{"status":"available","doknr":"OLD269827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A1802.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"12 A 1802/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolgt bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nSoweit mit dem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nsei der Mutter des Klägers zu 1. ein Aufnahmebescheid erteilt worden, so dass eine \nEinbeziehung der Kläger in diesen Aufnahmebescheid in Betracht gekommen sei, \n\n5\n\n- sinngemäß - ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht \nwerden sollen, greift dies nicht durch, weil ein derartiges Einbeziehungsbegehren \nnicht Klagegegenstand (gewesen) ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung vom 22. Februar 2005 haben die anwaltlich vertretenen Kläger nach \nErörterung der Möglichkeit einer Einbeziehung in die der im Jahr 1999 verstorbenen \nMutter des Klägers zu 1. erteilte Übernahmegenehmigung lediglich beantragt, \n\n6\n\n\"die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 2. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar \n2002 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 2) \n\n7\n\nbis 4) in den Aufnahmebescheid einzubeziehen.\"\n\n8\n\nDie des weiteren geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die rechtlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides für aus dem \nAussiedlungsgebiet Rumänien stammende deutsche Volkszugehörige sind eindeutig \ngeregelt. Die in § 4 Abs. 2 BVFG normierten Tatbestandsvoraussetzungen sind \ndurch die Rechtsprechung weiter konkretisiert worden. Benachteiligungen i.S.d. § 4 \nAbs. 2 BVFG sind danach nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, \ndie der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an \nseine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen \nSchutz - von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen \nsind die - belastenden - Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt \nworden sind und die in seiner Person fortwirken.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff.\n\n10\n\nAuch besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Erteilung eines \nAufnahmebescheides bei aus dem Aussiedlungsgebiet Rumänien stammenden \ndeutschen Volkszugehörigen gemäß § 4 Abs. 2 BVFG in der hier anzuwendenden \nFassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, die \nGlaubhaftmachung voraus, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteilungen aufgrund \ndeutscher Volkszugehörigkeit unterlagen. \n\n11\n\nDie Glaubhaftmachung und die den Aufnahmebewerber nach § 86 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht erfordert in Bezug auf die in die \nSphäre des Aufnahmebewerbers fallenden Ereignisse die Schilderung eines in sich \nstimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substantiierten \nGeschehensablaufs, aus dem sich, die tatsächlichen Angaben als wahr unterstellt, \nergibt, dass die Aufnahmebewerber Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG unterlagen.\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, a.a.O.\n\n13\n\nMit Blick auf die gesetzlich vorgegebene zeitliche Grenze (am 31. Dezember \n1992 oder danach) muss der Vortrag darüber hinaus eine hinreichend genaue \nzeitliche Zuordnung der Benachteiligungen oder der Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen ermöglichen.\n\n14\n\nFehlt es schon an einem derartigen Vortrag, ohne dass insoweit durchgreifende \nHinderungsgründe geltend gemacht werden und vorliegen, ist das \nVerwaltungsgericht regelmäßig zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen nicht \nverpflichtet, so dass bereits aufgrund des fehlenden Vortrages eine die Klage \nabweisende Sachentscheidung ergehen kann.\n\n15\n\nVon einem derartigen unzureichenden Vortrag ist das Verwaltungsgericht \nausweislich seiner Ausführungen auf Seite 8 des Urteilsabdrucks ausgegangen, \nohne in eine Wertung der tatsächlichen Gegebenheiten in Rumänien einzutreten. \nSoweit im Zulassungsantrag geltend gemacht wird, es seien Zeugenaussagen \nvorgelegt worden, die rumänische Sachverhalte belegten und die nur unter \nBerücksichtigung der Lebensumstände vor Ort möglich seien, werden besondere \ntatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt, da es nach der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts schon aufgrund nicht ausreichenden Vortrags \neiner Zeugenvernehmung und einer damit zusammenhängenden Bewertung von \nGeschehensabläufen in Rumänien nicht bedurfte.\n\n16\n\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang die rechtliche Frage von Bedeutung \nhalten, \"ob Nachteile, die eine zwar rumänische (also nicht deutsche) Ehegattin \nerleidet, gerade weil sie mit einem Deutschen verheiratet ist, also Kausalität mit der \ndeutschen Volkszugehörigkeit des Ehegatten gegeben ist, als Benachteiligung des \nEhegatten angesehen werden muss\", und damit sinngemäß die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache geltend machen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), rechtfertigt \ndies nicht die Zulassung der Berufung. Die Frage ist in der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Wie bereits dargelegt, \nkommt es auf Benachteiligungen an, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten \nhat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt \nworden sind. Maßgebend sind danach die Benachteiligungen, die in Anknüpfung an \ndie eigene deutsche Volkszugehörigkeit erfolgen und die den deutschen \nVolkszugehörigen selbst betreffen; damit sind Benachteiligungen, die ausschließlich \neinen nicht deutschen Volkszugehörigen betreffen, im Rahmen des § 4 Abs. 2 BVFG \nunbeachtlich. \n\n17\n\nDer von den Klägern des weiteren gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) liegt nicht vor. Soweit die Kläger geltend machen, das Gericht hätte die \nZeugen in Bezug auf Ort und Zeit der geltend gemachten Benachteiligungen \nbefragen müssen, wird verkannt, dass es, wie oben dargelegt, zunächst Sache der \nKläger ist, einen in sich stimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten \nsubstantiierten Geschehensablauf zu schildern. Fehlt es daran, wie hier nach der \ninsoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ist das Gericht \nauch nicht gehalten, die Kläger weiter zu befragen und ihnen dabei behilflich zu sein, \nden Vortrag - erstmals - schlüssig zu machen. Das Gericht ist - nicht zuletzt im \nHinblick auf die eindeutig nor-mierten und durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts weiter kon-kretisierten gesetzlichen Vorgaben - in einem \nsolchen Fall auch nicht verpflichtet, die Kläger auf das Defizit der Glaubhaftmachung \nhinzuweisen und hierzu in nähere Er-örterungen mit ihnen einzutreten. Eine \ngerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und \nkundiger Prozessbeteiligter nach bisherigem Prozessverlauf nicht mit einer \nbestimmten Wertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen \nbraucht.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 \n\n19\n\n- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO \n\n20\n\nNr. 51; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 \n\n21\n\n- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190).\n\n22\n\nDass ein derartiger Ausnahmefall hier vorliegt, machen die Kläger selbst nicht \ngeltend. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, da das Darlegungsdefizit \nbei der Geltendmachung der einzelnen Benachteiligungen schon vor dem Erlass des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils zentrales Thema sowohl des Verwaltungs- und des \nWiderspruchsverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist.\n\n23\n\nDie Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-1802-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-13/12-a-1802-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269827","retrieved":"2026-07-09 02:39:32.003424+00:00"}}