{"status":"available","doknr":"OLD269828","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A3199.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"12 A 3199/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. \nhabe sich nicht durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt, nicht in Frage zu \nstellen. \n\n4\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der \nBeantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1975 eine wirksame \nBekenntniserklärung abgegeben hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die \nIndizwirkung eines einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG wirksam abgegebenen \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht erst dann, wenn eine \n\"Gegenbekenntniserklärung\" abgegeben wird, sondern schon dann, wenn und \nsolange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt ihrer Bekenntnis- und \nErklärungsfähigkeit - wie hier - einen Pass entgegennimmt, der sie - wie hier der \nerste Inlandspass der Klägerin zu 1. aus dem Jahr 1975 sowie die weiteren in den \nJahren 1980 und 1997 ausgestellten Inlandspässe ebenfalls mit dem russischen \nNationalitätseintrag - nach außen hin als Angehörige einer anderen Nationalität \nausweist. Die Annahme und das Führen eines solchen Passes heben die Vermutung \neines fortwirkenden positiven Bekenntnisses auch dann auf, wenn die Eintragung \neiner anderen als der deutschen Nationalität dem Passinhaber nicht zuzurechnen \nsein sollte, da die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität den Inhaber des \nPasses nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig \nkennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen \nNationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer \netwa fehlenden Zurechenbarkeit in diesem Vorgang nicht zugleich ein positives \nBekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum (\"Gegenbekenntnis\") zu sehen \nist.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 \n\n6\n\n- 5 B 128.04 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, \nBeschluss vom 17. Juni 2005 \n\n7\n\n- 2 A 3724/02 -, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 1532/03 -.\n\n8\n\nAuch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe in dem \nZeitraum von 1975 bis 1991 kein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen \nVolkstum auf eine der Nationalitätserklärung \"vergleichbare Weise\" gemäß § 6 Abs. \n2 Satz 1 BVFG abgelegt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage \ngestellt. Soweit die Klägerin zu 1. im Zulassungsverfahren vorträgt, sie habe bei allen \nPassantragsänderungsverfahren ihre deutsche Volkszugehörigkeit angegeben und \ndamit ihr ursprüngliches Bekenntnis bestätigt, wird übersehen, dass jedem \nÄnderungsverlangen die Entgegennahme des neuen Inlandspasses mit der \nEintragung der russischen Nationalität folgte, so dass den Änderungsverlangen aus \nden oben dargelegten Gründen keine über den Zeitpunkt der Entgegennahme der \nneu ausgestellten Inlandspässe mit dem russischen Nationalitätseintrag \nhinausreichende Indizwirkung zukommen kann. \n\n9\n\nDie vom Verwaltungsgericht eingehend begründete Bewertung, das übrige \nVerhalten der Klägerin im Zeitraum 1975 bis 1991 (Erklärung zur deutschen \nVolkszugehörigkeit bei einer Volkszählung \" irgendwann während der Perestroika\", \ndie innere Überzeugung, wegen der Abstammung von deutschen Vorfahren selber \nDeutsche zu sein, die Beherrschung und der Gebrauch der deutschen Sprache im \nprivaten Umfeld sowie im Schulunterricht, die familiäre Pflege deutscher Sitten und \nGebräuche sowie das Führen eines deutschen Namens) sei nicht geeignet, ein der \nNationalitätserklärung vergleichbares Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum zu \nbegründen, ist im Zulassungsantrag nicht angegriffen worden.\n\n10\n\nAuf die Aktivitäten der Klägerin zu 1. nach dem hier maßgeblichen Zeitraum \n(1975 bis 1991) kommt es - wie auch schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - \nnicht an.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der in \nder Zulassungsbegründung sinngemäß thematisierten Frage nach der Fortdauer der \nIndizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum \nergibt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts, wie sie oben \ndargelegt ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3199-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-3199-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269828","retrieved":"2026-07-09 02:39:32.078018+00:00"}}