufenthalt in B1. schon im Mai 1997 entgegen.\n\n80\n\nLässt sich nach alledem die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kin-\ndesmutter in B1. noch vor dem 20. Mai 1997 nicht feststellen, lässt sich auch ein \nAnspruch der Klägerin auf Erstattung für den Leistungszeitraum ab dem 6. Oktober \n1998 nicht auf § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stützen, weil ihr Rechtsvorgänger - der \nLandkreis I. - dann vor dem Eintritt seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII selbst nach § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der für die \nHilfeleistung örtlich zuständige Träger gewesen ist. Muss der Jugendhilfeträger einen \nKostenerstattungsanspruch gegen sich selbst gelten machen, liegt also eine Identität \nzwischen leistungsverpflichtetem und erstattungsverpflichtetem Träger vor, bleibt für \ndie Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier kein Raum.\n\n81\n\nSo auch BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2001 \n\n82\n\n- 12 B 00.1566 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2004 - 12 \nA 11228/04 -, FEVS 56, 420\n\n83\n\nb) Der geltend gemachte Erstattungsanspruch findet für alle fraglichen Zeiträume \nund hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen seine Grundlage in § 89a Abs. 3 SGB VIII. \nNach dieser Vorschrift wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § \n89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII \nmaßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger \nkostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig \ngeworden wäre. Diese Regelung greift hier für die in Rede stehenden \nLeistungszeiträume zu Lasten der Beklagten ein.\n\n84\n\naa) Die Klägerin gewährte vor dem 6. Oktober 1998 - zu diesem Zeitpunkt hat \ndas Amtsgericht F. seinen Beschluss vom 20. Mai 1997 über das Ruhen des \nPersonensorgerechts aufgehoben - die in Rede stehenden jugendhilferechtlichen \nLeistungen nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Eine Leistungsgewährung nach dieser \nVorschrift liegt vor, wenn ein örtlicher Träger die Leistungen aufgrund einer \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erbringt. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII \nist oder wird, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson \nlebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend \nvon den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die \nPflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein solcher Fall war hier vor dem 6. \nOktober 1998 gegeben. Denn alle drei Kinder lebten bereits seit dem 25. August \n1997 (D. ), 4 September 1997 (B. ) bzw. 29. November 1997 (J. ) zwei \nJahre in der jeweiligen Pflegefamilie, und mit Blick auf die persönlichen, von einer \nAlkoholkrankheit und mangelnder Sesshaftigkeit geprägten Lebensumstände der \nKindesmutter zu jener Zeit war auch der Verbleib aller Kinder bei ihren Pflegeeltern \nauf Dauer zu erwarten.\n\n85\n\nbb) Während dieser - soeben festgestellten - Leistungsgewährung nach § 89a \nAbs. 1 SGB VIII hat sich auch der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis \n5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert. Zwar hat die Kindesmutter \nals maßgebliche Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt als solchen in B1. \nunter Zugrundelegung ihrer eigenen und als Benennung des spätesten Zeitpunkts \nvon den Beteiligten akzeptierten Angaben lt. Vermerk vom 28. Oktober 1998 bereits \nim Juli 1997 und deshalb nicht während der Leistungsgewährung nach §§ 89a Abs. \n3, Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII begründet, die erst am 25. August/ 4. September/ 29. \nNovember 1997 eingesetzt hat. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII \nliegen aber gleichwohl vor. Denn die im Juli 1997 erfolgte Verlagerung des \ngewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter ist (erst) mit der - nach § 86 Abs. 5 Satz \n2 SGB VIII ausweislich des Wortlautes der Vorschrift („solange\") \nberücksichtigungsfähigen - Änderung des für die Zuständigkeitsfeststellung nach § \n86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII bedeutsamen Tatbestandsmerkmals der \nPersonensorgeberechtigung am 6. Oktober 1998 - zu diesem Zeitpunkt lebte \naufgrund des Beschlusses des AG F. vom gleichen Tage die elterliche Sorge \nder Kindesmutter wieder auf (vgl. § 1674 Abs. 2 BGB) - und damit zu einem \nZeitpunkt maßgeblich geworden, zu dem die Klägerin die Leistungen bereits auf der \nGrundlage der §§ 89a Abs. 3, Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII gewährte. \n\n86\n\nAuch das bloße Wirksamwerden eines Aufenthaltswechsels (hier durch das \nWiederaufleben der Personensorge) im Zeitraum der Leistungszuständigkeit nach \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII muss aber als zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 89a \nAbs. 3 SGB VIII ausreichend erachtet werden, um einen Wertungswiderspruch \nzwischen der Regelung der Zuständigkeit für das Leistungsverfahren und ihrer \nBestimmung bei fiktiver Betrachtung im Erstattungsverfahren zu vermeiden. \n\n87\n\n Vgl. dazu, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII von\n\n88\n\n der Gesetzessystematik her die Kostenerstattungs-\n\n89\n\n pflicht nicht allein auf Fälle einer Änderung des für\n\n90\n\n die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5\n\n91\n\n SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufent-\n\n92\n\n haltes begrenzt: Wiesner a.a.O., § 89b Rdnr. 11.\n\n93\n\nEinem derartigen Verständnis der Bezugsgröße für das Tatbestandsmerkmal der \n„Änderung\" stehen weder der Gesetzeswortlaut noch die sich aus Sinn und Zweck \nder Zuständigkeitsvorschriften ergebende Gesetzessystematik entgegen. Der \nWortlaut der Norm lässt durch die Verwendung der Begrifflichkeit „maßgeblicher \ngewöhnlicher Aufenthalt\" eine Anknüpfung an die Änderung von Umständen, die - \nwie hier das Aufleben der Personensorgeberechtigung - einen geänderten \ngewöhnlichen Aufenthalt als Grundlage für die örtliche Zuständigkeit erst zum Tragen \nbringen, nicht nur zu, sondern diese Anknüpfung entspricht dem mit § 86 Abs. 1 - 5 \nSGB VIII verfolgten Prinzip einer „dynamischen\" bzw. „wandernden\" Zuständigkeit, \ndemzufolge bei einer Änderung eines Anknüpfungsmerkmals für die örtliche \nZuständigkeit nach Leistungsbeginn sich im Regelfall auch die Zuständigkeit selbst \nändert. \n\n94\n\nVgl. etwa Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 35 - 37; OVG Bremen, \nUrteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, JAmt 2005, 420 m. w. N.\n\n95\n\nDamit soll insbesondere der enge Kontakt zwischen den Eltern und dem für die \nHilfeleistung verantwortlichen Jugendamt gewährleistet werden. Dem entspricht es \nvorliegend, dass ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII durch das Aufleben \ndes Sorgerechts der Kindesmutter die Beklagte für die Leistungserbringung \nzuständig geworden wäre. Es ist dann aber kein Grund erkennbar, warum mit der \nErstattungsvorschrift des § 89a Abs. 3 SBG VIII, die ausdrücklich auf die für das \nLeistungsverhältnis geltenden Regelungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und den \nnach diesen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen \nAufenthalt abstellt, nicht auch eine solche Änderung der im System angelegten \nZuständigkeit nachvollzogen werden soll.\n\n96\n\n§ 89a SGB VIII dient - wie in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommt - zwar \nvornehmlich dem Schutz der „Pflegestellenorte\" am Rande von Ballungsgebieten und \nGroßstädten. \n\n97\n\nBVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 -, FEVS 54, 289 (293) mit \nHinweis auf BT-Drs 12/2866 S. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember \n2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420.\n\n98\n\nDas bedeutet, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte \nPflegestellen auszugleichen, um fachlich begründete Zielsetzungen nicht durch \nKostenerwägungen des zuständig gewordenen Jugendamtes des Pflegestellenortes \nin Frage stellen zu müssen; ausschließlich vor diesem Hintergrund soll die \nKostenerstattung gerechtfertigt sein. \n\n99\n\nVgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Mai 2006, § 89a Rdnr. 8; a.A. OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 a.a.O.\n\n100\n\nDiese Zielsetzung ändert aber nichts an den Kriterien, nach denen das Gesetz \ndenjenigen Außenstehenden bestimmt, dem die Fremdvermittlung zuzurechnen ist, \nzumal wenn die in § 89a Abs. 3 SGB VIII geregelte Bindung der Kosten-\nerstattungspflicht an das nach § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII maßgebliche Anknüp-\nfungsmerkmal, also das Wandern der Kostenerstattungspflicht mit dem jeweils für die \nLeistungszuständigkeit maßgeblichen Aufenthaltsort, nur eine notwendige \nFolgeregelung ist.\n\n101\n\nVgl. zur Einschränkung einer erweiterten Interpretation des \nErstattungstatbestandes insoweit: Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII a.a.O.\n\n102\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des § 89a SGB VIII \nallein darin besteht, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte \nPflegestellen ausschließlich zu Lasten der Jugendhilfeträger auszugleichen, die die \njeweilige Pflegestelle ursprünglich für den Hilfesuchenden eingerichtet haben und \naus deren Bereich die Kinder oder Jugendlichen insoweit stammen. Soweit die \nKostenerstattung die „Pflegestellenorte\" vor unangemessenen - angrenzende \nGroßstädte und Ballungsräume begünstigenden - Belastungen schützen soll, \n\n103\n\nvgl. auch Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Ober-loskamp/Struck, SGB VIII, 3. \nAufl., vor § 89 Rdnr. 1,\n\n104\n\nentspricht es vielmehr der Systematik des § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII, die \nErstattungspflicht nicht grundsätzlich nach der Herkunft der Kinder, sondern in der \nRegel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils \nzu bestimmen. Eine „wandernde Zuständigkeit\", die ihre Ursache im Wechsel des \ngewöhnlichen Aufenthalts hat und der durch die Erstattungsregelung des § 89a SGB \nVIII Rechnung getragen werden soll, kann deshalb auch angenommen werden, wenn \nder Eintritt der Rechtsfolge eines Aufenthaltswechsels wegen eines vorrangigen \nGesichtspunktes vorerst gehemmt ist.\n\n105\n\nUngeachtet der sich anderenfalls daraus für die vorliegende Fragestellung erge-\nbenden Konsequenzen, wie sie der Beklagten vorschweben, setzt § 86 Abs. 6 Satz 1 \nSGB VIII nicht von vornherein voraus, dass mit der Begründung der ört-lichen \nZuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII \n- anders als hier - ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer \nKostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war. \n\n106\n\nVgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A \n11228/04 -, FEVS 56, 420.\n\n107\n\nUnabhängig davon vermag der Senat der - von der Beklagten zur Stützung ihrer \neine erweiterte Auslegung des § 89a Abs. 3 SGB VIII ablehnenden Auffassung \nherangezogenen - Feststellung des BayVGH, dass für die Anwendung des § 89a \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Raum bleibe, weil der Jugendhilfeträger einen sol-chen \nKostenerstattungsanspruch bei gleichbleibender örtlicher Zuständigkeit über den \nZeitpunkt des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII hinaus gegen sich selbst geltend machen \nmüsse,\n\n108\n\nvgl. Urteil vom 19. Februar 2001 \n\n109\n\n- 12 B 00.1566 -,\n\n110\n\nkeine Gesichtspunkte zu entnehmen, die gegen die hier vorgenommene, dem \nZuständigkeitssystem des Gesetzes entsprechende Auslegung des § 89a Abs. 3 \nSGB VIII sprechen.\n\n111\n\nEntsprechendes gilt für das angeführte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom \n17. Dezember 2004. Dieses versteht § 89a SGB VIII als ein uneingeschränktes \nÄquivalent zu der durch § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen \nKostenbelastung der Pflegestellenorte, ohne sich allerdings mit der hier \neinschlägigen Auslegungsproblematik zu beschäftigen. \n\n112\n\nIst danach mit dem Aufleben der elterlichen Sorge durch den amtsgerichtlichen \nBeschluss vom 6. Oktober 1998 eine Änderung der maßgeblichen Zuständigkeit im \nSinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII dahingehend eingetreten, dass nunmehr der \ngewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter in B1. maßgeblich geworden ist, ist die \nBeklagte erstattungspflichtig geworden.\n\n113\n\nDaran hat sich für die nachfolgenden Zeiträume nichts geändert. Der endgültige \nEntzug des Personensorgerechts durch amtsgerichtlichen Beschluss vom \n16. Februar 1999 (10 VII ) hat keine erneute Veränderung des maßgeb-lichen \ngewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter, die vielmehr zunächst wei-terhin in \nB1. wohnte, bewirkt und vermochte bei fiktiver Betrachtung - eben-so wie spätere \nOrtswechsel der Kindesmutter - wegen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die einmal \nmaßgeblich gewordenen Zuständigkeit der Beklagten nicht zu beseitigen.\n\n114\n\nBedenken gegen die Höhe der in den jeweiligen Zeiträumen aufgewandten er-\nstattungfähigen Jugendhilfeaufwendungen sind weder vorgetragen worden noch \nsonst wie ersichtlich.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 sowie 188 \nSatz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die zuletzt genannte, zum 1. Januar 2002 in Kraft \ngetretene Vorschrift, mit der die Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten \nzwischen Sozialleistungsträgern - eine solche Streitigkeit liegt hier vor - \nausgeschlossen wird, ist hier gemäß § 194 Abs. 5 VwGO einschlägig. Nach § 194 \nAbs. 5 VwGO ist § 188 Satz 2 für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig \nwerdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. \nEin solches Verfahren liegt hier vor, weil die Vorschrift ausweislich ihres Wortlautes \nnicht an die - hier am 13. November 2000 eingetretene - Rechtshängigkeit (§ 90 \nVwGO), sondern an das - hier auf den 12. August 2004 zu datierende - \nAnhängigwerden bei dem Gericht - also bei der jeweiligen Gerichtsinstanz - \nanknüpft.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 \n\n117\n\n- 5 KSt 1/04 (5 C 54/02) -, juris, und Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34/02 -, \nNVwZ-RR 2003, 570; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 \n\n118\n\n- 12 A 4384/03 -; so auch Peter-Schmidt, in: \n\n119\n\nEyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 194 Rdnr. 9; Redeker/von Oertzen, VwGO, \n14. Aufl. 2004, § 188 Rdnr. 3; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/\n\n120\n\nKuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., 2005, § 188 Rdnr. 7; a. A.: Rudisile, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 194 Rdnr. 19; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 194 Rdnr. 8, Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 194 Rdnr. 10.\n\n121\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n122\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Namentlich fehlt es an einer Grundsätzlichkeit, weil sich \ndie gefundene Auslegung des § 89a Abs. 3 VwGO unschwer bereits aus Wortlaut \nund Systematik des Gesetzes ergibt.\n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3259-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":49},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":38},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1674","ref_norm":"1674","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3259-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269829","retrieved":"2026-07-09 02:39:32.160874+00:00"}}