{"status":"available","doknr":"OLD269864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.13A3656.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"13 A 3656/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nFür das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 40.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\nFür das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert unter Abänderung der \nerstinstanzlichen Festsetzung für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 44.993,69 \nEUR (88.000,00 DM) und für die Zeit danach auf 40.903,35 EUR (80.000,00 DM) \nfestgesetzt.\n\nDie erstinstanzliche Kostenentscheidung wird geändert. Die Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 28. Juli 2004 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die \nKostenentscheidung folgt insoweit aus § 155 Abs. 2 VwGO.\n\n3\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 \nHalbsatz 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.. Soweit nichts anderes \nbestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn \nergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 \nGKG n.F.). Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren den Erlass eines sie \nbegünstigenden Verwaltungsakts, nämlich die Verlängerung der Zulassung ihres \nArzneimittels \"I. J.\". Dieses Begehren ist durch den Bescheid der Beklagten vom 17. \nMai 2001 nicht erfüllt worden, weil sich die Erteilung der Nachzulassung für ein \nArzneimittel \"I.\" in der Sache als Versagung oder, wenn man in der Bezeichnung des \nArzneimittels einen abtrennbaren Bestandteil erblickt, als Teilversagung der \nNachzulassung des Arzneimittels \"I. J.\" darstellt. Die veränderte Bezeichnung \nbedeutete nach dem Vorbringen der Klägerin den Verlust der Verkehrsfähigkeit des \nArzneimittels. Ihr wirtschaftliches Interesse an der Beibehaltung der ursprünglichen \nBezeichnung entsprach daher dem wirtschaftlichen Interesse an dem Fortbestand \nder Arzneimittelzulassung. Der Senat setzt den Streitwert bei Streitigkeiten um die \nZulassung eines Arzneimittels - ausgehend vom durchschnittlichen Jahresgewinn - \nauf 40.000,00 EUR bzw. in Altverfahren auf 80.000,00 DM fest.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2004 - 13 E 270/04 - und vom 10. \nDezember 2001 - 13 E 916/01 -.\n\n5\n\nHieran anknüpfend ist für das Berufungsverfahren ein Streitwert in Höhe von \n40.000,00 EUR ebenfalls angemessen.\n\n6\n\nDie Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 \nHalbsatz 1 GKG n.F. i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG a.F.. Nach dem Vorstehenden ist die Erhöhung des Streitwerts, soweit \ndieser auf den im Berufungsverfahren bis zur Berufungsrücknahme weiter verfolgten \nTeil des Klagebegehrens entfällt, auf 40.903,35 EUR (80.000,00 DM) geboten. Der \nStreitwert ist demzufolge für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 44.993,69 EUR \n(88.000,00 DM) und für die Zeit danach auf 40.903,35 EUR (80.000,00 DM) \nfestzusetzen.\n\n7\n\nDie gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. geänderte Streitwertfestsetzung für den \nersten Rechtszug erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung.\n\n8\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 1986 - 3 TH 2033/86 -, AnwBl. \n1988, 179 (180); OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2001 - 7 WF 146/01 \n-, MDR 2001, 1186; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 63 GKG Rdnr. \n40; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Auflage 2004, § 63 Rdnr. 37 f..\n\n9\n\nDer Senat folgt nicht den in diesem Zusammenhang im Übrigen vertretenen \nRechtsauffassungen, wonach entweder die erstinstanzliche Kostenentscheidung \nvorrangig ist mit der Folge, dass der Streitwert durch das Rechtsmittelgericht nicht \nmehr verändert werden darf,\n\n10\n\nvgl. u.a. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 -, MDR \n1977, 925; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 1968 - 5 W 28/68 -, NJW \n1969, 279 (280); OLG Nürnberg, Beschluss vom 01. April 1969 - 6 W 20/69 -, MDR \n1969, 853,\n\n11\n\nbzw. die richtige Streitwertfestsetzung Vorrang hat mit der Folge, dass die \nKostenentscheidung des Urteils unabänderbar falsch wird,\n\n12\n\nvgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 20 W 31/2000 -, MDR \n2001, 892 (893).\n\n13\n\nDie beiden zuletzt genannten, einander widersprechenden Ansichten nehmen \nentweder einen sachlich unrichtigen Streitwert oder eine im Ergebnis unrichtige \nKostenentscheidung und damit jeweils ein Unrecht in Kauf. Beide Varianten \nerkennen nicht ausreichend den logischen Vorrang der Wertfestsetzung vor einer \nwertabhängigen Kostenentscheidung.\n\n14\n\nVgl. Hessischer VGH, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.\n\n15\n\nDer Senat sieht es mithin als notwendig an, in zweckentsprechender weiter \nAuslegung des § 118 Abs. 1 VwGO eine durch eine Streitwertänderung nachträglich \noffenbar, weil aus dem Zusammenhang von erstinstanzlicher Sachentscheidung und \nkorrigierter Streitwertfestsetzung ohne weiteres erkennbar, unrichtig gewordene \nerstinstanzliche Kostenentscheidung zu berichtigen. Die Berichtigung darf vorliegend \nvom Rechtsmittelgericht vorgenommen werden, weil es von der Sachentscheidung \ndes erstinstanzlichen Gerichts ausgeht.\n\n16\n\nVgl. hierzu Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/\n\n17\n\nAlbers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Auflage 2006, § 319 Rdnr. 27.\n\n18\n\nDer von der Beklagten nunmehr zu tragende verringerte Kostenanteil entspricht \nnach überschlägiger Ermittlung der Kosten seiner Höhe nach den auf den erledigten \nTeil des Verfahrens entfallenden Kosten. Die Kostenquote der Klägerin war mit Blick \nauf die im Übrigen erfolgte Klageabweisung entsprechend zu erhöhen.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG n.F.).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/13-a-3656-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-09-12/13-a-3656-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269864","retrieved":"2026-07-09 02:39:35.101959+00:00"}}